gehend BAG, 9 AZR 256/23 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
den Standards der D, E, durch die A. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL(A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt nicht zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL). […] § 10 Schulungskosten
Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der D, E, getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der D und Herrn C eine andere Kostentragungspflicht vorsieht.
dem erfolgreichen Abschluß der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn C von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten.
Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die A. Der Darlehensnehmer weist D hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. § 3 Zins/Tilgung
erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im D-Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des D-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird D auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich
Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber D anzeigt und
weist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des D-Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. (…)
Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber D anzeigt und
weist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt. (…) […]
Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird D auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten.
wuchsflugzeugführern verwendet wurden, wird auf die mit der Klage vorgelegten Abschriften verwiesen. Die mit dem Schulungsvertrag vereinbarte MPL-Schulung umfasst die Grundausbildung (Core Phase, bestehend aus Ground Training und Flight Training) sowie die Aufbaustufe (Flight Training, Basic Phase) und dauert in der Regel ca. 23 Monate. Die in § 13 des Schulungsvertrages genannten weiteren, zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL) erforderlichen Schulungen, betreffen Phase 3 (Flight Training, Intermediate Phase) und Phase 4 (Flight Training, Advanced). Für den vollständigen Abschluss der Ausbildung zum Erwerb der MPL schließt sich - regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - noch das sog. Line Flying Under Supervision (LI-FUS) an. Am
wuchsflugzeugführers sei nämlich nicht für den Fall ausgeschlossen, dass diesem
durchgeführter Teilschulung gemäß Schulungsvertrag keine Folgevereinbarung
1 des Schulungsvertrages für die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile von einer unter den „ Konzerntarifvertrag " fallenden Gesellschaft angeboten werden könne. Aufgrund des in § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages enthaltenen Vorbehalts werde dem
wuchsflugzeugführer das Risiko aufgebürdet, auch dann zur Rückzahlung des Eigenanteils verpflichtet zu sein, wenn die Schulung mangels Bedarfs nicht fortgesetzt werde. Dies gelte insbesondere angesichts der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Operator-Bindung. Eine Fortsetzung der Schulung bei einem anderen Unternehmen zum Abschluss der MPL-Ausbildung sei so gerade nicht möglich. Als Rechtsgrund für den monatlichen Einbehalt in Höhe von € 255,65 vom Nettoentgelt könne sich die Beklagte auch nicht auf einen Anspruch auf Wertersatz berufen. Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stünden bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ( Bl. 380R. bis 382R. d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 1. Februar 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Februar 2021 Berufung eingelegt und diese -
aufgrund Antrags vom
damaliger Rechtslage verpflichtet gewesen sei, über eine Anerkennung der Inhalte des ersten Schulungsvertrages
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Jedenfalls sei die ATPL-Theorie als Gegenstand des ersten Schulungsvertrages ersichtlich werthaltig gewesen. Im Übrigen sei, so meint die Beklagte weiter, in der angefochtenen Entscheidung verkannt worden, dass keine Rückzahlungsverpflichtung oder Kostenbeteiligung des Klägers, sondern Hauptleistungspflichten in Form der Erbringung von Schulungsleistungen und des von dem Kläger hierfür zu erbringenden Entgelts vereinbart worden seien. Bei Annahme einer (Teil-)Unwirksamkeit des Schulungsvertrages habe der Kläger daher in Höhe der vollen erhaltenen Schulungsleistungen
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Wertersatz zu leisten. Wäre die Klausel zur Nichtfortsetzung der Schulung AGB-rechtlich zu prüfen und ggf. zu beanstanden, könne dies allenfalls die Wirksamkeit der Regelung § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages betreffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom
G nichtig, da mit dem Schulungsvertrag ein Berufsausbildungsverhältnis begründet worden sei. Zudem versuche die Beklagte mit dem Konzept des Schulungs- und Darlehensvertrages die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsvereinbarungen und Kündigungsausschluss zu umgehen, die im Streitfall einschlägig sei. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbeantwortung vom
der der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, findet auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Ausbildungsverhältnis ebenso wenig Anwendung wie die des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG,
der Vereinbarungen über die Verpflichtung Auszubildender zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung nichtig sind. a) Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer um keine anerkannte Berufsausbildung i.S.d BBiG handelt, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind. Berufsausbildung i.S.d. BBiG ist die geordnete Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
einer in einer Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG ) vorgegebenen inhaltlichen, sachlichen und zeitlichen Gliederung. Die Anerkennung obliegt dem zuständigen Fachministerium und ergeht in Abstimmung mit dem BMBF ( vgl. Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand Mai 2014 § 1 Rn. 22). Eine Anerkennung der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Ausbildungsberuf i.S.d. BBiG ergibt sich mithin nicht aus den im Einzelnen zu beachtenden gesetzlichen bzw. durch EU-Verordnungen geregelten Vorgaben zur Zulassung, Ausbildung und Lizenzierung von Piloten.
G erfasst ( ErfK/Koch
1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag verpflichtet war. Die in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages geregelte Kostenbeteiligung des Klägers und seine im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung halten einer Inhaltskontrolle
1 Satz 1 BGB nicht stand und sind daher unwirksam. a) Bei den im Schulungsvertrag und im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag getroffenen Abreden handelt es sich um Formularverträge, deren Bestimmungen
den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu überprüfen sind. Für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen bereits das äußere Erscheinungsbild und der Umstand, dass diese außer den persönlichen Daten des Klägers keine individuellen Besonderheiten aufweisen, eine tatsächliche Vermutung ( BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, AP Nr. 50 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe ). Es handelt sich um von der Beklagten und der A bzw. der B vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen mit
wuchsflugzeugführern verwendet wurden.
dem Willen der Vertragsparteien des Schulungsvertrages und des zu diesem Vertrag abgeschlossenen Darlehensvertrages um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ergibt sich
diesen Rechtsgrundsätzen aus der inhaltlichen Verknüpfung der im zeitlichen Zusammenhang vor Beginn der Schulung des Klägers unterzeichneten Verträge. Diese nehmen aufeinander Bezug und wären nicht unabhängig voneinander abgeschlossen worden. Grundlage des Darlehensvertrages, der nicht nur im Titel und zum Zweck, sondern auch im Weiteren inhaltlich auf Regelungen des Schulungsvertrages abstellt, ist die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers. Zudem regelt der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der A als Vertragspartei, sondern auch der Beklagten. In § 10 des Schulungsvertrages wird ausdrücklich auf den Darlehensvertrag und die Kostentragungspflicht der Beklagten Bezug genommen. Ferner betrifft die in § 13 des Schulungsvertrages begründete Pflicht, dem Kläger einen weiteren Schulungsvertrag bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft anzubieten, ersichtlich nicht die A als Vertragspartnerin des Schulungsvertrages. Aus beiden Verträgen ergeben sich Ausnahmen von der Kostenbeteiligung des Klägers, bzw. der Rückzahlungspflicht ( vgl. § 10 Abs. 3 des Schulungsvertrages, § 5 des Darlehensvertrages ), die den Willen der Parteien verdeutlichen, dass der Kläger unter den genannten Voraussetzungen nicht mit Kosten belastet werden soll. c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des einheitlichen Vertrages
den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. aa)
3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten und damit der der Inhaltskontrolle
dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, weil sie im Allgemeinen von Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechts abweichen oder ihr Regelungsgehalt - sofern sie nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wären -
N., juris; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN., AP Nr. 8 zu § 305 BGB ). Die unmittelbare Festlegung der Hauptleistungspflichten unterliegt hingegen nicht der Inhaltskontrolle, sondern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur der Transparenzkontrolle. bb) Bei den getroffenen Vereinbarungen über die Beteiligung des Klägers an den Schulungskosten und die Rückzahlung des hierzu als Darlehen vereinbarten Betrages handelt es sich nicht um die Hauptleistungspflicht des Klägers aus dem Schulungsvertrag und dem zu diesem abgeschlossenen Darlehensvertrag. Die Klausel über seine Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und die Klauseln des Darlehensvertrages regeln keine Hauptleistungspflichten des einheitlichen Vertrages, sondern gestalten vielmehr, unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchem Umfang der Kläger für die von der Beklagten finanzierte Schulung verpflichtet sein sollte. Zwar ist eine grundsätzlich unbedingte Kostenbeteiligung vorgesehen, die jedoch unter den im Darlehensvertrag geregelten Bedingungen des Verzichts und der Rückzahlung in besonderen Fällen ( § 5 des Darlehensvertrages ) gänzlich entfallen oder aber höher ausfallen soll. Damit werden letztendlich die Umstände der Verpflichtung der von der Beklagten finanzierten Schulung als Hauptleistungspflicht aus dem einheitlichen Vertrag gestaltet. Als solche besteht auf Seiten des Klägers nicht die Leistung eines Entgelts, wie dies bei sonstigen „freien Schulungsverträgen“, bzw. Dienstverträgen der Fall ist. Der Kläger ist gerade nicht frei darin, eine von ihm zu bezahlende Schulungsleistung in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern unterliegt den in dem einheitlichen Vertrag geregelten und dem Interesse der Beklagten zur Ausbildung und Rekrutierung von Flugzeugführern dienenden Pflichten. Schon die vertraglichen Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 3 des Schulungsvertrages zur Teilnahme an allen Schulungsveranstaltungen sowie an Prüfungen und an Kontrollen des Lernfortschritts sowie die geregelten Anzeige- und/oder
weispflichten im Falle einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung verdeutlichen hinreichend, dass der Auszubildende Pflichten wie in einem Arbeitsverhältnis unterliegt, deren wiederholte und schwerwiegende Verletzung - wie in einem Arbeitsverhältnis - ggf. einen wichtigen Grund gemäß § 12 des Schulungsvertrages darstellen und damit eine Kündigung zur Folge haben kann.
diesen Regelungen des Schulungsvertrages trifft den Kläger gegenüber der Beklagten als Hauptleistungspflicht nicht die Bezahlung von Dienstleistungen, sondern die Verpflichtung zum „Lernen“, d.h. zu eigener Dienstleistung. Produktiv i.S.v. fremdnützig muss die Dienstleistung eines Flugschülers nicht sein ( vgl. BAG 4. September 2002 - 5 AZB 12/02 - zu III 2
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom
um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil seiner Personalpolitik geht. In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen ( BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - aaO. mwN.) . Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss des Schulungsvertrages schon in einem Arbeitsverhältnis standen oder ob ein solches erst
Abschluss der Schulung begründet werden soll ( BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 36, aaO. ). bb) Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligte bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in dieser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde.
den eigenen Standards auszubilden und die erworbene Qualifikation bei betrieblichem Bedarf und bei fachlicher Eignung des
wuchsflugzeugführers durch eine Anstellung bei einem Konzernunternehmen zu nutzen. Hinsichtlich der Kosten der Ausbildung soll der Vertragspartner zum Teil und ohne weitere Bedingungen beteiligt werden. Eine Rückzahlungspflicht ist dementsprechend unabhängig davon vorgesehen, ob der Arbeitnehmer
erfolgreicher Schulung ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer bei diesem oder aber bei einem anderen Arbeitgeber eingeht. Aus § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages,
dem der Arbeitnehmer bei Ausschlagen eines Arbeitsvertragsangebots als Flugzeugführer und Verwendung der erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft zur Rückzahlung der gesamten Schulungskosten verpflichtet sein soll, ergibt sich ferner das Interesse des Arbeitgebers an einer entsprechenden Bindung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber behält sich das Recht auf den „ersten Zugriff“ des durch ihn bzw. ihr Ausbildungsunternehmen ausgebildeten Flugzeugführer vor, ohne dass ein Mindestverbleib des Arbeitnehmers vorgesehen ist. Auf Seiten des Arbeitnehmers geht das Interesse im Wesentlichen dahin, durch die Schulung erstmals zum Piloten ausgebildet zu werden und mit erfolgreichem Abschluss eine Anstellung zu attraktiven Bedingungen als Flugzeugführer einzugehen. In finanzieller Hinsicht liegt sein Interesse darin, an den Kosten nur im zumutbaren Umfang beteiligt zu werden.
denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt insbesondere für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben und daher dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumen, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden ( vgl. BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21 - Rn. 27 mwN., AP Nr.52 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe ). Dies gilt auch, wenn die Ausbildung - wie im Streitfall - im Hinblick auf ein erst noch beabsichtigtes Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien vereinbart wird.
wuchsflugzeugführer
dem vorliegenden Vertragskonstrukt mit einer erfolgreichen Schulung zum Erhalt der Pilotenlizenz MPL(A) eine Qualifikation erhält, die ihm - jedenfalls ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - zuvor nicht erschlossene berufliche Möglichkeiten im Konzern der Beklagten und bei anderen Fluggesellschaften eröffnet, ist eine unbedingte Kostenbeteiligung wegen des durch die Schulung bezogenen geldwerten Vorteils nicht unbillig. Die Kosten der Schulung werden durch die Beklagte nicht nur in ihrem eigenen Interesse erbracht. Vielmehr hat auch der angehende
wuchsflugzeugführer ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Schulung, an deren Kosten er sich aufgrund erfolgreicher Bewerbung bei der Beklagten nur zum Teil beteiligen muss und damit nicht auf eine - bei der Schulung zum Piloten nicht unübliche - vollständig selbstfinanzierte Ausbildung angewiesen ist. Die Verträge enthalten in Bezug auf die Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages auch keine den Kläger in seiner Arbeitsplatzwahl und damit sein Grundrecht aus Art. 12 GG beschränkende Bindungsfristen. Den in § 5 Abs. 1 bis 6 des Darlehensvertrages enthaltenen Fristen und Bedingungen liegen Regelungen zugrunde, die allein im Interesse des Arbeitnehmers vorgesehen sind. Auch die Regelung in § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages,
der der
wuchsflugzeugführer im Falle der Nichtannahme eines Arbeitsvertragsangebots als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „ Konzerntarifvertrag“ fällt, zur Zahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten verpflichtet sein soll, enthält mangels einer Bindungsfrist und unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragspartner per se keine unangemessene Beschränkung des Grundrechts aus § 12 GG. Das Interesse des
wuchsflugzeugführers ist gerade auf den Abschluss eines solchen Arbeitsvertrages gerichtet, in dem er die Schulung vervollständigen und eine Musterberechtigung erwerben kann. Eine Verpflichtung, das Arbeitsverhältnis hiernach fortzusetzen ist, da das Kündigungsrecht nicht beschränkt ist, besteht nicht.
den Regelungen beider Verträge nicht für den Fall ausgeschlossen wird, dass dem Kläger
der gemäß dem Schulungsvertrag durchgeführten Teilschulung keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages von einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft angeboten werden kann, bei der er die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile durchführen kann.
2 des Schulungsvertrages erfolgt ein solches Vertragsangebot nur, wenn u.a. ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird. (
Beendigung der beiden ersten Phasen der Ausbildung der fehlende Bedarf bereits absehbar ist, mag
vollziehbar sein. Gleichwohl stellt sich die Regelung eines entsprechenden Vorbehalts in Anbetracht des dabei für den angehenden
wuchsflugzeugführer bestehenden Risikos als einseitig und missbräuchlich dar. In § 13 des Schulungsvertrages ist die Fortsetzung der Schulung in dem verbleibenden kürzeren Ausbildungsabschnitt geregelt, nicht aber eine Verpflichtung zu einer - mangels Lizenz - noch nicht möglichen Einstellung als Flugzeugführer. Dementsprechend soll
1 des Schulungsvertrages ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung und nicht etwa ein Arbeitsvertrag angeboten werden. Dabei geht es mithin zunächst um die im berechtigten Interesse des Vertragspartners liegende Beendigung der MPL-Ausbildung und nicht um eine weitergehende Bindung des potentiellen Arbeitgebers. (c) Ausgehend von dem für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann der durchgeführten Schulung im Umfang des Vertragsgegenstandes
des Schulungsvertrages keine angemessenen Vorteile für den Kläger mit der Begründung beigemessen werden, dass die im Umfang des ersten Schulungsvertrags durchgeführte Schulung mit dem erworbenen Qualifikationsstand bei einem anderen Unternehmen fortgesetzt und die MPL-Ausbildung so abgeschlossen hätte werden können. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Schulungsvertrages waren als Rechtsgrundlage für die Durchführung der MPL(A) Ausbildung die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 ( BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009 ) zu beachten, die durch die Allgemeinen Vorschriften in Abschnitt A des Anhangs I ( Teil-FCL ) der ab dem 15. Dezember 2011 gültigen Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgelöst wurden.
den Vorgaben der JAR-FCL 1 und zunächst auch der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 war eine Operatorbindung zu beachten,
der die Genehmigung für die Durchführung eines MPL(A)-Lehrgangs bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs auf den Ausbildungsbetrieb (ATO) beschränkt war, dem die Lizenz erteilt worden ist ( vgl. Ziff. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525; Anlage 5 Ziff. 2. Satz 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ). Dass diese Operatorbindung durch eine Änderung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 später aufgehoben worden ist, ist für das Ergebnis der Inhaltskontrolle im vorliegenden Fall irrelevant. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Unangemessenheit sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse und die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
trägliche Gesetzesänderungen können keine Änderungen des Prüfungsmaßstabs mehr bewirken ( BGH Urteil vom
alter Rechtslage waren, kann als zutreffend unterstellt werden. Dies kann jedoch bei der Angemessenheitskontrolle schon deshalb nicht im Sinne der Beklagten berücksichtigt werden, da dem Flugschüler jedenfalls der Abschluss der MPL-Ausbilddung als vertraglich zugrunde gelegtes Schulungsziel verwehrt würde. Abgesehen davon, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der ersten beiden Schulungsphasen nur ein weiteres Unternehmen in Deutschland eine solche Ausbildung anbot, war eine Fortsetzung als MPL-Ausbildung schon wegen der zu dieser Zeit geltenden Operatorbindung nicht möglich. Die anderseits in Betracht kommende Verwertungsmöglichkeit des erworbenen Wissens etwa im Rahmen einer ATPL-Schulung, die angesichts der in der theoretischen Ausbildung übereinstimmenden Schulungsinhalte nicht ausgeschlossen erscheint, ist schon vor diesem Hintergrund irrelevant. Hinzu kommt, dass sie nicht nur unter der Bedingung der Genehmigung durch das LBA steht und es selbst bei entsprechender Ermessensausübung durch die Behörde eines „aufnehmenden“ Unternehmens zur Fortsetzung und zum Abschluss der Schulung bedarf. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Beklagten als erforderlich erachtete Beweisaufnahme zum Wert der Schulung gemäß dem Schulungsvertrag nicht an. (e) Schließlich erweisen sich die Klauseln über die Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht wegen der in § 5 des Darlehensvertrages geregelten Tatbestände eines Verzichts auf die Darlehensforderung als angemessen. Ein ohne weitere Voraussetzungen anzunehmender Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus diesen Regelungen auch nicht mittelbar für den Fall, dass dem Vertragspartner keine Folgeschulungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages angeboten werden kann. 3. Schließlich scheidet als Rechtsgrund für den Einbehalt der streitgegenständlichen Vergütung und der vom Kläger erbrachten Zahlung auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB aus. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Kostenbeteiligung - wirksamen Schulungsvereinbarung ( vgl. ausführlich BAG Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe ). Im Übrigen stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle
1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das
BGB missbilligte Ziel erreichen würde ( BAG Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28 ). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch
O ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Umstände, die für die Beklagte oder die B eine unzumutbare Härte begründen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kosten der von der Beklagten initiierten und auch in ihrem Interesse durchgeführten Schulung wurden von ihr
ihrem eigenen Vortrag - auch im Umfang des vermeintlichen Eigenanteils - an das Ausbildungsunternehmen entrichtet. Vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Interessen kann von einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB weder für sie noch für die B die Rede sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005238
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