Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 25. Juni 2020, S 11 AL 150/18 , Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen. II. Die B
§ 144Nr.
14, Rn. 17). Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Kläger gerade nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine konkreten Anhaltspunkte für die Übernahme in ein Richterverhältnis auf Probe. Hierbei verkennt der Kläger, dass nach § 8 Hessisches Richtergesetz (HRiG) der Richterwahlausschuss als besonderes Verfassungsorgan gemäß Art. 127 der Verfassung des Landes Hessen mitzuentscheiden hat, ob ein Bewerber persönlich und fachlich für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, dass er sein Amt im Geiste der Demokratie und des sozialen Verständnisses ausüben wird. Über die Berufung in das Richterverhältnis entscheidet nach § 20 Abs. 1 HRiG der Minister der Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Aus § 22 HRiG folgt, dass der Richterwahlausschuss der Übernahme eines Richters auf Probe zustimmen muss. Die Ausnahmeregelung des § 20 Abs. 2 HRiG , wonach über die Berufung zum Richter auf Probe durch den Richterwahlausschuss in Ausnahmefällen auch nachträglich entschieden werden kann, kam hier nicht zum Tragen. Konkrete Anhaltspunkte für die Übernahme des Klägers in ein Richterverhältnis auf Probe bestanden somit erst nach der Wahl durch den Richterwahlausschuss und damit am
- Oktober 2018 und nicht bereits zum Zeitpunkt der Kündigung im Mai
- Doch selbst nach dem Vortrag des Klägers bestanden zum Zeitpunkt der Kündigung keine konkreten Anhaltspunkte, wann diese Einstellung erfolgen werde. Aus dem Vortrag des Klägers, ihm sei Anfang Mai 2018 mitgeteilt worden, er werde wohl nicht vor dem
- September 2018 eingestellt, kann nicht geschlossen werden, dass die Einstellung nahtlos oder zum
- Oktober 2018 erfolgen werde. Der Kläger kann sich für sein Verhalten auch nicht auf einen wichtigen Grund nach § 159 Abs. 1 S. 3 SGB III berufen. Ob ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des BSG unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG, Urteil vom
- Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R –, Rn. 19, juris). Im Ergebnis soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (vgl. BSGE 66, 94, 97 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 12; SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 und 15; SozR 4-4100 § 119 Nr. 1; BSG, Urteil vom
- Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R –,
§ 144Nr.
14, Rn. 19). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund i.S. des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (stRspr, vgl. BSGE 92, 74, 82 =
§ 144Nr.
6;
§ 144Nr.
9 m.w.N.; BSG, Urteil vom
- Juli 2006 – B 11a AL 55/05 R –, Rn. 19, juris). Hier teilt der Senat die von der Beklagten und dem Sozialgericht vertretene Ansicht, dass die Abwägung der widerstreitenden Interessen des Klägers auf der einen Seite und der Versichertengemeinschaft auf der anderen, nicht zu Gunsten des Klägers ausfällt. Insoweit wird sowohl auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid als auch auf die der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch im Lichte der Berufswahlfreiheit, die Art. 12 Abs.1 GG garantiert, es nicht nachvollziehbar ist, warum es zur Vorbereitung des Umzuges einer solchen Zeitspanne bedurfte. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger bereits ab Mai 2018 von einem anstehenden Umzug nach A-Stadt ausgegangen ist. Diese lange Vorlaufzeit hätte es dem Kläger ermöglicht, bereits mehrere Monate im Voraus den Umzug durch Wohnungssuche und Planung der Haushaltsauflösung einzuleiten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Resturlaub nicht ausgereicht hätte, um den Umzug an die neue Wirkungsstätte zu ermöglichen. Nach dem klägerischen Vortrag ist der Umzug tatsächlich erst am Dienstag, den
- Oktober 2018 und damit sechs Werktage vor dem Stellenantritt erfolgt. Das aus Klägersicht eine Übergangsphase wünschenswert ist, ist durchaus nachvollziehbar. Allerdings wurzeln die vom Kläger vorgetragenen Gründe allein in dessen Verantwortungssphäre, so dass die Abwägung nicht zu Gunsten der Versichertengemeinschaft ausfallen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Sperrzeit auch nicht von zwölf auf sechs Wochen zu verkürzen (§ 159 Abs. 3 S. 2 Nr. 2b SGB III). Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1998 – B 11 AL 49/97 R – SozR 3-4100 § 119 Nr. 14 = juris Rdnr. 22; vgl. auch Sächs. LSG, Urteil vom
- Mai 2009 – L 3 AL 238/06 – juris Rdnr. 39; Bay. LSG, Urteil vom
- April 2018 – L10 AL 223/17 – juris Rdnr. 21). Die gesetzliche Regelung entzieht sich aber einer generalisierenden Betrachtung; vielmehr ist insoweit eine Bewertung der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen, wobei unverschuldete Rechtsirrtümer zu berücksichtigen sind (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2012 – B 11 AL 18/11 R – SozR 3-4300 § 144 Nr. 24 = juris Rdnr. 30, m. w. N.; vgl. auch BSG, Urteil vom
- Juli 2009 – B 7 AL 6/08 R – BSGE 104, 90 ff. =
§ 144Nr.
18 = juris Rdnr. 15; Bay. LSG, Urteil vom
- April 2018, a. a. O., m. w. N.; Sächs. LSG, Beschluss vom
- Februar 2021 – L 3 AL 5/21 B ER –, Rn. 38 - 39, juris). Eine solche besondere Härte ist hier aus den dargelegten Gründen nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht vor. Eine Rechtsfrage, warum die Revision zu zulassen sei, wurde von ihm nicht formuliert. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), da sie keine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (vgl. BSG
- Oktober 2015, B 14 AS 255/15 B, Rn. 2). Auch weicht die vorliegende Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BSG ab (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005247