Keine Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO bei Eröffnungs- und Einziehungsentscheidung in einem Beschluss Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 21. August 2023, 5/14 Qs 10/23, Beschluss vorgehend AG Frankfurt am Main, 10. Mai 2023, 915 Ls - 2415 Js 221492/21 (5/23), Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird der Beschluss der 14. großen Strafkammer - Beschwerdekammer in Wirtschaftsstrafsachen - des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führte gegen den Einziehungsbeteiligten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB. Der Einziehungsbeteiligte war am 26. April 2021 von Frankfurt am Main nach Stadt1 (Spanien) geflogen. In seinem aufgegebenen Reisegepäck wurden insgesamt drei Kartons und sechs Briefumschläge mit Bargeld in Höhe von insgesamt 134.000 € in kleinteiliger Stückelung sowie 29 Tabletten eines Dopingmittels aufgefunden. Aufgrund der Auffindesituation, der Stückelung der Geldscheine, dem hohen Verlustrisiko beim Transport im aufgegebenen Gepäck, des zusätzlichen Auffindens von Dopingmitteln und der als nicht glaubwürdig erachteten Einlassung, das Geld sei zum Kauf eines PKW überlassen worden, ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass das Geld aus einer rechtswidrigen Tat eines Dritten stammte und der Einziehungsbeteiligte mit dem Transport des Geldes beauftragt worden war. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. Juni 2021 die bei dem Einziehungsbeteiligten sichergestellten Geldscheine im Wert von insgesamt 134.000 €. Mit Verfügung vom 3. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, nachdem die Herkunft der Gelder nicht ermittelt werden konnte. Mit Antragsschrift vom 20. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die selbstständige Einziehung der beschlagnahmten Geldscheine. Nach Durchführung des Zwischenverfahrens erging der von dem Einziehungsbeteiligten ohne nähere Begründung angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023, mit welchem das selbstständige Einziehungsverfahren vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Frankfurt am Main eröffnet und gleichzeitig die Einziehung der am 26. April 2021 sichergestellten Banknoten (80 x 5 €, 86 x 10 €, 282 x 20 €, 1878 x 50 €, 292 x 100 €, 20 x 200 €), insgesamt 134.000 € angeordnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 20. Februar 2023 und den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 Bezug genommen. Auf die sofortige Beschwerde des Einziehungsbeteiligten hob die 14. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 auf und stellte das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO ein. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass dadurch, dass das Amtsgericht die Eröffnungsentscheidung und die Sachentscheidung über die Einziehung in einem Beschluss getroffen habe, im Zeitpunkt der Sachentscheidung ein Verfahrenshindernis vorgelegen habe, das im Beschwerdeverfahren nicht mehr geheilt werden könne. Denn eine Eröffnungsentscheidung habe als Sachurteilsvoraussetzung vor der Einziehungsentscheidung zu ergehen und dürfe nicht mit dieser zusammenfallen. Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist der sofortigen Beschwerde in vollem Umfang beigetreten und beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2023 aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2023 als unbegründet zu verwerfen. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ist gemäß § 206a Abs. 2 StPO statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie richtet sich trotz der einschränkenden Formulierung „soweit das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt wurde“ tatsächlich unbeschränkt gegen den Beschluss der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2023. Denn aus der Beschwerdebegründung, dass „nach der Aufhebung der Einstellung des Verfahrens der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.8.2023 insgesamt keinen Bestand haben kann“, lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass Ziel der sofortigen Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 21. August 2023 insgesamt ist. Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Umstand, dass das Amtsgericht die Eröffnungsentscheidung und die Einziehungsentscheidung in einem Beschluss getroffen hat, ist entgegen der Auffassung der Kammer kein Verfahrenshindernis und kann eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO nicht begründen. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in ihrer Übersendungsverfügung vom 7. September 2023 wie folgt Stellung genommen: „ Das Landgericht hat das Verfahren zu Unrecht nach § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, da zum Zeitpunkt der Sachentscheidung am 10.5.2023 kein Verfahrenshindernis vorlag. Die notwendigen Sachurteilsvoraussetzungen waren gegeben, denn gegen die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435 Abs. 3, 203 StPO in demselben Beschluss, in welchem die Anordnung der selbständigen Einziehung angeordnet wird, ist rechtlich nichts zu erinnern, da es sich erkennbar um zwei gesonderte Entscheidungen handelt.
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