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ArbG Frankfurt 11. Kammer 11 Ca 1830/20 Urteil Einzelfallentscheidung zu einer betriebsbedingten Kündigung wegen der Schließung einer Niederlassung un

Leitsatz Einzelfallentscheidung zu einer betriebsbedingten Kündigung wegen der Schließung einer Niederlassung und zur Wirksamkeit einer Höchstbettragsklausel in einem Sozialplan. Verfahrensgang nachge

§ 1KSch

G 1969 Betriebsbedingte Kündigung, Rn. 25, m. w. N.). Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Neben der Kündigung wegen erfolgter Stilllegung kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss die auf Tatsachen gestützte, betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird. Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht steht dabei nicht entgegen, dass sich der Arbeitgeber entschlossen hat, die gekündigten Arbeitnehmer in der jeweiligen Kündigungsfrist noch für die Abarbeitung vorhandener Aufträge einzusetzen. Der Arbeitgeber erfüllt damit gegenüber den tatsächlich eingesetzten Arbeitnehmern lediglich seine auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Beschäftigungspflicht. An einem endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung fehlt es, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in ernsthaften Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebs steht oder sich noch um neue Aufträge bemüht (vgl. nur BAG, Urteil vom 14. März 2013 — 8 AZR 153/12 —, AP Nr.

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G 1969 Betriebsbedingte Kündigung, Rn. 26, m. w. N.). Bei einer Betriebsstilllegung ist ferner erforderlich, dass die geplanten Maßnahmen zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits „greifbare Formen" angenommen haben. Von einer Stilllegung kann jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Miet- oder Pachtverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen darf, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Für die Stilllegung von Betriebsteilen gilt dies, begrenzt auf die entsprechende Einheit, entsprechend (vgl. nur BAG, Urteil vom 14. März 2013 — 8 AZR 153/12 —, AP Nr.

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G 1969 Betriebsbedingte Kündigung, Rn. 27, m. w. N.). Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Niederlassung in F zum 31. Mai 2020 vollständig zu schließen und die dortige Betriebstätigkeit vollständig einzustellen. Dabei stellt die unternehmerische Entscheidung, Aufgaben zukünftig überwiegend nur noch online erbringen zu wollen, Zuständigkeiten zu zentralisieren, Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu bündeln und Tätigkeiten nur noch aus den regionalen Niederlassungen im Ausland zu erbringen, eine Organisationsentscheidung der Beklagten dar. Dass diese offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung umgesetzt. Der Arbeitsplatz des Klägers bei der Beklagten ist entfallen. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers nicht mehr vorhanden ist. Die Beklagte hat den Geschäftsbetrieb in der Niederlassung in F vollständig eingestellt und sämtlichen Mitarbeitern gekündigt. Sofern zwecks Abwicklung noch einzelne (wenige) Tätigkeiten ausgeübt werden, sind diese im Hinblick auf die ansonsten vollständige Einstellung des Geschäftsbetriebs in F zulässig. Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass verschiedene Mitarbeitern nun in I tätig sein, ändert dies nichts daran, dass der Arbeitsplatz des Klägers bei der Beklagten entfallen ist. Die Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass die Mitarbeiter bei der C Niederlassung I angestellt sind. Die Beklagte hat auch umfassend dargelegt, dass die ausgeschriebene Stelle des „Regional Operations Manager" mit der bisherigen Tätigkeit des Klägers nicht vergleichbar ist. Für den Kläger besteht auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit. Die Be klagte war nicht verpflichtet, den Kläger auf etwaigen freien Stellen im Ausland weiterzubeschäftigen. Ist der bisherige Arbeitsplatz weggefallen, liegt ein Grund zur Kündigung gleichwohl nicht vor, wenn der Arbeitnehmer im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG auf einem anderen freien und geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Auf entsprechende Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung kann sich der Arbeitnehmer unabhängig davon berufen, ob im Betrieb ein Betriebsrat besteht und der Kündigung widersprochen hat (vgl. nur BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 — 2 AZR 62/11 —, BAGE 142, 36-54, Rn. 26, m. w. N.). Dies umfasst grundsätzlich nicht Arbeitsplätze im Ausland (BAG, Urteil vom 29. August 2013 — 2 AZR 809/12 —, BAGE 146, 37, Rn. 28). Das Kündigungsschutzgesetz ist allerdings nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist vor einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet zu versuchen, den Arbeitnehmer - analog § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG — in einem Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Eine solche Pflicht besteht allenfalls dann, wenn sich ein Konzernunternehmen zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat oder sie sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, einer sonstigen vertraglichen Absprache oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt. Voraussetzung ist in der Regel ferner, dass der Vertragsarbeitgeber auf die in Rede stehende „Versetzung" einen bestimmenden Einfluss hat. Die Entscheidung über eine Weiterbeschäftigung darf grundsätzlich nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten sein. Typischerweise reicht es aus, dass die Möglichkeit zur Einflussnahme jedenfalls faktisch besteht (vgl. nur BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 — 2 AZR 62/11—, BAGE 142, 3654, Rn. 27, m. w. N.). Im Hinblick auf die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast in einem ersten Schritt, wenn er allgemein — zumindest konkludent — vorträgt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei nicht möglich. Hat der Arbeitnehmer daraufhin näher ausgeführt, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber substantiiert erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf dem anderen Arbeitsplatz nicht möglich sein soll. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer zuvor einen bestimmten Arbeitsplatz bezeichnet hat. Er genügt seiner Darlegungslast in der Regel schon dadurch, dass er angibt, an welchen Betrieb er denkt und welche Art der Beschäftigung er meint. Beruft sich der Arbeitnehmer dabei auf eine konzernweite Beschäftigungsmöglichkeit, hat er auch insoweit anzugeben, wie, d. h. bei welchem Unternehmen auf welchem — freien — Arbeitsplatz er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt (vgl. nur BAG, Urfeil vom 24. Mai 2012 — 2 AZR 62/11 —, BAGE 142, 36-54, Rn. 28, m. w. N.). Die Beklagte war vorliegend nicht verpflichtet, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland zu prüfen und dem Kläger anzubieten. Nach den oben genannten Grundsätzen ist erforderlich, dass die Beklagte als Vertragsarbeitgeber auf die in Rede stehende „Versetzung" einen bestimmenden Einfluss hat und die Entscheidung über eine Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht dem zur Übernahme bereiten Unternehmen vorbehalten ist. Dass die Beklagte über einen bestimmenden Einfluss auf eine ausländische Niederlassung, bei der der Kläger weiterbeschäftigt werden sollte, verfügt, ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem sonstigen Vortrag des Klägers. Im vorliegenden Fall war es auch nicht aufgrund § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG erforderlich, dem Kläger einen freien Arbeitsplatz in einer ausländischen Niederlassung anzubieten, da sich etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland beziehen.

  1. b)Die ordentliche Kündigung ist auch nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam, da die Beklagte den Betriebsrat ordnungsgemäß zur ordentlichen Kündigung angehört hat.
  2. c)Die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG ist von der Beklagten ordnungs- und fristgemäß durchgeführt worden. Zudem hat sie den Betriebsrat nach § 17 Abs. KSchG konsultiert. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 26. Februar 2020 aufgelöst ist (s. o. unter I., 1.). Der Antrag zu 3. ist unbegründet. Die Höchstbegrenzungsklausel gemäß § 2 Abs. 2 (
  3. d)des Sozialplans ist wirksam. Neben dem seit jeher von den Betriebsparteien zu beachtenden betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und grundrechtlichen Wertungen müssen die Betriebsparteien bei der Aufstellung von Sozialplänen insbesondere auch die Diskriminierungsverbote des AGG berücksichtigen (BAG, Urteil vom 26. Mai 2009 — 1 AZR 198/08, NZA 2009, 849). Keinen diskriminierungsrechtlichen Bedenken begegnen Höchstbetragsklauseln, die die mit zunehmendem Lebensalter und/oder zunehmender Betriebszugehörigkeit steigende Abfindung auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzen (BAG, Urteil vom 26. Mai 2009 — 1 AZR 198/08, NZA 2009, 849; BA G, Urteil vom 21. Juli 2009 — 1 AZR 566/08, NZA 2009, 1107). Den Betriebsparteien kommt dabei ein Gestaltungsspielraum zuteil. Diesen Gestaltungsspielraum haben die Betriebsparteien genutzt und im Rahmen der Sozialplanverhandlungen die Höchstbetragsklausel aufgenommen. Hierbei sollten einzelne Mitarbeiter nicht übermäßig begünstigt werden. Zentraler Gesichtspunkt war eine gleichmäßige Verteilung des Sozialplanvolumens und die Verhinderung einer Bevorteilung einzelner Mitarbeiter. Eine Diskriminierung des Klägers wegen der Herkunft scheidet bereits deshalb aus, da vier weitere Mitarbeiter von der Höchstbetragsklausel betroffen waren und nicht nur ausschließlich der Kläger. 4. Der Antrag zu 4. ist teilweise begründet. Dem Kläger steht eine Sozialplanabfindung in Höhe von EUR 114.515,45 brutto zu. Im Hinblick auf die Höchstbe-tragsklausel kann dahinstehen, ob Beschäftigungszeiten vor dem 1. November 2009 bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. 5. Der Antrag zu 5. ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist, dass der Kläger entgegen § 7 Abs. 1 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt wurde. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (vgl. nur BAG, Urteil vom 19. Mai 2016 — 8 AZR 470/14 —, BAGE 155, 149-180, Rn. 54, m, w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger bereits keine Indizien bewiesen oder auch nur vorgetragen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Rechtsstreits nach ihrem jeweiligen Unterliegen zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO i.V. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Wert des Streitgegenstands ist für den Antrag zu 1. mit drei Bruttomonatsgehältern und für den Antrag zu 2. mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Der Antrag zu 4. war in der Höhe der begehrten Sozialplanabfindung zu veranschlagen. Die Anträge zu 3 und zu 5. waren nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005290

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