sozialgerichtliches Verfahren Verwaltungsvollstreckung Grundsicherung für Arbeitsuchende Leitsatz 1. Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. 2. Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen nach § 42a SGB II unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 18. September 2023, S 10 AS 74/23 ER , Beschluss Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 18. September 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung einer Forderung des Antragsgegners von 1.439,36 Euro. Der 1983 geborene Antragsteller erhielt bis August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von dem Antragsgegner. In diesem Rahmen bewilligte dieser ihm auf entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 ein Darlehen in Höhe von 1.744,16 Euro zur Beseitigung der Folgen eines Wasserschadens. Hinsichtlich der Tilgung sah der Bescheid vor, dass sie während des Leistungsbezugs durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 39,10 Euro erfolge. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 93 f. der elektronischen Akte des Antragsgegners, Band II (eLA II) – ebenso wie auf die weiteren im Folgenden unter Angabe der Fundstelle aufgeführten Unterlagen – Bezug genommen. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid ist nicht ersichtlich. Anschließend führte der Antragsgegner die im Bescheid verfügte Aufrechnung mit dem Darlehensrückforderungsanspruch gegen den Anspruch des Antragstellers auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt auf, und zwar bis einschließlich Juni 2015 (vgl. Bl. 53 der zum Vollstreckungsvorgang elektronisch vorgelegten Akte des Antragsgegners – im Folgenden eLA Vollstr. –); ab Juli 2015 unterblieb die Aufrechnung auf Grund einer EDV-Umstellung, so ein interner Vermerk des Antragsgegners vom 23. Juli 2020 (eLA Vollstr. Bl. 6). Es verblieb ein Restbetrag in Höhe von 1.431,36 Euro, der bis heute offen ist. Die Zentralkasse der Bundesagentur für Arbeit, die die Einziehung der Forderung übernommen hatte, teilt dem Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Juli 2020 mit, dass die Forderung nicht vollständig eingegangen sei. Der Antragsgegner forderte daraufhin den Antragsteller unter einer Adresse in C-Stadt am 24. Juli 2020 (eLA Vollstr. Bl. 3) auf, den offenen Betrag in Höhe von 1.431,36 Euro aus dem Darlehensbescheid vom 9. Oktober 2014 bis zum 10. August 2020 zu überweisen. Da der Antragsteller weder auf diese Zahlungsaufforderung noch auf eine Erinnerung vom 29. April 2021 (eLA Vollstr. Bl. 11 f.) reagierte und dem Antragsgegner die aktuelle Anschrift des Antragstellers nicht bekannt war, erfolgte am 1. Juni 2021 eine Benachrichtigung des Antragstellers durch öffentlicher Aushang bei dem Antragsgegner, wonach „der Bescheid des Jobcenters Mainz vom 01.06.2021“ bei diesem eingesehen werden könne (eLA Vollstr. Bl. 14). Im Februar 2022 wurde der Einziehungsvorgang – soweit nachvollziehbar aus technischen Gründen – neu begonnen. Nach einer weiteren Zahlungserinnerung vom 22. März 2022 durch die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen – Inkasso-Service –, die – offenbar auf Grund der neu begonnenen Vollstreckung – auf eine „am 21.02.2022 fällige Forderung in Höhe von 1.431,36 €“ Bezug nahm und in der beigefügten Forderungsaufstellung auf eine Forderung „KdU – Tilgung Darlehen Unterkunft/Heizung 01.10.2014-31.10.2014“ und einen „Bescheid über Darlehensbewilligung Jobcenter Mainz 04.02.2022“ mit Fälligkeit am „21.02.2022“ Bezug nahm (eLA Vollstr. Bl. 32 ff.), meldete sich der Antragsteller am 25. März 2022 zunächst telefonisch und teilte dann mit einer E-Mail von demselben Tage (eLA Vollstr. Bl. 36) mit, dass er das Schreiben vom 21. Februar 2022 nicht erhalten habe. Er könne sich erinnern, 1.700,- Euro geliehen und in Raten zurückgezahlt zu haben. Da ihm keine Unterlagen vorlägen, möchte er zunächst herausfinden, um „welchen Vertrag“ es sich handele. Mit weiterer E-Mail vom 28. März 2022 (eLA 39) widersprach er der Forderung und berief sich zur Begründung unter Verweis auf das Urteil vom Bundessozialgerichts vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R – auf Verjährung. Nach weiterer Korrespondenz erhob der mittlerweile anwaltlich vertretene Antragsteller mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 4. Mai 2022 (eLA Vollstr. Bl. 60 f.) (nochmals) die Einrede der Verjährung und machte darüber hinaus insbesondere geltend, ein „angeblicher ‚Bewilligungsbescheid‘ vom 21.02.2022“ sei nicht bekannt und es erschließe sich auch nicht, was ein solcher mit einem Darlehen in 2014 zu tun haben sollte. Im Übrigen seien „bereits die den Forderungen zugrundeliegenden o.g. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sowie Mahnungen“ nicht bekannt. Am 16. März 2023 erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten in der Hauptsache Klage zum Sozialgericht Kassel, mit der er die Feststellung begehrt, dass dem Antragsgegner keine Forderung zustehe. Hilfsweise beantragt er die Feststellung, dass die Forderung verjährt sei. Das Verfahren ist beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 10 AS 82/23 weiter anhängig. Während des bereits laufenden Klageverfahrens mahnte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen – Inkasso-Service –, mit Schreiben vom 5. Mai 2023 (eGA SG Bl. 4 f.) im Namen des Antragsgegners die Forderung an, auf Grund von Mahnkosten nunmehr in Höhe von 1.439,36 Euro. Zugleich drohte sie die Vollstreckung im Falle der Nichtzahlung an. In der Forderungsaufstellung ist unverändert ein „Bescheid über Darlehensbewilligung“ vom „04.02.2022“ aufgeführt. Anschließend kündigte das Hauptzollamt Gießen – Sachgebiet Vollstreckung – (eGA SG Bl. 6 ff.) als Vollstreckungsbehörde für die Bundesagentur mit Schreiben vom 17. Juni 2023 die Vollstreckung einer Geldforderung in Höhe von 1.431,36 Euro sowie von Mahngebühren in Höhe von 8 Euro an. Zur Bezeichnung der Forderung nahm auch sie auf einen „Ursprungsbescheid“ vom 4. Februar 2022 und daneben auf einen Bescheid vom 5. Mai 2023 Bezug. Daraufhin hat der Antragsteller am 22. August 2023 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, „die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 04.02.2022 und 09.10.2014 vorläufig einzustellen“ (elektronische Gerichtsakte des Sozialgerichts – eGA SG – Bl. 1 f.). Die Vollstreckung sei unzulässig. Einen Bescheid vom 4. Februar 2022 gebe es nicht. Daher könne aus einem solchen Bescheid auch nicht vollstreckt werden. Zudem sei die Forderung aus dem Darlehensbescheid vom 9. Oktober 2014 durch Aufrechnung erloschen. Die letzte Ratentilgung sei am 30. Juni 2015 erfolgt. Ein offener Restbetrag wäre daher nach Auffassung des Antragstellers im August 2015 zur Zahlung in einer Summe fällig gewesen sei. Sofern die Aufrechnung also nicht erfolgt sei, wäre die Forderung verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist sei nicht einschlägig. Zudem bestehe ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller nicht dulden müsse, dass gegen ihn unzulässig vollstreckt werde. Auf die Frage eines Pfändungsschutzkontos komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Der Antragsgegner hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Verjährungsfrist betrage gemäß § 52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) 30 Jahre. Durch die Nennung eines falschen Datums in einer Zahlungserinnerung werde keine Unzulässigkeit der Vollstreckung begründet. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ohne die Eilentscheidung wesentliche Nachteile drohten. Er könne seine monatlichen Ausgaben durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos mit darin eingeräumtem Sockelbetrag bestreiten. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 18. September 2023 (eGA SG Bl. 112 ff.) abgelehnt. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) sei gegeben, da der Antragsteller sich gegen die Berechtigung des Antragsgegners wende, die Forderung geltend zu machen. Dies stehe in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Verweis auf Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, § 51 Rn. 39, 29 a). Statthaft sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Denn gegen die Vollstreckungsankündigung sei kein Widerspruch gegeben. Dieser komme mangels Regelungswirkung nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes zu (Verweis auf BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 38/14 R – m.w.N.). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen jedoch nicht vor. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Vollstreckungsvoraussetzung seien gegeben. Der Darlehensbescheid vom 9. Oktober 2014 sei, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG angefochten worden sei, nach § 77 SGG bestandskräftig geworden. Gründe für die Einstellung der Vollstreckung lägen nach summarischer Prüfung im Eilverfahren nicht vor. Wie der Antragsteller letztendlich mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten selbst einräume, sei die Restforderung aus dem Darlehensbescheid vom 9. Oktober 2014 in Höhe von 1.431,36 Euro nicht durch Aufrechnung erloschen. Diese Resterstattungsforderung sei auch nicht verjährt. Die vom Antragsteller erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch, da die Verjährungsfrist nicht vier Jahre, sondern gemäß § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre betrage. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X hemme ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen werde, die Verjährung dieses Anspruchs. Sei ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 unanfechtbar geworden, betrage die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X). Entgegen der Auffassung des Antragstellers betrage die Verjährungsfrist für die Darlehensrückzahlungsansprüche aus einem unanfechtbaren Darlehensbescheid 30 Jahre (Verweis auf jurisPK-SGB II § 42 a, Rn. 93, 94; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juli 2019 – L 19 AS 2151/18). Das vom Antragsteller in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. März 2021 – B 11 AL 5/20 R – betreffe dagegen die Verjährung von Erstattungsforderungen bei Aufhebungen. Es liege auch keine Verwirkung vor. Im hiesigen Fall fehle es schon an einem Verwirkungsverhalten. Ein bloßes Unterlassen der weiteren Durchsetzung der Forderung durch den Antragsgegner erfülle die Anforderung an ein vertrauensbegründendes Verwirkungsverhalten nicht. Der Antragsgegner habe zu keiner Zeit, auch nicht konkludent, zum Ausdruck gebracht, von der Geltendmachung der Erstattungsforderung absehen zu wollen. Auch sei dem Vortrag des Antragstellers weder ein Vertrauenstatbestand noch ein Vertrauensverhalten zu entnehmen. Im Übrigen seien keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich, die gegen die Vollstreckung sprächen. Zutreffend weise der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Mitteilung eines unzutreffenden Bescheiddatums in der Vollstreckungsankündigung, die kein Verwaltungsakt sei, nicht zur Unzulässigkeit der Vollstreckung führe. Der Antragsteller hat noch an demselben Tag Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Eine Begründung hat er trotz Erinnerungen vom 5. Oktober 2023 und vom 4. November 2023 nicht vorgelegt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 18. September 2023 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus den (vermeintlichen) Bescheiden vom 9. Oktober 2014 und vom 4. Februar 2022 vorläufig einzustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 auf entsprechende Anfrage des Gerichts ausdrücklich erklärt, dass „die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 09.10.2014 und nicht aus dem Bescheid vom 04.02.2022 betrieben wird“. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vom Antragsgegner übermittelten Verwaltungsakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht entsprochen. 1. Der Senat hat den Rechtsweg nicht mehr zu prüfen (§ 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz), hat aber auch keine Zweifel, dass das Sozialgericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat. 2. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 143, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft sowie nach § 173 Satz 1 Halbs. 1 in Verbindung mit § 65a SGG form- und fristgerecht erhoben. 3. Der Antrag ist, soweit er die Vollstreckung aus einem vermeintlichen Bescheid vom 4. Februar 2022 betrifft, (jedenfalls inzwischen) bereits unzulässig. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 ausdrücklich erklärt, aus dem Bescheid vom 9. Oktober 2014 und nicht aus dem Bescheid vom 4. Februar 2022 – den es als solchen gar nicht gibt – zu vollstrecken. Es kann danach offenbleiben, ob auch unabhängig von dieser Erklärung und aus Sicht des Antragstellers in ausreichendem Maße zu erkennen war, dass es dem Antragsgegner durchgängig nur um die Vollstreckung der Forderung aus dem Bescheid vom 9. Oktober 2014 ging und die – allerdings wiederholte – Nennung eines Bescheides vom 4. Februar 2022 nur die Folge eines allein technischen Neubeginns der Vollstreckung im Februar 2022 ohne inhaltliche Relevanz war. Jedenfalls auf Grund der Erklärung vom 12. Oktober 2023 steht hinreichend eindeutig fest, dass sich der Antragsgegner einer (weiteren und über die Forderung aus dem Bescheid vom 9. Oktober 2014 hinausgehenden) Forderung aus einem vermeintlichen Bescheid vom 4. Februar 2022 nicht berühmt und eine solche nicht vollstrecken will. Der Senat sieht keinen Anlass, an dieser Erklärung einer öffentlich-rechtlich gebundenen juristischen Person zu zweifeln. Der Antragsteller hat damit das Ziel, sich einer Vollstreckung aus dem (vermeintlichen) Bescheid vom 4. Februar 2022 nicht ausgesetzt zu sehen, erreicht, ohne dass er hierfür gerichtlicher Hilfe bedürfte. Damit fehlt es (zumindest inzwischen) an einem Rechtsschutzbedürfnis, soweit sich sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf die Vollstreckung aus dem vermeintlichen Bescheid vom 4. Februar 2022 bezieht. 4. Im Übrigen, also hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Bescheid vom 9. Oktober 2014, ist die Beschwerde unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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