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SG Darmstadt 31. Kammer S 31 P 77/19 Gerichtsbescheid

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2019 verpflichtet, der Klägerin einen Zuschuss für den Einbau einer

§ 40Nr 5, Rn.

19; BSG, Urteil vom 3. November 1999 – B 3 P 3/99 R –

§ 40Nr.

1 Rn. 18). Maßnahmen, die der „privaten Lebensführung“ dienen, können nicht generell ausgeschlossen werden, ebensowenig kann die pflegebedürftige Person darauf verwiesen werden, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen (BSG, Urteil vom 3. November 1999 – B 3 P 3/99 R –

§ 40Nr.

1 Rn. 18). Maßgebend dafür, was der Befriedigung elementare Bedürfnisse dient, ist unter Berücksichtigung des in §§ 4 Abs. 4, 29 SGB XI normierten Wirtschaftlichkeitsgebots ein üblicher und durchschnittlicher Wohnungsstandard (BSG, Urteil vom 3. November 1999 – B 3 P 3/99 R –

§ 40Nr.

1 Rn. 20). Gemessen hieran übersteigt der Einbau eines elektrisch betriebenen Rollladens (nur) an der Wohnzimmertür der Klägerin den üblichen und durchschnittlichen Wohnungsstandard nicht. Die Einrichtung eines elektrisch betriebenen Rollladens an der einzigen Terrassentüre einer Wohnung, die sich vollständig im Erdgeschoss befindet und deren Fenster im Hauptaufenthaltszimmer gen Süden ausgerichtet und vom vorbeiführenden Fußweg einsichtbar sind, übersteigt zur Überzeugung der Kammer den üblichen und durchschnittlichen Wohnungsstandard nicht. Gerade auch, um die Licht- und Wärmeverhältnisse im Sommer der Sonneneinstrahlung selbstständig anpassen zu können und ihr einen erträglichen Aufenthalt in ihrer Wohnung zu ermöglichen, dient der Einbau des elektrisch betriebenen Rollladens zur Überzeugung der Kammer den elementaren Belangen der Lebensführung der Klägerin. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Klägerin ein Ausweichen in andere Räume, die der Sonneneinstrahlung nicht ausgesetzt sind (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 24/00 R –,

§ 40Nr 5, Rn.

20), nicht möglich ist. Zwar verfügt die Klägerin neben dem Schlaf- und dem Wohnzimmer über ein Büro. In das Büro scheint die Sonne jedoch vormittags, sodass es sich hierbei nicht zwangsläufig um einen kühleren Raum handelt. Nicht gegen einen Anspruch spricht, dass die Klägerin den Einbau des elektrisch betriebenen Rollladens an der Wohnzimmertüre auch aus Sicherheitsgründen begehrt. Wie das Bundessozialgericht in der von der Beklagten selbst angeführten Entscheidung ausgeführt hat, dürfen Wohnungssicherungsmaßnahmen nicht von vornherein als nicht zuschussfähig ausgeschlossen werden, weil ein äußerer Schutz vor unbefugtem eindringen Fremder zum Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Grundgesetz) gehört, das bei stattlichem Handeln zu beachten ist (BSG, Urteil vom 3. November 1999 – B 3 P 3/99 R –

§ 40Nr.

1 Rn. 19). Auch der Einbau einer höheren Toilette übersteigt den üblichen und durchschnittlichen Wohnungsstandard nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Toilette der Klägerin 36 cm hoch ist und damit 8 cm unter der Höhe eines Standard-WC und 10-12 cm unter der Höhe eines barrierefreien WCs. Mit der begehrten Leistung strebt die Klägerin daher weder die Erreichung eines standardgemäßen Wohnniveaus noch eines gehobenen Standards an, welche beide von der Zuschussgewährung ausgeschlossen wären (vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2004 – B 3 P 5/03 R –, SozR 4-3300 § 40 Nr 1, Rn. 14). Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin auch einen Anspruch gegen die Krankenversicherung auf eine neue Toilettensitzerhöhung haben könnte. Wie sich aus den von der Klägerseite selbst vorgelegten Produktbeschreibungen ergibt, könnte eine solche die Höhendifferenz des jetzigen WC zur benötigten Höhe hinreichend gut ausgleichen und wäre stabil genug, um Stürze zu verhindern. Indes hat die Klägerin glaubhaft vorgetragen, dass eine solche Toilettensitzerhöhung mit einem erhöhten Reinigungsaufwand verbunden ist, welcher ihr aufgrund der Arthrose in den Händen ungleich schwerer fällt als die Reinigung einer normalen Toilette. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruches sind erfüllt. In Anbetracht aller Umstände ist das der Beklagten von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen auf Null reduziert. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses hat die Beklagte indes noch ihr Ermessen auszuüben, wobei sie einen Betrag von insgesamt 4.000 Euro nach § 40 Abs. 4 S. 2 SGB XI nicht übersteigen darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten die Erstattung der gesamten notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen und von einer Quotelung abzusehen. Die Klägerin hat in der Hauptsache in überwiegendem Maße obsiegt und ist lediglich in Bezug auf die Höhe der zu übernehmenden Kosten unterlegen. Die Berufung ist von Amts wegen nach § 143 SGG zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt insgesamt über 750 Euro. Allein der Kostenvoranschlag für Lieferung, Montage und Anschluss des elektrischen Rollladens beläuft sich auf 742,39 Euro. Die Kosten für den Umbau der Toilette dürften 7,62 Euro übersteigen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005312

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