Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 13.12.2022 wird abgeändert. Die Abtretungserklärung des Pflegers für die unbekannten Beteiligten vom 25.10.2022 betreffend die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung Nr. „…“ sowie die Abtretungserklärung des Pflegers für die unbekannten Beteiligten vom 25.10.2022 betreffend die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung Nr. „…“ werden betreuungsgerichtlich genehmigt. Der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam (§ 40 Abs. 2 FamFG). Gründe I. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung für zwei Abtretungserklärungen betreffend die eingangs genannten Lebensversicherungen. Da die Erben des zwischen dem 19.
(647)). Erfasst werden insbesondere Veräußerung, Erlass, Verzicht, Abtretung, Belastung und Kündigung (vgl. BT-Drs. 19/24445, 283). Die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft kann dabei gemäß § 1888 Abs. 1 i.V.m. § 1855 BGB das Betreuungsgericht nur dem Pfleger gegenüber erklären. Vorliegend handelt es sich um eine solche Verfügung. Der Beschwerdeführer möchte die Ansprüche der unbekannten Beteiligten gegen die beiden eingangs genannten Versicherungen auf Auszahlung der Versicherungsleistungen an den Nachlasspfleger abtreten. Bei der Erteilung der Genehmigung hat das Betreuungsgericht vorrangig den Wunsch des unbekannt Beteiligten, hilfsweise dessen mutmaßlichen Willen zu beachten. Die Verfügung muss den Maßstäben der §§ 1888 Abs. 1, 1821 Abs. 2-4 BGB entsprechen (vgl. Jürgens/Brosey, BGB,
- Aufl. 2023, § 1855 Rn. 19; BeckOK/Kadelbach, BGB,
- Ed. 1.2.2023, § 1849 Rn. 29). Weil es sich vorliegend um einen Fall der Pflegschaft von unbekannten Beteiligten handelt, kann (zwangsläufig) allein auf deren mutmaßlichen Willen abgestellt werden. Für die Kammer steht fest, dass die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistungen dem mutmaßlichen Willen der unbekannten Beteiligten entspricht. Durch die Abtretung wird vermieden, dass der Nachlasspfleger den bestehenden bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch im Klagewege geltend macht und den unbekannt Beteiligten damit ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Der Erblasser hat vorliegend zu Lebzeiten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen und dabei für den Todesfall als Bezugsberechtigte „die Erben“ bestimmt. Darin liegt eine Verfügung unter Lebenden zu Gunsten Dritter auf den Todesfall (BGH, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 – IV ZR 38/12). Die Bezugsberechtigung ist dabei von ihrem Rechtsgrund zu unterscheiden, der einerseits im Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer und andererseits im Valutaverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigtem besteht (vgl. Prölss/Martin/Schneider, VVG,
- Aufl. 2021, § 159 Rn. 13). Dem Valutaverhältnis liegt ein Schenkungsvertrag (zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten) zugrunde, der aber noch nicht zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers geschlossen wurde. Die Einräumung eines Bezugsrechts ist nach der Rechtsprechung das konkludente Angebot des Versicherungsnehmers an den Begünstigten auf Abschluss eines Schenkungsvertrages, verbunden mit einem konkludenten Auftrag an den Versicherer, im Versicherungsfall dieses Angebot an den Begünstigten zu übermitteln. Der Versicherer erfüllt diesen Auftrag in der Regel durch Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten, da darin konkludent das Schenkungsangebot zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06). Die Annahme des Angebots auf Abschluss des Schenkungsvertrages nach dem Tod des Versicherungsnehmers erfolgt dann konkludent durch Annahme der Leistung. Dies führt in der Praxis dazu, dass der Schenkungsvertrag von den Erben noch widerrufen werden kann, solange er vom Begünstigten nicht angenommen wurde (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 10.04.2013 – IV ZR 38/12). Der Widerruf kann dabei unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber dem Bezugsberechtigten oder nach §§ 671, 168 Satz 1 BGB gegenüber der Versicherung erfolgen. Vorliegend hat der Nachlasspfleger dem Beschwerdeführer gegenüber die Schenkungsangebote betreffend die beiden Lebensversicherungen mit Schreiben vom 26.09.2022 widerrufen. Damit kann ein nach diesem Zeitpunkt eingehendes Schenkungsangebot nicht mehr wirksam werden (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein Schenkungsvertrag kann nicht mehr zustande kommen. Im Deckungsverhältnis (folgt aus dem Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer) stellt sich der Fall jedoch so dar, dass die unbekannten Beteiligten als Bezugsberechtigte i.S.d. § 160 Abs. 2 VVG das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar erwerben (§ 159 Abs. 2 VVG). Der Versicherungsfall ist hier der Tod des Herrn „…“ als Versicherungsnehmer. Damit haben die von dem Beschwerdeführer vertretenen unbekannten Bezugsberechtigten mit Eintritt des Todes des Erblassers einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung erworben. Weil für diese Leistung aufgrund des Widerrufs des Schenkungsangebots jedoch kein Rechtsgrund besteht (s.o.), wären die unbekannten Beteiligten im Falle der Auszahlung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe des Erlangten an die von dem Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben verpflichtet. Durch die betreuungsgerichtliche Genehmigung wird damit die (mit Erfolgsaussichten geführte) gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs durch den Nachlasspfleger gegen die unbekannten Beteiligten verhindert, die in diesem Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kosten des Verfahrens zu tragen hätten. Zur Vermeidung dieses wirtschaftlichen Schadens war die Abtretung der beiden Auszahlungsansprüche betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Gerichtskosten werden aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels nicht erhoben (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in betreuungsgerichtlichen Verfahren generell nicht statt. Vielmehr bedarf es im konkreten Einzelfall besonderer Gründe, die eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen (Jürgens/Kretz, FamFG,
- Aufl. 2023, § 81 Rn. 7). Solche Gründe liegen nicht vor, weil dem Beschwerdeführer ersichtlich keine Auslagen in nennenswerter Höhe entstanden sind. Eine Kostenentscheidung ist deshalb nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 70 Abs. 1 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005313