← Deutschland

SG Darmstadt 21. Kammer S 21 AS 1124/19 Urteil

Obsah (4)§ 31§ 31a§ 32§ 16

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. Oktober 2023, L 6 AS 376/22, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Di

§ 31Nr 6 Rn.

25). Die vorliegend gewählte Konkretisierung des Meldezwecks mit „Beratungs- und Vermittlungsgespräch“ muss vor dem Hintergrund dieser BSG-Entscheidung aus Sicht der Kammer ebenfalls genügen. Es ist nicht erkennbar, dass die dort gewählte Bezeichnung des Meldezweckes konkreter gewesen wäre. Im vorliegenden Einzelfall kommt hinzu, dass der Kläger erst unmittelbar zuvor dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten zugewachsen war und es dementsprechend eine Vielzahl möglicher Beratungsgegenstände gab, wie auch aus der späteren Aufzählung des persönlichen Ansprechpartners folgte. All diese potentiellen Themen bereits im Einladungsschreiben angeben zu müssen, stellte eine offensichtliche Überforderung der Leistungsträger dar. Auch ist davon auszugehen, dass dem Kläger die beabsichtigten Gesprächsthemen in groben Zügen aus dem vorangegangenen Erstgespräch bereits bekannt waren oder ihm sich bei gewissenhafter Überlegung zumindest hätten aufdrängen müssen. Auch ist die Beratung und Vermittlung hinsichtlich der Eingliederung in Arbeit ein gesetzlich zugelassener Meldezweck. Das Gericht kann hier auch bei der Entscheidung über die Meldeaufforderungen keine Ermessensfehler der Beklagten erkennen. Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln nur rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG sowie § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I zu Ermessensleistungen). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht hingegen einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag z.B. bei einem Leistungsbegehren, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Abgesehen von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet. Zur Sicherung der Funktionentrennung (Art 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R –, BSGE 119, 17-33,

§ 31aNr 1, Soz

R 4-1100 Art 1 Nr 15,

§ 32Nr 1, Rn.

35). Die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessenserwägungen angestellt werden, diese indes unzureichend sind, weil sie z.B. nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind für die hier gegenständlichen Meldeaufforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Gespräch zwischen dem Kläger und der Beklagten über seine Eingliederung in Arbeit war angesichts seiner Arbeitslosigkeit praktisch geboten. Zudem waren nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des persönlichen Ansprechpartners vermittlungsrelevante Themen wie Wohnraumhilfe, Schuldnerberatung, Ermittlung eines Qualifizierungsbedarfs, die Erstellung von Bewerbungsunterlagen und die Vermittlung auf eine Stelle im Verkauf/Einzelhandel zu besprechen. Insbesondere zu Beginn des Leistungsbezugs erscheint eine ständige Beratung regelmäßig nötig, um die schnelle Wiedereingliederung zu erreichen. Zudem hatte gerade im Falle des Klägers die Bundesagentur für Arbeit schon länger erfolglos eine Vermittlung versucht. Vor diesem Hintergrund erschien es wenig zweckmäßig, die weitere Arbeitsuche allein der Eigeninitiative des Kläger zu überlassen. Vielmehr drängte es sich auf, etwaige Vermittlungshemmnisse weiter aufzuklären und ihn in jeglicher Hinsicht bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Zudem stellte sich im Falle des Klägers als weiteres Problem der damals drohende Wohnungsverlust. Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, ist schließlich ebensowenig festzustellen. Insbesondere erscheint es unbedenklich, wenn die Beklagte neben den o.g. Gegenständen zusätzlich auch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Termin anstrebte. Die Einladungsschreiben waren weiter auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen. Für die Rechtsfolgenbelehrung ist inhaltlich vonnöten, dass sie konkret, verständlich, richtig und vollständig sein muss. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung - nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion - zu genügen. Zu betonen ist vor diesem Hintergrund insbesondere, dass eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich ist und es mithin nicht genügt, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R –, BSGE 102, 201-211,

§ 16

Nr 4,

§ 31Nr 1, Rn.

36). Die vorliegend von der Beklagten verwendeten Rechtsfolgenbelehrungen entsprechen diesen Anforderungen. Sie sind insbesondere hinreichend konkret im letztgenannten Sinne. Auch sind sie nach Auffassung der Kammer „richtig“ im o.g. Sinne. Dieses Erfordernis kann nicht zum Inhalt haben, dass bereits jeder kleine formale Fehler zur Unwirksamkeit der Belehrung führt. Maßstab muss insofern sein, ob die Warn- und Steuerungsfunktion der Belehrung durch den Fehler beeinträchtigt wird. Dies trifft aber gerade auf den von der Klägerseite geltend gemachten Fehler, dass nur eine Minderung der Leistungen beginnend mit dem Folgemonat der „Zustellung“ des Sanktionsbescheides (statt richtig: des Zugangs) angedroht wurde, nicht zu. Denn auch durch die gewählte Formulierung wird dem Leistungsberechtigten klar vor Augen geführt, dass bei einer Pflichtverletzung die genannte Sanktion ab dem Folgemonat nach deren Feststellung droht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Warnfunktion der Belehrung dadurch beeinträchtigt wird. Dies trifft ebenso auf die Steuerungsfunktion der Belehrung zu. Denn der Leistungsberechtigte weiß zum Zeitpunkt des Erhalts der Belehrung gerade noch nicht, ob ihm ein späterer Sanktionsbescheid formlos übersandt oder förmlich zugestellt werden wird. Daher ist dieser Formulierungsfehler nicht geeignet, sein Verhalten beeinflussen. Das Gericht kann sich aus diesen Gründen der von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Hessischen LSG nicht anschließen. Der Kläger hat auch keinen wichtigen Grund für sein Nichterscheinen vorgetragen. Insbesondere war es keine ausreichend erfolgversprechende Option, ihn mit seiner Arbeitssuche allein zu lassen (siehe dazu bereits oben). Die nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 31 b SGB II vorgeschriebenen Rechtsfolgen hat die Beklagte schließlich zutreffend festgestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und ergibt sich aus dem Verfahrensausgang. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil das Urteil in einem entscheidungserheblichen Punkt (Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben: Beginn des Minderungszeitraums ab dem Monat nach „Zustellung“ des Sanktionsbescheides) von einer Entscheidung des Hessischen LSG (Urteil v. 26.08.2013 - L 9 AS 614/13 B ER – abweicht, § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005317

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.