VO bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit ist, kann eine Sorgfaltsverletzung darin liegen, dass dessen Fahrer bei der Wahrnehmung der Sonderrechte sorgfaltswidrig gehandelt hat.
VO kommt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeuges am raschen Vorwärtskommen zu. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen ( OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2016 - 1 U 248/13 ; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.06.1998 - 1 U 42/97).
einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren jeweils zu 50 % für die Folgen des Verkehrsunfalls.Der Zeuge C habe das Vorfahrtsrecht des Zeugen A missachtet, indem er trotz für ihn eingeschalteter roter Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Zwar sei der Zeuge C gem. § 35 Abs. 5a StVO dazu berechtigt gewesen, trotz für ihn auf Rot geschalteter Lichtzeichenanlage in die Kreuzung einzufahren, da er sich mit seinem Fahrzeug im Notfalleinsatz befunden habe. Allerdings dürften Sonderrechte gem. § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Auch wenn Blaulicht und Martinshorn des Rettungswagens bereits vorkollisionär eingeschaltet gewesen seien, wovon aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugen C, D, G und E auszugehen sei, hätte der Fahrer des Rettungswagens nur dann weiter in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn er sich hinreichend vergewissert hätte, dass sämtliche Fahrbahnen des Querverkehrs frei seien oder die darauf befindlichen Fahrzeuge ihm Vorrang gewährten. Der Zeuge C habe sich
dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Einfahren in die Kreuzung nicht dementsprechend vergewissert. Zwar habe er bei seiner Einvernahme angegeben, an der Kreuzung angehalten und zunächst
links und rechts geschaut sowie anschließend ganz langsam in die Kreuzung eingefahren zu sein. Auch der Zeuge D habe angegeben, der Zeuge C sei mit Schritttempo in den Kreuzungsbereich eingefahren.
dem überzeugenden unfallanalytischen Sachverständigengutachten sei jedoch davon auszugehen, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs zwischen 35 und 38 km/h gelegen habe. Dies spreche dagegen, dass der Zeuge C mit etwas mehr als Schrittgeschwindigkeit und langsam in die Kreuzung eingefahren sei.
vollziehbar sei eine Einfahrtgeschwindigkeit des Rettungswagens in den Kreuzungsbereich mit reduzierter Bewegungsgeschwindigkeit bis ca. 25 km/h sowie ein anschließendes Bewegungsverhalten bis auf die oben berechnete Kollisionsgeschwindigkeit. Die Zeugin E, die sich zum Unfallzeitpunkt in unmittelbarer Nähe zur Kreuzung befunden habe, habe die Geschwindigkeit des Rettungswagens auf 30 bis 40 km/h geschätzt. Sie habe nicht bestätigt, dass der Rettungswagen mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Damit stehe fest, dass der Zeuge C pflichtwidrig unter Verstoß gegen § 35 Abs. 8 StVO nicht mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, was eine Haftung der Beklagten in Höhe von 75 % begründe. Allerdings habe auch der Zeuge A den Verkehrsunfall schuldhaft mitverursacht. Ein vor der Einfahrt in eine Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn und ein betätigtes Blaulicht könnten und müssten von einem aufmerksamen Kraftfahrer rechtzeitig wahrgenommen werden. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Wahrnehmung beider Signale durch besondere Umstände im vorliegenden Fall erheblich eingeschränkt gewesen wären. Der Fahrzeugführer müsse Vorsorge treffen, dass er im Verkehr abgegebene Signale auch im Wageninneren hören könne. Er dürfe sich davon weder durch Radiohören noch durch Unterhaltung mit Mitfahrern abbringen lassen. Besondere Umstände in diesem Sinne seien jedoch nicht festzustellen. Die Zeugen E hätten übereinstimmend angegeben, bereits beim Heranfahren an die Ampel das akustische Signal eines Rettungswagens gehört und auch Lichter des Blaulichts wahrgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass sich der streitgegenständliche Unfall im Februar zur Abendzeit ereignet habe, könne für den Zeugen A die Wahrnehmbarkeit von Martinshorn und Blaulicht nicht derart eingeschränkt gewesen sein, dass er den Rettungswagen nicht habe wahrnehmen können. Zudem hätte sich der Zeuge A besonders vorsichtig verhalten müssen, weil das Fahrzeug des Zeugen E trotz Grünlicht nicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftung der Parteien in Höhe von jeweils 50 %. Die Klägerin könne wegen des Fahrzeugschadens lediglich 8.430,00 € verlangen. Sie müsse sich auf das ihr unstreitig zugegangene Restwertangebot der Beklagten zu 2 in Höhe 6.570,00 € verweisen lassen. Der Geschädigte dürfe zwar grundsätzlich sein Unfallfahrzeug zu dem in einem von ihm eingeholten Schadensgutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert verkaufen, ohne gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB zu verstoßen. Jedoch könnten besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine ihm ohne Weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des daraus erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen. Solche besonderen Umstände für eine Verweisung der Klägerin auf das Restwertangebot lägen hier vor. Die Klägerin könne daher ungeachtet der Haftungsquote Zahlung in Höhe von 8.430,00 € zzgl. Gutachterkosten in Höhe von 1.494,05 € zzgl. Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 826,00 €, mithin insgesamt 10.750,05 € verlangen. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote belaufe sich der klägerische Anspruch auf 5.375,03 €. Der Anspruch sei wegen Verzugs seit dem 5. April 2019 zu verzinsen. Schließlich könne die Klägerin Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 567,64 € verlangen. Der Anspruch berechne sich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 5.375,03 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr. Die vom Prozessvertreter der Klägerin angesetzte 1,5-fache Geschäftsgebühr sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass es sich um eine Tätigkeit gehandelt habe, die umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, soweit sie in erster Instanz unterlegen ist. Die Klägerin macht zunächst geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung der Mitverschuldensanteile nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Rettungswagen
den Feststellungen des Sachverständigen nicht ausschließbar mit einer Geschwindigkeit zum Kollisionszeitpunkt von 35 bis 38 km/h gefahren sei. Fehlerhaft sei die Beurteilung des Landgerichts, ein aufmerksamer Kraftfahrer hätte das Martinshorn und das Blaulicht vor der Einfahrt in die Kreuzung wahrnehmen müssen. Insoweit habe das Landgericht § 35 Abs. 5a StVO unberücksichtigt gelassen. Auch habe es die Angaben des Zeugen C außer Acht gelassen, wonach der Schall der im Vorderteil des Fahrzeugs verbauten elektrischen Sirene bei der Bildung einer Rettungsgasse, von der vorliegend auszugehen sei,
rechts und links abgeschirmt werde. Damit habe der Zeuge C Umstände geschildert, die die Wahrnehmung beider Signale für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs einschränken konnten. Auch die Zeugin B habe angegeben, zwar das Blaulicht gesehen, nicht aber das Martinshorn gehört zu haben. Der Zeuge A habe schließlich angegeben, vor dem Einfahren in den Kreuzungsbereich die Sondersignale nicht gesehen bzw. gehört zu haben. Insgesamt habe das Landgericht bei der Bewertung der Zeugenaussagen fehlerhafte Schlüsse gezogen, die bei der Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile zu einer unzutreffenden Haftungsquote geführt hätten. Bei richtiger Betrachtung hätte das Landgericht zum Ergebnis kommen müssen, dass die Klägerin ein Verschuldensanteil von 25 % und die Beklagten ein solcher von 75 % treffe. Das Landgericht habe die in ähnlich gelagerten Fällen ergangene Rechtsprechung nicht bzw. nicht ausreichend gewürdigt. So habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass bei einer Kollision zwischen einem bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden Pkw, für dessen Fahrer die Kreuzung nicht einsehbar gewesen sei, und einem Einsatzfahrzeug, das die Kreuzung bei Rotlicht mit Martinshorn und Blaulicht nicht zu schnell befahren habe, die Haftungsquote 40 % zu 60 % zulasten des Einsatzfahrzeugs betrage. Das Oberlandesgericht Köln habe in einem vergleichbaren Fall eine Haftungsquote zulasten des Einsatzfahrzeugs von 80 % gebildet. Das Landgericht habe verkannt, dass der Fahrer des Rettungswagens nicht ohne weiteres darauf habe vertrauen dürfen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer die Warnsignale rechtzeitig bemerkten und das ihm zustehende Sonderrecht einräumten. Höchste Sorgfalt durch Einhaltung des Schritttempos wäre geboten gewesen. Das habe der Fahrer des Rettungswagens nicht beachtet. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft das Restwertangebot der Beklagten zu 2 berücksichtigt. Hätte das Landgericht die von ihm selbst zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
alledem sei festzuhalten, dass das Einsatzfahrzeug mit einer angemessenen Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Der Zeuge C habe aufgrund des Umstands, dass das Fahrzeug der Zeugen E nicht angefahren sei, davon ausgehen dürfen, dass ihm das Vorrecht gewährt werde. Die Beklagte zu 2 wendet sich gegen ihre vom Landgericht festgestellte Haftung und macht weiterhin geltend, der Verkehrsunfall sei für den Zeugen C unabwendbar gewesen. Der Zeuge habe das wartende Fahrzeug der Zeugen E gesehen. Unter diesen Umständen habe er nicht mit dem Fahrmanöver des Zeugen A rechnen müssen.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Zeuge A das Blaulicht gesehen und das Martinshorn gehört habe. Dennoch sei er grob verkehrswidrig vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt und in die Kreuzung eingefahren. Dabei habe er seine eigene Fähigkeit, schnell vor dem Rettungswagen über die Kreuzung zu kommen, fehleingeschätzt. Hingegen sei der Zeuge C vorsichtig und unter Beachtung der anderen Fahrzeuge in die Kreuzung eingefahren. Er habe sich damit verkehrsgerecht verhalten. Für ihn stelle sich die Kollision aufgrund des Fehlverhaltens des Zeugen A als unabwendbares Ereignis dar. Die Klägerin beantragt, die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen. Insoweit verteidigt die Klägerin die landgerichtliche Entscheidung. II. Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache haben die Berufungen der Beklagten keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist zu einem geringen Teil begründet. Das Landgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % zugrunde gelegt. Den dagegen von den Parteien vorgebrachten Einwendungen ist die rechtliche Anerkennung zu versagen.
VG hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (BGH, Urteil vom
VO bei einer Einsatzfahrt von den Vorschriften der StVO befreit sind, kann eine Sorgfaltsverletzung darin liegen, dass sie bei der Wahrnehmung der Sonderrechte sorgfaltswidrig gehandelt haben.
VO kommt den Erfordernissen der Verkehrssicherheit stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeuges am raschen Vorwärtskommen zu. Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen ( OLG Frankfurt, Urteil vom
den von keiner Partei angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zum Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 38 km/h gefahren, die es ihm nicht erlaubte, kollisionsvermeidend anzuhalten. Der Zeuge durfte sich entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1 angesichts der wartenden Fahrzeuge nicht darauf verlassen, dass auch das Klägerfahrzeug pflichtgemäß anhalten und das Wegerecht des Rettungsfahrzeugs wahren würde. Es gibt
höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, keinen allgemeinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des bevorrechtigten Fahrers, durch Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns seien die übrigen Verkehrsteilnehmer schon in ausreichender Weise gewarnt oder auf die Inanspruchnahme des Sonderrechts hingewiesen. Vielmehr muss sich der Fahrer in geeigneter und ausreichender Weise vergewissern, ob die durch seine Fahrweise gefährdeten übrigen Verkehrsteilnehmer seine durch Blaulicht und Martinshorn kundgetane Absicht erkannt haben und sich demgemäß verhalten. Nur wenn er
den Umständen annehmen darf, dass alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer seine Warnzeichen wahrgenommen haben, darf er darauf vertrauen, dass sie ihrer Pflicht
kommen, freie Bahn zu schaffen. Dabei kommt es darauf an, wie sich ihm die Verkehrslage tatsächlich darbietet. Je gefährlicher sie ist und je stärker der Einsatzfahrer von den Vorschriften der StVO abweicht, um so sorgfältiger muss er prüfen, ob die anderen Verkehrsteilnehmer seine Warnzeichen erkannt haben (BGH, Urteil vom
der Kollision gestellte Frage des Zeugen D, was passiert sei, habe er deshalb zunächst auch nicht antworten können. Diese Angaben sprechen dafür, dass der Zeuge C entgegen seiner aus § 35 Abs. 8 StVO folgenden Verpflichtung nicht auf den Querverkehr der Straße1 geachtet hat, sondern ohne ausreichend
links zu schauen, die Kreuzung befahren hat. Wenn die Beklagte zu 2 mit der Berufung geltend macht, der Unfall sei für den Zeugen C gem. § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar gewesen, ist dies danach unzutreffend. Der Zeuge C hat sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten. Zutreffend ist das Landgericht von einem erheblichen Verkehrsverstoß des Zeugen A ausgegangen, als dieser entgegen § 1 Abs. 1 StVO nicht ausreichend vorsichtig war, indem er nicht auf die Sondersignale des Beklagtenfahrzeugs geachtet hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Zeuge A bei gehöriger Sorgfalt die Sondersignale hätte wahrnehmen können. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht bei der Tatsachenfeststellung nicht die Angaben des Zeugen C zur Positionierung der elektrischen Sirene in der Fahrzeugfront und zur Abschirmung der Geräusche der Sirene durch die einen Rettungsgasse bildenden Fahrzeuge auf der Straße3 berücksichtigt hat, begründet dies keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Den Angaben des Zeugen ist lediglich zu entnehmen, dass er der Auffassung ist, die Reichweite der Sirene sei durch ihre Einbauposition in der Fahrzeugfront insbesondere bei einer seitlichen Abschirmung gegenüber einer auf dem Fahrzeugdach angebrachten Sirene herabgesetzt. Hingegen lassen diese Angaben keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Zeuge A die Sirene bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte hören können. Insoweit durfte das Landgericht seine Überzeugung auf die Angaben der Zeugen E stützen, die übereinstimmend ausgesagt haben, sowohl das Martinshorn gehört als auch das Blaulicht gesehen zu haben. Die Angaben der Zeugen stimmen im Übrigen mit den Angaben des sich vor der Kollision in unmittelbarer räumlicher Nähe befindlichen Zeugen F überein, der angegeben hat, zunächst das Martinshorn gehört und dann das Blaulicht gesehen zu haben und deshalb nicht über die Kreuzung gefahren zu sein. Auch wenn die zeitliche Schätzung des Zeugen F, er habe schon zwei Minuten vor der Kollision Martinshorn und Blaulicht wahrgenommen, ungenau sein dürfte, lässt sich den Angaben doch entnehmen, dass die Sondersignale des Beklagtenfahrzeugs für den sich zwischen den Fahrzeugen der Zeugen F und E befindlichen Zeugen A gut zu hören bzw. zu sehen gewesen sind. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich der Zeuge A in der Situation vor dem Verkehrsunfall zu besonderer Vorsicht hätte veranlasst sehen müssen. Der Zeuge A hatte wahrgenommen, dass das Fahrzeug mit den Zeugen E trotz Grünlicht an der Ampel stehen geblieben war und seine Fahrt nicht fortgesetzt hatte. Dieses ungewöhnliche Verhalten interpretierte der Zeuge A
seinen Angaben dahin, dass der Fahrer des Fahrzeugs wohl „pennen“ würde. Dabei zog er nicht in Betracht, dass Grund für das Stehenbleiben trotz Grünlichts eine Gefahrensituation sein könnte, obwohl hierzu aufgrund der nicht alltäglichen Umstände Anlass bestand. Vielmehr wechselte der Zeuge A bedenkenlos auf die linke Spur, um das Hindernis zu umfahren, ohne auf Anzeichen für eine mögliche Gefahrensituation zu achten. Ein umsichtiger Kraftfahrer hätte zumindest eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet. Hätte der Zeuge A die gebotene besondere Umsicht walten lassen, hätte er die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs wahrnehmen müssen und sogar
dem vom Sachverständigen angestellten Weg-Zeit-Betrachtung unter Berücksichtigung der Fotografien vom Unfallort schon vor dem Passieren des Fahrzeugs der Zeugen E das herannahende Rettungsfahrzeug sehen können. Angesichts des gleichwertigen Verursachungs- und Verschuldensbeitrags durfte das Landgericht eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % zugrunde legen. Die Entscheidung des Landgerichts weicht insoweit nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen ab (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22. März 1990 - 12 U 2971/89 -, Rn. 17 ff., juris). Die Berufung der Klägerin hat hingegen Erfolg, soweit das Landgericht das der Klägerin von der Beklagten zu 2 übersandte Restwertangebot berücksichtigt und den Restwert in dieser Höhe in die Schadensberechnung eingestellt hat. Dabei hat es verkannt, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht verkauft hat, sondern weiterbenutzt. Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug
dem Unfall weiter, ist bei der Abrechnung des Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens der Restwert, der vom Sachverständigen
den örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde zu legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer eingeholt worden ist. Andernfalls würde der vollständige Schadensausgleich nicht gewährleistet. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufspreises für den Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes,
dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Dieser Fall ist nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird. Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis ausgeglichen ist (BGH, Urteil vom
2 S. 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BGH, Urteil vom
1 S. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände
billigem Ermessen. Ist die Gebühr wie hier von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Falle der Unbilligkeit wird die Gebühr
3 S. 2 BGB vom Gericht durch Urteil mittels Gesamtabwägung aller
1 S. 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls bestimmt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 421/10 -, Rn. 49, juris). Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, durch die sich der Fall von anderen abhebt und die deshalb eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kommt bereits
Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich" war, wofür der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH a.a.O.). Soweit die Klägerin mit der Berufung für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.