Beschränkungen einer Versammlung zum Thema >>Frieden in Nahost<< rechtswidrig Leitsatz
(1139), Ramsauer , in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2023, Rn. 18 ff.). Randnummer 12 Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung der Beschränkungen Nr. 11 und 12 nur vor, dass diese lediglich die „Rechtspflicht der Versammlungsleitung für die Dauer der Versammlung für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen“ konkretisierten. Die Versammlungsleitung habe „für den störungsfreien Ablauf der Versammlung“ zu sorgen. Auch habe sie „Verstöße gegen die angeordneten Beschränkungen unverzüglich zu unterbinden“ (S. 4 der streitgegenständlichen Verfügung). Diese Ausführungen vermögen die angegriffenen Beschränkungen der Versammlung nicht begründen, sondern verweisen pauschal auf Pflichten der Versammlungsleitung aus dem Gesetz und die Rechtsfolgen von Beschränkungen, deren Rechtmäßigkeit vorliegend jedoch zu prüfen ist und die von der Antragsgegnerin zu begründen waren. Außer der Angabe zum Thema „Frieden in Nahost“ legt die Antragsgegnerin keine Erkenntnisse über die Anzeigerin, mögliche Redebeiträge auf der Versammlung vor oder anderweitige Erkenntnisse vor. Selbst der Inhalt des telefonischen Kooperationsgesprächs ist nicht enthalten. Abgesehen von E-Mails zwischen den Beteiligten zur Anmeldung und genaueren Daten der Antragstellerin sowie Versammlung (Telefonnummer und Teilnehmerzahl) sowie einer Information per E-Mail an die Polizei und die Übermittlung der streitigen Versammlungsverfügung per E-Mail an die Antragstellerin enthält die Behördenakte keinerlei weiteren Inhalt, sodass nicht ansatzweise ersichtlich ist, auf welche Erkenntnisse und Tatsachen die Antragsgegnerin ihre Gefahrenprognose stützt. Aus dem Bescheid und der vorgelegten Behördenakte geht nicht einmal hervor, ob es sich um eine Versammlung aus pro-palästinensischen Kreisen handelt oder nicht. Daher ist die Veranlassung, die zu dem Erlass der Beschränkungen des streitgegenständlichen Bescheids geführt hat, nicht erkennbar. Randnummer 13 Auf richterlichen Hinweis vom
- Dezember 2023, wonach die Antragsgegnerin bisher eine Gefahrenprognose vermissen lässt, aus der hervorgeht, welche der den einzelnen Beschränkungen Nr. 11 und 12 zugrundeliegenden Äußerungen auf der streitgegenständlichen Versammlung zu erwarten sind, führt die Antragsgegnerin lediglich aus, dass auf einer Versammlung am
- November 2023 zu dem Thema „Krieg beenden, Waffenstillstand in Palästina/Israel“, die nicht von der Antragstellerin angezeigt oder geleitet wurde und zu der auch nicht bekannt ist, ob die Antragstellerin überhaupt daran teilgenommen hat oder aus anderem Grunde im Zusammenhang mit dieser Versammlung steht, gegen Beschränkungen, bestimmte Äußerungen zu tätigen, verstoßen worden sei (Bl. 55 dGA). Weder sind dem Gericht die Beschränkungen bekannt, noch liegen konkrete Informationen zu den Verstößen vor. Festzuhalten ist, dass bei einer Teilnehmeranzahl von etwa 1.600 Personen nur wenige Festnahmen aus strafrechtlichem Anlass erfolgten („festgenommen wurden vier Personen“, Bl. 58 d.A.) und durch einen Sprecher antisemitische Äußerungen getätigt worden sein sollen, die aber der Versammlungsleiter selbst unterbunden hat. Ferner sei es laut Antragsgegnerin zu antisemitischen Äußerungen und dem Ausruf der Parole „from the river to the sea“ gekommen. Aus dem Polizeibericht zur Versammlung am
- November 2023 geht nicht hervor, um welche Äußerungen oder Taten es sich konkret gehandelt habe, die die Polizei in den wenigen Einzelfällen zum Einschreiten bewegte. Die Antragsgegnerin meint, dass aufgrund der damaligen Verstöße gegen die Beschränkung bestimmter Äußerungen, auch bei der streitgegenständlichen Versammlung von Verstößen auszugehen sei. Beide Versammlungen seien vergleichbar, weil sie ein übereinstimmendes Thema hätten und einen ähnlichen Teilnehmerkreis aufwiesen (Bl. 56 dGA). Woher die Antragsgegnerin die Annahme zu dem ähnlichen Teilnehmerkreis trifft bleibt offen, zumal dem Gericht nicht bekannt ist, wie die zugrundeliegende Versammlung und wem gegenüber beworben wurde. Randnummer 14 Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin keine Erkenntnisse über den genauen Inhalt der Äußerungen im Zusammenhang mit der Versammlung vom
- November 2023 (mit Ausnahme des Ausrufs „from the river to the sea“) hat, die möglicherweise strafrechtlich relevant sind. Dennoch ist die Vergleichbarkeit dieser Versammlung mit der streitgegenständlichen der einzige tatsächliche Anhaltspunkt, den die Antragsgegnerin zur Begründung der Beschränkung anführt. Insbesondere trägt die Antragsgegnerin keine Erkenntnisse über die Anzeigerin der streitgegenständlichen Versammlung, über potentielle Teilnehmer, über das Werben der Versammlung oder über die geplanten Reden vor. Einen Vermerk über das telefonisch stattgefundene Kooperationsgespräch liegt der Antragsgegnerin nicht vor (Bl. 56 dGA). Folglich ist nicht erkennbar, welche konkrete thematische Ausrichtung die Versammlung, mit der Ausnahme des Bezugs zu Nahost aufgrund des benannten Versammlungsthemas, haben wird. Die Antragsgegnerin bewegt sich mit ihrer Gefahrenprognose im Bereich bloßer unsubstantiierter Verdachtsmomente und vagen Spekulationen. Daher kann der pauschale Vergleich mit der Versammlung vom
- November 2023, die eindeutig pro-palästinensischen Kreisen aufgrund des Anzeigers, des Werbens und der geplanten Reden zuzuordnen war, keine Beschränkungen tragen, die bestimmte Äußerungen betreffen. Randnummer 15 Insofern bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte i.S.d. § 14 Abs. 1 HVersFG , aus denen sich ableiten ließe, dass die mittels der Beschränkungen in Nr. 11 und 12 untersagten Parolen bei Durchführung der Versammlung tatsächlich ausgerufen werden könnten, sodass von keiner Gefahr einer hinreichenden Veranlassung seitens der Antragstellerin oder der von ihr angezeigten Versammlung, welche die Beschränkungen Nr. 11 und 12 begründen können, ausgegangen werden kann. Randnummer 16 Selbst wenn davon ausgegangen werden könnte – quod non –, dass etwa die Parole „from the river to the sea“ gerufen würde, ist deren strafrechtliche Einordnung fraglich und vor allem eine Frage des Einzelfalls, die sich daher für eine versammlungsrechtliche Beschränkung – insbesondere unter den hier gegebenen Umständen – nicht eignet (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom
- November 2023, Az. 5 L 3760/23.F , der zur Veröffentlichung vorgesehen ist, mit Verweis auf VG Münster, Beschluss vom
- November 2023 – 1 L 1011/23 –, juris Rn. 17 ff.; das Vereinsverbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
- November 2023, BAnz AT 02.11.2023 B10, ändert an dieser Überzeugung nichts). Mit Ausnahme der Äußerung „Juden Kindermörder“, deren strafrechtliche Relevanz durch die Anknüpfung der Ritualmordlegende an in Deutschland lebende Menschen jüdischen Glaubens nach § 130 StGB gegeben ist, von der sich die Antragstellerin jedoch glaubhaft distanziert, müssen alle übrigen Äußerungen, die Gegenstand der Beschränkungen Nr. 11 und 12 sind, im Kontext ihrer Äußerung bewertet werden. Einen entsprechenden Kontext trägt die Antragsgegnerin außer mit dem kaum nachvollziehbaren Verweis auf die Versammlung am
- November 2023 nicht vor. Das Unterbinden von strafrechtlich relevanten Äußerungen kann daher nur aufgrund einer Beurteilung vor Ort durch die zuständige Behörde im Einzelfall erfolgen. Randnummer 17
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 18
- Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt ( HessVGH, Beschluss vom
- Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005341