SG setzt einen Anspruch auf Entschädigung voraus, vermag diesen indes nicht erst zu schaffen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 1. November 2023, 5 K 452/23.F, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen Entschädigungsanspruch
dem Infektionsschutzgesetz aufgrund der Zahlung von Arbeitslosengeld. Randnummer 2 Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche auf Entschädigung wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus übergegangenem Recht
SG geltend. Im Zeitraum vom
dem Infektionsschutzgesetz in Quarantäne befand, Arbeitslosengeld
dem SGB III in Höhe von 381,19 Euro. Hinzu kamen noch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung in Höhe von 211,76 Euro, so dass sich die Gesamtleistung von 593,66 Euro beläuft. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 an das seinerzeit zuständige Regierungspräsidium Darmstadt (Bl. 57, 57R d.A. = Bl. 167 f. eA) beantragte die Klägerin eine Entschädigung der im Zeitraum der behördlichen Anordnung
dem Infektionsschutzgesetz gewährten Leistungen. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 14. Dezember 2022 (Bl. 5 – 9 d.A. = Bl. 3 – 7 = 36 – 40 eA) ab. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Darmstadt an, ein Erstattungsanspruch
SG bestehe nicht. Während der Zeit der Absonderung entstehe für Arbeitslosengeld-I-Leistungsbezieher nämlich kein Verdienstausfall, da dieser nur einem Arbeitnehmer oder Selbständigen entstehen könne, wie § 56 Abs. 3 Satz 1 („das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer ... zusteht“) und Satz 5 („bei Selbständigen“) IfSG zeige. Arbeitslose stünden weder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis noch seien sie wirtschaftlich auf eigene Rechnung tätig, sie unterfielen weder der arbeitsrechtlichen noch der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- bzw. Selbständigen-Definition. In der Fassung vor dem 31. März 2021 habe § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG a.F. für die Berechnung des Verdienstausfalls auf die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) verwiesen,
der das Arbeitsentgelt „Einnahmen aus einer Beschäftigung“ umfasse. Der Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I setze hingegen ein fehlendes Beschäftigungsverhältnis voraus. Die Novellierung des § 56 Abs. 3 IfSG mit dem nunmehrigen Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz habe daran nichts geändert und sei nur der Vereinfachung der Berechnung des Arbeitsentgelts und des Verdienstausfalls für die Arbeitgeber geschuldet. Folglich sei ein von § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG umfasster Verdienstausfall für Bezieher von Arbeitslosengeld I allein in atypischen Fällen vorstellbar, etwa wenn eine Quarantäne die konkret in Aussicht stehende Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses verzögere oder vereitele. Der nunmehrige Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz bestätige diese Sichtweise. Während der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit
1 Satz 1 EFZG Entgeltfortzahlung erhalte, finde für einen Arbeitslosen
1 Satz 1 SGB III eine Leistungsfortzahlung statt, da er kein Arbeitsentgelt erhalte, sondern eine Versicherungsleistung. Bei dem Arbeitslosengeld handele es sich
4 Nr. 1 SGB III um eine Entgeltersatzleistung, deren etwaiger Ausfall keinen Verdienstausfall begründe. In § 56 Abs. 9 IfSG werde ein Anspruchsübergang geregelt, dessen Anwendungsbereich bei Beziehern von Arbeitslosengeld I im Regelfall nicht eröffnet werde. Erfasst würden lediglich Fälle der Gleichwohlgewährung
G entsprechende Anpassung an die veränderten Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I vorzunehmen. Sinn und Zweck der vorangegangenen Regelung sei es gewesen, dass Entschädigungsleistungen weder auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung noch auf den Bund als Träger der Arbeitslosenhilfe abgewälzt werden konnten. Beim Inkrafttreten des Bundesseuchengesetzes habe sich der Bezug von Arbeitslosengeld noch
dem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gerichtet,
dessen § 74 Abs. 1 Anspruch gehabt habe, wer arbeitslos gewesen sei, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, die Anwartschaftszeiten erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt habe. Ein seuchenrechtliches Tätigkeitsverbot sei geeignet gewesen, das Beschäftigungsverhältnis vorübergehend zu unterbrechen und so den Anspruch auf Arbeitslosengeld auszulösen. Diese Regelung sei durch die §§ 101 f. AFG fortgeführt worden, wobei das Tatbestandsmerkmal „vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis“ dahingehend definiert gewesen sei, dass der Beschäftigte nicht endgültig beschäftigungslos geworden sei. Das Arbeitsförderungsrecht sei vor dem Inkrafttreten des SGB III durch die Trennung von Arbeitslosigkeit (§§ 101 f. AFG) und Verfügbarkeit (§ 103 AFG) charakterisiert gewesen, die mit dem SGB III aufgehoben worden sei.
1 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld nunmehr an das Bestehen einer Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen gekoppelt, womit sich Anrechnung und Anspruchsübergang im weit überwiegenden Teil der Anwendungsfälle des § 56 Abs. 1 IfSG erübrige, da ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit nicht bestehe. Die Vorgaben zur Minderung bzw. Erhöhung der Entschädigung aus § 56 Abs. 1 IfSG in § 56 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 4 IfSG bestätigten, dass der Gesetzgeber zwischen Arbeitsentgelt und Kurzarbeiter-/Arbeitslosengeld als Entgeltersatz differenziere, doch habe die unterschiedliche Behandlung von Ansprüchen auf Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld immer gemeinsam, dass es sich hierbei nicht um einen Verdienstausfall handeln könne. Doch selbst wenn man mit der Bundesagentur auf der Grundlage des § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG einen Anspruch bejahen wollte, wäre dieser bereits deshalb ausgeschlossen, da ein Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld sowohl telefonisch, via Videokonferenz oder mittels anderer Kommunikationsmitteln den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur im „Home Office“ und damit seinen Verpflichtungen im Rahmen der Quarantäne
kommen könne; persönliche Termine zu Vorstellungen und Fortbildungen könnten verschoben werden, ohne dass der Leistungsbezieher seines Bezugs von Arbeitslosengeld verlustig gehe, wie die Weisung 202012009 vom 16. Dezember 2020 „Auswirkungen auf Arbeitslosengeld bei Entschädigungen
dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)“ – Gz. GR 21 – 75138 / 75147 / 6801.4 / 6901.4 / 3313 – (Bl. 90 – 91R d.A. = Bl. 234 – 237= 300 - 303 eA) zeige. Bei der Entschädigung
SG handele es sich um eine Billigkeitsentschädigung, die der Gesetzgeber durch eine anderweitige Absicherung, das Arbeitslosengeld, reduziert habe, und keine Lohnfortzahlung. Die von der Bundesagentur angewandte Auslegung des § 56 Abs. 9 IfSG verschiebe das von ihr zu tragende sozialpolitische Risiko der kurzzeitigen örtlichen Unabkömmlichkeit des Leistungsbeziehers zu Lasten der Entschädigungsverpflichteten. Unabhängig davon bestehe weder ein gesellschaftspolitisches noch volkswirtschaftliches Bedürfnis für einen etwaigen Anspruch der Bundesagentur auf „Erstattung der Verdienstausfallentschädigung für ALG-I-Leistungsbezieher“, da kein (Rechts-)Grund dafür ersichtlich sei, dass von der Bundesagentur gleichgerichtete Versicherungsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Verhinderung unbilliger sozialer Härten gegenüber der Entschädigung
SG
rangig sein sollten. Das Verständnis der Bundesagentur von § 56 Abs. 9 IfSG führe zu einer „Subventionierung“ einer Bundeskörperschaft zuungunsten der für die Bewältigung einer Pandemie zur Verfügung gestellten Sondermittel des Bundes und der Länder. Diese Bedenken habe das Bundesministerium des Innern in seinem Rundschreiben vom 25. Februar 2021 – D5-31002/17#11 – (GMBl. 20/2021 S. 419) deutlich gemacht. Randnummer 3 Am 4. Januar 2023 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat sich
Beteiligtenwechsel auf der Passivseite infolge der Zehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Infektionsschutzes zur Bekämpfung des Corona-Virus vom
SG einen Anspruch auf Entschädigung aus übergegangenem Recht (Regress-Anspruch). Soweit das Regierungspräsidium Darmstadt auf das Fehlen eines Verdienstausfalls bei arbeitslosen Personen hingewiesen habe, verkenne diese Auffassung den Grundgedanken des § 56 Abs. 9 IfSG. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber entschieden, dass im Falle einer Absonderung Arbeitslosengeld nicht allein aufgrund dieses behördlichen Eingriffs in die Bewegungsfreiheit entfallen solle. Dennoch würden in den Fällen des § 56 Abs. 1 IfSG unstreitig die Möglichkeiten von arbeitslosen Personen, unmittelbar eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. die Möglichkeiten der Bundesagentur, die Leistungsbeziehenden unmittelbar zu vermitteln, erheblich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund habe es der Gesetzgeber deshalb als sachgerecht angesehen, dass nicht die Versichertengemeinschaft, sondern die für die infektionsschutzbedingte Einschränkung zuständige Stelle die Kosten tragen solle. Der Verdienstausfall richte sich in diesem Fall nicht
SG, vielmehr bestehe er in dem von der Versichertengemeinschaft zu tragendem Arbeitslosengeld. Soweit das Regierungspräsidium meine, dass die Klägerin aus § 56 Abs. 9 IfSG schon deshalb keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus übergegangenem Recht haben könne, da ihr Kunde kein
SG entschädigungsfähiger Verdienstausfall entstanden sei, welcher im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges auf die Klägerin hätte übergehen können, übersehe sie, dass ein solcher Anspruchsübergang bereits in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt sei und es so der Regelung des § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG nicht bedurft hätte. Mit § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG habe der Gesetzgeber der Klägerin einen von § 115 SGB X losgelösten Entschädigungsanspruch eingeräumt. Dieser Anspruch werde dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber in § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG für den betreffenden Zeitraum die Verfügbarkeit teilweise fingiere und die Klägerin dazu verpflichte, das Arbeitslosengeld – trotz eingeschränkter Verfügbarkeit – weiter zu gewähren. Die Regelung entspreche im Wesentlichen der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Auch dort werde Verfügbarkeit trotz eines anspruchsschädlichen Eintrittes einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen fingiert, um den betroffenen Personen einen Wechsel zwischen den Sozialleistungssystemen bei kurzfristigen Erkrankungen zu ersparen. Im Einzelfall könne auch dahinstehen bleiben, ob lediglich eine Absonderung behördlich verfügt worden oder zudem eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, da
SG der Entschädigungsanspruch auch dann erhalten bleibe, wenn der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig werde. Die in § 56 Abs. 9 Satz 3 IfSG angeführten Einschränkungen seien deshalb materiell-rechtlich von Bedeutung, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld
5 Nr. 2 SGB III u. a. voraussetze, dass die arbeitslose Person den Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten könne, was die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Urteil vom
SG bestehen und hinzukommen müsse, dass der entschädigungsberechtigten Person für die gleiche Zeit Arbeitslosengeld I zu gewähren sei; ein Verdienstausfall allein aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I sei ausgeschlossen. § 115 Abs. 1 SGB X betreffe ausfallendes Arbeitsentgelt, worum es sich bei der Entschädigung des § 56 IfSG nicht handele. Dennoch laufe § 56 Abs. 9 IfSG nicht leer, da er atypische Fallkonstellationen und Fälle der Gleichwohlgewährung erfasse. Verzögere oder vereitele eine Absonderung die Aufnahme eines konkret in Aussicht stehenden Beschäftigungsverhältnisses, so falle trotz Arbeitslosengeld-I-Bezugs ein Arbeitsentgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus, worin der eigentliche Anwendungsbereich des § 56 Abs. 9 IfSG liege. Die Anrechnungsvorschriften des § 56 Abs. 8 IfSG stützten diese Sichtweise und unterstrichen den Charakter der Entschädigung als subsidiäre Billigkeitsentschädigung. Die Sicht der Klägerin zu den Anforderungen der Verfügbarkeit führten an den Realitäten im heutigen Arbeitsleben vorbei und ließen insbesondere die Homeoffice-Pflicht in § 2 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unberücksichtigt. Aus dem Leistungsrecht der Arbeitsförderung könnten grundsätzlich keine Rückschlüsse auf das eigenständige Seuchenrecht gezogen werden. Zwar sei zuzugeben, dass ein abgesonderter Leistungsempfänger die Voraussetzungen
1 Nr. 1 bis 4 EAO nicht erfülle, doch lasse § 1 Abs. 2 Satz 1 EAO Ausnahmen hiervon im jeweiligen Ermessen der Agentur für Arbeit zu;
1 Satz 1 EAO sei dabei mit Zustimmung der jeweiligen Agentur für Arbeit sogar eine Ortsabwesenheit bis zu drei Wochen erlaubt. Auf welcher Grundlage die Klägerin sich hinsichtlich ihrer Leistungsempfänger einem Arbeitgeber gleichgestellt sehe, bleibe rätselhaft. Randnummer 8 Die Beklagte sieht sich bestätigt durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 25. August 2023 – 1 A 163/21 MD – (Bl. 79 – 82R d.A. = Bl. 213 – 220 eA). Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Das Gericht kann
GO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 101 d.A. = Bl. 319 eA seitens der Klägerin, Bl. 62 d.A. = Bl. 181 eA seitens der Beklagten). I. Randnummer 11 Die Klage ist im Verwaltungsrechtsweg zwar
1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom
1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom
1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten
dem Arzneimittelrecht,
dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom
dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln für das Gericht kein Anlass besteht, befand sich der Kunde der Klägerin vom
SG, war aber nicht arbeitsunfähig erkrankt, sondern ausweislich der Verfügung des Beklagten vom 16. Dezember 2020 „ansteckungsverdächtig“. Für diesen Zeitraum bewilligte und leistete die Klägerin ihrem Kunden: Arbeitslosengeld: 381,90 € Krankenversicherungsbeiträge: 88,35 € Pflegeversicherungsbeiträge: 17,39 € Rentenversicherungsbeiträge: 106,02 € Gesamt: 593,66 € Randnummer 14 Zu der Entschädigung einschließlich ihrem Verhältnis zum Sozialversicherungsrecht hat der Gesetzgeber in der hier maßgeblichen Fassung des Infektionsschutzgesetzes folgende Regelungen beschlossen: § 56 Entschädigung
, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer
3 Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung
oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots
vorsorglich abgesondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung
oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots
bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können. 4 Eine Entschädigung
den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. 5 Eine Reise ist im Sinne des Satzes 4 vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Randnummer 15
Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung in Geld, wenn
des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. 5 Der Anspruch
Satz 1 besteht in Bezug auf die dort genannten Maßnahmen auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag
Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgen. Randnummer 17
dem Verdienstausfall. 2 Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. 3 Vom Beginn der siebenten Woche an wird die Entschädigung abweichend von Satz 2 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. 4 Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung von Beginn an in der in Satz 3 bestimmten Höhe gewährt. 5 Für jede erwerbstätige Person wird die Entschädigung
Satz 4 für die Dauer der vom Deutschen Bundestag
Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und für den in Absatz 1a Satz 5 genannten Zeitraum unabhängig von der Anzahl der Kinder für längstens zehn Wochen pro Jahr gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen pro Jahr. Randnummer 18
Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung
den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Randnummer 20
Absatz 1a für die in Absatz 2 Satz 5 genannte Dauer auszuzahlen. 3 Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. 4 Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. Randnummer 21
der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. 2 Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. Randnummer 22
Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. Randnummer 24 2 Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl
Nummer 3 als auch
Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. Randnummer 25
Absatz 1 oder Absatz 1a unterbricht nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, wenn die weiteren Voraussetzungen
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind. Randnummer 26
diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. Randnummer 27
Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren
Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder
dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung
Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der Antrag
Absatz 5 Satz 3 und 4
amtlich vorgeschriebenem Verfahren durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist und das nähere Verfahren zu bestimmen. 3 Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. 4 Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem
Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt
gewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. 5 Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht
gewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag
Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer
weise verlangen. 6 Die Frist
Satz 1 verlängert sich in den Fällen des Absatzes 9 bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf vier Jahre. Randnummer 28
1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. 2 Bemessungsgrundlage für Beiträge sind 1. bei einer Entschädigung
2 Satz 2 das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung
3 vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zur Sozialversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung zugrunde liegt, 2. bei einer Entschädigung
2 Satz 3 80 vom Hundert des dieser Entschädigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Randnummer 31 3 Das entschädigungspflichtige Land trägt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung allein. 4 Zahlt der Arbeitgeber für die zuständige Behörde die Entschädigung aus, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; die zuständige Behörde hat ihm auf Antrag die entrichteten Beiträge zu erstatten. 5 Die Erstattung umfasst auch Beiträge, die
Absatz 1 Satz 2 eine Entschädigung zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie eine Pflicht zur Leistung der aufgrund der Teilnahme an den Ausgleichsverfahren
oder § 12 des Aufwendungsausgleichsgesetzes und
2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; die Erstattung umfasst auch Beiträge, die
1 zu gewähren war, das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. 2 § 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3 Die durch die Anwendung des Satzes 1 entstehenden Mehraufwendungen werden den Versicherungsträgern von der zuständigen Behörde erstattet. Randnummer 34
dem Arbeitsentgelt berechnet, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung gezahlt worden ist. Randnummer 35
Absatz 1 eine Versicherungspflicht
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch fortbesteht, bleiben bei der Feststellung des Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch außer Betracht. Randnummer 36
Absatz 1a gewährt, gelten die Absätze 1, 2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Bemessungsgrundlage für die Beiträge
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmt. Randnummer 37 Der Normbefehl des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG – unter den der Kunde der Klägerin, dessen Absonderung
SG angeordnet, gegen den aber kein berufliches Tätigkeitsverbot
SG verfügt worden war, fällt (Kießling/ Kümper ,
1 SGB III besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld nur bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung, also gerade keiner Beschäftigung im vorbezeichneten Sinn. Die Klägerin ist, entgegen ihrer eigenen Sichtweise, durch die Gewährung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nicht „faktisch einem Arbeitgeber gleichgestellt“ (S. 7 der Klagebegründung vom 20. März 2023), denn es geht um eine Leistung der Arbeitsförderung durch eine Entgelt ersatz leistung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 SGB III; Unterstreichung nicht in der Norm). Die Pflichten, die für Kunden der Klägerin hierdurch entstehen, sind nicht als Arbeitsleistung anzusehen. Erst recht besteht beim Arbeitslosengeld kein Zusammenhang mit dem Verdienstausfall Selbständiger, der sich
SG auf ein Zwölftel des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit bemisst. Die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 IfSG geht daher am Bezug von Arbeitslosengeld schon prinzipiell vorbei. Randnummer 39 Aus dem gesetzlichen Anspruchsübergang
SG folgt nichts anderes, denn ebenso, wie die Abtretung eine Forderung voraussetzt (MüKoBGB/ Kieninger , 9. Aufl. 2022, BGB § 398 Rn. 27), verlangt eine cessio legis einen Anspruch, vermag diesen indes nicht erst zu schaffen. Nichts spricht dafür, dass „[d]er Anspruch auf Entschädigung“ in § 56 Abs. 9 Satz 1 IfSG etwas anderes meint als in § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Aus dem gesetzlichen Forderungsübergang bei Ansprüchen gegen den Arbeitgeber aus § 115 SGB X lässt sich für die Klägerin nichts herleiten. Randnummer 40 Aus der Entstehungsgeschichte der Entschädigungsregelung und mit ihr im Zusammenhang stehender gesetzlicher Forderungsübergänge folgt nichts anderes.
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 2000 (BT-Drucks. 14/2530 S. 25) sollte der § 56 eines Infektionsschutzgesetzes auszugsweise wie folgt lauten: § 56 Entschädigung
Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). 2 Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. 3 Verbleibt dem Arbeitnehmer
Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. 4 Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftes des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtige Tätigkeit zugrunde zu legen ist.
Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen. 2 Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl
Nummer 3 als auch
Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen
seiner Änderung durch Art. 17 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594): § 48
dem Verdienstausfall. 2 Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. 3 Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie
den Sätzen des § 182 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht der Angestellten maßgebende Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht übersteigt; als Angehörige gelten die in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Personen.
Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange sowie der Werbungskosten (Netto-Einkommen) den Betrag von 660 Deutsche Mark nicht übersteigt. 2 Verbleibt dem Arbeitnehmer
Einstellung der verbotenen Tätigkeit ein Teil des bisherigen Einkommens, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem im Satz 1 genannten Netto-Einkommen bis zum Betrag von 660 Deutsche Mark und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, soweit es 660 Deutsche Mark nicht erreicht. 3 Sätze 1 und 2 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Zwölftel des letzten, beim Finanzamt
gewiesenen Jahreseinkommens an die Stelle des im Durchschnitt des letzten Kalendervierteljahres erzielten monatlichen Arbeitseinkommens tritt. 4 Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht
gewiesen, so ist es unter Zugrundelegung vergleichbarer Einkommen zu schätzen.
Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange sowie der Werbungskosten (Netto-Einkommen) den Betrag von 660 Deutsche Mark nicht übersteigt. 2 Verbleibt dem Arbeitnehmer ein Teil des bisherigen Einkommens, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Einkommen bis zum Betrag von 660 deutsche Mark und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, soweit es 660 Deutsche Mark nicht erreicht. 3 Sätze 1 und 2 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Zwölftel des letzten, beim Finanzamt
gewiesenen Jahreseinkommens an die Stelle des im Durchschnitt des letzten Kalendervierteljahres erzielten monatlichen Arbeitseinkommens tritt. 4 Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht
gewiesen, so ist es unter Zugrundelegung vergleichbarer Einkommen zu schätzen.
den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlende Arbeitsentgelt
Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang. 2 Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre (Netto-Arbeitsentgelt). 3 Verbleibt dem Arbeitnehmer
Einstellung der verbotenen Tätigkeit ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. 4 Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu zahlenden Arbeitsentgelts bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des letzten beim Finanzamt
gewiesenen Jahreseinkommens tritt.
Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung
den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.
der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. 2 Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.
Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch hätten gewährt werden müssen. 2 Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl
Nummer 3 als auch
Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. 2 Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl
Nummer 3 als auch
Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. 2 Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl
Nummer 3 als auch
Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag an-zurechnen.
diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.
Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten
Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des Arbeitseinkommens in dem letzten vor der Einstellung der Tätigkeit abgelaufenen Kalendervierteljahr, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten
gewiesenen Jahreseinkommens beizufügen. 3 Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht
gewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag
Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer
weise verlangen.
Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten
Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des Arbeitseinkommens in dem letzten vor der Einstellung der Tätigkeit abgelaufenen Kalendervierteljahr, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten
gewiesenen Jahreseinkommens beizufügen. 3 Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht
gewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag
Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer
weise verlangen.
Absatz 4 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten
Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem
Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt
gewiesenen Jahreseinkommens beizufügen. 3 Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht
gewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag
Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer
weise verlangen.
dem Gesetz in Betracht kommenden Entschädigungsfälle geregelt, ohne daß damit die Entschädigungspflicht in anderen Fällen, soweit eine solche auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften oder auf Grund Gewohnheitsrechts besteht, ausgeschlossen sein soll. Zu § 48 Die Vorschrift stellt eine Billigkeitsregelung dar. Sie bezweckt keinen vollen Schadensausgleich, sondern eine gewisse Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not. Diese Personen sind Störer im polizeirechtlichen Sinne. Da sie vom Schicksal in ähnlicher Weise betroffen sind wie Kranke, erscheint es angezeigt, ihnen Leistungen zu gewähren, wie sie sie als Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung im Krankheitsfalle erhalten würden. Eine weitere Ausdehnung des entschädigungsberechtigten Personenkreises, etwa auf Krankheitsverdächtige oder Tuberkulosekranke, wäre nicht sachgerecht. Krankheitsverdächtige im Sinne des Entwurfs sind krank, wie sich aus der Begriffsbestimmung
Sie sind durchweg auch mit Rücksicht auf die Krankheitserscheinungen, die den speziellen Krankheitsverdacht begründen, arbeitsunfähig, so daß die Leistungen der Krankenversicherung eintreten, wenn es sich um Versicherte handelt. Ein Bedürfnis, insoweit eine Entschädigungsregelung für die Nichtversicherten vorzusehen, besteht nicht, da diese Personen auch im Falle einer anderweitigen Erkrankung aus der gesetzlichen Krankenversicherung nichts erhalten würden. Tuberkulosekranke können allerdings, je
den Umständen des Einzelfalles, arbeitsfähig sein. Für diesen Personenkreis ist indessen eine Sonderregelung im Tuberkulosehilfegesetz vorgesehen. Die in Absatz 2 vorgesehenen Entschädigungssätze sind den Krankengeldsätzen der gesetzlichen Krankenversicherung angepaßt. Eine Befristung der Leistungen ist indessen nicht vorgesehen. Berechnungsgrundlage für den Verdienstausfall,
dem sich die Entschädigung bestimmt, ist
Absatz 3 das bisherige durchschnittliche Nettoeinkommen des Entschädigungsberechtigten. Für den
weis des Einkommens genügt bei Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei Selbständigen bedarf es einer Bescheinigung des Finanzamtes, die sich indessen auf das zuletzt
gewiesene Jahreseinkommen und damit auf einen u. U. länger zurückliegenden Zeitraum bezieht. Die sich hieraus ergebenden Unterschiedlichkeiten in den Berechnungszeiträumen für Arbeitnehmer und Selbständige sind unvermeidlich. Bei Selbständigen, die noch nicht als solche veranlagt sind oder die ihre selbständige Tätigkeit gewechselt haben, muß auf das Einkommen vergleichbarer Berufsgruppen oder Gewerbezweige abgestellt werden. Regelmäßig wird das Tätigkeitsverbot dazu führen, daß der Betroffene seinen bisherigen Arbeitsplatz verliert oder jedenfalls für die Dauer des Verbots kein Einkommen aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis oder seiner bisherigen selbständigen Tätigkeit (z. B. Milchhandel) bezieht. Insoweit bereitet die Berechnung des Verdienstausfalls keine Schwierigkeiten. Er deckt sich mit dem bisherigen Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis oder der selbständigen Tätigkeit. Anders ist es jedoch, wenn der Betroffene einen Teil seiner bisherigen Tätigkeiten weiter verrichten darf (z. B. Verkauf verpackter Ware neben dem Milchhandel) und deshalb nur eine Einkommensminderung eintritt. Für diesen Fall sieht der Entwurf vor, daß der Verdienstausfall gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen durchschnittlichen Arbeitseinkommen und dem im Kalendermonat
Einstellung der verbotenen Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen ist. Da für die Berechnung der Entschädigung - entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung - Einkommen, das den Betrag von monatlich 660 DM übersteigt, außer Betracht bleibt, ist auch für die Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen dem bisherigen und dem geminderten Einkommen das bisherige Einkommen nur insoweit zu berücksichtigen, als es den Betrag von 660 DM nicht übersteigt. Das Nettoeinkommen ist zugrunde zu legen, weil an der Entschädigung keine Abzüge vorgenommen werden. Randnummer 44 Dem Absatz 4 liegt der Gedanke zugrunde, daß für die Billigkeitsentschädigung kein Raum ist, wenn und solange nicht das Berufsverbot, sondern Arbeitsunfähigkeit, etwa infolge Krankheit, die Ursache dafür ist, daß der Betroffene einen Verdienstausfall erleidet. Randnummer 45 Die Anrechnungsbestimmungen des Absatzes 5 umfassen z. T. Einkünfte des Entschädigungsberechtigten und Leistungen Dritter an diesen, die den Verdienstausfall im Ergebnis mindern, z. T. aber auch fiktive Einkünfte, die der Entschädigungsberechtigte tatsächlich nicht erzielt hat, jedoch aus Gründen, die in seiner Person liegen und die er zu vertreten hat. Randnummer 46
Nr. 1 werden etwaige Zuschüsse des Arbeitgebers nur insoweit angerechnet, als sie zusammen mit der Entschädigung den Betrag des Verdienstausfalls übersteigen. Hierdurch soll erreicht werden, daß sich der Entschädigungsberechtigte nicht besser stellt, als wenn das Tätigkeitsverbot nicht bestünde. Andererseits soll keine volle Anrechnung erfolgen, weil dies als unbillig angesehen werden müßte. Randnummer 47 Die gleiche Begrenzung der Anrechnung findet sich in Nr. 2 hinsichtlich des Einkommens aus einer Ersatztätigkeit. Eine volle Anrechnung soll unterbleiben, damit dem Entschädigungsberechtigten ein Anreiz zur Übernahme einer Ersatztätigkeit nicht genommen wird. Randnummer 48 Der Nr. 3 liegt die Erwägung zugrunde, daß es unbillig wäre, dem Entschädigungsberechtigten eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, wenn er Gelegenheit hat, den Verdienstausfall durch eine anderweitige zumutbare Tätigkeit auszugleichen oder zu mindern. Die Begrenzung der Anrechnung ist eine logische Folge der Regelung in Nr. 2, da nicht mehr angerechnet werden kann, als ihm bei Übernahme der Ersatztätigkeit angerechnet werden würde. Randnummer 49 In Nr. 4 ist davon ausgegangen, daß die Entschädigungsleistungen weder auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung noch auf den Bund als Kostenträger der Arbeitslosenhilfe abgewälzt werden können. Bezieht der Entschädigungsberechtigte
den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe, so unterbleibt deshalb auch eine Anrechnung auf die Entschädigung. Es sind vielmehr die §§ 205 und 144 Abs. 1 Satz 2 AVAVG anzuwenden, wonach ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch Arbeitslosigkeit erwachsen ist, insoweit auf die Bundesanstalt bzw. den Bund übergeht, als diese Leistungen
dem AVAVG zu gewähren haben. Der Entschädigungsanspruch geht demnach in Höhe des Arbeitslosengeldes oder in Höhe der Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe auf die Bundesanstalt bzw. den Bund über. Wird das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe wegen unberechtigter Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder aus anderen Gründen der §§ 78 bis 83, 98 und 99 AVAVG versagt, so ist es wie im Falle der Nr. 3 gerechtfertigt, daß sich die Entschädigung um das andernfalls zu gewährende Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe mindert. Hierdurch wird erreicht, daß die Wirkung der Versagung (Verhängung einer Sperrfrist) erhalten bleibt. Randnummer 50 Bei den Schadensersatzleistungen Dritter für den Verdienstausfall, für die
Absatz 6 ein gesetzlicher Forderungsübergang gilt, handelt es sich in der Regel um privatrechtlich begründete Ansprüche. Sie können indessen auch öffentlich-rechtlicher Natur sein, wenn sie auf der Staatshaftung beruhen. Randnummer 51 Das in Absatz 7 vorgesehene Verfahren entspricht den praktischen Bedürfnissen. Andere
weise sind erforderlich, wenn bei Selbständigen ein Jahreseinkommen beim Finanzamt noch nicht
gewiesen ist, weitere
weise, wenn zur Feststellung des Verdienstausfalls der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen und dem verbleibenden Einkommen zu ermitteln ist. Randnummer 52 Der Ausschuss für Gesundheitswesen (
Juli 1961 (BGBl. I S. 1012) – dem vorgenannten Gesetzentwurf entsprechend – „eine Person, die unter Erscheinungen erkrankt ist, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen“. Randnummer 54 Auf Entschädigung angewiesen waren dagegen Ansteckungsverdächtigte, wobei „ansteckungsverdächtig“
Buchstabe c der Ausgangsfassung des Bundes-Seuchengesetzes „eine Person [war], von der anzunehmen ist, daß sie Erreger einer übertragbaren Krankheit aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“. Diese Definition entsprach, vorbehaltlich der Einfügung des Klammerzusatzes „(Krankheitserreger)“
dem Wort „Krankheit“ und der Umstellung der Aufzählung von Buchstaben auf Ziffern der Schlussfassung des Bundes-Seuchengesetzes vor seiner Aufhebung, wogegen § 2 Nr. 7 IfSG nunmehr „Ansteckungsverdächtiger“ als „eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“, definiert. Die Entschädigungsleistung sollte
der Begründung zu E § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 „weder auf die Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung noch auf den Bund als Kostenträger der Arbeitslosenhilfe abgewälzt werden können“. Bei dieser Absicht dürfte es sich um eine vorsorgliche Erwägung gehandelt haben, denn im Fall einer Absonderung
G stand ein Betroffener der Arbeitsvermittlung aufgrund einer behördlichen Anordnung gar nicht zur Verfügung und war so auf die Entschädigungsleistung angewiesen. Welche Vorstellungen den 11. Ausschuß zu seiner Empfehlung bewogen hatten, über den zunächst „auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhende[n] Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls“ hinaus einen weitergehenden Anspruchsübergang vorzusehen, lässt sich aus den Materialien nicht mehr rekonstruieren. Für die Begründung eines irgendwie eigenständigen Anspruchs ist nichts zu erkennen. Randnummer 55 Im weiteren Verlauf der Gesetzgebung wurden die Anforderungen an den Bezug von Arbeitslosengeld modifiziert und setzten oder setzen voraus
dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der Fassung vom 3. April 1957 (BGBl. I S. 322) für Arbeitslosengeld: -
dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom
dem Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung – vom
seinem Leistungsvermögen imstande sowie 3. nicht durch sonstige Umstände, insbesondere tatsächliche oder rechtliche Bindungen, gesetzliche Beschäftigungsverbote oder behördliche Anordnungen, die eine Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfange (§ 66) ausschließen, gehindert ist, eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, und
der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsauffassung für eine Vermittlung als Arbeitnehmer in Betracht kommt.
die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausüben kann und darf, 2. bereit ist,
der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht in Betracht kommt.
den in Artikel 293 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch genannten Vorschriften oder aufgrund deren entsprechender Anwendung, so schließt das nicht aus, daß der Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. 2 Sie kann auch Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der beruflichen Bildung oder die Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsberatung nicht beeinträchtigt wird. 3 Sie kann ferner Regelungen treffen, die die Besonderheiten des § 105c berücksichtigen.
einer Teilzeitbeschäftigung bemessen worden ist und 3. er für eine Arbeitszeit zur Verfügung steht, deren Dauer der durchschnittlichen Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entspricht. 2 Eine Einschränkung
Satz 1 ist längstens für sechs Monate möglich.
SG entstehen zu lassen und auf einen Sozialversicherungsträger überzuleiten, um diesen hinsichtlich seiner beitragsfinanzierten Leistungen zu entlasten. Ein solcher Wille hätte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müssen. Denn gefahrenabwehrrechtlich betrachtet sind Ansteckungsverdächtige Störer, die prinzipiell keinen Ausgleichsanspruch haben, wenn sie durch rechtmäßige Inanspruchnahme einen Schaden erleiden (Lisken/Denninger PolR-HdB/ Rachor / Buchberger Abschn. L Rn. 24). Es entspricht ebenso dem Prinzip der Entgeltfortzahlung wie der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Von daher erscheint es folgerichtig, die weitere Leistung von Arbeitslosengeld an den Kunden der Klägerin nicht als Entschädigung
SG mit der Klägerin als Zahlstelle im Sinne des § 56 Abs. 5 IfSG zu verstehen. Randnummer 58 Somit hat die Klägerin mit der Fortzahlung des Arbeitslosengeldes an ihren Kunden ihre sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt, ohne dass dadurch ein bei ihrem Kunden
SG entstandener Entschädigungsanspruch auf sie
SG übergegangen wäre. In welchen Fällen der Arbeitsförderung ein solcher Übergang eintreten kann und ob dabei möglicherweise eine teleologische Reduktion erforderlich ist, um im Fall einer Entschädigung für weggefallene, geringfügige Hinzuverdienste nicht eine Bereicherung der Bundesagentur für Arbeit eintreten zu lassen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. II. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Randnummer 60 Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. IV. Randnummer 61 Die Berufung und die Revision sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005354
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.