1a der Anlagebedingungen des Fonds AGB-rechtlich unwirksam sei. Dazu führt er an,
es sich bei der sog. Kostenpauschale um erhobene Entgelte handele, die Gewerbetreibende nicht auf Verbraucher abwälzen dürften. Mit der Gebühr werde teilweise keine vertraglich geschuldete Gegenleistung der Beklagten abgegolten. Solche Regelungen seien dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, die er vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand sei dem gesetzlichen Leitbild nach nicht gesondert zu entgelten. Ohne den Bezug zu kollektiven Gesamtinteressen, der hier nicht vorliege, und angesichts des nicht aufzulösenden Interessengegensatzes, sei die erhobene Gebühr unzulässig. Insoweit bestünden klägerseits vertragliche Herausgabeansprüche auf die auf Vertriebsentgelte gezahlte Gebühr. Er behauptet, dabei handele es sich um einen Betrag von 102,00 EUR für den Zeitraum vom 2.8.2017 bis zum 30.4.2020. Im Übrigen verstoße die Klausel auch gegen § 26 KAGB. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 102,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 Prozent p.a. aus 14,00 EUR seit dem 1.2.2018, aus 36,00 EUR seit dem 1.2.2019, aus 38,40 EUR seit dem 1.2.2020 und aus 13,60 EUR seit dem 1.6.2020 bis zum 30.6.2020 und ab dem 1.7.2020 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 102,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. In dem Vorverfahren sei ein zeitlich leicht verschobener Streitgegenstand rechtshängig gewesen. Zwar sei über den jetzigen streitigen Lebenssachverhalt noch nicht formell rechtskräftig entschieden worden, gleichwohl sei die Thematik im hiesigen Verfahren letztlich dieselbe wie in dem bereits abgeschlossenen (Az. 30 C 786/17; Az. 2-01 S 238/17). Der Kläger habe einen Anspruch auf erneute Befassung mit der hier streitgegenständlichen Thematik unabhängig von der Frage der formellen Rechtskraft verwirkt. Die Beklagte ist der Ansicht,
Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen nicht in den Anwendungsbereich des § 305 Abs. 2 BGB fallen würden. Sie ist der Ansicht,
die Erhebung von Vertriebsentgelten rechtlich zulässig sei. Aus der erhobenen Pauschalgebühr müsse die Beklagte unter anderem den Vertrieb des streitigen Fonds bezahlen, ganz gleich ob sie den Vertrieb selbst vornehme oder Dritte dafür bezahle. Sie bezahle daraus die Verwaltung, daraus müsse sie versuchen einen Gewinn zu erzielen etc. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht,
es an einer plausiblen Schadensberechnung seitens des Klägers fehle. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die auszugsweise beigefügten Anlagebedingungen (Bl. 22 ff. d. Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klage steht keine anderweitige Rechtskraft entgegen, denn über die in Rede stehende Frage wurde noch nicht entschieden. Der Kläger verlangt im hiesigen Verfahren Vertriebsentgelte seit dem 2.8.2017 aus einem zugrundeliegenden Dauerschuldverhältnis heraus. Die Rechtskraft des Verfahrens 30 C 786/20 (sowie nachfolgend in der Berufungsinstanz: 2-01 S 238/20) erstreckt sich nur auf den dort geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Vertriebsentgelte. Das Urteil erlangt darüber hinaus keine (materielle) Rechtskraftwirkung, etwa auf die zugrundeliegende Frage der Wirksamkeit einer Klausel, über die Vertriebsentgelte verlangt werden (s. zum Umfang der materiellen Rechtskraft auch Zöller/Vollkommer, ZPO,
der Kläger Inhaber der behaupteten Anteile ist – wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Entgegen dem Klägervortrag gilt für die Einbeziehung von Anlagebedingungen § 305 Abs. 2 BGB nicht, der erfordert,
allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn die die AGB stellende Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und der anderen (die der AGB gestellten) Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Zwar handelt es sich bei Anlagebedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, allerdings sind die Bedingungen nur einer eingeschränkten AGB-Prüfung unterworfen. Ob § 305 Abs. 2 BGB gilt, ist umstritten. Einerseits wird vertreten,
2 BGB für die Einbeziehung gelte. Nach anderer Ansicht sollen die Einbeziehungsvorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar sein; es genüge eine konkludente Einbeziehungsvereinbarung, die grundsätzlich mit dem Erwerb der Anteile verbunden sei (BGH, Urt. v. 28.6.2005 – XI ZR 363/14 = NJW 2005, 2917; LG Frankfurt, Urt. v. 25.9.2020 – Az. 2 - 15 S 27/19 )
Anleihebedingungen keiner Einbeziehungskontrolle von § 305 Abs. 2 BGB unterliegen (können) ergibt sich aus dem anderen Bedürfnis,
Anlagebedingungen für alle Anlieger einheitlich gelten sollen (s. auch BGH, a.a.O). Des Weiteren führt das LG Frankfurt (a.a.O) dazu wie folgt aus: § 690 Abs. 1 S. 2 KAGB ordnet an,
Anteile einer Anteilsklasse die gleichen Ausgestaltungsmerkmale haben. Würde man die Einbeziehung der Anlagebedingungen dem Einzelfall überlassen, würden für die Inhaber der Investmentanteile innerhalb einer Altersklasse unterschiedliche Regelungen gelten. Darüber hinaus wird in § 162 Abs. 1 k AGB angeordnet,
sich das Investmentverhältnis nach den Anlagebedingungen bestimmt. Ein Investmentvertrag ohne Geltung der Anlagebedingungen ist also gesetzlich gar nicht vorgesehen (vgl. Gietzelt, Nachhaltiges Investment, 2019, S. 112 f. m.w.N.)“. Dies führt dazu,
2 BGB nicht für die hier im Streit stehenden Anlagebedingungen gelten kann. Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die Klausel ist auch im Übrigen wirksam. Insbesondere hält sie entgegen dem Vorbringen des Klägers einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand. Die Klausel verstößt nicht gegen § 307 BGB. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB vor, denn die Gebührenklausel ist hinreichend klar und verständlich. Insbesondere bringt der Kläger vor,
Anleger eines Investmentvermögens nicht mit Aufwendungen für die Ausgabe neuer Anteile durch Kapitalverwaltungsgesellschaften belastet werden dürften, da dies lediglich den eigenen Interessen der jeweiligen KVG und keinem kollektiven Interesse diene. Die hier vorliegende durch die Beklagte erhobene Gebühr unterliegt entgegen der Auffassung der Klägerseite keiner vollumfänglichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 23.1.2013 (Az. VIII ZR 80/12, NJW 2013, 995) entschieden,
, soweit kontrollfähige Nebenabreden (Vertriebsvergütungen) mit kontrollfreien Hauptabreden (Preisabreden) in einer Klausel zusammengefasst werden würden, diese Abreden einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB grundsätzlich offen stünden. Dies gilt allerdings nicht für eine hier in Rede stehende All-In-Fee (in diese Richtung, aber letztlich offen lassend: BGH, Urt. v. 22.9.2016 – III ZR 264/15 = NZG 2016, 1382 Rn. 20; so auch LG Frankfurt, Urt. v. 25.9.2020 – Az. 2 - 15 S 27/19 ). Eine All-In-Fee ist eine solche Gebühr, die zugleich Vergütungen und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdeckt (s. BGH, a.a.O.). Aus hiesiger Sicht müssen dabei nicht sämtliche Kosten und Vergütungen einer Gesellschaft abgedeckt werden, es genügt – entgegen der Begrifflichkeit All-In – eine „Mischung“ von Kosten und Vergütungen (vgl. auch: Glander/Mayr in: Emde/Dornseifer/Dreibus, KAGB, 2. Auflage 2019, § 162 Rn. 11) . Insofern handelt es sich bei § 30 der Anlagebedingungen auch um eine sog. All-In-Fee. Die Klausel deckt sowohl Vergütungen als auch Kosten der Kapitalanlagegesellschaft ab (Vertriebsvergütung: Kosten für den Vertrieb, Service Fee, Vergütung der Verwahrstelle; Preisabrede: Fondsmanagement). Selbst wenn nicht alle Aufwendungen von der Pauschalvergütung abgedeckt sind, so enthält die Klausel trotzdem eine teilweise Preisabrede sowie eine Kostenkomponente, d.h.,
vereinbart wird,
der Anleger mit dieser Gebühr teilweise Dritte finanziert. Eine solche Klausel unterliegt nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle. Vereinbarte Gebühren im Sinne einer All-In-Fee unterliegen nur der Prüfung des Transparenzgebotes und des Verbots überraschender Klauseln (Polifke in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2. Aufl. 2017, § 162 Rn. 36; zur Vorgängervorschrift: Rozok in: Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher, InvG, 2013, § 41 Rn. 43). Denn Vergütungen einer Verwaltungsgesellschaft (in Form einer Pauschalgebühr oder einer „normale“ Vergütung), enthalten neben den anfallenden Kosten stets eine Marge. Entgegen § 307 Abs. 3 BGB würden dann vereinbarte Pauschalgebühren, die teilweise Preisabreden sind, stets einer Inhaltskontrolle unterworfen sein. Die Klausel müsste für eine Prüfung künstlich aufgespalten werden. Eine plausible Kostenberechnung wäre bereits nicht möglich und würde sich im Übrigen auch nicht mit dem Ansatz kollektiver Vermögensverwaltung vertragen. Allenfalls käme ein Schadensersatzanspruch des Anlegers in Betracht, wenn die Gebühr evident überhöht ist (s. zu dem Komplex auch Rozok, a.a.O). Vor diesem Hintergrund unterliegt eine Pauschalgebühr keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, mit Ausnahme des Transparenzgebots und des Verbots überraschender Klauseln. Die Klausel verstößt nicht gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben,
die AGB rechtliche Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an,
die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner eines AGB-Verwenders verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben,
die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Die Transparenzanforderungen dürfen jedoch auch nicht überspannt werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 307 Rn. 21 ff. m.w.N.). Es ist bei der Beurteilung, ob eine Klausel dem Transparenzgebot genügt, auf den aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt/Grüneberg, a.a.O .). Aus den im Verkaufsprospekt zu den Anlagebedingungen des streitgegenständlichen Fonds ergibt sich für einen aufmerksamen und sorgfältigen Anleger, wie hoch die angefallene Vergütung ist und insbesondere auch,
Vertriebsprovisionen mit dieser Pauschale abgegolten werden. Die Klausel genügt insbesondere den Transparenzanforderungen von § 162 Abs. 2 Nr. 11, 13 KAGB. Eine Pflicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die konkrete Höhe der in der Verwaltungsvergütung enthaltenen Untervermittler geleisteten Bestandsprovisionen offenzulegen, besteht nicht (zu § 41 InvG: Schmitz Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, 1. Aufl. 2010, § 41 Rn. 34). In der Praxis ist es weder möglich noch im Anlegerinteresse liegend, alle denkbaren Kostenkomponenten der Verwaltungsgesellschaft aufzuführen (s. Polifke, a.a.O. am Beispiel von Reinigungskosten eines Bürogebäudes, von denen niemand erwarten würde,
sie gesondert aufgeschlüsselt werden würden). Pauschalgebühren sind vor diesem Hintergrund sinnvoll, im Anlegerinteresse und vor dem Hintergrund auch rechtlich geboten. Zuletzt liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot auch deshalb nicht vor, weil die Klausel den Anforderungen an § 70 WpHG nicht genüge. § 70 WpHG findet auf die Beklagte keine Anwendung. Die Beklagte als Kapitalverwaltungsgesellschaft ist keine Wertpapierdienstleisterin im Sinne von § 70 WpHG. § 5 Abs. 2 KAGB erklärte diese Vorschrift auf Kapitalverwaltungsgesellschaften für anwendbar, jedoch nur insoweit, als Dienstleistungen nach § 20 Abs. 2 Nr. 1-3 KAGB erbracht werden, also Tätigkeiten außerhalb der kollektiven Vermögensverwaltung. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten wie Finanzportfolioverwaltung, individuelle Anlageberatung und Verwaltung und Verwahrung von Investmentvermögen (Boxberger in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, 2. Auflage 2017, § 5 Rn. 3). Vorliegend ist § 70 WpHG nicht anwendbar, denn es handelt sich bei den Tätigkeiten der Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht um eine der vorgenannten Tätigkeiten, sondern um solche der kollektiven Vermögensverwaltung ( s. auch LG Frankfurt, Urt. v. 25.9.2020 - 2-15 S 27/19 ). Den Anlagebedingungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen,
die Pauschale für die Verwaltungsgebühr 1,5 % p.a. des OGAW Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes beträgt und das in dieser Pauschale anteilig Kosten für den Vertrieb, also Vermittlungsfolgeprovisionen, enthalten sind. Die Vergütungsklausel ist letztlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 26 KAGB unwirksam. Der Kläger führt an,
lediglich von Privatanlegern die Gebühr erhoben werden würde. § 26 KAGB setzt eine faire Behandlung sämtlicher Anlieger voraus und erfordert insoweit,
gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln sind. Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft hat unabhängig und im Interesse der Anleger zu handeln. Gegen diese in § 26 KAGB formulierten Grundsätze verstößt die Beklagte nicht. Zwar behält sich die Beklagte nach ihren Anlagebedingungen vor, mit bestimmten Anlegern eine anteilige Rückzahlung der Verwaltungsgebühr zu vereinbaren. Gegen diese Regelung bestehen aber keine Bedenken, da die Beklagte nach § 96 Abs. 1 KAGB ebenso zur Schaffung verschiedener Anteilsklassen und deren Ausgestaltung nach unterschiedlichen Verwaltungsgebühren befugt ist. Ebenso hat der BGH mit Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16; abrufbar unter juris, im Rahmen eines Kapitalanlegermusterverfahrens entschieden,
eine Bestimmung, die einem Anleger eine Vertriebsfolgeprovision auferlege, wirksam sei (BGH, a.a.O., Rn. 49 ff.). Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Berufung wird gem. § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zugelassen, denn es handelt sich bei den Fragen, ob bzw. inwiefern sog. All-In-Fees einer AGB-Kontrolle (den Einbeziehungsvoraussetzungen gem. § 305 Abs. 2 BGB sowie den Vorschriften über die Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB) unterliegen, um eine grundsätzliche und höchstrichterlich im Einzelnen ungeklärte Rechtsfrage, die klärungsbedürftig erscheint. Daran ändert es nichts,
in dem vorangegangenen Verfahren 2-01 S 238/17 die Revision nicht zugelassen wurde. Im Verfahren 2-15 S 27/19 hat das Landgericht Frankfurt am Main hingegen die Revision aufgrund der Klärungsbedürftigkeit verschiedener Rechtsfragen zugelassen. Das erkennende Gericht sieht ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung des Falls. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005355
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