Maßgabe des Geschäftsführervertrags vom 20. März 2006 (Anl. K1, Anlagenband) als angestellter Geschäftsführer bei dem Kläger beschäftigt.
dessen § 1 Abs. 3 gelten ab dem 1. April 2006 die Bestimmungen des TVöD.
2 Geschäftsführervertrag führt der Geschäftsführer die Geschäfte
Maßgabe der Gesetze und der Leitsätze und der Satzung des Vereins unter Berücksichtigung dieses Vertrags. § 3 Geschäftsführervertrag regelt zustimmungsbedürftige Geschäfte. Die Beklagte zu 2 war als Geschäftsführerin des B, der dieselben gemeinnützigen Satzungszwecke wie der Kläger verfolgt, beschäftigt. Über dessen Vermögen wurde am
1 BGB wegen Verletzung seines Geschäftsführervertrags durch die Veranlassung von Spenden und Zuwendungen, die nicht zu seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehörten, auf Schadenersatz i.H.v. 935.500 €. Spenden an Dritte seien keine gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Klägers, zumal er in deren Umfang Gelder für die Verwirklichung seiner eigenen satzungsgemäßen Aufgaben verliere. Der Beklagte zu 1 hätte insoweit die Einwilligung des Vorstands einholen müssen, was nicht erfolgt sei. Zudem hafte er insoweit
GB. Als Geschäftsführer des Klägers habe er dessen Vermögensinteressen zu betreuen gehabt. Der von ihm herbeigeführte Mittelabfluss i.H.v. 935.500 € stelle einen Missbrauch seiner Befugnis dar. Die Befugnis, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, stelle für den Beklagten eine Garantenpflicht dar, so dass er, selbst wenn er die Spenden- und Zuwendungszahlungen nicht persönlich veranlasst hätte, wegen Unterlassens gleichwohl hafte. Allerdings habe er den Schaden durch sein konkretes Handeln herbeigeführt, indem er die Mittelabflüsse an den B durch entsprechende Zahlungsanweisungen veranlasst habe; insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 4-7 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 17. August 2022 (Bl. 166 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Beklagte zu 1 habe vorsätzlich gehandelt. Der Beklagte zu 1 hafte aufgrund der von ihm zu vertretenden Vertragsverletzung
1 BGB auf Zahlung von Schadenersatz wegen der durch sein Verhalten verursachten Entziehung der Gemeinnützigkeit des Klägers. Insoweit bezieht sich der Kläger auf die tatsächlichen Feststellungen des Finanzamts Frankfurt am Main III in seinem Bericht vom 16. Juni 2021 (Anlage K 12 Anlagenband). Indem der Beklagte zu 1 Verstöße gegen die Selbstlosigkeit zugelassen bzw. aktiv herbeigeführt habe, habe er gegen die ihm obliegenden Pflichten aus dem Geschäftsführungsvertrag verstoßen und durch die
trägliche Entziehung der Gemeinnützigkeit für die Jahre 2014-2017 diesem einen Schaden i.H.v. 582.977,84 € zugefügt. Dies habe das Finanzamt Frankfurt am Main III mit der unverhältnismäßig hohen Vergütung, die sich der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer des Klägers ausbedungen habe, begründet. Ein Verstoß gegen die Selbstlosigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte zu 2 auf Basis von Honorarverträgen Zahlungen erhalten habe, die nicht durch Dienstleistungen in entsprechender Höhe hinterlegt gewesen seien.
den Feststellungen der Betriebsprüfer ergäbe sich keine eindeutige Tätigkeit, die die Beklagte zu 2 hätte erbringen sollen. Es entspräche auch nicht dem typischen Geschehensablauf, dass die Honorarverträge Blankoverträge waren. Weitere Verstöße gegen die Selbstlosigkeit ergäben sich in Bezug auf die aus dem Verfahren ausgeschiedenen Parteien (Rechtsanwalt C, Ehepaar D, E und F). Jeder einzelne dieser Sachverhalte habe die Versagung der Gemeinnützigkeit für die Jahre 2014-2017 gerechtfertigt. Der Beklagte zu 1 habe durch (seinen Geschäftsführer-) Vertrag die Pflicht übernommen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Diese habe er verletzt, indem er sich in einer ungewöhnlichen Weise bereichert und eine Gruppe von Mitwirkenden an dieser Praxis beteiligt habe. Hierfür hafte er aus Vertrag und Delikt. Der Beklagte zu 1 habe auch die in den Tz 21f des Prüfberichts des Finanzamts gerügten Buchhaltungsmängel zu vertreten. Derartige Mängel führten zu Hinzuschätzungen und seien zudem ein Grund für den Entzug der Gemeinnützigkeit. Die Belastung des Klägers mit der in den korrigierten Bescheiden festgesetzten erhöhten Umsatzsteuer stelle also einen Teil des Steuerschadens dar, den der Beklagte zu 1 durch seine Organisation ebenfalls verursacht habe. Hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Steuerschadens wird auf die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom
Einwilligung des Vorstands unterzeichnet habe. Es werde bestritten, dass der Vorstand die mit der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Honorarverträge genehmigt hat. Die Beklagte zu 2 hafte für diesen Schaden als Gesamtschuldnerin. Sie habe die in den Verträgen ausgewiesenen Vertragsleistungen nicht erbracht, gleichwohl die dort festgelegte Vergütung erhalten. Eine
trägliche Leistungserbringung sei für den Kläger sinnlos. Zudem lägen Anhaltspunkte vor, dass die Beklagten zu 1 und 2 einen gemeinschaftlichen Betrug bzw. Untreue zulasten des Klägers begangen haben. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 1.548.504,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 220.980 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben gerügt, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien
D verfallen, jedenfalls verjährt. Die Beklagte zu 2 habe umfangreiche Arbeitsleistungen für den Kläger und die I erbracht. Sie sei seit 2006 fester Bestandteil im Führungsteam der A und habe in dieser Zeit an allen Gremiensitzungen teilgenommen und dort berichtet. Die Behauptung, sie habe für ihre Vergütung keine Gegenleistung erbracht, treffe nicht zu. Sämtliche Aufgaben als Sonderbeauftragte in J habe die Beklagte zu 2 im Rahmen des Kooperationsvertrages erbracht. Sie sei anfänglich als Sonderbeauftragte nur im Bereich der Altenhilfe in J tätig gewesen. Der befristete Vertrag von 2014 zur Beratung, Begleitung, Training und Koordination in den Einrichtungen Kitas, offene Jugendarbeit und Senioren sei für die erweiterte Aufgabenstellung geschlossen worden. Die Honorarvereinbarungen hätten sich auf zusätzliche Aufgaben neben den Aufgaben als Sonderbeauftragte bezogen und zudem zunächst das Verhältnis der Kreisverbände und -soweit sie das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander direkt betreffen- gelte, dass die tatsächliche Durchführung den Charakter als Arbeitsverhältnis bestimme und nicht der Vertragstext. In offiziellen Geschäftsberichten werde die Beklagte zu 2 als Sonderbeauftragte aufgeführt. Die Anerkennung der Betriebszugehörigkeit werde durch diverse Organigramme bestätigt. Der Projektvertrag Flüchtlingshilfe 2016ff sei ohnehin beiderseits von jeweils 2 Vertretungsberechtigten gezeichnet worden. Der Kooperationsvertrag sei von 2006-2019 gelebt worden. Die Umsetzung sei analog zu den vereinbarten Inhalten erfolgt. In 2006 seien als Gegenstände der Kooperation die Fachpflege, das Kita-Referat, die Sonderbeauftragtenfunktion Altenhilfe und die Bereiche Erziehung und Beratung vereinbart worden. Gegenstand der Kooperation sei unter anderem der Austausch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegen Erstattung gewesen. Im Laufe der Zeit seien die Jugendhilfe, die Straffälligenhilfe, die Arbeit mit Geflüchteten und die betriebliche Gesundheitsfürsorge/Therapeutikum in die Kooperation und die Zuständigkeit der Sonderbeauftragten einbezogen worden. Als Sonderbeauftragte für den A und die I habe die Beklagte folgende Aufgaben wahrgenommen: Qualitätsmanagement in der Altenpflege, Dokumentationsprüfungen, Überprüfung der sozialen Angebote, Kontaktpflege zum MDK, Angehörigenabende und Beschwerdemanagement. Hauptarbeit sei die ständige Kontrolle des Pflegezustands der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner gewesen. In der Arbeit mit Geflüchteten sei die Beklagte zu 2 Vertretung der Geschäftsführung in diesem Bereich gewesen. Dies sei zunächst mit dem damaligen Leiter der Finanzbuchhaltung des Kreisverbandes, K, später gemeinsam mit dem Finanzreferenten und stellvertretenden Geschäftsführer G gewesen. Sie habe diesen Bereich auch
außen, insbesondere gegenüber der Stabsstelle der Stadt J vertreten. Sie habe regelmäßig an Dienst- und Baubesprechungen für diesen Bereich teilgenommen. Im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrags zum Flüchtlingsbereich, den die Vorstände der beiden Kreisverbände abgeschlossen hatten, sei sie für den Gesamtbereich verantwortlich gewesen. Sie habe in diesem Kontext Einstellungen vorgenommen und Kündigungen ausgesprochen. Weitere Zuständigkeitsbereiche seien die Jugendhilfe gewesen (zusammen mit dem Berater L), die Straffälligenhilfe (in Kooperation mit der Abteilungsleiterin M), die Kitaabteilung (in Kooperation mit dem Abteilungsleiter E) hier insbesondere die Personalentwicklung, die Schaffung neuer Einrichtungen und die Refinanzierung/Belegung in diesem Bereich. Ferner die Teilnahme an allen Gremiensitzungen, insbesondere des Kreisvorstands, des Kreisausschusses, der Kreiskonferenzen, des Stiftungsvorstands der I und des Stiftungsrates. Sie habe Bericht erstattet für diese Bereiche, was sich auch aus den Sitzungsprotokollen ergebe. Sie habe an den turnusmäßigen Gesprächen mit dem Gesamtbetriebsrat der I und dem Betriebsrat des Kreisverbandes teilgenommen. Sie sei wesentlich für die Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und die Beratung und Teilnahme bei Tarifverhandlungen zuständig gewesen. Dies habe auch für Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern gegolten. Da es mehrere Jahre lang keine stellvertretende Geschäftsführung gegeben habe, seien im Rahmen der Sonderbeauftragung zunehmend derartige Aufgaben wahrgenommen worden, was z.B. daran deutlich werde, dass in den Geschäftsberichten mehrere Jahre der Bericht zum Finanzbereich durch die Beklagte zu 2 wesentlich mitverfasst worden sei. Sie habe an der Vorbereitung und Erstellung aller Wirtschaftspläne teilgenommen und ein Büro in der Geschäftsstelle J gehabt. Folgende Mitarbeiter seien im Rahmen des Kooperationsvertrages für J und N tätig gewesen: O (Altenhilfereferent), P (Qualitätsbeauftragter), Q (Pressereferent) R (Kitareferentin, 30 % N, 70 % J), S (kaufmännischer Direktor), T. Diese Aufzählung sei nicht abschließend. Die Mitarbeiterkosten seien über das Verrechnungskonto oder als Spenden erstattet worden. Aufstellungen über das Verrechnungskonto lägen dem Kläger sowie der Staatsanwaltschaft J vor. Bei der Zusatzvereinbarung Flüchtlingshilfe J handele es sich um eine Tätigkeit im Rahmen des Projektmanagements Flüchtlingshilfe J. Die Beklagte zu 2 habe in dem angegebenen Zeitraum die Leitung der Projektsteuerung Flüchtlingshilfe J innegehabt. Der Vergütung im Flüchtlingsbereich habe ein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde gelegen, der für die B durch U und V und für die A durch C sowie H unterzeichnet worden sei. Sämtliche Vergütungen und deren Bestandteile seien durch die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder U und V unterzeichnet. Die Arbeitsleistung Flüchtlingshilfe sei für die A überwiegend in den Büros der Berater erfolgt. Die Beklagte zu 2 habe weitreichende Befugnisse gehabt, unter anderem um die A im Bereich der Flüchtlingshilfe zu vertreten, den Abschluss und die Kündigung von Kauf-, Miet-, Leasing-, Werk-, Geschäftsbesorgungs-, Arbeits- und Dienstverträgen im Bereich der Flüchtlingsarbeit, die Teilnahme an Versammlungen von Gesellschaften und Verbänden einschließlich der Wahrnehmung des Stimmrechts im Bereich der Flüchtlingsarbeit, die Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen im Bereich der Flüchtlingsarbeit. Sie sei auch bevollmächtigt gewesen Verträge, auch Beraterverträge, abzuschließen. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD erfasse auch deliktische Schadensersatzansprüche. Hinsichtlich der Fälligkeit sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Ansprüche bereits vor mehr als einem Jahr bei seinem Versicherer W geltend gemacht habe. Gleiches gelte für die Geltendmachung im Insolvenzverfahren der B. Auch aus einem Schriftsatz von Professor X ergebe sich, dass dieser dem Kläger und dem Vorstand spätestens im November 2019 bekannt gewesen sei. Sämtliche Ansprüche seien verjährt. Dies betreffe sämtliche Zahlungen bis Ende 2018. Der Bericht des Finanzamts datiere vom 16. Juni 2021, sodass die Ausschlussfrist greife. Hinsichtlich der Spenden und Zuwendungen i.H.v. 935.000 € habe der Beklagte zu 1 seinen Geschäftsführervertrag nicht verletzt. Er habe die Spendenzahlungen dem Grunde
nicht veranlasst. Gemäß § 8 der Satzung des Klägers sei der Geschäftsführer vom Vorstand zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bestellt. Somit sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass der Vorstand dafür Sorge zu tragen habe, dass die Geschäftsführung in seinem Sinne handele und dementsprechend regelmäßig die Handlungen des Geschäftsführers überprüft werden. Auch die Revisionen hätten
der Satzung die Geschäftsführung des Vorstands
Maßgabe der Geschäftsordnung überwachen müssen. Der Vorstand habe zu diesem Zweck jährliche Prüfungen durch namhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften veranlasst. Ebenfalls habe es steuerrechtliche Beratungen durch einen Steuerberater und unterschiedliche rechtliche Beratungen unter anderem auch zur Gemeinnützigkeit gegeben. Rechtsgrundlage der Zusammenarbeit der Kreisverbände J und N, des Personalaustauschs und der Abrechnung sei die Kooperationsvereinbarung der beiden Kreisverbände vom
Empfehlung der Revision deren Entlastung erteilt worden. Jedenfalls treffe den Beklagten zu 1 deshalb keine Verantwortlichkeit, weil er Rechtsfragen durch externe Berater habe klären lassen. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, weil er Gegenleistungen für seine Zahlungen erhalten habe. Die Unterlagen des Verrechnungskontos, die sich beim Kläger befinden, belegten dies. Hinsichtlich des durch den Entzug der Gemeinnützigkeit
dem Vortrag des Klägers diesem entstandenen Schaden i.H.v. 582.977,84 € wenden die Beklagten ein, der Kläger habe es unterlassen gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung Widerspruch einzulegen. Zwar finde auf den Arbeitsvertrag grundsätzlich der TVöD Anwendung. Ab der Abteilungsleiterebene erfolge die Vergütung jedoch außertariflich. Dementsprechend richte sich die Vergütung des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer eines Verbandes mit über 1200 Mitarbeitern nicht
dem TVöD-VKA, sondern
der „Karlsruher Tabelle“ des Finanzamts. Sie entspreche der Vergütung leitender Angestellter in vergleichbarer Stellung. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
2 Geschäftsführervertrag i.V.m. § 3 der Satzung grundsätzlich Spenden veranlassen können. Dieses abstrakte rechtliche Können begründe jedoch noch kein satzungsgemäßes Handeln des Beklagten zu
weise für irgendwelche durch die Beklagte zu 2 erbrachte Tätigkeiten. Es sei offensichtlich, dass niemals beabsichtigt gewesen sei, dass die Beklagte zu 2 überhaupt irgendwelche Tätigkeiten unter Geltung der in Rede stehenden Honorarverträge erbringen sollte. Sie habe hierfür aufgrund ihrer Vollzeitbeschäftigung beim B als dessen Geschäftsführerin auch gar keine Zeit gehabt. Das Arbeitsgericht hätte daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei den Honorarverträgen um nichtige Scheinverträge gehandelt habe, die auch wegen Sittenwidrigkeit nichtig gewesen seien. Die gleiche Bewertung ergebe sich unter dem Gesichtspunkt deliktischer Ansprüche. Unter Berücksichtigung der Feststellungen des Finanzamts, wonach es bei Abschluss der Honorarverträge allein darum gegangen sei, der Beklagten zu 2 als Ehefrau des Geschäftsführers einen erheblichen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen, ergebe sich ohne weiteres ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bezüglich der Beklagten zu 2 und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB bezüglich des Beklagten zu
dieser Vorschrift hat der Schuldner, der eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dem Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu leisten. Zwischen dem den Beklagten zu 1 bestand ein Schuldverhältnis, nämlich der Geschäftsführervertrag vom 20. März 2006 (Anl. K1, Anlagenband).
dessen § 2 Abs. 2 führt der Geschäftsführer die Geschäfte
Maßgabe der Gesetze und der Leitsätze und der Satzung des Vereins unter Berücksichtigung dieses Vertrags. § 3 Abs. 1 der Satzung (Anl. K2, Anlagenband) bestimmt, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke verfolgt.
3 der Satzung dürfen Mittel des Kreisverbandes nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Soweit das Arbeitsgericht angenommen hat, der Kläger habe auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Geschäftsführervertrag die Spenden veranlassen können, weil er zur Vertretung des Klägers berechtigt war und die Spenden an den B auch satzungsgemäß gewesen seien, weil dieser gleichfalls gemeinnützige Zwecke verfolgte, folgt die Berufungskammer dem nicht. Die Berufungsbegründung verweist zutreffend darauf, dass allein das rechtliche Können im Außenverhältnis noch kein satzungsgemäßes Handeln des Beklagten zu 1 begründet. Vielmehr kommt es im Innenverhältnis auf das rechtliche Dürfen an. Dieses beinhaltet, dass das Handeln des Geschäftsführers stets darauf gerichtet sein muss, die Interessen des Klägers zu wahren, § 241 Absatz 2 BGB. Diese sind zunächst dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger eigene (mildtätige) Zwecke (§ 2 der Satzung) zu fördern hatte, die sich nicht darin erschöpften, Gelder an andere gemeinnützige Vereine zu spenden, selbst wenn dies steuerrechtlich unbedenklich ist. Vielmehr musste der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer auch bei derartigen -an sich zulässigen- Spenden stets die wirtschaftliche Lage, insbesondere die Liquiditätssituation des Klägers im Blick haben. Dem hat der Beklagte zu 1 nicht Rechnung getragen. Die Berufungsbegründung stellt auf den Seiten 4 und 5 (Bl. 265, 266 der Akte) für die Jahre 2013-2019 jeweils das Jahresergebnis den erfolgten Spenden an den B gegenüber. Hierbei ergibt sich, dass 2013 bei einem Überschuss von 900.000 € keine Spenden erfolgten, 2014 bei einem Überschuss von 144.000 € 49.000 € gespendet wurden, 2015 bei einem Jahresgewinn von 111.000 € in 4 Teilbeträgen insgesamt 201.500 € gespendet wurden, 2016 bei einem Jahresverlust von 571.000 € 128.000 € gespendet wurden, 2017 bei einem Jahresgewinn von 76.000 € 140.000 € gespendet wurden, 2018 bei einem Jahresverlust von 6.000€ 267.000 € gespendet wurden und 2019 bei einem Jahresverlust von 3 Millionen Euro 150.000 € gespendet wurden. Dies zeigt, dass der Beklagte zu 1 bei der Vornahme der Spenden die zu diesem Zeitpunkt bestehende Liquiditätslage des Klägers unberücksichtigt gelassen hat. Im Hinblick darauf, dass der Kläger selbst mildtätige Zwecke zu verfolgen hatte, wofür er entsprechende finanzielle Mittel benötigt, durfte der Beklagte zu 1 nicht durch die Vornahme von Spenden an den B dem Kläger Liquidität entziehen. Diese Vorgehensweise verletzte in gravierender Weise die (wirtschaftlichen) Interessen des Klägers, zu deren Berücksichtigung der Beklagte zu 1 aufgrund des Geschäftsführervertrags verpflichtet war. Soweit der Beklagte zu 1 erstinstanzlich eingewandt hat, „es könne davon ausgegangen werden, dass den Überweisungen Personalüberlassung zugrunde gelegen habe“ (Schriftsatz vom
1 Geschäftsführervertrag erteilten Vollmacht im Außenverhältnis berechtigt war, die Spenden an den B zu veranlassen. Diese Befugnis hat er missbraucht, indem er im Außenverhältnis durchaus wirksam, d.h. im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht handelte, die sich im Innenverhältnis ergebenden Beschränkungen aus § 241 Abs. 2 BGB aber nicht hinreichend beachtete. Wollte man dies anders sehen, weil der Beklagte zu 1
Absatz 2 Geschäftsführervertrag die Zustimmung des Vorstands hätte einholen müssen, da in den Spenden über die gewöhnliche Vorstandstätigkeit hinausgehende Geschäfte zu sehen seien, wäre zwar nicht der Mißbrauchs-, aber der Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) erfüllt. Der Beklagte zu 1 hat die wirtschaftlichen Belange des Klägers dadurch verletzt, indem er unabhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Lage des Klägers in erheblichem Umfang Spenden an den B veranlasste und dem Kläger hierdurch finanzielle Mittel i.H.v. 935.500 € entzog. Hierbei handelt es sich um einen Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Das diesbezügliche Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 1 ist unerheblich, weil unsubstantiiert. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 280 Abs. 1 BGB Bezug genommen. Als (angestelltem) Geschäftsführer oblag dem Beklagten zu 1 eine Vermögensbetreuungspflicht, zu deren Ausübung ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum, der sich gleichfalls aus dem Geschäftsführungsvertrag ergab, zur Verfügung stand. Der Vermögensnachteil von 935.500 € beruhte auch unmittelbar auf den treuwidrigen Handlungen, nämlich der Veranlassung der Spenden an den B in dieser Höhe. Soweit die Beklagtenseite im Schriftsatz vom
der eidesstattlichen Versicherung von Frau H der jeweilige Vorstand nicht in die einzelnen personellen Maßnahmen, die gegenseitige Personalgestellung zwischen den Kreisverbänden, involviert war. Der Kläger handelte vorsätzlich. Ihm war die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale bewusst. Er wusste, dass ihm eine Vermögensbetreuungspflicht in Bezug auf den Kläger oblag und hat gleichwohl unabhängig von dessen wirtschaftlicher Situation in ganz erheblicher Größenordnung über mehrere Jahre hinweg Spenden an den B veranlasst und hierdurch dem Kläger einen Vermögensnachteil i.H.v. 935.500 € zugefügt.
den Feststellungen des Finanzamts, die sich der Kläger in der Berufungsbegründung auf Seite 12, 13 (Bl. 273, 274 der Akte) zu eigen gemacht hat, haben den Honorarzahlungen des Klägers keine Dienstleistungen der Beklagten zu 2 in entsprechender Höhe gegenübergestanden (Seite 18 unten, 19 Bericht Finanzamt). Soweit der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 10. November 2022 Seite 2 ff. behauptet hat, die Beklagte zu 2 habe umfangreiche Arbeitsleistungen für den Kläger und die I erbracht, ist dies unsubstantiiert und erfüllt nicht der Beklagtenseite insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast. Es mag sein, dass die Beklagte zu 2 in Geschäftsberichten und Organigrammen als Sonderbeauftragte aufgeführt ist und ihr Zuständigkeiten für verschiedene Bereiche zugewiesen wurden. Es fehlt jedoch an jedem Vortrag dahingehend, wann sie auf der Grundlage der Honorarverträge welche Tätigkeiten für den Kläger ausgeübt hat. Hätte sie Tätigkeiten erbracht, wäre dies dem Beklagten zu 1 bekannt gewesen und es wäre ihm möglich gewesen, diese im Einzelnen darzulegen, da
Ziffer 3 der Honorarvereinbarung Anlage K 33 der Einsatz der Honorarkraft „in Abstimmung mit dem Geschäftsführer frei gestaltet“, also jeweils vereinbart, wird. Die haftungsausfüllende Kausalität ergibt sich daraus, dass dem Kläger aufgrund der Leistung von Honoraren i.H.v. 220.980 €, ohne dass dem eine entsprechende Tätigkeit der Beklagten zu 2 zuzuordnen war, seitens des Finanzamts die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, was zu einem Schaden von 582.977,84 € führte. Der Beklagte zu 1 handelte vorsätzlich. Dass er die zu Gunsten seiner Ehefrau abgeschlossenen Honorarvereinbarungen (Anlagen K 33, 34 Anlagenband) nicht selbst unterzeichnet hat, ist unerheblich. Er hat es jedenfalls in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer hingenommen, dass seiner Ehefrau aufgrund der Honorarverträge in einem Gesamtvolumen von 220.980 € Mittel zuflossen, ohne dass entsprechende Dienstleistungen erbracht wurden. Aufgrund des Geschäftsführervertrags i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB war er jedoch verpflichtet, Schäden vom Vermögen des Klägers abzuwehren.
Gegenstandswert abgerechnet. Offen bleibt bereits, ob die streitgegenständliche Rechnung über 30.026,59€ gemeint ist. Die Ausführungen beziehen sich auf die Erstellung eines Gewerbemietvertrags. Das Betreff der streitgegenständlichen Rechnung lautete jedoch „A / Unbekannt“ (Siehe Seite 24 des Berichts des Finanzamts, Anlagenband). Wegen diesem Rechtsgrund besteht auch eine Haftung des Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB, denn er hat insoweit zwar im Außenverhältnis wirksam aufgrund des Geschäftsführervertrags gehandelt, aber im Innenverhältnis seine Pflichten gegenüber dem Kläger vorsätzlich verletzt. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner Anspruch auf Zahlung von 220.980 €. In Bezug auf den Beklagten zu 1 ergibt sich der Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Aufgrund des Geschäftsführervertrags war er zur Wahrung der Vermögensinteressen des Klägers verpflichtet, § 241 Abs. 2 BGB. Er hat es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer jedenfalls hingenommen, dass seiner Ehefrau aufgrund der Honorarverträge in einem Gesamtvolumen von 220.980 € Mittel zuflossen, ohne dass entsprechende Dienstleistungen erbracht wurden und hierdurch den Kläger vorsätzlich geschädigt. Insoweit gilt das oben unter Ziffer 2 Ausgeführte (auch bezüglich des Entlastungsvorbringens der Beklagtenseite) entsprechend. Wegen dem selben Verhalten besteht auch eine Haftung
GB. Für die Beklagte zu 2 ergibt sich die Haftung aus § 826 BGB. Die Beklagte zu 2 hat in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann sich Tätigkeiten auf der Grundlage der Honorarverträge (Anlagen K 33, 34 Anlagenband) vergüten lassen, die sie nicht geleistet hat. Wie oben ausgeführt, hat die Beklagtenseite - insbesondere in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom
dem auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Beklagten zu 1 grundsätzlich anwendbaren § 37 TVöD verfallen.
dessen Absatz 1 verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten
Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber im Textform geltend gemacht werden.
2 gilt Abs. 1 nicht für Ansprüche, soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind. Gemäß § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. In gleicher Weise bestimmt § 276 Abs. 3 BGB, dass die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. Darauf nimmt § 37 Abs. 2 TVöD Bezug und nimmt derartige Ansprüche von der Ausschlussfrist aus. Gerade um diese geht es hier, so dass sie nicht
D verfallen sind, selbst wenn sie nicht seitens des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 1 innerhalb von 6 Monaten
Fälligkeit in Textform geltend gemacht sein sollten. 7. Die Klageforderungen sind nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht bereits unter § 199 Abs. 2 BGB fallen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005360
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