Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 106.103,27 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgew
erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG, §§ 12, 13 ZPO. II. Die Klage hat in der Sache weit überwiegend Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 106.103,27 gemäß § 433 Abs. 2
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- a)Zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft bzw. bei der Liegenschaft … der Miteigentümergemeinschaft sind wirksam Verträge über die Lieferung von …, … und … durch Abnahme zustande gekommen.
- aa)In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sog. Realofferte zu sehen. Diese wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz …, … oder … entnimmt (BGH, Urt. v. 27.11.2019 - VIII ZR 165/18, NJW-RR 2020, 201, 202, Rn. 10). Empfänger der Realofferte ist dabei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, was auch ein Mieter oder Pächter sein kann (BGH, a.a.O., Rn. 11). Der Versorgungsvertrag bezüglich des über einen separaten, der vermieteten Wohnung zugeordneten Zähler erfassten Stromverbrauchs kommt nicht mit dem Eigentümer, sondern mit dem Mieter zustande (BGH, a.a.O., Rn. 14 ff.). Sind die Räume vorübergehend nicht vermietet, kommt nur dann ein unbefristeter Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer zustande, wenn es sich nicht um kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen handelt (BGH, Urt. v. 02.07.2014 - VIII ZR 316/13, NJW 2014, 3148, 3150, Rn. 21). Bei der Lieferung von Wasser richtet sich das Angebot typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht und Wasserversorgungsunternehmen ihre Versorgungsaufgabe durch Abschluss des Wasserversorgungsvertrags mit diesem Personenkreis erfüllen (BGH, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131).
- bb)Nach diesen Grundsätzen sind hier hinsichtlich der Liegenschaften …, … und … wegen der Lieferung von Wasser, Erdgas und Allgemeinstrom Verträge zwischen der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer und der Klägerin zustande gekommen. Hinsichtlich der Liegenschaft … ist Vertragspartner der Klägerin wegen der Lieferung von Wasser, Erdgas und Allgemeinstrom die Miteigentümergemeinschaft. Das Leistungsangebot der Klägerin richtete sich jeweils an die Eigentümer der Liegenschaften. Die Erbengemeinschaft bzw. die Miteigentümergemeinschaft haben die Angebote als Inhaber der Verfügungsgewalt über die Versorgungsanschlüsse am Übergabepunkt angenommen.
- cc)Darüber hinaus sind zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft (….) bzw. der Miteigentümergemeinschaft (…) auch insoweit Verträge zustande gekommen, als die Klägerin mit sieben Rechnungen Individualstrom abgerechnet hat. Hinsichtlich der Rechnungen vom 25.09.2019 (Anlage K 22) und 19.10.2020 (Anlage K 23) über Strom in der Wohnung in der …., der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, über Rechnungsbeträge von € 114,54 und € 113,88 folgt dies bereits daraus, dass der Beklagte der Klägerin am 19.02.2005 für die Erbengemeinschaft mitgeteilt hatte, die Messgeräte würden übernommen. Jedenfalls mit Übersendung der Vertragsbestätigung der Klägerin vom 23.02.2005 kam ein Stromlieferungsvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und der Klägerin zustande. Im Übrigen hat die Klägerin Individualstrom mit Rechnungen vom 06.11.2019 (Anlage K 4) und 09.11.2020 (Anlage K 5) über Strom in der Wohnung …, der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, mit Beträgen von € 504,69 und € 2.185,02, mit Rechnungen vom 09.04.2020 (Anlage K 11) und 19.04.2020 (Anlage K 12) über Strom in der Wohnung …, der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, mit Beträgen von € 989,32 und € 902,49 und mit Rechnung vom 09.04.2020 (Anlage K 10) über Strom in der Wohnung …, der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, mit einem Betrag von € 49,67 abgerechnet. Insoweit hat sich nach Auszug der jeweiligen Mieter unstreitig kein Nutzer für die Bezugsstellen gemeldet, worüber die … die Klägerin informierte. Es ist mit dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass die Stromentnahme nach Auszug der jeweiligen Mieter nicht durch einen Nachmieter erfolgte und deswegen dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen ist. Ausweislich der Rechnungen handelte es sich auch nicht nur um kurzfristige und geringfügige Stromentnahmen der Eigentümer. Soweit der Beklagte vorträgt, er oder die Erbengemeinschaft seien nicht durch die …. darüber informiert worden, dass die Wohnungen keinem neuen Nutzer zugeordnet werden können, kann dies dahinstehen. Der Beklagte als Mitglied der Erbengemeinschaft und der Miteigentümergemeinschaft hatte Kenntnis davon, ob die Wohnungen vermietet waren, und musste nicht durch die … darüber informiert werden, ob ein Nutzer für die Bezugsstellen gemeldet wurde. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Wohnung in der …, der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, behauptet, es habe keinen Leerstand gegeben, ist dies unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Der Beklagte hätte darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt ein Nachmieter eingezogen sein soll.
- dd)Kein Vertrag zwischen der Klägerin und der Erbengemeinschaft ist hinsichtlich der Liegenschaft …, der der Stromzähler Nr. … zugeordnet ist, zustande gekommen. Die Beträge der Rechnungen vom 06.11.2019 (Anlage K 6) und 09.11.2020 (Anlage K 7) von € 782,14 und € 822,57 beziehen sich auf Individualstrom. Die Klägerin hat insoweit nicht vorgetragen, dass die Erbengemeinschaft als Eigentümerin mangels Vermietung der Wohnung Strom entnommen hätte.
- b)Soweit der Beklagte behauptet, die Erbengemeinschaft habe bereits vor Jahren bei dem Bezug von Gas und Strom den Versorger gewechselt, ist dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Die Darlegungs- und Beweislast für die Beendigung der Verträge mit der Klägerin trägt der Beklagte. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, wann und durch welche Erklärungen die Verträge mit der Klägerin beendet worden sein sollen. Der Beklagte hat insoweit lediglich auf ein Urteil der 1. Zivilkammer vom 31.01.2019 (Az. 2-01 S 147/18) verwiesen. Diesem Urteil lässt sich aber nur entnehmen, dass die … den Beklagten wegen der Lieferung von Gas in der Zeit vom … bis … in Anspruch genommen hat. Um welche Bezugsstelle es sich dabei handeln soll, bleibt aber offen. Weiterer Vortrag des Beklagten ist auch nach dem im Termin am 24.11.2021 erteilten Hinweis nicht erfolgt.
- c)Die Einrede aus § 2059 Abs. 1
und damit der Vorbehalt nach § 780 ZPO steht dem Beklagten nicht zu. Die Regelung des § 2059 Abs. 1
gilt nur für Nachlassverbindlichkeiten, d.h. für Verbindlichkeiten, die in Person des Erblassers entstanden sind (vgl. BeckOGK/Otto, 1.8.2020,
§ 2059Rn.
5). Begründet der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses Schulden, dann handelt es sich um eine Eigenschuld oder Nachlasserbenschuld des Erben, für die er mit seinem Vermögen und nicht nur beschränkt auf den Nachlass haftet (vgl. BeckOGK/Otto, 1.8.2020,
§ 2059Rn. 5; Beck
OGK/Grüner, 15.12.2020,
§ 1967Rn.
201). Das ist hier der Fall. Die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten sind in den Jahren 2018 bis 2021 und damit weit nach den Erbfällen in den Jahren 2002 und 2006 entstanden. Mangels Haftungsbeschränkung war auch kein Vorbehalt nach § 780 ZPO auszusprechen. d) Der Beklagte haftet als Mitglied der Erbengemeinschaft bzw. als Miteigentümer gemäß §§ 427, 421
als Gesamtschuldner für die Ansprüche der Klägerin.
- e)Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus den Verträgen über die Lieferung von Strom, Erdgas und Wasser Ansprüche in Höhe von € 106.103,27 zu.
- aa)Die Regelungen der StromGVV und GasGVV finden keine Anwendung. Die Regelungen gelten nur für Haushaltskunden (§ 1 Abs. 2 StromGVV, § 1 Abs. 2 GasGVV) und damit für Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen (§ 3 Nr. 22 EnWG). Ein Vermieter, der den Bedarf seiner Mieter an Energie insgesamt bezieht und gegenüber den Mietern die getätigten Entnahmen im Rahmen der Nebenkosten abrechnet, ist kein Letztverbraucher und damit kein Haushaltskunde (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951, 1953, Rn. 22). Der Beklagte war hier unstreitig nicht Letztverbraucher von Strom und Gas. Dagegen ist die AVBWasserV anwendbar, da diese nicht nur für Haushaltskunden gilt.
- bb)Die Klägerin hat den jeweils abgerechneten Verbrauch durch Vorlage der Rechnungen dargelegt. In den Rechnungen sind die Anfangs- und Endzählerstände aufgeführt und es ist jeweils vermerkt, ob der Zählerstand abgelesen oder rechnerisch ermittelt wurde. Der Beklagte hat den Vortrag nicht ausreichend bestritten. Soweit der Beklagte die Ansicht vertreten hat, die Klägerin habe die Zählerstände unzulässig geschätzt oder rechnerisch ermittelt, kann dies dahinstehen. Zwar muss das Versorgungsunternehmen, wenn eine vorprozessuale Verbrauchsschätzung unzulässig war, den tatsächlichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, im gerichtlichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2014 - VIII ZR 391/12, NJW 2014, 1951, 1953, Rn. 22). Der Beklagte hat auch den abgerechneten Verbrauch und die Zählerstände bestritten. Das Bestreiten erfolgte aber nicht ausreichend substantiiert. Dies hätte zumindest erfordert, dass der Beklagte die nach seiner Behauptung zutreffenden Zählerstände mitteilt (vgl. etwa LG Frankfurt, Urt. v. 06.04.2016 - 2-30 O 229/15, m.w.N.). Der Beklagte hatte als (Mit-)Eigentümer jederzeit die Möglichkeit, die Zählerstände abzulesen. Das bloße Bestreiten des abgerechneten Verbrauchs und der Zählerstände genügt nicht. Eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht, da die Beklagte hierauf bereits mit Schriftsatz vom 27.09.2021 verwiesen hat.
- cc)Soweit der Beklagte die Anwendung des Grundversorgungstarifs durch die Klägerin bestritten hat, ist dies unerheblich. Die Klägerin belieferte die Erbengemeinschaft bzw. die Miteigentümergemeinschaft mit Strom und Erdgas, wie dargelegt, nicht als Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung. Bei der Wasserversorgung wird nicht zwischen Grundversorgung und Sonderkundentarifen unterschieden.
- dd)Die Ansprüche belaufen sich auf € 106.103,27. Die Beträge der Rechnungen vom 06.11.2019 (Anlage K 6) und 09.11.2020 (Anlage K 7) über Individualstrom von € 782,14 und € 822,57 kann die Klägerin mangels Vertragsschlusses mit der Erbengemeinschaft nicht von dem Beklagten verlangen. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Bezugsstelle …, Zähler-Nr. …, mit Rechnung vom 29.03.2021 (Anlage K 3) Verzugszinsen in Höhe von € 12,09 geltend gemacht hat, hat die Klägerin den Verzugseintritt nicht dargelegt. Ein Verzugseintritt ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1
wegen der Regelung des § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2016 - VIII ZR 215/15, NJOZ 2017, 415 ff.) scheidet aus, da die StromGVV nicht anwendbar ist. Zu einer Mahnung von Rechnungen hinsichtlich der Bezugsstelle …, Zähler-Nr. …, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Bezugsstelle … belaufen sich die Rechnungsbeträge auf € 18.669,15 und nicht wie von der Klägerin geltend gemacht auf € 18.701,
- In Höhe der Differenz von € 32,67 war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat hinsichtlich der Bezugsstelle … einen Betrag von € 24.741,22 geltend gemacht, obwohl sich Ansprüche in Höhe von € 26.682,70 errechnen. Die Differenz entspricht dem Betrag der Rechnungen vom 09.04.2020, 09.04.2020 und 19.04.2021 von € 49,67, € 989,32 und € 902,49 (Anlagen K 10, K 11 und K 12), weswegen davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit der Klage die Beträge dieser Rechnungen nicht geltend gemacht hat.
- Verzugszinsen aus dem Betrag von € 106.103,27 kann die Klägerin von dem Beklagten seit dem 03.07.2021 gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1
verlangen. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 02.07.2021 zugestellt, die Zinspflicht begann am Folgetag (vgl. MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, § 288 Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Dem Beklagten waren die gesamten Kosten aufzuerlegen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005391