← Deutschland

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat 14 W 41/23 Beschluss Zwangsgeld für unvollständiges Nachlassverzeichnis § 888 ZPO

Zwangsgeld für unvollständiges Nachlassverzeichnis Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Fulda, 21. Juni 2023, 8 O 37/22, Beschluss Tenor Die sofortige Bes

verwehrt worden sei und der Notar selbst keine ausreichenden Ermittlungen im Hinblick auf den Bestand des Nachlasses, insbesondere auch betreffend Schenkungen des Erblassers und den Hausrat einschließlich des in der Wohnung befindlichen Tresors, vorgenommen habe. Darüber hinaus habe nicht die Schuldnerin, sondern ein Kaufinteressent das als Anlage dem Nachlassverzeichnis beigefügte Sachverständigengutachten (Bl. 126 bis 140 d.A.) zur Ermittlung des Immobilienwerts in Auftrag gegeben, so dass zu befürchten sei, dass der Wert zu niedrig angesetzt worden sei. Ohnehin sei der Wert des Nachlassgegenstandes auf den Todeszeitpunkt am XX.XX.2019 und nicht auf den Stichtag 3.8.2020, wie geschehen, zu ermitteln. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin zu Recht ein Zwangsgeld gemäß § 888 ZPO verhängt, weil diese ihren sich aus dem Teil-Anerkenntnisurteil ergebenden Verpflichtungen bisher nicht vollständig nachgekommen ist. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, nämlich Zustellung des Vollstreckungstitels sowie Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung sind ausweislich des Erledigungsvermerks der Geschäftsstelle (Bl. 30 d.A.) gegeben. Gemäß § 888 ZPO ist auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs der Schuldner zur Vornahme der geschuldeten Handlung durch Verhängung eines Zwangsgelds anzuhalten, wenn der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt. Die Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß § 2314 Abs. 1 S. 3

durch Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlass einschließlich der Zuwendungen setzt voraus, dass der Notar den Nachlassbestand selbst und eigenständig ermittelt und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen, darf sich hierauf allerdings nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung vornehmen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich hielte (BGH, Beschluss vom

  1. September 2018 - I ZB 109/17 -, Rn. 32, juris) Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom
  2. August 2021 - 3 U 122/20 -, Rn. 21, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27.7.2016 - 17 W 266/16 -, Rn. 15, juris). Ungeachtet dessen kann ein Auskunftsanspruch nicht bei jeder Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses als unerfüllt angesehen werden; Anspruch auf Ergänzung der Auskunft besteht nur dann, wenn in der Aufstellung bestimmte sachliche oder zeitliche Teile völlig fehlen und die Angaben erkennbar unvollständig sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  3. September 2019 - I-7 W 29/19 -, Rn. 12, juris). Vorliegend erfüllt das notarielle Nachlassverzeichnis die sich aus dem Teil-Anerkenntnisurteil ergebenden Verpflichtungen der Schuldnerin nicht vollständig.
  4. Soweit die Gläubigerin meint, das Nachlassverzeichnis sei zur Erfüllung der sich aus dem Teilurteil des Landgerichts ergebenden Auskunftsverpflichtung bereits deshalb nicht geeignet, weil sie zur Beurkundung nicht hinzugezogen worden ist, kommt aus diesem Grund die Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob vorliegend ein Zwangsgeld bereits ausscheidet, weil die Pflicht, der Gläubigerin die Anwesenheit zu gestatten, nicht tituliert ist (so: OLG München, Beschluss vom
  5. August 2021 - 33 W 775/21 -, Rn. 7 - 8, juris; zustimmend: Burandt/Rojahn/Horn,
  6. Aufl. 2022,

§ 2314Rn.

62). Jedenfalls kann der Pflichtteilsberechtigte die Wiederholung der Errichtung unter seiner Hinzuziehung nur dann verlangen, wenn er vor der Erstellung sein Anwesenheitsrecht geltend gemacht hatte (BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021,

§ 2314Rn.

69; NK-

/Ralf Bock, 6. Aufl. 2022,

§ 2314Rn.

26). Darin fehlt es vorliegend. Auf den Schriftsatz der Schuldnerin vom 30.6.2023, in dem u.a. mitgeteilt worden ist, dass für den 14.7.2023 ein Beurkundungstermin vereinbart sei, hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 7.7.2023 lediglich ausgeführt, dass sie bislang weder einen Entwurf des Nachlassverzeichnisses noch eine Aufforderung zu einer Terminvereinbarung von dem Notar erhalten habe. Dass sie an der Beurkundung teilzunehmen wünsche, ergibt sich hieraus nicht.

  1. Soweit die Gläubigerin rügt, dass der Notar seinen Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei, gilt Folgendes: Vorliegend hat es der Notar versäumt, das ehemals im Miteigentum des Erblassers stehende und von der Schuldnerin und diesem gemeinsam bewohnten Haus aufzusuchen und die Einrichtungsgegenstände zu besichtigen sowie weitere Ermittlungen im Hinblick auf vorhandene Wertgegenstände oder auch Fahrzeuge vor Ort durchzuführen. Allerdings könnte eine solche Ermittlungstätigkeit zwischenzeitlich ausscheiden, wenn die Schuldnerin das Haus nunmehr veräußert und geräumt hat. Eine Ergänzung käme insoweit nicht mehr in Betracht. Das wäre zu klären. Der Vorwurf, der Notar habe keine Kontoauszüge beigezogen und durchgesehen, trifft nicht zu. Dem Nachlassverzeichnis sind Kontoauszüge beigefügt. Nach den Ausführungen in dem Nachlassverzeichnis hat der Notar bei verschiedenen Banken nach Konten und Kontounterlagen angefragt. Soweit die Gläubigerin rügt, der Notar habe nicht aufgeklärt, was mit zuvor bestehenden Versicherungen bei der A Lebensversicherung und bei der B Lebensversicherung geschehen sei, hat der Notar unter C. unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers ausgeführt, dass nach der Auskunft der Schuldnerin sich aus den Kontoauszügen der Konten und Depots des Erblassers keinerlei Anhaltspunkte für Zuwendungen an Dritte ergeben und ihr auch solche nicht bekannt seien. Ferner hat der Notar mitgeteilt, dass er selbst die Kontoauszüge der letzten 10 Jahre eingesehen habe. Damit hat er seine Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf die Frage, ob der Erblasser in den letzten 10 Jahren ergänzungsrelevante Schenkungen getätigt habe, genügt. Dies gilt auch im Hinblick auf Schenkungen an die Schuldnerin während der Ehe. Da die Gläubigerin einziger Abkömmling der Eheleute X ist, waren auch keine Ermittlungen zu ausgleichspflichtigen Zuwendungen notwendig.
  2. Jedenfalls ist die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zu Ziffer
  3. des Urteilstenors, nämlich u.a. über den Wert von der im Nachlass befindlichen Immobilien ein Sachverständigengutachten vorzulegen, nicht nachgekommen. Das seitens des Kaufinteressenten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 3.8.2020 erfüllt die Verpflichtung nicht. Die Ermittlung des Wertes im Sinne des § 2311

hat für den Zeitpunkt des Todesfalls, hier für den XX.XX.2019 zu erfolgen (Burandt/Rojahn/Horn

§ 2314Rn. 67; Beck

OK/Blum/Heuser

§ 2314Rn.

129). Daher war die sofortige Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005395

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.