ZPO setzt neben der Übermittlung des Schriftstückes in Zustellungsabsicht dessen Entgegennahme durch den Empfänger in dem Willen voraus, es als zugestellt gegen sich geltend zu lassen. Dieser Wille muss durch Unterzeichnung beziehungsweise Signatur des Empfangsbekenntnisses beurkundet werden. ii. Fehlt es an den Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung
ZPO gilt ein Schriftstück
ZPO als zugestellt, wenn (
ZPO an dem Tag als zugestellt, an dem die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt sind. iii. Der Zugang in den Machtbereich des Adressaten tritt im Falle der elektronischen Zustellung, sofern keine technischen Probleme bestehen, zuverlässig innerhalb weniger Minuten ein. iv. Ein Empfangswille - des bereits in den Machtbereich des Empfängers gelangten Schriftstücks - wird auch durch die Bitte um dessen Übersendung dokumentiert. Tenor
reichung des Versäumnisurteils vom 05.06.2023 erbeten, da dieses ihm nicht vorliege. Gemäß weiterem Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom 19.07.2023 (Bl. 193 d. A.) ist das Versäumnisurteil dem Klägervertreter sodann erneut gegen elektronisches Empfangsbekenntnis übermittelt worden. Ausweislich weiterer Eingangsbestätigung des elektronischen Anwaltspostfachs („BeA“) (Ausdruck in Aktenlasche) ist es dem Postfach des Klägervertreters am 19.07.2023 um 12:57 und 47 Sekunden zugestellt worden. Erneut weist die Eingangsbestätigung den Klägervertreter als Empfänger sowie als übermitteltes Dokument u. a. „[…]UrschriftVersäumnisurteilnachmündlicherVerhandlung.pdf.“ aus. Mit Empfangsbekenntnis vom 23.08.2023 (Bl. 195 d. A.) hat der Klägervertreter den Zugang des Versäumnisurteils bekannt. Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 (Bl. 201 f. d. A.) hat der Klägervertreter Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.06.2023 eingelegt. Der Einspruch ist bei Gericht gleichentags zugegangen (Bl. 203 d. A.). Mit Schreiben der Kammer vom 14.09.2023 (Bl. 207 d. A.) ist der Klägervertreter darauf hingewiesen worden, dass der Einspruch verfristet sein dürfte. Ihm ist mitgeteilt worden, dass das Versäumnisurteil ausweislich Eingangsbestätigungen des elektronischen Anwaltspostfachs bereits am 21.06.2023 sowie erneut am 19.07.2023 zugegangen ist, ohne dass ein technischer Fehler ersichtlich wäre. Dem Klägervertreter ist insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche gewährt worden. Wegen der näheren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 207 d. A. Bezug genommen. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 24.09.2023 (Bl. 211 f. d. A.) Stellung zum Schreiben der Kammer vom 14.09.2023 genommen. Er hat ausgeführt, dass Versäumnisurteil habe ihn erst am 23.08.2023 erreicht. Die entsprechenden Protokolldateien seien beigefügt. Es könne nicht verifiziert werden, dass die Eingangsbestätigung (sic) bereits am 21.06.2023 zugegangen sei. Hilfsweise hat der Klägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt sowie erneut Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Klägervertreter damit begründet, dass ausweislich der Protokolldateien das Versäumnisurteil ihm erst am 23.08.2023 zugestellt worden sei. Ferner habe er bereits mit Schriftsatz vom 14.07.2023 darauf hingewiesen, dass ein Versäumnisurteil vom 05.06.2023 nicht vorliege und um
reichung gebeten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes wir auf Bl. 211 f. d. A. Bezug genommen. Da die angekündigten Protokolldateien dem Schriftsatz vom 24.09.2023 nicht beigefügt gewesen sind, ist dem Klägervertreter unter Hinweis auf deren Fehlen mit Schreiben der Kammer vom 17.10.2023 (Bl. 216 d. A.) aufgegeben worden, diese binnen einer Woche zur Akte zu reichen. Daraufhin hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 21.10.2023 (Bl. 221 d. A.) sein Empfangsbekenntnis vom 23.08.2023 sowie die BeA-Übermittlung zu seinem Schriftsatz vom 14.07.2023 (Bl. 225 bis 230 d. A.) zur Akte gereicht. Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Kammer vom 14.09.2023 ist der Klägervertreter mit weiterem Schreiben der Kammer vom 31.10.2023 (Bl. 236 d. A.) darauf aufmerksam gemacht worden, dass in seinen Schreiben vom 24.09.2023 und 21.10.2023 nicht dargelegt sei, weshalb ihm das Versäumnisurteil vom 05.06.2023 – trotz der anderslautenden Eingangsbestätigungen – weder am 21.06.2023 noch am 19.07.2023 zugegangen sein sollte. Insbesondere sei kein Vortrag zu etwaigen technischen Schwierigkeiten gehalten worden. Es ist darauf hingewiesen worden, dass der Einspruch
1 S. 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen wäre und es ist dessen Rücknahme anheimgestellt worden. Gelegenheit zur Stellungnahme ist binnen einer Woche gewährt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 236 d. A. Bezug genommen. Ausweislich Zustellungsurkunde vom 03.11.2023 (Bl. 241 d. A.) ist dem Klägervertreter das Schreiben der Kammer vom 31.10.2023 am 03.11.2023 zugegangen. Eine Stellungnahme des Klägervertreters ist nicht erfolgt. Entscheidungsgründe Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.06.2023 war gemäß § 341 ZPO Abs. 1 S. 2, 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da er nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde.
1 ZPO beträgt die Frist zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Abseits eines – hier nicht gegebenen – Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren ist die Zustellung an den Rechtsbehelfsführer maßgeblich (BGH, Beschl. v. 17.04.2002 – XII ZB 186/01 = NJW 2002, 2252, 2252). Zustellung ist
1 ZPO die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in den §§ 166 ff. ZPO bestimmten Form. Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es gemäß § 189 Alt. 2 ZPO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, tatsächlich zugegangen ist. I.
diesen Maßgaben begann die Frist am 14.07.2023, da das Versäumnisurteil an diesem Tag dem Klägervertreter als zugegangen gilt, und endete mithin
1 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB am 28.07.2023. Allerdings wurde die Zustellung vor dem 23.08.2023 nicht gemäß § 173 ZPO bewirkt. Die Norm eröffnet unter anderem gegenüber Rechtsanwälten die Möglichkeit der elektronischen Bekanntgabe gegen elektronisches Empfangsbekenntnis. Voraussetzung einer wirksamen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist neben der Übermittelung des Schriftstückes in Zustellungsabsicht die Entgegennahme durch den Empfänger in dem Willen, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Dieser für eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erforderliche Wille muss durch Unterzeichnung beziehungsweise Signatur des Empfangsbekenntnisses beurkundet werden. Die Pflicht eines Rechtsanwalts
BORA ein Empfangsbekenntnis unverzüglich abzugeben oder unverzüglich die Mitwirkung zu verweigern, ändert hieran nichts (OVG Saarlouis, Beschl. v. 10.03.2022 – 1 A 267/20 = juris Rn. 9 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.01.2020 – 4 LA 211/18 = juris Rn. 4; LSG Hamburg, Urt. v. 24.03.2021 – L 2 U 12/20 = BeckRS 2021, 11272 Rn. 23).
diesen Maßstäben fehlt es vorliegend vor dem 23.08.2023 an der erforderlichen Dokumentation eines Empfangswillens. Jedoch ist auch bei elektronischer Übermittlung § 189 ZPO anwendbar (OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.01.2023 – 6 U 233/22 = juris Rn. 75; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2019 – 13 ME 136/19 = BeckRS 2019, 10125 Rn. 3; LSG Chemnitz, Beschl. v. 20.10.2022 – L 4 AS 396/22 B ER = juris Rn. 50; VG Leipzig, Urt. v. 13.05.2019 – 7 K 2184/16.A = juris Rn. 13). Voraussetzung der Fiktion
ZPO ist im Falle der Zustellung
ZPO, dass (
Dabei ist
1 S. 1 ZPO der Prozessbevollmächtigte in einem anhängigen Verfahren der richtige Adressat. Es ist auch ein Empfangswille zumindest konkludent dokumentiert. Mit dem Schriftsatz vom 14.07.2023 hat der Klägervertreter zum Ausdruck gebracht, dass Versäumnisurteil entgegennehmen zu wollen; andernfalls die Bitte um erneute Übersendung sinnlos wäre. Unbeachtlich ist dabei
dem Vorstehenden im Sinne des § 189 ZPO, dass er zugleich vortrug, das Versäumnisurteil liege ihm nicht vor, da es am 21.06.2023 in seinen Machtbereich gelangte. Unerheblich für die Zustellungsfiktion am 14.07.2023 ist das am 23.08.2023 abgegebene Empfangsbekenntnis. Ein später abgegebenes Empfangsbekenntnis vermag die kraft Gesetzes eingetretene Heilungswirkung des § 189 ZPO nicht mehr rückgängig machen (BFH, Beschl. v. 26.04.2017 – X B 22/17 = BeckRS 2017, 112838 Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2019 – 13 ME 136/19 = BeckRS 2019, 10125 Rn. 5;). Gleichermaßen ist die am 19.07.2023 veranlasste erneute Zustellung des Versäumnisurteils an den Klägervertreter ohne Relevanz; eine erneute Zustellung setzt keine neue Frist in Gang (BGH, Beschl. v. 17.12.1986 – VIII ZB 47/86 = AP ZPO § 516 Nr. 3; BFH, Beschl. v. 26.04.2017 – X B 22/17 = BeckRS 2017, 112838 Rn. 4; OLG Köln, Urt. v. 08.10.1997 – 27 U 36/97 = BeckRS 1997, 9274 Rn. 14) II. Es war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1 ZPO ist dies der Fall, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten.
2 ZPO steht Verschulden des Prozessbevollmächtigten Verschulden der Partei gleich. Die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO. § 233 ZPO ist anwendbar, da es sich bei der Frist
1 Hs. 1 ZPO um eine Notfrist handelt, § 339 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Ihre Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Der Klägervertreter hat bereits keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass er ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist einzuhalten; geschweige denn, dass dies glaubhaft gemacht worden wäre. Insbesondere stellt eine erneute Zustellung keinen Gesichtspunkt dar, der ein Verschulden an der Fristversäumnis ausschlösse (BGH, Beschl. v. 17.12.1986 – VIII ZB 47/86 = AP ZPO § 516 Nr. 3). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO analog. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 3 ZPO. Die Festsetzung des Gerichtsgebührenstreitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1; 48 Abs. 1 S. 1; 43 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005410
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