). Anschließend stillte sie ihr Kind und erhielt weiterhin Mutterschutzlohn, da der Kläger von einem fortdauernden Beschäftigungsverbot ausging. Im Jahr 2018 wurde die Versicherte erneut schwanger und brachte am
. Mit Schreiben vom
, wonach der Arbeitgeber Stillpausen gewähren könne. Diese Regelung erfasse nicht den Fall, dass ein arbeitsplatzbezogenes Beschäftigungsverbot während der Stillzeit vorliege. Am
komme nicht in Betracht, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Es sei insoweit zwischen dem Anspruch auf Freistellung für Stillzeiten und dem Gesundheitsschutz zu differenzieren. Bei einem Beschäftigungsverbot behindere das Stillen nicht die Arbeitsleistung der betroffenen Arbeitnehmerin. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes dürfe sie aber ihre Arbeit nicht erbringen. Eine Inanspruchnahme von Mutterschaftslohn statt der Beantragung von Elternzeit sei insoweit nicht zu beanstanden. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 führte die Beklagte aus, dass die Stillzeit nach § 7
auf zwölf Lebensmonate begrenzt sei. Die Höchstgrenze sei im Sinne des Ausgleichs der Interessen von Arbeitgeber und stillender Mutter zu berücksichtigen. Der Widerspruch sei unbegründet. Mit Antrag vom
bestehe. Er habe nicht nachgewiesen, dass Schutzmaßnahmen oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes unzumutbar gewesen seien. Ein Beschäftigungsverbot sei erst als letzte Maßnahme auszusprechen. Der Kläger hat, anwaltlich vertreten, am
nicht vorlägen. Die ärztlichen Atteste belege nicht, dass die Versicherte nach dem
bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt zu erstatten (sog. U2-Verfahren). Nach § 18 S. 1
erhält eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dabei scheidet eine Zahlungspflicht der Beklagten nicht bereits deshalb aus, weil, wie die Beklagte meint, die Zahlung von Mutterschutzlohn aufgrund von § 7 Abs. 2
über die ersten 12 Lebensmonate des Kindes ausgeschlossen wäre. Während § 7 Abs. 2
eine Entgeltfortzahlung für Stillpausen vorsieht, geht es bei einem Beschäftigungsverbot nach den §§ 9, 12, 23
um den Gesundheitsschutz. Da Kinder in der Regel nach den ersten 12 Lebensmonaten Beikost erhalten und meist nur noch abends oder nachts gestillt werden, erscheint es gerechtfertigt, zum Ausgleich der Interessen des Arbeitgebers und der stillenden Frau keine Entgeltfortzahlung mehr bei Stillpausen zu gewähren. Der Gesundheitsschutz betrifft jedoch Gefahren, die für die stillende Frau entstehen bspw. durch Infektionen, die über die Muttermilch übertragen werden und betrifft somit den gesamten Zeitraum des Stillens (vgl. insoweit ausführlich: SG Nürnberg, Urteil vom 4. August 2020 – S 7 KR 303/20, juris). Es kommt daher allein darauf an, ob in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Beschäftigungsverbot für die Versicherte bestand. Ein Beschäftigungsverbot i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 3
lag jedoch zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. § 13 Abs. 1
normiert: Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:
ist dann gegeben, wenn eine unverantwortbare Gefährdung vorliegt und diese weder durch Schutzmaßnahmen bzw. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch eine Beschäftigung an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz ausgeschlossen werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Ziel des Mutterschutzgesetzes ist, der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen (§ 9 Abs. 1 S. 3
). Eine Gefährdung im arbeitsschutzrechtlichen Sinn liegt vor, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung möglich ist. Besondere Anforderungen an das Ausmaß der Gefährdung oder die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts bestehen nicht (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 12. August 2008 – 9 AZR 1117/06, juris). Eine Gefährdung ist nach § 9 Abs. 2 S. 2
unverantwortbar und damit vom Arbeitgeber auszuschließen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit so hoch ist, dass sie wegen der Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Vorausgesetzt ist also eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts im Zusammenwirken mit einer erhöhten Schwere der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung. Die Eintrittswahrscheinlichkeit muss umso größer sein, je geringer der mögliche Gesundheitsschaden ist, während bei einem schwerwiegenden möglichen Gesundheitsschaden bereits eine geringe Eintrittswahrscheinlichkeit genügt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 27. Mai 1993 – 5 C 42/89, NJW 1994, S. 401f.). § 9 Abs. 2 Satz 3
definiert eine unverantwortbare Gefährdung unter bestimmten Voraussetzungen als ausgeschlossen. Das setzt voraus, dass etwaige einschlägige Vorgaben eingehalten werden. § 12
enthält eine Positivliste der Tätigkeiten, die für eine Stillende unzulässig sind. Der Maßstab ist ein anderer als derjenige bei schwangeren Frauen, denn die Gefährdungen für eine heranwachsende Leibesfrucht sind vielfältiger als die Gefährdungsmöglichkeiten beim Stillen. Sobald die Stillende dem Arbeitgeber mitteilt, dass sie stillt, muss die Prüfung erfolgen, ob eine unzulässige Tätigkeit vorliegt und wie eine eventuelle Gefährdungslage zu beseitigen ist (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. August 2021 – 11 SaGa 1/21, juris). Der Kläger durfte also nicht auf die Gefährdungsbeurteilung (§ 10
) hinsichtlich der Schwangerschaft der Versicherten zurückgreifen, sondern vielmehr hätte er bezüglich der Stillzeit der Versicherten eine gesonderte Beurteilung vornehmen müssen. § 12
bestimmt spezialgesetzlich unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen im Hinblick auf allgemeine Gefahrstoffe (Abs. 1), Biostoffe (Abs. 2), physikalische Einwirkungen (Abs. 3) etc. Die sich aus der Vorschrift ergebenden Verbote schließen jedoch eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus (LAG Baden-Württemberg, aaO). Vorliegend fehlt es bereits an der unverantwortbaren Gefährdung i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 2
. Bei der Versicherten handelte es sich im streitgegenständlichen Zeitraum um eine stillende Frau i.S.d. § 12
. Ein Kind wird gestillt, wenn es Muttermilch erhält – die Art und Weise ist für die Schutzwürdigkeit der stillenden Person irrelevant; etwa, ob mit abgepumpter Milch oder, ob mit Beikost (Dahm, in: BeckOK ArbR, 69. Edition, Stand: 1. September 2023,
7). Insoweit spielt es keine Rolle, zu welcher Zeit das Kind gestillt wird. Anders als bei der Freistellung von ihrer Tätigkeit für Stillpausen gemäß § 7 Abs. 2
zielt der Gesundheitsschutz nach den §§ 9, 12, 13
darauf ab zu verhindern, dass Gefahrstoffe, denen die Mutter ausgesetzt ist, über die Muttermilch auf das Kind übertragen werden. Diesbezüglich kann es dann aber nur darauf ankommen, dass eine Frau stillt und nicht wann sie ihr Kind stillt. Zwar hat der Arbeitgeber über den gesamten Zeitraum den Gesundheitsschutz der Stillenden zu gewährleisten, hinsichtlich der Gefährdungen für Mutter und Kind und der zu treffenden Schutzmaßnahmen ist jedoch das Alter des Kindes bzw. die Dauer des Stillens zu berücksichtigen. Nach 12 Monaten ist das Stillen weder aus ernährungsphysiologischer noch aus immunologischer Sichte für das Kind notwendig und das Stillen ist über 12 Monate hinaus auch nicht im gesundheitlichen Interesse der Mutter erforderlich (die Muttermilchproduktion beschleunigt die Rückbildung der Gebärmutter, den Abbau von in der Schwangerschaft angelegten Fettreserven und verringert das Risiko, an Brust- und Eierstockkrebs, Osteoporose, Diabetes Typ 2 oder Übergewicht zu erkranken (Dahm, in: BeckOK ArbR, 69. Edition, Stand: 1. September 2023,
8 m.w.Nw. unter anderem Verweis auf die World Health Organisation (WHO)). Die Versicherte hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie ihr Kind auch in der streitgegenständlichen Zeit, meist abends und während der Schließzeiten der Kindertagesstätte anlässlich der Corona-Pandemie auch teilweise tagsüber gestillt habe, da das Kind mit Beikost schwierig gewesen sei und diese teilweise verweigert habe. Dabei erscheint es nicht ungewöhnlich, dass ein Kind auch nach Vollendung seines ersten Lebensjahres in der Nach gestillt wird. Eine unverantwortbare Gefährdung der Versicherten durch Gefahrstoffe i.S.d. § 12 Abs. 1
ist jedoch weder ersichtlich, noch dargelegt. Eine unverantwortbare Gefährdung für eine stillende Frau oder ihr Kind wird insbesondere dann angenommen, wenn sie Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, die nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 (CLP-Verordnung) als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation zu bewerten sind (vgl. hierzu ausführlich: Ad-hoc-Arbeitskreis Stillschutz, Hinweise und Empfehlungen zum Schutz stillender Frauen vor einer unverantwortbaren Gefährdung durch Gefahr- und Biostoffe, insbesondere im Hinblick auf eine Wirkung auf oder über die Laktation, Stand: November 2019, S. 6ff. sowie Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen, Stand: April 2022, S. 5f., beides abrufbar unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de). Dabei sind auch Gefahrstoffe als kritisch anzusehen, die als krebserzeugend oder keimzellenmutagen eingestuft sind, wie bspw. Quecksilber. Eine Exposition mit Quecksilber kommt in einer Zahnarztpraxis dann in Betracht, wenn Amalgamfüllungen gelegt werden (vgl. Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen, S. 5). Insoweit ist der Kontakt mit Amalgam zu meiden (vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. August 2021 – 11 SaGa 1/21, juris: dort hatte bereits die Vorinstanz anerkannt, dass das Legen von Amalgamfüllungen in der Stillzeit zu vermeiden sei). Die Versicherte hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin ausgeführt, dass zu 99% Kunststofffüllungen gelegt würden und in der Praxis des Klägers nicht mit Amalgamfüllungen gearbeitet werden. Eine Exposition der Versicherten mit Quecksilber ist somit ausgeschlossen. Weitere Gefahrstoffe sind weder dargelegt und auch nicht ersichtlich. Die Versicherte hat zudem in ihrer Zeugenvernehmung ausgeführt, dass Vollnarkosen vor der Behandlung von Patienten durch einen Anästhesisten vorgenommen wurden, sodass hier ebenfalls kein Risiko durch Kontakt mit Narkosemitteln bestand. Eine unverantwortbare Gefährdung durch Biostoffe i.S.d. § 12 Abs. 2
ist ebenfalls nicht gegeben. Anders als bei schwangeren Frauen, bei denen das Kind über die Nabelschnur mit der Mutter verbunden ist und damit bei Erkrankungen und Infektionen der Mutter besonders gefährdet ist, ist beim Stillen eine erhöhte Infektionsgefährdung am Arbeitsplatz der stillenden Mutter in Hinblick auf solche Erreger zu beurteilen, die über die Muttermilch oder Blut (Verletzungen beim Stillprozess oder erregerhaltige Hautläsionen an der Brust der stillenden Frau) auf das Kind übertragbar sind bzw. die bei Erkrankung der Mutter negative Auswirkungen auf die Milchbildung und -abgabe (Laktation) haben und dadurch die Stillqualität beeinträchtigen können (vgl. ausführlich zur Gefährdung durch Biostoffe: Ad-hoc-Arbeitskreis Stillschutz, S. 12ff. sowie Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen, S. 2 ff.). Es sind allerdings nur diejenigen Übertragungswege zum Kind zu berücksichtigen, die mit dem Vorgang des Stillens direkt verbunden sind. Übertragungen, die nur aufgrund des engen Kontakts des Kindes mit der stillenden Frau aufgrund des Stillvorgangs bestehen, bleiben unberücksichtigt. Es fehlt am mutterschutzrechtlich erforderlichen Stillbezug (Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen, S. 3). Aus diesem Grund kann eine Gefährdung durch SARS-CoV-2 während der Corona-Pandemie, die während des streitgegenständlichen Zeitraums herrschte, nicht angenommen werden. Das Risiko einer Übertragung des Virus über Muttermilch ist unklar, aber unwahrscheinlich, sodass keine Regelvermutung für eine unverantwortbare Gefährdung besteht. Vielmehr ist die Hauptinfektionsgefahr der enge Kontakt und die damit verbundene Gefahr der Schmier- und Tröpfcheninfektion (vgl. Dahm, in: BeckOK ArbR, 69. Edition, Stand: 1. September 2023,
20ff. m.w.Nw.). Die Infektionsgefahr durch engen Kontakt fällt nicht in den Schutzzweck des Mutterschutzgesetzes. Eine Gefahr durch Biostoffe kommt allerdings durch die Infektionsgefahr mit Hepatitis B- und C-Infektionen sowie potentielle Infektion mit dem HI-Virus in Betracht. Gegen Hepatitis B ist eine Impfung möglich. Insoweit ist zu beachten, dass ein ausreichender Immunschutz eine unverantwortbare Gefährdung ausschließt (§ 12 Abs. 2 S. 4
). HIV-Infektionen können durch Blut, wesentlich seltener auch durch die Muttermilch auf das Kind übertragen werden (Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen, S. 4). Eine unverantwortbare Gefährdung kann allerdings durch Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden, also durch das Tragen von Masken, Schutzbrillen, Handschuhen und Schutzkitteln) (Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen, S. 3). Selbst bei einer potentiellen Infektion bzw. des Verdachts einer Infektion wie nach Nadelstich- oder Schnittverletzungen ist es möglich, eine Gefährdung des Kindes vorläufiges Aussetzen des Stillens oder notfalls eine Beendigung des Stillens zu vermeiden (Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen, S. 3). Eine unbemerkte Infektion ist bei Infektionsgefahr durch Körperflüssigkeiten nicht anzunehmen. Es ist hinsichtlich der Versicherten zu berücksichtigen, dass der Schutz des Stillens nach dem ersten Lebensjahr des Kindes abnimmt, zumal eine Ernährung durch Beikost o.ä. dann in Betracht kommt. Daher ist es wichtig, ob es sich um einen Stillvorgang in den ersten Lebensmonaten oder einen (weit) über den ersten Geburtstag des Kindes hinaus handelt. Der Versicherten wäre es im Falle einer potentiellen Infektion durchaus zumutbar gewesen, den Stillvorgang zu beenden. Die Versicherte hat in ihrer Zeugenvernehmung ausgesagt, dass sie ihr Kind nur noch in der Nacht stille. Eine Gabe von Beikost war daher zwingend notwendig und eine alleinige Ernährung durch das Stillen ist insoweit auch nicht behauptet worden. Das Kind habe zumindest „Fingerfood“ gegessen. Somit scheidet eine unverantwortbare Gefährdung aus. Zudem wäre es neben Schutzmaßnahmen auch möglich gewesen, dass die Versicherte lediglich bestimmte Tätigkeiten mit hohem Infektionsrisiko nicht mehr ausführt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Versicherte verschiedentliche Aufgaben, so bspw. auch die Tätigkeit im Bereich der ästhetischen Zahnheilkunde oder auch bei der Anleitung von Auszubildenden zur Zahnarzthelferin. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines vollständigen Beschäftigungsverbots i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 3
weder geboten noch nachvollziehbar. Physikalische Gefährdungen sind ebenfalls nicht ersichtlich. In einer Zahnarztpraxis kommen physikalische Gefährdungen allenfalls über Röntgenstrahlungen in Betracht. Allerdings ist eine Gefährdung bei Einhaltung der durch den Arbeitsschutz gebotenen Schutzmaßnahmen nicht anzunehmen (vgl. Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen, S. 5). Die Versicherte hat nicht angegeben, dass sie das Röntgen von Patienten vornehme bzw. dass die Praxis des Klägers über ein Röntgengerät verfüge. Gefährdende Arbeitsbedingungen i.S.d. § 12 Abs. 5
sind nicht anzunehmen. Danach können diese entstehen durch Arbeiten, bei denen durch ein höheres Arbeitstempo auch ein höheres Arbeitsentgelt erzielt werden kann. Insoweit kann eine Gefährdung bspw. durch fehlende Pausen entstehen (Dahm, in: BeckOK ArbR, 69. Edition, Stand: 1. September 2023,
7). Die allein umsatzbezogene Vergütung der Versicherten fördert zwar ein schnelleres Arbeiten, eine Gefährdung ist dadurch nicht ersichtlich. Zum einen hat die Kammer bereits erhebliche Zweifel, ob der Versicherten die vielfältigen Boni überhaupt gezahlt wurden, die insoweit einen weiteren Anreiz zu einem erhöhten Arbeitstempo darstellen könnten. Die Versicherte hat sich in ihrer Vernehmung als Zeugin dergestalt geäußert, dass sie sich an einen monatlichen Bonus nicht habe erinnern können. Auch habe es angeblich einen Jahresbonus gegeben, insoweit war sie sich aber nicht mehr sicher, wann dieser gezahlt worden sei. Von einem Steigerungsbonus war hingegen gar keine Rede. Auch ergibt sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag keine Regelung zu einem etwaigen Bonus. Jedenfalls kann allein der Umstand, dass möglicherweise das erhöhte Arbeitstempo keine Pausen zuließe bei der Versicherten, die ihr Kind hauptsächlich nachts stillt, keine relevante Gefährdung darstellen. Auch wenn es bereits an der Darlegung eines Beschäftigungsverbotes fehlt, ist die Höhe des Mutterschutzlohnes durch den Kläger fehlerhaft berechnet. So ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt für den Mutterschutzlohn i.S.d. § 18
nach § 21
zu ermitteln. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 bleibt für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach den §§ 18 bis 20 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unberücksichtigt (Nr. 1). So sind Einmalzahlungen i.d.S.: Regelmäßig zu Anfang eines Jahres gezahlte Gewinnbeteiligungen für das Vorjahr sowie ein regelmäßig in der Mitte eines Jahres gezahltes Urlaubsgeld, eine Urlaubsabgeltung ebenso das regelmäßig am Ende des Jahres gezahlte Weihnachtsgeld. (vgl. Zieglmeier, in: BeckOGK (Kasseler Kommentar), Stand: 15. August 2023, SGB IV § 23a Rn. 10). Damit sind weder eine gezahlte Urlaubsabgeltung noch Jahres- und Steigerungsbonus in die Berechnung des Mutterschutzlohns mit einzubeziehen. Ob der monatliche Bonus gezahlt wurde, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls sehr zweifelhaft (s.o.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000003
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