Grundsicherung Leitsatz 1. Zur Beurteilung, ob ein geltend gemachter Bedarf als zur Sicherung des Existenzminimums angesehen werden kann, ist auf den Standard der herrschenden Lebensgewohnheiten unter
§ 21Nr. 18, Rd
Nr. 30 ff). Erheblich ist ein Bedarf aber nur dann, wenn er von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. insoweit zu einer "speziellen Bagatellgrenze" BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - BSGE 116, 86 =
§ 21Nr. 18, Rd
Nr. 28; vgl. auch BSG vom 11.2.2015 - B 4 AS 27/14 R - BSGE 118, 82 =
§ 21Nr. 21, Rd
Nr. 22 m.w.N.). Der Gesetzgeber darf grundsätzlich darauf verweisen, dass punktuelle Unterdeckungen intern ausgeglichen werden, wenn ein im Regelbedarf nicht berücksichtigter Bedarf nur vorübergehend anfällt oder ein Bedarf deutlich kostenträchtiger ist als der statistische Durchschnittswert, der zu seiner Deckung berücksichtigt worden ist (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 u.a. - BVerfGE 137, 34 =
§ 20Nr. 20, Rd
Nr. 117; BSG vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R -
§ 20Nr. 24 Rd
Nr. 36). Ob danach ein Bedarf erheblich ist, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Einschlägig ist angesichts der geltend gemachten Fahrtkosten der im Regelbedarf enthaltene Betrag für Verkehr nach Abteilung 7 (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =
§ 21Nr. 30, Rd
Nr. 14), der im Jahr 2015 25,12 Euro betrug (zur methodischen Ermittlung dieses Betrages ausführlich BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 =
§ 20Nr. 17, Rd
Nr. 72 f; zur Fortschreibung Schwabe, ZfF 2015, 1, 2). Insofern wäre zwar zu erwarten, dass die Klägerin den für Verkehr im Regelbedarf enthaltenen Anteil vollständig aufwendet (vgl. BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 81/20 R), sofern sie im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht erhebliche sonstige Verkehrsaufwendungen geltend machen kann. Der monatlich geltend gemachte Bedarf von 79,78 Euro übersteigt diesen Betrag jedoch um 54,66 Euro. Dies entspricht einem Anteil von knapp 14 Prozent am maßgeblichen Regelbedarf von 399 Euro und ist damit erheblich i.S. des § 21 Abs. 6 SGB II. Dies gilt selbst dann, wenn man berücksichtigen würde, dass die Klägerin darüber hinaus auch sonstige im Regelbedarf für die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen enthaltene Beträge (vgl. dazu BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 47/17 R -
§ 21Nr. 32 Rd
Nr. 15; BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 =
§ 21Nr. 30, Rd
Nr. 14) teilweise für die Fahrtkosten verwenden könnte.“ Ausgehend von diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, ist auch im vorliegenden Fall der im Regelbedarf enthaltenen Betrag für Verkehr nach Abteilung 7 heranzuziehen. Dieser betrug 34,04 Euro im Jahr 2017 (vgl. §§ 5, 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) in der Fassung vom
- Dezember 2016) und ca. 34,60 Euro im Jahr 2018 (prozentuale Erhöhung von 1,63 % nach § 1 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 – RBSFV 2018). Hier ist – nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – zunächst zu erwarten, dass der für Verkehr im Regelbedarf enthaltene Anteil vom Leistungsempfänger vollständig aufgewendet wird, sofern nicht erhebliche sonstige Verkehrsaufwendungen geltend gemacht werden. Für die Frage der Erheblichkeit ist daher relevant, welchen Betrag der Leistungsempfänger nach Aufbrauchen dieses im Regelbedarf enthaltenen Betrages für Verkehr zur Bedarfsdeckung noch aufwenden müsste (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2022 - B 4 AS 3/21 R -, Rn. 23 f., juris). Der vorgesehene Betrag für Verkehr würde nicht zur Finanzierung einer zeitlich unbeschränkt geltenden Monatskarte mit Kosten i.H.v. 68,80 im Jahr 2017 bzw. 70,00 Euro im Jahr 2018 ausreichen und der verbleibende, ungedeckte Betrag dürfte wohl erheblich im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sein. Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch, dass die Beklagte bereits die Kosten für eine ab 9 Uhr täglich geltende Monatskarte übernommen hat (im Jahr 2017 i.H.v. 54,80 Euro und im Jahr 2018 i.H.v. 56,00 Euro). Dem Kläger verbleibt also nur eine Differenz i.H.v. 13,80 Euro bzw. 14,00 Euro, die er ohne weiteres aus dem im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehr decken kann. Es verbleibt sogar noch ein Restbetrag von 20,24 Euro bzw. 20,60 Euro monatlich. Aus diesen Restbeträgen ist es dem Kläger ohne weiteres möglich, die Kosten für die Fahrten jeweils im Monat Juli anzusparen und zu finanzieren, soweit diese angesichts der geltend gemachten nur teilweisen Schließung und des auch in der Schließungszeit fortgeführten Umgangs notwendig waren. Ein solcher Restbetrag fällt zehn Mal jährlich an, im Monat Juli ist zudem der im Regebedarf enthaltene Anteil für Verkehr zu berücksichtigen. Sonstige erhebliche Verkehrsaufwendungen hat der Kläger nicht nachvollziehbar geltend gemacht. Er hat zwar vorgetragen, er habe weitere Aufwendungen für Arztbesuche in C-Stadt. Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen können grundsätzlich einen Mehrbedarf begründen (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2022 - B 4 AS 81/20 R -, Rn. 21, juris). Hierzu hat das Sozialgericht aber bereits überzeugend ausgeführt, das keine zwingenden Gründe für eine Inanspruchnahme von Ärzten außerhalb des Wohnorts ersichtlich oder geltend gemacht seien. Auch im Berufungsverfahren wurden solche Gründe nicht vorgetragen. Ausführungen zur Häufigkeit der Behandlungen fehlen ebenso. Auf die hier gegebenenfalls nicht genutzten Einsparmöglichkeiten im Sinne des § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II hat das Sozialgericht zutreffend hingewiesen. Das Aufsuchen von Ärzten und Behandlern am Wohnort des Klägers wäre ohne weitere Kosten für die Zeit ab 9 Uhr mit der 9-Uhr-Monatsfahrkarte möglich. Überdies ist insgesamt zu berücksichtigen, dass dem Kläger am Wohnort keine wesentlichen weiteren Beförderungskosten (z.B. für Einkäufe) anfallen, da dieser auch für alle weiteren Fahrten die 9-Uhr-Monatskarte nutzen kann. Legt man dies zugrunde, so ist es dem Kläger umso mehr zuzumuten, einen Anteil aus dem im Regelbedarf enthaltenen Bereich für verkehrsbedingte Aufwendungen anzusparen, um dann für die von der Beklagten unberücksichtigt gelassenen Monate Juli 2017 und Juli 2018 Fahrkarten aus diesen Mitteln zu finanzieren. Nicht mehr streitendscheidend kommt es darauf an, ob der Kläger für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ebenfalls sonstige im Regelbedarf für die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen enthaltene Beträge für den noch nicht gedeckten und geltend gemachten Bedarf verwenden muss. Denn die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen hat der Gesetzgeber in den der Teilhabe zugehörigen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsgruppen in den Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit) und 11 (Beherbergung) berücksichtigt (so jedenfalls für punktuelle Unterdeckungen bejahend BSG, Urteil vom
- November 2018 - B 14 AS 47/17 R -, Rn. 15, juris). IV. Soweit der Kläger gerügt hat, der zuständige Kammervorsitzende des Sozialgerichts sei „befangen und unneutral“, ist dem nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht weiter nachzugehen. Der geltend gemachte Anspruch auf höhere Leistungen lässt sich hierauf ersichtlich nicht stützen, so dass dies der Berufung nicht zu Erfolg verhelfen kann. Im Übrigen fällt die Entscheidung hierüber in die Zuständigkeit des Sozialgerichts (§ 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei bestand im Rahmen der im Ermessen des Senats stehenden Entscheidung kein Anlass, den Beklagten unter Veranlassungsgesichtspunkten zur Übernahme auch nur eines Teiles der Kosten des Klägers zu verpflichten. Zwar hat der Beklagte erst im Berufungsverfahren auch für den Monat Februar den Regelsatz für Alleinstehende sowie den Mehrbedarf für Alleinerziehende anerkannt, was jedoch zwischen den Beteiligten gar nicht in Streit stand und vom Kläger nicht beanstandet worden ist. Die Reaktion des Beklagten erfolgte auch unverzüglich auf den gerichtlichen Hinweis. VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000021