SGB IV Leitsatz Auf laufende Beschäftigungen, die vor dem 31. März 2022 begonnen haben, findet im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens § 7a SGB IV in der bis zum 31. März 2022 geltenden Fassung An
§ 7Nr.
29). Diese Bewertungskriterien gelten grundsätzlich auch bei der Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Lehrkraft. Die Tätigkeit als Lehrkraft kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R –, juris Rn. 29 f; Urteil vom
- Juni 2022 – B 12 R 3/20 R –, juris Rn. 18 f). Hierbei ist im Wege einer typisierenden Betrachtung auch darauf abzustellen, ob die Lehrkraft an einer allgemeinbildenden Schule oder einer mit dieser vergleichbaren Lehreinrichtung tätig wird. Lehrkräfte, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Die stärkere Einbindung von Schülern in ein Schul- oder Ausbildungssystem bedeutet eine stärkere persönliche Abhängigkeit der Lehrkräfte vom Unterrichtsträger. Für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen gibt es ein dichtes Regelwerk von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Einzelweisungen. Diese betreffen nicht nur die Unterrichtsziele, die genau beschrieben werden, sondern auch Inhalt, Art und Weise des Unterrichts. Der Unterricht der verschiedenen Fächer und Stufen muss nicht nur inhaltlich, sondern auch methodisch und didaktisch aufeinander abgestimmt werden. Außerdem unterliegen diese Lehrkräfte einer verstärkten Kontrolle durch die staatliche Schulaufsicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die häufigen Leistungskontrollen der Schüler mittelbar auch eine Kontrolle der Unterrichtenden bedeuten. Schließlich fallen bei Unterricht an allgemeinbildenden Schulen regelmäßig mehr Nebenarbeiten an als bei der Abhaltung außerschulischer Kurse. Dazu gehören die Unterrichtsvorbereitung, die Korrektur schriftlicher Arbeiten, die Beteiligung an der Abnahme von Prüfungen, die Teilnahme an Konferenzen, unter Umständen auch die Abhaltung von Schulsprechstunden, Pausenaufsichten und die Durchführung von Wandertagen und Schulreisen. Die Erteilung von Unterricht an allgemeinbildenden Schulen bedingt die Eingliederung der Lehrkräfte in die vom Schulträger bestimmte Arbeitsorganisation. Daher ist es folgerichtig, wenn Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen, soweit sie auf Grund von privatrechtlichen Verträgen tätig sind, als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden (BAG, Urteil vom
- Oktober 2000 – 5 AZR 289/99 –, Rn. 19, juris). Gleiches hat für Lehrkräfte zu gelten, die an Weiterbildungsinstituten Fachunterricht erteilen, wenn ihre Unterrichtstätigkeit schulischen Charakter besitzt, sich von der eines Lehrers an allgemeinbildenden Schulen nicht wesentlich unterscheidet und die Unterrichtstätigkeit, etwa durch die Vermittlung eines staatlich anerkannten oder institutseigenen Abschlusses, für das berufliche Fortkommen der Teilnehmer von Bedeutung ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2020 – L 9 BA 54/18 –, juris Rn. 7). Dagegen können Lehrkräfte, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter tätig werden, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Namentlich bei Volkshochschulen und Musikschulen ist die Verbindung der Schüler oder Kursteilnehmer zum Unterrichtsträger erheblich lockerer. Es gibt regelmäßig - anders als bei den allgemeinbildenden Schulen - keine förmlichen Abschlüsse. Die Kurse dienen nicht der Berufsvorbereitung. Der Unterricht ist meist weniger reglementiert; das Ausmaß der Kontrolle geringer. Schließlich fallen weniger Nebenaufgaben an. Die auch hier notwendige Organisation und Koordination sowie die inhaltlichen Vorgaben lassen den Lehrkräften mehr Spielraum als in allgemeinbildenden Schulen (BAG, a.a.O.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juli 2016 – L 8 R 761/14 –, juris Rn. 78 mwN). Bei Vertragsgestaltungen, in denen - wie hier - die Übernahme einzelner Dienste individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende "entgeltliche" Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung der Beigeladenen besteht, Tätigkeiten für die Kläger auszuüben; umgekehrt hat diese auch kein Entgelt zu leisten (BSG, Urteil vom
- Juni 2019 - B 12 R 11/18 R – juris Rn. 21 mwN; Urteil vom
- Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –, juris Rn. 23). Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze ist die Beigeladene zu 1) für die Klägerin im Rahmen der jeweils einzeln vereinbarten Tätigkeiten als Dozentin abhängig beschäftigt. Zwar zeigt der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) geschlossene Dozentenvertrag Aspekte auf, die für eine selbständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) sprechen. Dieser dokumentiert den Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Diesem Parteiwillen kommt jedoch nur dann indizielle Bedeutung für eine selbständige Tätigkeit zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Andere Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw. Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw. zu vermeiden, wie der Ausschluss von Urlaubs- oder Entgeltfortzahlungsansprüchen, sind demgegenüber bei der Gesamtabwägung ohne eigenständige Bedeutung, weil sie das Fehlen des Status des abhängig Beschäftigten voraussetzen und letztlich nichts weiter beinhalten als eine - bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung – unzulässigen Abwälzung von Risiken (Senat, Urteil vom
- Dezember 2016 – L 8 KR 37/16 ZVW –, juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –). Für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) spricht demgegenüber, dass sich sowohl aus dem Dozentenvertrag, den von der Klägerin als Handlungsanleitung für Dozenten verfassten Merkblättern und der von der Beigeladenen zu 1) geschilderten tatsächlichen Durchführung der Dozententätigkeit deutliche Anzeichen für eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in einen von der Klägerin organisierten und bestimmten schulischen Organisationsprozess ergeben. Die Beigeladene zu 1) unterrichtet auf der Grundlage des mit der Klägerin abgeschlossenen Dozentenvertrags Fächer aus den Lernbereichen I - IV des Hessischen Rahmenlehrplans zur Altenpflege und Altenpflegehilfe an einer Schule, die auf die Erlangung eines staatlich anerkannten Bildungsabschlusses (Staatlich anerkannte Altenpfleger/in) nach staatlichen Vorgaben gerichtet ist; neben dem theoretischen Unterricht führt sie zudem Praxisbesuche im Rahmen der Altenpflegeausbildung durch, die der Lernkontrolle der jeweiligen Schüler dienen. Bei diesen Tätigkeiten übernimmt die Beigeladene zu 1), wie aus ihrer Aussage im Erörterungstermin des Senats vom
- April 2023 deutlich geworden ist, für einzelne Tage die Vertretung anderer fest angestellter Lehrer der Klägerin. Die Unterrichtszeiten werden zwischen der Schule und der Beigeladenen zu 1) in der Weise festgelegt, dass seitens der Schule bzw. durch einzelne Lehrer nach der Verfügbarkeit der Beigeladenen zu 1) für einen bestimmten Zeitraum und einen bestimmten Unterricht angefragt wird, wobei ihr hierfür ein Zeitfenster genannt wird; die Beigeladene prüft dann ihre zeitliche Verfügbarkeit und vereinbart danach den konkreten Unterrichtseinsatz. Bei der Unterrichtsplanung ist die Beigeladene zu 1) sodann – anders als das Sozialgericht in seiner Entscheidung angenommen hat – inhaltlich an Vorgaben der Schule gebunden. Sie übernimmt aus einem der Lernfelder der Lernbereiche I – IV für einen Unterrichtstag oder Teile davon den Unterricht, den sie auf der Grundlage der in der Schule gebräuchlichen Lehrbücher erteilt; außerdem ist der Rahmenlehrplan zu beachten. Insoweit ist ihr Unterricht inhaltlich und methodisch auf die Unterrichtsinhalte anderer Dozentinnen/Dozenten abgestimmt. Dabei ist sie verpflichtet, zur Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler beizutragen. Das von der Klägerin der „Aufgabenbeschreibung Honorarkräfte“ als Anlage beigefügte Merkblatt zur Leistungsbeurteilung verweist auf die Vorgaben des Altenpflegegesetzes und der Altenpflegeprüfungsverordnung sowie Festlegungen des Regierungspräsidiums hinsichtlich der zu ermittelnden Noten und enthält sodann „Festlegungen der Leistungsbeurteilung“, die auch von Seiten der Honorarkräfte zu beachten sind. Dies umfasst die Form, wie eine Leistung erbracht werden kann (Klausur, Test, Hausarbeit, Präsentation, Referat, Unterrichtsmitarbeit…), die Ermittlung der Noten, die Koordination der Leistungsbeurteilungen der Fachdozenten durch die Kursleitung, Terminfestlegungen usw. Zwar war die Beigeladene zu 1) an diesem System der Notenfindung, wie sie nachvollziehbar dargelegt hat, in der Vergangenheit nur in geringen Umfang beteiligt. So hat sie Klausuren eigentlich nur während der Coronazeit geschrieben, weil dies damals notwendig war, um in irgendeiner Form überhaupt einen Leistungsnachweis führen zu können. Auch in der Zeit davor war die Beigeladene zu 1) aber in das System der Lernkontrolle der Schülerinnen und Schüler eingebunden, z.B. durch die Bewertung einer Präsentation oder eines anderen Beitrags. Über das Ergebnis solcher Kontrollen setzt sie die jeweilige Klassenleitung in Kenntnis. Die Beigeladene zu 1) unterliegt darüber hinaus der Pflicht, im Klassenbuch die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler festzustellen; hier zeichnet sie auch die von ihr erbrachte Leistung ab. Diese Tätigkeitsbeschreibung der Beigeladenen zu 1) stimmt mit der von der Klägerin herausgegebenen „Aufgabenbeschreibung Honorarkräfte“ überein, die darüber hinaus „bei Bedarf“ auch die Teilnahme des Dozenten an Dozentenkonferenzen verlangt. Dies hat bei der Beigeladenen zu 1) jedenfalls im Einzelfall auch stattgefunden; ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Abrechnungsunterlagen hat sie am
- Juni 2018 an einer 3stündigen Dozentenkonferenz teilgenommen. Insgesamt zeichnet sich damit das Bild einer Vertretungskraft für zeitliche Vakanzen anderer Lehrer im Rahmen eines auf die Erlangung eines staatlich anerkannten Bildungsabschlusses ausgerichteten und entsprechend durchstrukturierten Schulbetriebs unter Einbindung in das System der Lern- und Leistungskontrolle der Schülerinnen und Schüler. Eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die betriebliche Organisation ist in gleicher Weise in Bezug auf die Praxisbesuche im Rahmen der Altenpflegeausbildung festzustellen. Denn diese dienen, wie die Beigeladene zu 1) bei ihrer persönlichen Befragung durch den Senat erläutert hat, in gleicher Weise wie der theoretische Unterricht der Erreichung des Ausbildungszwecks im Sinne der Erlangung der Prüfungsreife, indem eine Lernkontrolle der jeweiligen Schüler stattfindet. Für diese Tätigkeit existiert eine Handlungsanleitung der Klägerin in Form eines Leitfadens, welcher den Praxisbesuch strukturiert und der Lehrkraft konkrete Vorgaben über die Durchführung macht. Verpflichtend ist die Anfertigung eines Verlaufsprotokolls. Angesichts dessen kommt den für eine Selbständigkeit sprechenden Aspekten geringeres Gewicht zu. Soweit die Beigeladene zu 1) darauf hinweist, dass sie nicht regelmäßig wöchentlich mit festgelegter Stundenzahl für die Klägerin tätig wird, zeigt sich darin nur, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) von Vornherein als Aushilfs- und Nebentätigkeit neben ihrem Hauptberuf geplant war. Nach der Übernahme eines konkreten Auftrags, also z.B. Erteilung von Unterricht an einem festgelegten Tag, unterscheidet sich ihre Tätigkeit aber nicht mehr wesentlich von der eines festangestellten Lehrers. Werden die Konditionen der entgeltlichen Erbringung verschiedener konkreter Tätigkeiten für einen anderen durch einen Rahmenvertrag zwischen den Beteiligten eines Rechtsverhältnisses in der Weise geregelt, dass die Hauptleistungspflichten erst jeweils mit Übernahme der Einzeltätigkeit entstehen, kommt es für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit regelmäßig entscheidend auf die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einzeltätigkeit an (BSG, Urteil vom
- November 2015 – B 12 KR 16/13 R –, BSGE 120, 99-113,
§ 7Nr 25).
Gleichwohl unterlag die Beigeladene zu 1) in ihrer bisherigen Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung, weil es sich in der Vergangenheit um eine geringfügige und damit versicherungsfreie Tätigkeit gehandelt hat. In der Zeit vom
- Januar 2013 bis zum
- September 2021, die vorliegend allein streitgegenständlich ist, weil die Beigeladene zu 1) in den Jahren 2022/2023 für die Klägerin nicht tätig war, galt § 8 Abs. 1 SGB IV in der folgenden Fassung: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Die beiden Fallgruppen der Nr. 1 oder 2 des § 8 Abs. 1 SGB IV unterscheiden sich dadurch, dass entgeltgeringfügige Beschäftigungen (Nr. 1) regelmäßig und zeitgeringfügige Beschäftigungen (Nr. 2) nur gelegentlich ausgeübt werden (BSG, Urteil vom
- Mai 1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 3 S 11 f mwN) und nach ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt sind (BSG, Urteil vom
- November 2020 - B 12 KR 34/19 R - BSGE 131, 99 =
§ 8Nr.
9, Rn. 12). Als regelmäßig ist dabei eine Beschäftigung anzusehen, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl. BT-Drucks 7/4122 S 43) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden (BSG, Urteil vom
- Mai 2014 - B 12 R 5/12 R - juris Rn. 21 mwN; vom
- Mai 1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr. 4 S. 20; vom
- Oktober 2021 – B 12 R 10/20 R –juris Rn. 40 - 42). Bei der Beigeladenen zu 1) lag in der Zeit vom
- Juli 2017 –
- November 2018 und vom
- Mai 2019 –
- Oktober 2019 eine entgeltgeringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung vor. Regelmäßig ist eine Beschäftigung, die von Vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre ausgeübt werden soll (BSG, Urteil vom
- Mai 1993, 12 RK 23/91, juris Rn. 13; vom
- Mai 2014, B 12 R 5/12 R, juris Rn. 21 mwN; vom
- Dezember 2017, B 12 KR 16/15 R, juris Rn. 12 f; stRsprg). Dies war hier der Fall, denn die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen einen unbefristeten Dozentenvertrag, der die Durchführung von Unterricht in den pflegerelevanten Lernfeldern der Lernbereiche I bis IV des theoretischen und praktischen Unterrichts im Bereich der Altenpflege mit einem Stundenumfang von ca. 80 Stunden im Jahr vorsah. Diese 80 Stunden im Jahr verteilten sich, wie aus den von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Rechnungen und den von der Klägerin im Berufungsverfahren noch vorgelegten Kontenblättern ergibt, ab Beginn der Beschäftigung auf das gesamte Jahr. Die Entgeltgeringfügigkeitsgrenze von 450,00 € wurde nur in einzelnen Monaten überschritten. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze berührt den Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nicht (Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
- Aufl., § 8 SGB IV
- Überarbeitung Stand:
- Dezember 2022, Rn. 47). Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt eine entgeltgeringfügige Tätigkeit nicht voraus, dass bei Beschäftigungsbeginn ein regelmäßiges monatliches Entgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze vereinbart sein muss. Anderenfalls wären Beschäftigungen, bei denen der genaue Zeitpunkt und die Häufigkeit und die Dauer des Einsatzes nicht exakt vorhersehbar sind, niemals geringfügig. Die gebotene vorausschauende Betrachtungsweise hinsichtlich des zu erwartenden Verdienstes verlangt nicht eine alle Eventualitäten berücksichtigende genaue Vorhersage, sondern lediglich eine ungefähre Einschätzung, welches Entgelt nach der bisherigen Übung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BSG, Urteil vom
- Mai 1993 – 12 RK 23/91 –, SozR 3-2400 § 8 Nr. 3, Rn. 15). Eine Versicherungsfreiheit aufgrund entgeltgeringfügiger Beschäftigung lag bei der Beigeladenen zu 1) allerdings nur in der Zeit vom
- Juli 2017 -
- November 2018 und vom
- Mai 2019 –
- Oktober 2019 vor. Denn nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV sind bei der Anwendung des Absatzes 1 mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen (S. 2). Vorliegend übte die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom
- November 2018 –
- Mai 2019, vom
- November 2019 bis
- März 2020 sowie vom
- August 2020 bis heute neben ihrem Hauptberuf und neben der sporadischen Tätigkeit für die Klägerin noch eine weitere Tätigkeit auf 450,00 € Basis als Nachtwache bei der Firma Ambulante Krankenpflege E. GmbH aus. Bei Zusammenrechnung der beiden Nebentätigkeiten überschritt die Beigeladene zu 1) in den Zeiträumen
- November 2018 bis
- Mai 2019 sowie
- November 2019 bis
- Dezember 2019 die Geringfügigkeitsgrenze. Hierdurch ändert sich gleichwohl nichts an der Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) in ihrer Beschäftigung für die Klägerin. Dies folgt aus § 8 Abs. 2 S. 3 SGB IV: Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 SGB X durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 SGB IV oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären (S.4). Eine solche konstitutive Entscheidung (Knispel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
- Aufl., § 8 SGB IV Rn. 79) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer (weiterhin) geringfügigen Beschäftigung beim Zusammentreffen mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse durch die dafür zuständige Einzugsstelle Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 28i Satz 5 SGB IV) bzw. im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch einen anderen Träger der Rentenversicherung hat bisher nicht stattgefunden. Die vorliegend streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten erging im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV und entschied allein über die Frage der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in ihrer Tätigkeit als Dozentin. Dafür, dass die Klägerin es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt haben könnte, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung im Hinblick auf die Frage der Geringfügigkeit und deren Wegfall im Hinblick auf etwaige andere Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1) aufzuklären, gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Denn die Klägerin und die Beigeladene zu 1) gingen übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) aus und konnten sich in dieser Auffassung durch das Urteil des Sozialgerichts bestätigt sehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keinen Antrag gestellt hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs. 3 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG; nach stRsprg des Senats ist in Statusfeststellungsverfahren der Auffangstreitwert maßgeblich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000023