(181)). Soweit teilweise vertreten wird, dass eine Nachholung der Beratung im laufenden Adoptionsverfahren nicht möglich ist (OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 9 UF 206/21; Keuter NZFam 2021, 49, 50; Botthof NJW 2021, 1127, 1129; Braunroth, JAmt 2022, 179, beck-online; Löhnig, in: beck-ok, Stand: 01.07.2023; Rn. 9 zu § 9a AdVermiG; Kukielka, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, Rn. 2 zu § 9a AdVermiG), folgt der Senat dieser Auffassung im vorliegenden Fall mit Auslandsberührung nicht. Diese Auffassung stellt vor allem darauf ab, dass der Elternteil schutzbedürftig ist, der seine Zustimmung zur Stiefkindadoption mit der Folge erteilt, dass die eigene rechtliche Elternschaft entfällt (vgl. dazu Keuter, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, Rn. 6 zu § 196a FamFG). Da vorliegend wegen des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter im Ausland bereits keine Beratung nach § 9a AdVermiG vorgeschrieben ist, geht dieser auf die Interessen der Mutter als abgebendem Elternteil zugeschnittene Einwand ins Leere. Darauf, dass eine Frau, die sich im Ausland legal als Leihmutter zur Verfügung stellt, bereits nach den Vertragsgestaltungen nicht davon ausgehen dürfte, für das infolge einer Embryonentransplantation geborene Kind jemals rechtlich zuständig zu sein, kommt es dafür nicht an. Nach Auffassung des Senats kann die Beratung der Annehmenden und des Vaters des Kindes auch im Adoptionsverfahren nachgeholt werden und eine erst nach Verfahrenseinleitung oder Aufnahme des notariellen Adoptionsantrags ausgestellte Bescheinigung stellt kein Adoptionshindernis dar (so auch Reinhardt, Adoptionsvermittlungsgesetz, 9. Online-Auflage 2021, Rn. 17 zu § 9a AdVermiG; Botthof, NJW 2021, 1127, 1128; so auch der Regierungsentwurf, in dem wörtlich ausgeführt ist, dass ein ohne Nachweis der Beratung gestellter Antrag nicht unzulässig, sondern nur unbegründet ist und danach eine während des Adoptionsverfahrens erfolgte Beratung zu berücksichtigen ist, Regierungsentwurf, BR-Drs. 575/19, 64). Diese Auffassung verhindert im Übrigen auch die für die Beteiligten an einem Adoptionsverfahren in der Regel als unnötige und kostspielige Förmelei verstandene Betrachtung, nach der die Beteiligten einen einmal gestellten Antrag zurücknehmen und nach erfolgter Beratung erneut notariell errichten bzw. einreichen müssen. Gerade in den Fällen, in denen wegen des gewöhnlichen Aufenthalts des abgebenden Elternteils im Ausland keine weitergehende Beratung dieses Elternteiles mehr stattfinden wird, wäre die Zurückweisung des - zuerst gestellten - Antrags kontraproduktiv und auch nicht mit den Interessen eines Kindes an gefestigten Familienverhältnissen mit zwei rechtlichen Eltern im Inland vereinbar. Besteht ein derartiges Interesse ausnahmsweise nicht, wird dies aus materiell-rechtlichen Gründen einer Stiefkindadoption entgegenstehen. Die - verspätete - Beratung bei der Begründetheit eines solchen Adoptionsantrages zu berücksichtigen, kommt daher im Ergebnis dem am Kindeswohl orientierten Sinn des Beratungsgebotes am ehesten entgegen. 3. Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Stiefkindadoption sind erfüllt.
- a)Die Annahme als Kind ist gemäß § 1741 BGB zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Annehmende erstrebt eine Stiefkindadoption. Dem Wohl des Kindes ist bei einem derartigen Adoptionsantrag dann gedient, wenn der Stiefelternteil, der das Kind bereits faktisch versorgt, rechtlich zur Deckung des Lebensbedarfs des Kindes verpflichtet wird und sein tatsächlicher Erziehungsbeitrag durch ein (Mit-)Sorgerecht verfestigt und aufgewertet wird. Gegen diesen Vorteil sind stets mögliche immaterielle Nachteile abzuwägen. Die Stiefkindadoption dient dem Kindeswohl, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Annahme durch den Stiefelternteil günstiger auf die Entwicklung und Förderung des Kindes auswirken wird als die "soziale Elternschaft" (Maurer, in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Rn. 113 zu § 1741). Im Rahmen der Kindeswohlprüfung bedarf es der Abwägung der rechtlichen und sozialen Situation des Kindes mit und ohne Adoption.
- b)Dies vorangestellt dient die Annahme als Kind vorliegend eindeutig dem Kindeswohl, § 1741 Abs. 1 BGB. Zwischen der Annehmenden und dem Kind ist bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden. Dies ergibt sich bereits aus der Stellungnahme des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes, aber auch aus der persönlichen Anhörung des Kindes und der persönlichen Anhörung der Annehmenden. Das Kind lebt bereits seit dem 29. Juli 2020 in einem Haushalt mit der Annehmenden und seinem Vater, beide betrachtet Vorname3 als seine (einzigen) Eltern. Nach den Mitteilungen des vom Amtsgericht nach § 191 FamFG bestellten Verfahrensbeistandes hat das Kind dort ein eigenes Zimmer und es sind bei einem Hausbesuch völlig normale und glückliche Familienverhältnisse beobachtet worden. Danach wächst Vorname3 bei der Annehmenden und seinem Vater seit seiner Überführung nach Deutschland sowie ein leibliches gemeinsames Kind auf. Auch die persönliche Anhörung des Kindes durch den Senat zeigte, dass er mit seinen beiden (sozialen) Eltern vertraut umgeht und diese ihm herzlich zugewandt sind; auch er zeigte ein natürliches, liebevolles Verhältnis zu den beiden. Das Kind, das unstreitig noch nicht über die besonderen Umstände seiner Geburt aufgeklärt worden ist, hat sich am gemeinsamen Wohnort in der Gegend1 so eingelebt, als handele es sich um einen Aufenthalt bei leiblichen, rechtlichen Eltern. An dem Gelingen einer Eltern-Kind-Beziehung bestehen keinerlei Zweifel. Der Senat folgt hier der Auffassung des OLG Köln, das zur Anerkennungsfähigkeit einer im Ausland - unbegleiteten - Adoption mit Recht ausgeführt hat, dass insgesamt die Grundrechtsposition des Kindes zu berücksichtigen ist (OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2023 - II-14 UF 126/22 -, juris, Rn. 21). Auch im Rahmen der Absicherung des Elternverhältnisses gegenüber einer Stiefmutter ist das Recht des Kindes auf persönliche Entfaltung in seiner Familie zu achten. Deswegen kommt der beschriebenen persönlichen Bindung des Kindes zu der Annehmenden besonderes Gewicht zu. Die Gegenüberstellung der rechtlichen und tatsächlichen Situation des Kindes mit und ohne Stiefkindadoption ergibt eine rechtliche Absicherung seines berechtigten Interesses an einer dauerhaften und gelingenden Mutterbeziehung zu der Person, die Vorname3 jetzt schon als seine (einzige) Mutter ansieht. Die Geburtsmutter Vorname5 X ist im Rahmen eines Leihmuttervertrages schwanger geworden und strebte zu keinem Zeitpunkt die soziale Mutterschaft für das Kind an. Dementsprechend hat sie das Kind nach der Geburt nicht versorgt, sondern Vorname3 zunächst in die Obhut Dritter gegeben. Nur infolge der pandemiebedingten Grenzübertrittsprobleme ist es offenbar dazu gekommen, dass Vorname3 nicht sogleich nach Deutschland zu seinem Vater übersiedeln konnte. Die Geburtsmutter jedoch, die auch nicht die genetische Mutter des Kindes ist, hat sich - erwartungsgemäß - des Kindes zu keinem Zeitpunkt angenommen. Das war vor dem Hintergrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen in jeder Hinsicht nachvollziehbar, denn die Entstehung bzw. Verfestigung einer Mutter-Kind -Bindung hätte die Geburtsmutter angesichts ihrer Verpflichtung, das Kind abzugeben, stark belastet, zudem sie infolge der Geburt von Vorname3 und der erforderlichen Hysterektomie keine (weiteren) eigenen Kinder mehr bekommen kann. Es ist daher festzustellen, dass Vorname3 anders als andere von einer Stiefkindadoption betroffene Kinder keine (weitere) soziale Mutter hat oder hatte. Die Position der Annehmenden durch den Status einer rechtlichen Mutter abzusichern dient dem Kindeswohl. Denn die Rechte der Annehmenden und des Kindes werden durch das rechtliche Abstammungsverhältnis verbessert: Die Mutter kann die gemeinsame Sorge mit dem Vater ausüben und ist nicht nur auf die Sorge in alltäglichen Angelegenheiten beschränkt, die sie als Stiefelternteil infolge der alleinigen elterlichen Sorge des Vaters ausüben kann (§ 1687 b BGB). Die Annehmende kann auch im Falle des Versterbens des Vaters des Kindes ohne weiteres die elterliche Sorge für das Kind ausüben (§ 1680 BGB), sie könnte im Falle einer Trennung der Eheleute gem. § 1671 BGB im Streit um das Aufenthaltsbestimmungsrecht verlangen, dass Vorname3 weiterhin bei ihr lebt. Das wäre ihr nicht möglich, wenn sie im Falle einer Trennung lediglich die soziale Mutter mit dem unsicheren Status einer Stiefmutter wäre, denn die Alltagssorge entfällt mit der Trennung (§ 1687b Abs. 4 BGB). Eine Verbleibensanordnung zugunsten einer Stiefmutter kommt nur in Betracht, wenn das Kindeswohl durch die Herausnahme aus dem Haushalt gefährdet wäre (§ 1682 S. 1 BGB). Ungeachtet der sozialen Bindungen wäre das Kind daher mit großer Wahrscheinlichkeit eher dem rechtlichen Vater zuzuordnen. Als Stiefelternteil wäre die Annehmende dann auf die Umgangsrechte nahestehender Personen beschränkt, die nur bei Kindeswohldienlichkeit bestehen, § 1685 Abs. 1 BGB. Auch für das Kind kann wegen dieses im Vergleich zum Umgangsrecht von rechtlichen Eltern nach § 1684 BGB strengeren Maßstabs ein Nachteil entstehen, wenn der Kontakt zur Stiefmutter zu regeln wäre. Das Kind kann außerdem im Falle eines Versterbens der Annehmenden das gesetzliche Erbe nach ihr nur im Falle einer Adoption antreten. Zwar ist nach einer testamentarischen Erbfolge die Erbschaftssteuerklasse nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG identisch und könnte Vorname3 die Freibeträge nach der günstigen Erbschaftssteuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) auch als Stiefkind in Anspruch nehmen. Dennoch stellt sich die Absicherung seiner Erbenposition nach der Annehmenden im Wege der gesetzlichen Erbfolge als Vorteil dar, nicht zuletzt wegen der Pflichtteilsansprüche (§ 2303 Abs. 1 BGB). Die Nachteile, die das Kind durch den Verlust seiner Geburtsmutter erleidet, treten vor dem Hintergrund der vereinbarten Leihmutterschaft stark in den Hintergrund. Insbesondere ist nicht abzusehen, dass ein irgend geartetes emotionales Band zwischen ihm und Frau Vorname5 X beeinträchtigt wird. Umgangsinteressen sind offensichtlich bereits nicht vorhanden. Ob Erbrechte entstanden sind oder entstehen könnten ist unklar, kann aber vor dem Hintergrund der eindeutig überwiegenden sozialen Aspekte der Durchführung der Adoption dahinstehen.
- c)Die - im Ausland nach den vorgelegten Unterlagen nach dem dortigen Recht legitim durchgeführte, in Deutschland jedoch gem. § 1 I Nr. 7 ESchG, §§ 13 c, 14 b AdVermiG verbotene (vgl. ausführlich Sophie-Marie Humbert, ZRP 2023, 70, beck-online) - Leihmutterschaft spricht nicht gegen die sittliche Rechtfertigung der Stiefkindadoption im Sinne des § 1741 Abs. 1 BGB. § 1741 Abs. 1 BGB unterscheidet zwischen zwei Alternativen und lässt im Regelfall eine Annahme als Kind zu, wenn sie dem Kindeswohl dient (§ 1741 Abs. 1 S.1 BGB). Nur wenn die Mitwirkung an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes vorliegt, setzt die Annahme als Kind voraus, dass die Annahme für das Kindeswohl erforderlich ist (§ 1741 Abs. 1 S. 2 BGB). Es ist bereits streitig, ob der zuletzt genannte § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB auf nach deutschem Recht gesetzwidrige Leihmutterschaften überhaupt anwendbar ist (zum Streitstand OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 UF 71/18 -, juris, Rn. 22 , Löhnig, beck-ok, Stand: 01.07.2023, Rn. 48, 49 zu § 1741 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in dem Fall eine Anwendbarkeit des strengeren Maßstabes verworfen, wenn ein genetisches Band zwischen der Wunschmutter und dem Kind besteht ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 UF 71/18 -, juris). Daran fehlt es vorliegend, denn die Eltern haben nunmehr erklärt, die Eizellen stammten von einer anderen Person. Auf den Streit kommt es jedoch nur an, wenn festzustellen wäre, dass die Adoption des Kindes nicht zur Wahrung des Kindeswohles erforderlich wäre. Das ist nicht der Fall, denn selbst nach dem strengeren Maßstab der Kindeswohlerforderlichkeit des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Adoptionsantrag der Annehmenden begründet, weil die Annahme des Kindes durch sie im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist. Die Annehmende ist 1968 geboren, der Vater 1960. Er war zum Zeitpunkt der Geburt von Vorname3 60 Jahre alt und wird an Vorname3 18. Geburtstag 80 Jahre alt sein. Damit ist - rein statistisch betrachtet - eine durchaus erhöhte Gefahr dafür gegeben, dass der Vater noch während der Minderjährigkeit des Kindes verstirbt. Wie bereits ausgeführt, besteht gerade in diesem Fall für das Kind ein rechtliches Risiko, einem Vormund anvertraut zu werden, weil die Annehmende als Stiefmutter dann auf die Rechte nach §§ 1685, 1682 BGB verwiesen wäre. Dazu kommen die durch eine mögliche Trennung der Eltern entstehenden Risiken. Der Senat geht zwar davon aus, dass die Beziehung der Eltern untereinander aktuell sehr stabil ist. Allerdings hat ein Zerwürfnis der Eltern schon einmal zu einer Scheidung geführt; außerdem ist die Trennungswahrscheinlichkeit - auch statistisch betrachtet - in die Erwägungen mit einzubeziehen.
- d)Mit dem 1. Familiensenat des OLG Frankfurt geht der erkennende Senat außerdem davon aus, dass die Auslegung des § 1741 Abs.1 Satz 2 BGB im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK verfassungs- und konventionskonform erfolgen muss und dass generalpräventive Erwägungen hinter das Kindeswohlprinzip zurücktreten. Solche Erwägungen dürfen nicht zulasten der betroffenen Kinder gehen ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 UF 71/18 -, juris, Rn. 34 ff.). Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, dass § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB auf Leihmutterschaften anzuwenden ist, wäre im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGHMR) davon auszugehen, dass das Wohl des Kindes zentrale Bedeutung hat und daher eine Erforderlichkeit im Sinne des § 1741 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB anzunehmen ist. Nach Auffassung des EuGHMR (Beschluss vom 6. Dezember 2022, Beschwerde Nr. 25212/21, FamRZ 2023, S. 615 ff.) genießt das Kindeswohl auch bei Leihmutterschaften im Rahmen einer Stiefkindadoption eindeutig Vorrang. Der EuGHMR führt dazu aus: “Ist ein Kind durch eine Leihmutterschaft geboren und die Vaterschaft des intendierten und genetischen Vaters festgestellt, so gebietet es das Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes nach Art. 8 EMRK, dass auch dann die Möglichkeit zur Etablierung der rechtlichen Elternschaft des anderen Elternteils besteht, wenn es sich um eine im Widerspruch zum nationalen Recht stehende kommerzielle Leihmutterschaft handelt. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kindes auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 EMRK und des öffentlichen Interesses der Verhinderung kommerzieller Leihmutterschaften wiegt der konkrete Eingriff in die Rechte des Kindes schwerer als das abstrakte Risiko anderer durch kommerzielle Leihmutterschaftsvereinbarungen.“ Der erkennende Senat teilt die Auffassung des EuGHMR, dass die durch die Widersprüche nationaler Rechtsordnungen zur Rechtmäßigkeit von Leihmutterschaften entstehenden Wertungsprobleme nicht zu Lasten des Rechts von Kindern auf Achtung ihres Privatlebens gehen können. Ein aus einer Kinderwunschbehandlung durch Leihmutterschaft im Ausland legitim hervorgegangenes Kind muss die Möglichkeit haben, die soziale Bindung zu seinen beiden Wunscheltern auch als rechtliches Band abgesichert zu sehen. Die durch eine soziale Elternschaft entstandenen Bindungen sind im Rahmen des Kindeswohles zu respektieren, auch wenn die Leihmutterschaft in Deutschland aus nachvollziehbaren ethischen Gründen verboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 BvR 1654/22, NZFam 2022, 1065). Welche Gründe aus ethischer Sicht gegen eine Legitimierung der Leihmutterschaft sprechen können, wird im vorliegenden Verfahren besonders deutlich, musste doch bei der leiblichen Mutter von Vorname3 nach der Geburt die Gebärmutter entfernt werden und ist gänzlich unklar, ob sie die nicht sehr hohe Geldentschädigung für diese erhebliche Verletzung erhalten hat. Außerdem bleibt völlig im Unklaren, welche „Vergütung“ sie aus den vertraglich zugesagten Kosten der Wunschkindbehandlung beanspruchen konnte. Das sind Aspekte, die in den (in Deutschland anstehenden) Gesetzgebungsverfahren zur Leihmutterschaft und Eizellspende berücksichtigt werden müssen, für die hier anstehende Frage jedoch im Ergebnis nicht ausschlaggebend sein können. Nach Auffassung des Senats gilt die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohles auch, obwohl vorliegend nicht aufgeklärt ist, ob der rechtliche Vater des Anzunehmenden auch der genetische Vater ist. Zweifel daran bestehen, weil die Eltern zunächst angegeben hatten, dass sein körperliches Unvermögen Anlass zum Weg in die Kinderwunschbehandlung gegeben hat. Der EuGHMR hatte keinen Anlass zu klären, ob auch bei einem Auseinanderfallen der genetischen und der rechtlichen Vaterschaft das Kindeswohl den Ausschlag geben muss und damit das nach nationalem Recht bestehende Leihmutterverbot weniger bedeutsam wird. Nach Auffassung des erkennenden Senats muss jedoch auch im Falle einer rein rechtlichen Vaterschaft das Kindeswohl den Vorrang vor generalpräventiven Aspekten genießen. Grund für diese Auffassung ist, dass der Senat keinen maßgeblichen Unterschied zwischen einer genetischen und einer (nur) rechtlichen Vaterschaft erkennt, zudem wie vom EuGHMR gefordert eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung geboten ist. Die rechtliche und die leibliche Vaterschaft eines Mannes nach § 1592 BGB führt nicht zu unterschiedlichen Rechtsbindungen je nach Entstehung des (gemeinsamen) Kindes durch intime Beziehung mit der Mutter oder nach homologer oder heterologer Insemination. Im Gegenteil sind die Rechtsverhältnisse weitgehend gleichgestellt. Jedenfalls nach einer Kinderwunschbehandlung ist das rechtliche Band zwischen einem minderjährigen Kind und seinem rechtlichen Vater nicht mehr auflösbar, denn eine Anfechtung scheidet während der Minderjährigkeit nach § 1600 Abs. 4 BGB aus und auch der genetische Vater kann nicht als rechtlicher Vater festgestellt werden (§ 1600d Abs. 4 BGB). Der einzige Unterschied zu einem rechtlichen und genetischen Vater besteht darin, dass das aus einer heterologen Insemination hervorgegangene Kind die Vaterschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach Volljährigkeit anfechten kann, weil die Beschränkungen des § 1600 Abs. 4 BGB nicht für das Kind gelten. Gleiches gilt sogar bei einer wahrheitswidrigen Anerkennung des Kindes als eigenes Kind (mit Zustimmung der Mutter und des von ihr vertretenen Kindes, §§ 1592 Nr. 2, 1594, 1595 BGB). Das Kind bleibt auch nach einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung einer unverheirateten Frau ohne rechtlichen Vater, denn auch hier wird der genetische Vater unter keinen Umständen rechtlicher Vater, § 1600d Abs. 4 BGB. Nach Auffassung des Senats zeigt das geltende Abstammungsrecht daher eine klare Tendenz dazu, die rechtliche Vaterschaft unabhängig von der genetischen Wahrheit als vollwertig anzuerkennen. Das wird auch am Anfechtungshindernis des § 1600 Abs. 2 BGB deutlich, der in den Fällen der erstarkten sozialen Vaterschaft ein Anfechtungsrecht eines leiblichen Vaters ausscheiden lässt. Deswegen ist keine rechtliche Differenzierung nach genetischer oder nur rechtlicher Vaterschaft bei der hier zu entscheidenden Frage geboten, ob dem Makel der im Inland verbotenen Leihmutterschaft eine Stiefkindadoption entscheidende Bedeutung zukommt. Stattdessen ist auf das Kindeswohl abzustellen.
- e)Es ist nicht ersichtlich, dass überwiegende Interessen der Tochter der Annehmenden der Adoption entgegenstehen oder dass die Interessen des Anzunehmenden hierdurch gefährdet werden, § 1745 BGB. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Annehmende und der Vater als Beteiligte im Sinne des § 188 FamFG das Adoptionsziel gemeinsam verfolgten und beide Beschwerde eingelegt haben. Eine Kostenauferlegung zu Lasten des Kindes scheidet ebenso aus, wie der Leihmutter Kosten aufzugeben. 5. Der Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 42 FamGKG. Mangels einer besonderen Wertvorschrift für das Adoptionsverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG und somit nach billigem Ermessen ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 1 UF 71/18 -, juris). Dieses hat sich an den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Umfang und der Bedeutung der Sache sowie den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Beteiligten zu orientieren. Da der Wert durch die erstinstanzliche Wertfestsetzung begrenzt ist (§ 40 Abs. 2 FamGKG), war der Wert auf 5.000 € festzusetzen. 6. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil Beschlüsse, mit denen die Annahme als Kind ausgesprochen wird, gem. § 197 Abs. 3 S. 1 FamFG unanfechtbar sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000026