Orientierungssatz Sieht eine Beurteilungsrichtlinie bei der Gesamtnote lediglich vier Notenstufen vor, genügt dies dem Gebot der "Notenspreizung" nicht. Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die drei ausgeschriebenen Stellen für eine Meisterin vom Dienst / einen Meister vom Dienst bei der G. der Stadt H. (A 9 S mit Amtszulage) mit den Beigeladenen oder anderen Mitbewerbern zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bestandskräftig entschieden wurde. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 11.426,58 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine zugunsten der drei Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die bei der G. amtsintern ausgeschriebenen drei Stellen als Meisterin vom Dienst / Meister vom Dienst (bewertet mit A 9 S mit Amtszulage nach dem Hessischen Besoldungsgesetz - HBesG). Der Antragsteller gehört als Hauptbrandmeister der G. an und steht seit 1992 in den Diensten der Antragsgegnerin. Seit 2004 ist er in die Besoldungsgruppe A 9 mD eingestuft, seine derzeitige Funktion ist die eines Einsatzbeamten Wachabteilung und Führer von Sonderfahrzeugen (vgl. Bl. 3, Hefter 2 d. Behördenakten - BA). Auch die drei Beigeladenen sind derzeit als Hauptbrandmeister (A 9) bei der G. beschäftigt. Die Antragsgegnerin schrieb am 5. Juli 2021 amtsintern drei Stellen bei der F. als Meisterinnen / Meister vom Dienst (w/m/
(1)Zum einen verstößt die Auswahlentscheidung deshalb gegen den Grundsatz der Bestenauslese, weil die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen infolge fehlender Differenziertheit („Notenspreizung“) im Gesamturteil als Grundlage der getroffenen Auswahlentscheidung untauglich sind. Ein Art. 33 Abs. 2 GG genügender Leistungsvergleich erfordert aussagekräftige dienstliche Beurteilungen, was u. a. hinreichend differenzierte dienstliche Beurteilungen voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom
- September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 14, und vom
- November 2014 – 2 A 10.13 –, juris Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom
- Januar 2019 – 1 B 229/18 –, juris Rn. 25 m. w. N.). Hinreichend differenzierte Beurteilungen sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Beurteilungsskala eine ungenügende Zahl von Gesamturteilen vorsieht oder tatsächlich die Notenskala nicht ausreichend ausgeschöpft wird (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom
- Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 15 ff., und vom
- Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, juris Rn. 24; VG Wiesbaden, Beschluss vom
- Juli 2018 – 3 L 2393/17.WI –, juris Rn. 53 ). Die im Rahmen des Auswahlverfahrens herangezogenen dienstlichen Beurteilungen müssen somit eine hinreichende Notenspreizung im Gesamturteil aufweisen. Dem Verfassungsgebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) kann nur dadurch Genüge getan werden, dass die vom Dienstherrn gewählte Beurteilungsform entsprechend breite Differenzierungsmöglichkeiten, also eine hinreichend große Skala an möglichen Gesamturteilen, bietet. Die mit dem Erstellen dienstlicher Beurteilungen verfolgten Zwecke, eine strikt am Leistungsprinzip orientierte Personalauslese zu ermöglichen, ferner den Interessen des Beamten zu dienen, unter Wahrung des Leistungsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebotes im Rahmen der dienst- und haushaltsrechtlichen Beförderungsmöglichkeiten angemessen in höhere Ämter aufzusteigen, und schließlich dem Dienstherrn eine unentbehrliche Grundlage für den optimalen Personaleinsatz zu liefern, können nur dann erreicht werden, wenn in Beurteilungen hinreichend differenziert wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- November 1993 – 1 TG 1465/93 –, juris Rn. 22 ; VG Wiesbaden, Beschluss vom
- Dezember 2018 – 3 L 786/18.WI –, juris Rn. 61 ). Davon ausgehend erfüllen vorliegend die den dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zugrundeliegenden Beurteilungsvorgaben, die – wie bereits dargestellt – ein vierstufiges Notensystem vorsehen, wie sich aus dem Auswahlvermerk vom
- November 2021 ergibt (vgl. Bl. 1 f. Hefter 1 d. BA; sowie auch aus den Beurteilungsrichtlinien der Stadt H. aus Mai 2018), die Anforderungen an ein hinreichend differenziertes Beurteilungswesen nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in einem Beschluss vom
- November 1993 zu einem vierstufigen Notensystem ausgeführt: „[…] Durchgreifende Bedenken hat der Senat gegenüber der Regelung in Abschnitt I Nr. 5.
- Sie beschränkt die Skala der zu vergebenden Gesamturteile auf vier Bewertungsstufen, nämlich "erheblich über dem Durchschnitt", "über dem Durchschnitt", "Durchschnitt" und "unter dem Durchschnitt". Sollte sich in der Beurteilungspraxis diese Beschränkung der Vergabe möglicher Gesamturteile dahin auswirken, dass die Mehrzahl der Bewerber das Gesamturteil "über dem Durchschnitt" erhält, käme diese Regelung für die Beurteilungspraxis geradezu einem Differenzierungsverbot gleich mit der Folge, dass aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle eine Auslese des fachlich und persönlich am besten geeigneten Bewerbers nicht sichergestellt wäre. […]“ (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
- November 1993 – 1 TG 1465/93 –, juris Rn. 21 ). Eine Differenzierung mit sieben Notenstufen hält der Hessische Verwaltungsgerichtshof hingegen für ausreichend; dem Differenzierungsgebot werde dadurch hinreichend Rechnung getragen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom
- Januar 2019 – 1 B 229/18 –, juris Rn. 25 , und vom
- November 1993 – 1 TG 1465/93 –, juris Rn. 23 ). Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat es im Ergebnis offengelassen, ob eine Beurteilungsskala der Beurteilungsrichtlinien, die lediglich fünf Notenstufen umfasse, als rechtswidrig anzusehen wäre, da sie keine an dem Maßstab der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung ermögliche (vgl. VG Wiesbaden, Beschlüsse vom
- Dezember 2018 – 3 L 786/18.WI –, juris Rn. 62 , und vom
- Juli 2018 – 3 L 2393/17.WI –, juris Rn. 53 ). Das erkennende Gericht hat an einer engen Auslegung der Anforderungen an ein gestuftes Beurteilungssystem Zweifel, da selbst bei mehr als fünf Notenstufen die Vergabe von schlechten Noten die absolute Ausnahme darstellen dürfte und damit die notwendige Spreizung tatsächlich nur vorgetäuscht würde. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da die von der Antragsgegnerin festgelegten vier Notenstufen aus den Gründen des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
- November 1993 jedenfalls nicht ausreichend sind. Zudem ist ein Notensystem, das für Beamte, die die Anforderungen übertreffen, nur eine Notenstufe vorsieht, derart undifferenziert, dass es für Auswahlentscheidungen zwischen Beamten, die dasselbe Statusamt innehaben und deren Leistungen insgesamt und hinsichtlich der einzelnen Merkmale erheblich über den Anforderungen liegen, kein geeignetes Instrumentarium für die gebotene Bestenauslese zur Verfügung stellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juli 2015 – OVG 4 S 11.15 –, juris Rn. 4; VG Potsdam, Beschluss vom
- März 2015 – 2 L 1319/14 –, juris Rn. 17 ff.). Ausgehend von dieser Rechtsprechung genügen das dargestellte Beurteilungssystem und die Beurteilungsrichtlinien der Stadt H. mit ihren vorgesehenen lediglich vier Notenstufen, von denen auch nur eine den oberen bzw. obersten Bereich des Leistungsspektrums abbildet (Note 1 = deutlich übertroffen, bereits Note 2 = vollständig erfüllt) nicht den zuvor genannten Anforderungen. Es fehlt (mindestens) eine Notenstufe für diejenigen, die die Anforderungen zwar übertreffen, aber nicht „deutlich“. Hinreichend abgestufte Differenzierungen werden durch das von der Antragsgegnerin in ihren Richtlinien festgeschriebene Beurteilungssystem mithin nicht zugelassen, sodass schon aus diesem Grunde die Auswahlentscheidung fehlerhaft erfolgt ist.
(2)Zum anderen spiegelt auch die konkret vorgenommene Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin eine hinreichende Differenziertheit nicht wider. Selbst wenn die abstrakt-generellen Vorgaben für das Beurteilungswesen eine hinreichende Differenziertheit vorsehen würden – was hier bereits nicht der Fall ist –, genügt dies aber dann nicht, wenn die konkrete Beurteilungspraxis eine hinreichende Differenziertheit nicht widerspiegelt. Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu beurteilenden Bewerbern differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruch des im Beförderungsverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt. Gleichwohl kann auch eine verdichtete Beurteilungspraxis, in der nur wenige Notenstufen verwendet werden, (noch) mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar sein. Regelmäßig ist jedoch zu erwarten, dass die ordnungsgemäße Anwendung differenzierter Beurteilungsmaßstäbe auch zu differenzierten Beurteilungsergebnissen führt. Ab einem gewissen Grad der Notenverdichtung bedarf diese deshalb der Rechtfertigung, um den Anschein einer mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbaren Beurteilungspraxis auszuräumen. Spätestens im gerichtlichen Konkurrentenstreit obliegt es dem Dienstherrn mithin, aufzuzeigen, dass gleichförmige und damit dem ersten Anschein nach nicht hinreichend differenzierte Beurteilungen gleichwohl das Ergebnis einer rechtmäßigen, differenzierte Maßstäbe anwendenden Beurteilungspraxis sind. Welcher Begründungsaufwand hierfür von Nöten ist, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei allerdings regelmäßig der erforderliche Begründungsaufwand mit dem Grad der Notenverdichtung zunimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, juris Rn. 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 1 B 229/18 –, juris Rn. 25 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2014 – 6 B 759/14 –, juris Rn. 13 ff.). Abzustellen ist indes für den Nachweis der hinreichend differenzierenden Beurteilungspraxis nicht nur auf das Bewerberfeld. Der Dienstherr könnte bei einem weitgehend abgeschlossenen oder internen Bewerberfeld etwa nachweisen, dass in der bei ihm tätigen gesamten Beamtenschaft eine hinreichende differenzierte Beurteilungspraxis erfolgt, aus nachvollziehbaren Gründen aber nur die Beamtinnen und Beamten sich auf eine Beförderungsstelle bewerben, die aufgrund ihrer Noten sich eine reale Chance auf die Auswahl machen könnten. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung hat die Antragsgegnerin aber nicht geltend gemacht, sie habe nicht nur alle 15 Bewerber (eine Bewerbungsrücknahme bei ursprünglich 16 Bewerbern) im Gesamturteil mit der Notenstufe 2 „vollständig erfüllt“ beurteilt, sondern im weiteren Feld der Beamten auch andere Noten vergeben, so dass auch nur diese Gruppe in einen Vergleich einbezogen werden kann. Auch in den Einzelmerkmalen sind alle Bewerber lediglich mit den Notenstufen 1 „deutlich übertroffen“ oder 2 „vollständig erfüllt“ beurteilt worden. Die anderen beiden Notenstufen 3 „überwiegend erfüllt“ und 4 „überwiegend nicht erfüllt“ sind bei keinem einzigen Bewerber vergeben worden. Dies führt auch zu lediglich ganz geringen Unterschieden in den mathematisch ermittelten Durchschnittsnoten, die sich nur im Dezimalstellenbereich geringfügig unterscheiden (Antragsteller: 1,83 und die drei Beigeladenen: 1,67; in Bezug auf alle Bewerber: Differenz nur zwischen 1,67 und 2,00). Eine derartige Beurteilungspraxis, nur zwei der vier möglichen Bewertungsstufen zu vergeben, kommt einem Differenzierungsverbot gleich, mit der Folge, dass eine Auslese des fachlich und persönlich am besten geeigneten Bewerbers aus Anlass der Vergabe einer Beförderungsstelle nicht mehr sichergestellt ist. Es bedarf hier keiner näheren Begründung, dass bei dieser Handhabung des Beurteilungssystems eine Bestenauslese offensichtlich nicht stattfindet. Eine Vergabe von lediglich zwei Notenstufen ist unabhängig davon, worauf diese beruht, ungenügend (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. April 1995 – 1 TG 2801/94 –, juris Rn. 9 , 16 f.; VG Wiesbaden, Beschlüsse vom 14. Dezember 2018 – 3 L 786/18.WI –, juris Rn. 62 f., und vom 30. Juli 2018 – 3 L 2393/17.WI –, juris Rn. 53 ). Für die zu konstatierende Notenverdichtung ist auch keine entsprechende (hinreichende) Begründung durch die Antragsgegnerin dargetan worden. Zudem sind auch keine Anhaltspunkte zur Erklärung einer mit dem Leistungsprinzip (noch) vereinbaren Notenverdichtung für das Gericht ersichtlich.
- c)Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen erscheint die Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern (mindestens) „offen“. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, so gestaltet sind, dass seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 1 B 229/18 –, juris Rn. 16 ). Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen wie hier im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 58/10 –, juris Rn. 3 f.). Die Chancen eines Bewerbers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach selbst dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; st. Rspr. der Kammer in sog. Konkurrentenverfahren, vgl. VG Kassel, Beschlüsse vom 10. Mai 2021 – 1 L 2432/20.KS –, juris Rn. 64 , und vom 17. Juli 2021 – 1 L 577/21.KS –, juris Rn. 62 ). Ausgehend davon sind die vorliegend aufgezeigten Fehler für das Auswahlergebnis auch ursächlich geworden. Zwar ist der Antragsteller in wenigen Einzelmerkmalen der Beurteilung um eine Notenstufe schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber (der Antragsteller hat zweimal die Note 1 und zehnmal die Note 2 erhalten, die Beigeladenen haben jeweils viermal die Note 1 und achtmal die Note 2 erhalten). Es kann nach Auffassung der beschließenden Kammer aufgrund dieser lediglich geringen Abweichungen jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei einer hinreichenden Notenspreizung bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Auf die übrigen Rügen des Antragstellers muss bei dieser Konstellation nicht mehr eingegangen werden. Der Tenor der Entscheidung muss sich auf alle Beigeladenen bzw. die vorgesehenen Beförderungen beziehen, da bei der dargestellten (
- zu)engen Notenspreizung nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer rechtmäßigen Beurteilungspraxis der Antragsteller vor jeden der Konkurrenten einzuordnen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht, da die Beigeladenen keine eigenen Anträge gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist in Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgeblich. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Konkurrenteneilverfahren (vgl. Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 B 376/20.KS –, juris Rn. 118, und vom 31. März 2020 – 1 B 1751/19 –, juris Rn. 42 ) nochmals um ½ zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache materiell fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jedoch nicht nochmals zu reduzieren. Das Gericht legt bei der Berechnung die Besoldungstabelle des Landes Hessen für die Besoldungsgruppe A 9, Stufe 8 (monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.413,27 €), die ruhegehaltsfähige allgemeine Stellenzulage (85,74 €), die ruhegehaltsfähige Amtszulage (304,79 €) sowie die von der Antragsgegnerin angegebene ruhegehaltsfähige Sonderzahlung nach § 5 Hessisches Sonderzahlungsgesetz (2,66 % von 190,19 € = 5,06 €) zugrunde (vgl. Bl. 41 d. GA). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000029