Kündigung wegen Verstoßes gegen gerichtlich ausgeurteilte Unterlassungspflicht Leitsatz Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos ohne Abmahnung kündigen, wenn der Mieter erneut Gegenstände im Treppenhaus abstellt, obwohl er rechtskräftig verurteilt worden ist, dieses zu unterlassen. Dem kann der Mieter auch nicht mit der Argumentation entgegnen, die Gegenstände seien nur „kurzfristig abgestellt“ worden. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor Der Antrag der Beklagten zu 1) und 2) vom 22.5.2023 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Die Voraussetzungen, unter denen Prozesskostenhilfe gem. §§ 114, 115 ZPO gewährt werden kann, liegen nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bietet. I. Die Beklagte zu 1) ist mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 25.10.2022 (30 C 99/22) verurteilt worden, es zu unterlassen, im Anwesen… im Treppenhaus Mülltüten abzustellen oder zwischenzulagern sowie Schuhe und andere Gegenstände abzustellen. Die Klägerin hat unter dem 2.3.2023 die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen, weil die Beklage zu 1) auch nach Erlass des Urteils erneut Gegenstände (u.a. Schuhe, Mülltüten) abgestellt hat (vgl. Kündigungsschreiben vom 2.3.2023, Bl. 18 R d.A.). Die Beklagten bestreiten die Vorgänge nicht, sondern sind der Auffassung, sie hätten lediglich kurzfristig Schuhe vor der Tür stehen lassen, damit diese abtropfen können (unter Berufung auf OLG Hamm, Beschluss vom 20.4.1988 - 15 W 168 und 169/88, NJW-RR 1988, 1171), auch sei es normal, dass Müllbeutel kurzfristig vor der Tür abgestellt werden, etwa zum Reinigen der Wohnung. Zudem datierten die klägerseits als Anlagen vorgelegten Abmahnungen vor dem Versäumnisurteil. Der Beklagte zu 2) wendet zudem ein, er sei als Lebensgefährte der Beklagten zu 1) ebenfalls in die Wohnung eingezogen, so dass ein „faktisches Mietverhältnis“ entstanden sei. II. Die Räumungsklage ist offensichtlich begründet, das Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2) hat demgegenüber keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der klägerseits geltend gemachte Kündigungsgrund folgt daraus, dass die Beklagte zu 1) es nicht unterlassen hat, Gegenstände in dem Treppenhaus zu lagern, obwohl ihr dieses durch rechtskräftiges Urteil aufgegeben wurde. Die kündigungsrelevante Pflichtverletzung und Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Mietvertragsparteien besteht darin, dass die Beklagte zu 1) sich weigert, einem rechtskräftig titulierten Anspruch der Klägerin nachzukommen. Das stellt einen eigenständigen und für die fristlose Beendigung des Mietverhältnisses auch ausreichenden Kündigungsgrund gem. § 543 Abs. 1 BGB dar. Denn dem Vermieter ist es nicht zumuten, das Mietverhältnis mit einem Mieter fortzusetzen, der die Befolgung rechtskräftig titulierter Pflichten verweigert (BGH, Versäumnisurt. v. 15.4.2015 – VIII ZR 281/13, NZM 2015, 536; LG Berlin Urt. v. 3.2.2015 – 63 S 230/14, BeckRS 2015, 8083; LG Berlin Urt. v. 14.8.2013 – 65 S 327/12, BeckRS 2015, 6158; AG Frankfurt, Urteil vom
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