Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger begehren als Gesamtgläubiger von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen eines nicht zur Verfügung gestellten Krippenplatz für ihren Sohn. Die Kläger sind die Eltern des am 26.09.2017 geborenen ………... Der Beklagte ist der Träger der örtlichen Jugendhilfe, § 5 Abs. 1 HKJGB , und nach § 24 Abs. 2 SGB VIII verantwortlich, allen Kindern in seiner Gemarkung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Weder vor dem 01.10.2018 noch bis zur Klageeinreichung noch seitdem beantragten die Kläger bei dem Beklagten die Zuteilung eines Krippenplatzes. Die Kinderkrippe, die der Sohn der Kläger in ………. besucht, bietet seit dem 09.09.2019 eine Betreuung von montags bis donnerstags von 7:30 Uhr bis 16:45 Uhr und freitags von 7:30 Uhr bis 14:45 Uhr an. Die Kläger behaupten, sie hätten bei der Stadt ………. Anfang 2018 ihren Sohn für einen Krippenplatz ab dem 01.10.2018 angemeldet. Die Beklagte habe die Vergabe an die Stadt …….. delegiert. Die Stadt ……… habe mitgeteilt, dass ein Krippenplatz im Kindergartenjahr 2018/2019 nicht zur Verfügung stehe. Die Stadt …….. habe auch außerhalb ihrer Gemarkung keine Krippenplätze den Klägern benannt. Sie hätten für ihren Sohn keine Tagesmutter finden können. Ferner hätten sie auch in …….., …….. und ……… keinen Betreuungsplatz finden können. Die Tageskrippe ihres Sohnes habe bei Antragstellung keinen Tagesbetreuungsplatz für ihren Sohn anbieten können. Ihnen sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.3267,72 Euro entstanden, weil der Beklagte zum 01.10.2018 keinen Krippenplatz zur Verfügung gestellt habe. Der Schaden setze sich zusammen aus 1.635,00 Euro Mehrkosten für eine private Tageseinrichtung, 515,20 Euro Fahrtkosten und Verdienstausfall in Höhe von 5.217,72 Euro. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 3 bis 5 der Klageschrift, Blatt 3 bis 5 der Akte verwiesen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.367,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2018 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitere Schäden die ihnen aus der Verweigerung der Zuteilung eines Krippenplatzes für ihren Sohn ……. zukünftig entstehen, insbesondere zusätzlichen Krippenkosten in Höhe von derzeit monatlich 217,50 Euro, zusätzliche Fahrkosten in Höhe von monatlich 73,60 Euro und die Einkommensdifferenz in Höhe von derzeit monatlich 745,36 Euro, die der Klägerin zu 1) aufgrund der Tatsache entsteht, dass sie wegen der unzureichenden Betreuung keine Vollzeittätigkeit ausüben kann. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die Kläger bei dem Beklagten keinen Antrag auf Zuteilung eines Krippenplatzes gestellt haben. Der Beklagte habe die Zuteilung nicht auf die Stadt ……..delegiert. Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kläger bei der Stadt …….. einen Krippenplatz beantragt haben und bei anderen Einrichtungen angefragt haben, sowie die von den Klägern behaupteten Kosten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer die Kläger schützenden Amtspflichtverletzung durch Beamte des Beklagten, § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Zwar obliegt dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe nach § 28 Abs. 2 SGB VIII die Amtsplicht Betreuungsplätze für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahrs zur Verfügung zu stellen. Indes habe Beamte des Beklagten diese die Kläger schützende Amtspflicht nicht verletzt. Denn Voraussetzung für eine Amtspflichtverletzung ist, dass ein Krippenplatz rechtzeitig angemeldet wird (BGH, NJW 2017, Seite 397 Rn. 19). Die Kläger haben indes bei der Beklagten keinen Antrag gestellt. Der Beklagte muss sich das Agieren der Stadt ……., einer eigenständigen kommunalrechtlichen Rechtsperson nicht zurechnen lassen, da er Pflichten an die Stadt ……. nicht delegiert hat (LG Darmstadt, Urteil vom 02.04.2019, Az.: 9 O 124/18). Der Beklagte und nicht die Stadt …….ist nach § 5 HKJGB Träger der Jugendhilfe. Sucht ein Anspruchsberechtigter die begehrte Leistung ohne Inanspruchnahme des staatlichen Systems der Jugendhilfe von vornherein „auf eigene Faust“ bei einem freien oder privaten Träger wird ein Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII mangels Anmeldung schon gar nicht erst effektuiert und das staatliche System der Jugendhilfe nicht aktiviert. Der Träger der Jugendhilfe kann dann später nicht als „reine Zahlstelle“ in Anspruch genommen werden (VGH München, NJW 2016, Seite 1460
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.