Verfahrensgang vorgehend AG Alsfeld, 21. September 2021, 607 Js 7666/20, Urteil Tenor Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Alsfeld vom 21.09.2021 abgeändert: Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz durch Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund, Verstoßes gegen das Waffengesetz durch Besitzes einer Pistole, einer Vorderschafftrepetierflinte und Munition sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wird für die Dauer von 5 Jahren untersagt, Hunde zu halten, sie zu betreuen oder mit ihnen zu handeln. Ausgenommen hiervon ist der bereits in seinem Besitz befindliche Rüde „…". Im Übrigen werden die Berufungen verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seiner und die Staatskasse die Kosten ihrer Berufung zu tragen. Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) l. Durch Urteil des Amtsgerichts Alsfeld — Schöffengericht - vom 21.09.2021 ist der Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz und das Waffengesetz sowie Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Ein Tierhalteverbot war nicht verhängt worden. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte hinsichtlich des Tierhalteverbots Erfolg, die Berufung des Angeklagten hatte bezogen auf den Verstoß gegen das Waffengesetz im Schuldspruch und auch hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung Erfolg. Im Übrigen waren die Berufungen unbegründet. II. pp. III. In der Sache selbst hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen. Der Angeklagte züchtete Weimaraner Hunde und war Eigentümerin der Hündin …". Seit 2018 wurde der Angeklagte in dem bürgerlichen Rechtstreit unter dem Aktenzeichen 30 C 154/18 bei dem Amtsgericht Gießen verklagt. Gegenstand des Verfahrens war der Verkauf eines Welpen an die Klägerpartei, der mutmaßlich unter der Erbkrankheit „Hämophilie A" litt. Gleichzeitig wurde in dem Verfahren 607 Js 21492/19 wegen Betruges gegen den Angeklagten ermittelt. Es war jeweils gegenständlich, ob der Welpe von … abstammte und auch diese unter der Erbkrankheit litt. Die Staatsanwaltschaft erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchführung eines Gentests bei der Hündin „…". Aus Verhältnismäßigkeitsgründen und weil eine Vollstreckung ohne Mitwirkung des Tierhalters wenig zielführend erschien, trat der Zeuge POK … am 19.02.20.. an den Angeklagten heran und regte zur Abwendung der zwangsweisen Durchsetzung an, dass dieser selbst die Abnahme der Probe veranlassen solle. Der Angeklagte wollte den Gentest verhindern. Er entschloss sich, die Hündin zu töten und den Körper zu vergraben, damit niemand Kenntnis über das Erbgut erlangt. Hierbei wusste der Angeklagte, dass die Hündin gesund war und es für die Tötung keinen „vernünftigen" Grund gab. Er nahm auch eine Trächtigkeit billigend in Kauf. In Umsetzung dieses Plans begab sich der Angeklagte am 25.02.20.. gegen 15:30 Uhr mit seiner Hündin „…" in den Garten seines Wohnanwesens in … …. . Er nahm eine Pistole, 9 mm, die er illegal besaß, und schoss der Hündin zunächst zwischen die Augen, um sie zu töten. Weil die Hündin nicht sofort starb, sondern auf dem Boden zappelte, schoss er ihr anschließend in den Brustbereich. Der Hund verstarb infolgedessen nach wenigen Minuten. Der Angeklagte verscharrte den Körper des Hundes in seinem Garten. Die Hündin war mit 11 Welpen tragend gewesen. 2. Am 03.03.20.. fand wegen der Tötung des Hundes eine Durchsuchungsmaßnahme statt. Auf dem o.g. Anwesen wurden neben der o.g. Pistole weitere Waffen und Munition sichergestellt, die der Angeklagte nach dort verbracht hatte. Für einige bedurfte es einer Waffenbesitzkarte, über die der Angeklagte — wie er wusste — nicht verfügte. Im Einzelnen handelte es sich um die Pistole 9 mm Makarov mit Schalldämpfer (Kaliber 9mm x 18). Weiter besaß der Angeklagte eine Schrotflinte Mossberg, Modell 500 A 12 GA, Vorderschaftrepetierflinte mit einer Lauflänge von 45,5 cm. Die Waffe wurde im Tresor im Treppenhaus des Anbaus auf dem Grundstück „…" sichergestellt und war in Einzelteile zerlegt. Unter anderem befand sich in dem Tresor sowohl der Griff für die Langwaffe, als auch ein passender Kurzwaffengriff. Der Angeklagte war bereits 20 Jahre im Besitz der Waffen gewesen. Weiter befanden sich in dem Tresor diverse Patronen, u.a. auch solche für die o.g. Pistole, und zwar 1 x 44 Patronen Makarov, 1 x 39 Patronen Makarov, 1 x 50 Patronen Makarov. Zudem wurden aufgefunden: - 153 Stück Patronenmunition Kaliber 22 lfr. 9 Stück Schrotmunition Rottweil Express 67,5 / 12 x 8,6 - 5 Stück Schrot Federal Magnum Buckshot, 3" / 12 - 27 Stück Schrot, GFiocchi „Dag Trap", 12,28 gr. - Eine Gewehrpatrone 7,62x51, Nato Der erforderliche Munitionerlaubnisschein fehlte dem Angeklagten, wie er wusste. 3. Der Angeklagte wurde während der Durchsuchungsmaßnahme in Polizeigewahrsam der Polizeistation … verbracht, wo er den eingesetzten Beamten PI-IK …als „Spinner" bezeichnete. Der Zeuge …, der seinen Dienst ordnungsgemäß versehen hatte, fühlte sich hierdurch in seiner Ehre verletzt. IV. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften entsprechenden Angaben. Die Auskunft des Bundesamts für Justiz wurde erörtert. Der Angeklagte war hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts geständig. Allein das Motiv der Tötung des Hundes schilderte er abweichend in der fehlenden Betreuungsmöglichkeit, Streitigkeiten in der Familie über den Verbleib des Hundes und persönliche Überforderung. Gleichzeitig hat er betont, den Hund geliebt zu haben. Die Kammer hat die Rückschlüsse zum Motiv v.a. aus dem zeitlichen Verlauf gezogen. Hierzu wurde der Zeuge … vernommen. Die Vorderschaftrepetierflinte wurde durch den Sachverständigen KHK …, Sachverständiger für Schusswaffen und Schusswaffenspuren am Hessischen Landeskriminalamt, technisch untersucht und vermessen. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die Repetierwaffe beim Versuchsschießen funktionsfähig. Die Lauflänge betrug nicht weniger als 45 cm und die Gesamtlänge nicht weniger als 95 cm. Der aufgefundene Kurzwaffengriff war zwar zur Waffe passend, mit dem beiliegenden Imbusschlüssel zu montieren, aber tatsächlich nicht montiert. Der Sachverständige hat bezugnehmend auf die WaffVwV zu Anlage 2, Abschnitt 1, 1.2.1.2 ausgeführt, dass ein Austausch des Kurzwaffengriffs nicht stattgefunden habe. Insoweit hat er unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Verwaltungsvorschrift die Meinung vertreten, dass es sich jedenfalls nicht um einen verbotenen Gegenstand handele. Die Kammer hat die insoweit offene Formulierung in 1.2.1.2 „anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden" im Hinblick auf die Begriffsbestimmung „anstelle" wie der Sachverständige im Sinne des verfassungsrechtlichen Grundsatzes eng ausgelegt und die Voraussetzungen insoweit verneint. V. Der Angeklagte hat sich durch sein Verhalten in Tat 1) wegen Töten eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund strafbar gemacht, § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes. Der Waffen- und Munitionsbesitz ist nach § 52 Abs. 3 Nr. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.