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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 314/20 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 23. Oktober 2020, S 6 R 142/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, B 5 R 81/23 B Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgeri

§ 1246Nr.

117 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82,

§ 1246Nr.

104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. BSG, Urteile vom 27. April 1982, 1 RJ 132/80,

§ 1246Nr.

90; vom 18. Februar 1981, 1 RJ 124/79,

§ 1246Nr.

75). Derart gravierende Einschränkungen lagen bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht vor. Auch lag bei dem Kläger keine Störung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit vor. Insgesamt begründen die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen für den Senat keine ernsthaften Zweifel an seiner betrieblichen Einsetzbarkeit. Ob die für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei waren oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig war, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom

  1. Dezember 1976, GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75 u. GS 3/76, BSGE 43, 75-86) kann bei Versicherten, die noch zumindest sechs Stunden arbeitstäglich einsatzfähig sind, grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Februar 1980, 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Ein überdauerndes Leiden, welches die Gehfähigkeit im hier relevanten Ausmaß beeinträchtigen würde, ergibt sich nach Ansicht des Senats aus den Ausführungen aller Sachverständigen und den Befundunterlagen nicht. Der Kläger war bis zum Wegfall der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erwerbsgemindert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000103

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