Zurückweisung eines Antrags auf Entlassung des Testamentsvollstreckers, Vorrang lebzeitiger Aufträge des Erblassers vor Vermächtnisanordnungen Leitsatz Es stellt keine die Entlassung eines Testamentsvollstreckers rechtfertigende grobe Pflichtverletzung dar, wenn er einen von dem Erblasser einem Vermächtnisnehmer zugewendeten Gegenstand in Ausführung eines ihm von dem Erblasser lebzeitig erteilten Auftrags stattdessen als Grabbeigabe verwendet. Anmerkung Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Website des OLG ( www.olg-frankfurt-justiz.hessen.de ). Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend AG Königstein, 24. März 2023, ..., Beschluss Gründe I. Die am ....2022 verstorbene Erblasserin und ihr am ....2008 vorverstorbener Ehemann hatten sich mit notariellem gemeinschaftlichen Testament vom 18.06.2001 (Bl. 10 ff. d.A.) wechselseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden und die Beteiligten zu 1) bis 3) als ihre gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Ferner setzten die Eheleute Vermächtnisse zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 3) aus. Der Beteiligten zu 3) wurde hierbei der Schmuck ihrer Mutter zugewendet, wobei es ihr überlassen bleibe, ihren Schwägerinnen jeweils ein Schmuckstück zu schenken. Gemäß Abschnitt V 2 des gemeinschaftlichen Testaments war der Längstlebende berechtigt, Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Erbteile der Kinder anzuordnen. Ferner stand dem Längstlebenden gemäß Abschnitt V 1 des Testaments insbesondere das Recht zu, die ausgesetzten Vermächtnisse auch nach Ableben des anderen Ehegatten zu Lebzeiten einseitig abzuändern. Mit notariell beurkundeter Ergänzung des gemeinschaftlichen Testaments vom 15.04.2008 (Bl. 87 ff. d.A.) ordnete die Erblasserin nach Ableben des Vaters der Beteiligten zu 1) bis 3) Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabenstellung, Vermächtnisse zu erfüllen und die Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Erben zu bewirken. Nach Ableben der Erblasserin nahm der Beteiligte zu 2) mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 27.01.2022 (Bl. 64 d.A.) das Testamentsvollstreckeramt an und begann seine Tätigkeit. Hierbei nahm er den Schmuck der Erblasserin an sich, der zu diesem Zeitpunkt auch eine Goldkette (Lichtbild Bl. 123 d.A.) mit den daran angebrachten Eheringen der Eheleute umfasste. Der Beteiligte zu 1) teilte dem Beteiligten zu 2) mit Mailschreiben vom 24.01.2022 (Bl. 297R f. d.A.) seine Wünsche hinsichtlich der künftigen Tätigkeit des Beteiligten zu 2) mit und bat um Abstimmung hinsichtlich der Beisetzung der Erblasserin. Mit Mailschreiben an die Beteiligten zu 1) und 3) vom 25.01.2022 (Bl. 158 d.A.) kündigte der Beteiligte zu 2) an, dass die Beisetzung der Erblasserin am 02.02.2022 stattfinden werde. Mit Mailschreiben an die Beteiligten zu 1) und 3) vom 31.01.2022 (Bl. 166 d.A.) nahm der Beteiligte zu 2) sodann zu dem nach seiner Einschätzung kontrovers gebliebenen Verlauf einer Besprechung der Beteiligten am 27.01.2022 Stellung. Mit Mailschreiben vom 07.02.2022 (Bl. 124 d.A.) wurde die für ihn schon damals tätige Rechtsanwältin A (nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2)) aus Anlass der für nunmehr auf den 11.02.2022 festgesetzten Beisetzung der Erblasserin von der Beteiligten zu 3) darauf hingewiesen, dass die Beteiligten zu 1) und 3) nichts dagegen hätten, wenn der Beteiligte zu 2) die Eheringe der Eheleute in den Sarg der Erblasserin lege. Jedoch bäten die Beteiligte zu 2) und 3), davon abzusehen, anderen Schmuck der Erblasserin anderweitig zu verwenden, als dies im Testament vorgesehen sei. Der Beteiligte zu 2) legte bei der Beisetzung der Erblasserin die Eheringe der Eheleute dem Sarg zusammen mit der Goldkette bei, an der die Eheringe von der Erblasserin angebracht worden waren. Das von dem Beteiligten zu 2) am 17.03.2022 auf Stand 17.03.2022 erstellte und am 23.03.2022 bei dem Nachlassgericht eingereichte Nachlassverzeichnis (Bl. 128 ff. d.A.) weist einen Aktivnachlass von 918.954,17 € aus. Zu Pos. 1.6 „persönliche Gegenstände“ hat der Beteiligte zu 2) darin ausgeführt, dass er eine goldfarbene Halskette mit Ringen der Eheleute auf letzten Wunsch der Erblasserin hin im Sarg beigelegt habe. Unter Position 3 des Nachlassverzeichnisses wird als Vermächtnisgegenstand der in Fotoanlage 2 des Verzeichnisses (Bl. 139 ff d.A.) dargestellte weitere Schmuck der Erblasserin dargestellt. Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben an das Nachlassgericht vom 18.03.2022 (Bl. 122 d.A.) die Entlassung des Beteiligten zu 2) beantragt und zur Begründung ausgeführt, der Beteiligte zu 2) habe eine schwere, seine Entlassung rechtfertigende Pflichtverletzung begangen, indem er die in Frage stehende Goldkette ohne Zustimmung der Beteiligten zu 1) und 3) zusammen mit den Eheringen der Eheleute dem Grab beigegeben habe, statt sie als Teil der Vermächtniszuwendung an die Beteiligte zu 3) dieser auszuhändigen. Die Goldkette im Wert von 5.000,00 € habe einen wesentlichen Nachlasswert ausgemacht, den der Beteiligte zu 2) durch seine Vorgehensweise dem Nachlass und der Beteiligten zu 3) als Vermächtnisnehmerin entzogen habe. Zudem habe der Beteiligte zu 2) die Beisetzung der Erblasserin veranlasst, ohne die Beteiligten zu 1) und 3) auf den Ablauf der Beisetzung Einfluss nehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 31.05.2022 hat er den Entlassungsantrag ferner darauf gestützt, dass der Beteiligte zu 2) unausgewogene, ihn einseitig begünstigende Vorschläge zur Aufteilung des Nachlasses gemacht habe und hierdurch das Vertrauensverhältnis zu den übrigen Miterben zerstört worden sei. Die Beteiligte zu 3) hat sich dem Antrag des Beteiligten zu 1) angeschlossen. Die Erblasserin habe ihr immer wieder versichert, dass die Beteiligte zu 3) ihren gesamten Schmuck erhalten solle. Vor ihrem Tod habe die Erblasserin mit der Beteiligten zu 3) besprochen, dass die Beteiligte zu 3) auch die von dem Beteiligten zu 2) dem Grab der Erblasserin beigegebene Kette erhalten solle, um sie nach Ableben der Erblasserin an deren Stelle zu tragen. Es habe sie tief verletzt, dass der Beteiligte zu 2) die Kette gleichwohl unmittelbar nach Ableben der Erblasserin an sich genommen habe. Ihr Mailschreiben an den Beteiligten zu 2) vom 07.02.2022 habe nur zum Ausdruck gebracht, dass der Beteiligte zu 2) die Eheringe der Eltern in das Grab der Erblasserin legen dürfe, nicht aber auch die dem Schmuck zugehörige Kette, an der sie angebracht waren. Der Beteiligte zu 2) ist dem Vorwurf einer groben Pflichtverletzung mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.04.2022 (Bl. 143 ff. d.A.) entgegengetreten. Mit seinem Vorgehen sei er nur einem ihm unmittelbar vor ihrem Ableben von der Erblasserin mitgeteilten Wunsch nachgekommen, im Falle ihres Ablebens die Goldkette mit den darin angebrachten Eheringen der Eheleute mit in den Sarg zu legen. Die Goldkette habe zudem nicht den Hauptbestandteil des Schmuckbestands der Eheleute ausgemacht und sei keinesfalls mit 5.000,00 € zu bewerten. Ferner sei auch der gegen ihn erhobene Vorwurf unberechtigt, dass er unausgewogene, wertmäßig ihn begünstigende Vorschläge zur Aufteilung der Nachlassgegenstände unterbreitet habe. Das Nachlassgericht hat in der Sitzung vom 13.02.2023 (Bl. 284 ff. d.A.) die Beteiligten sowie eine Zeugin zu der Frage angehört, ob es einem lebzeitigen Wunsch der Erblasserin entsprochen habe, neben den Eheringen der Eheleute auch die Goldkette, an der sie angebracht waren, als Grabbeigabe in den Sarg der Erblasserin zu legen. Mit Beschluss vom 24.03.2023 (Bl. 309 ff. d.A.) hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) und 3) auf Entlassung des Beteiligten zu 2) als Testamentsvollstrecker zurückgewiesen. Dem Beteiligten zu 2) sei nicht zu widerlegen, dass er mit seiner Vorgehensweise einem lebzeitig geäußerten Wunsch der Erblasserin nachgekommen sei. Seine dazu abgegebene Darstellung erscheine glaubhaft. Jedenfalls sei sie nicht durch die Angaben der übrigen Beteiligten widerlegt worden. Soweit der als Zeuge gehörte Ehemann der Beteiligten zu 3) bekundet habe, dass die Erblasserin ihm vor ihrem Ablegen bestätigt habe, dass die Beteiligte zu 3) die Kette erhalten solle, an der die Eheringe der Eheleute angebracht waren, schließe dies nicht aus, dass die Erblasserin sich zu späterem Zeitpunkt in der von dem Beteiligten zu 2) geschilderten Weise umentschlossen und ihm gegenüber den Wunsch geäußert hatte, die Kette samt darin angebrachten Eheringen in ihren Sarg legen zu lassen. Zudem sei eine Entlassung des Beteiligten zu 2) selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn allein die Beifügung der Eheringe einem Wunsch der Erblasserin entsprochen habe. Die Entlassung setze eine nach § 2227 BGB als grob zu wertende Pflichtverletzung voraus. Der Beteiligte zu 2) habe jedenfalls in dem Glauben gehandelt, einem entsprechenden Wunsch der Erblasserin zu befolgen. Für eine vorsätzliche Abweichung von ihrem Willen seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem fehle es auch an Anhaltspunkten dafür, dass der Beteiligte zu 2) grob fahrlässig gehandelt habe. Der Beteiligte zu 1) hat gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 20.04.2023 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.05.2023 (Bl. 308 d.A.) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 05.07.2023 (Bl. 315 ff. d.A.) ausgeführt: Der Beteiligte zu 2) habe selbst dann dem Willen der Erblasserin zuwidergehandelt, wenn seine Darstellung als zutreffend unterstellt werde, dass er die Goldkette der Erblasserin aufgrund eines ihm gegenüber geäußerten Wunschs der Erblasserin dem Grab beigefügt habe. In diesem Wunsch der Erblasserin sei ein Auftrag der Erblasserin im Sinne der §§ 662 ff. BGB zu sehen, den die Beteiligte zu 3) mit ihrem Mailschreiben vom 07.02.2022, dass sie keine Beigabe der Kette wünsche, kraft ihrer Stellung als Miterbin in gemäß § 671 Abs. 1 BGB wirksamer Weise widerrufen habe. Zudem habe der Beteiligte zu 2) durch die unentgeltliche Beifügung der Goldkette gegen das Schenkungsverbot aus § 2205 BGB verstoßen und auch in dieser Hinsicht pflichtwidrig gehandelt. Wenn das Nachlassgericht geltend gemacht habe, dass jedenfalls eine grobe Pflichtwidrigkeit verneint werden müsse, da dem Beteiligten zu 2) jedenfalls keine vorsätzliche grob fahrlässige Missachtung des Erblasserwillens angelastet werden könne, sei die Beweislast verkannt worden. Es spreche ein Anscheinsbeweis für die Annahme, dass er mit der Beifügung der Goldkette dem Willen der Erblasserin zuwidergehandelt habe, da sich der Wille der Erblasserin bereits aus ihrem gemeinschaftlichen Testament ersehen lasse. Zudem sei auch die Darstellung des Beteiligten zu 2) unglaubhaft, dass er den Beteiligten zu 1) und 3) seine Absicht, mit den Eheringen auch die Goldkette dem Grab beizulegen, schon vor der Beisetzung offengelegt habe. Damit stehe in Widerspruch, dass eine derartige Absicht von dem Beteiligten zu 2) weder in der in seinem Mailschreiben vom 25.01.2022 vorgeschlagenen Agenda noch in seinem umfassenden Vermerk vom 27.01.2022 zu der von ihm beabsichtigten Vorgehensweise festgehalten worden sei. Der Beteiligten zu 3) ist der Beschluss des Nachlassgerichts am 18.04.2023 zugestellt worden (Bl. 305. d.A.). Sie hat mit Schreiben vom 16.07.2023 (Bl. 326 d.A.) ausgeführt, dass sie mit der von dem Beteiligten zu 1) eingelegten Beschwerde und den gestellten Anträgen übereinstimme und diesen nichts hinzuzufügen habe. Der Beteiligte zu 2) tritt der Beschwerde entgegen. Das Einverständnis der Beteiligten zu 3) mit der Beigabe auch der Goldkette ergebe sich aus ihrem Mailschreiben vom 07.02.2022. Zudem bleibe er dabei, dass er mit der Beigabe der Kette einen ihm gegenüber geäußerten Wunsch der Erblasserin befolgt habe. Der von ihm als Testamentsvollstrecker zu befolgende Wille der Erblasserin schließe auch ihm gegenüber nur mündlich geäußerte Wünsche und Absichten ein. Jedenfalls habe er mit seiner Vorgehensweise nur dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entsprochen. Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26.09.2023 (Bl. 331 d.A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerde sei nicht abzuhelfen, da die für den Vorwurf einer groben Pflichtverletzung beweisbelasteten Beschwerdeführer beweisfällig geblieben seien. Der Beteiligte zu 1) hält mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2023 (Bl. 347 ff. d.A.) an seinem Entlassungsantrag fest. Der Beteiligte zu 2) habe nicht nachzuweisen vermocht, dass er den aus dem Testament ersichtlichen Willen der Erblasserin, der Beteiligten zu 2) ihrem gesamten Schmuck einschließlich der Goldkette zukommen zu lassen, ohne Vorsatz missachtet habe. Die gegenteilige Auffassung der Beteiligten zu 3) sei ihm schon aus deren Mailschreiben vom 07.02.2022 bekannt gewesen. II. 1. Soweit die Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 16.07.2023 (Bl. 326 d.A.) ausgeführt hat, dass sie mit der von dem Beteiligten zu 1) eingelegten Beschwerde übereinstimme, kann dies nicht als Einlegung einer selbständigen Beschwerde gewertet werden. Die für die Beteiligte zu 3) gemäß § 63 Abs. 1 FamFG maßgebliche Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den ihr am 18.04.2023 zugestellten Beschluss des Nachlassgerichts war bereits seit dem 18.05.2023 verstrichen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beteiligte zu 3) mit diesem Schreiben gleichwohl eine schon wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässige Beschwerde einlegen wollte. Vielmehr handelt es sich dabei ersichtlich allein um eine Stellungnahme der Beteiligten zu 3) zu der ihr von dem Nachlassgericht am 13.07.2023 zugestellten Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1). Dies wird auch durch ihre sodann ausgebliebene Beteiligung am weiteren Beschwerdeverfahren bestätigt. 2. Die hiernach allein von dem Beteiligten zu 1) eingelegte Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Beteiligte zu 1) hinsichtlich der Ablehnung seines gemäß § 2227 BGB gestellten Antrags auf Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Testamentsvollstreckeramt gemäß § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt. 3. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die von dem Beteiligten zu 1) gemäß § 2227 BGB beantragte Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Testamentsvollstreckeramt liegen nicht vor. Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass eine Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Testamentsvollstreckeramt nicht nach § 2227 BGB gerechtfertigt erscheint. Gemäß § 2227 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Miterben entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Gesetz nennt als nicht abschließend zu verstehende Beispiele eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers sowie dessen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Eine Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung wird mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der Beteiligte zu 1) macht dem Beteiligten zu 2) allein eine grobe Pflichtwidrigkeit zum Vorwurf. Dieser Vorwurf greift nicht durch.
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