. Das Oberlandesgericht habe im Urteil vom 25.02.2016 ausgeführt, dass mit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes am 13.09.2001 Fälligkeit der Versicherungsleistungen eingetreten sei. Aufgrund Nichtleistung trotz Fälligkeit schulde die Beklagte Verzugszinsen. Die Rechtskraft des Urteils vom 25.02.2016 stehe nicht entgegen, da im dortigen Rechtsstreit Zinsen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht beantragt gewesen seien. Ein weiterer Schadensersatzanspruch wegen der Kreditkosten stehe dem Kläger nicht zu. Da nach den Darlehensverträgen die Darlehenszinsansprüche erst mit Rechtskraft entstünden und zu Laufen begönnen, könnten diese nur für den Zeitraum 20.10.2017 bis 21.11.2017 angefallen sein. Dem Kläger stehe jedoch auch ein Anspruch auf Ersatz der Darlehenszinsen für den kurzen Zeitraum zwischen Rechtskraft und Fälligkeit nicht zu, da er nicht nachvollziehbar dargetan habe, aus welchen Gründen er auf die Inanspruchnahme der Privatdarlehen im jeweiligen Umfang angewiesen sei. Der Kläger sei hierzu erklärungspflichtig gewesen, weil die für den Einwand der Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ihrerseits erhebliche Anknüpfungstatsachen dafür vorgetragen habe, dass eine Inanspruchnahme der Darlehen nicht notwendig gewesen sei. Gegen das der Beklagten am 05.10.2020 (Bl. 170 d.A.) und dem Kläger am 13.10.2020 (Bl. 171 d.A.) zugestellte Urteil haben die Beklagte am 02.11.2020 (Bl. 174 d.A.) und der Kläger am 13.11.2020 (Bl. 185 d.A.) Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung am 13.11.2020 (Bl. 185 d.A.) und 12.12.2020 (Bl. 213 d.A.) begründet. Die Beklagte hat ihre Berufung binnen verlängerter Frist am 28.12.2020 (Bl. 223 d.A.) begründet. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Landgericht habe seine Klage zu Unrecht überwiegend abgewiesen. Das Landgericht habe verkannt, dass nicht die Entstehung der Darlehenszinsverpflichtung aufgeschoben gewesen sei, sondern lediglich deren Fälligkeit. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Darlehensverträge und dem Willen der Darlehensparteien, da der Kläger bei einem etwaigen Unterliegen im Prozess nicht zu einer Zinsleistung imstande gewesen wäre. Dem Kläger sei auch keine Verletzung einer Schadenminderungsobliegenheit vorzuwerfen. Aufgrund der Mitteilung an die Beklagte sei es dieser möglich gewesen, die Inanspruchnahme von Darlehen durch eigene Zahlungen abzuwenden. Damit habe der Kläger ausreichend an der Schadenverhütung mitgewirkt. Die Beklagte sei beim Abschluss des ersten Darlehensvertrags schon mit einem Betrag von 277.987,63 € in Verzug gewesen. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger auf die Darlehen angewiesen gewesen sei oder nicht. Zudem sei die Schadensersatzsumme zu verzinsen. Jedenfalls bestehe ein Zinsschaden i.H.v. 5% aus einem anderen Rechtsgeschäft. Der Kläger habe am 29.12.2016 einen weiteren Kredit i.H.v. 250.000, verzinslich i.H.v. 5% p.a., aufgenommen (Bl. 215 f. d.A.). Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 492.621,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2018 zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihn von folgenden Zinsansprüchen freizustellen: Anspruch der Frau A in Höhe von 362.041,51 €, Anspruch der Frau B in Höhe von 37.788,71 € Anspruch des Herrn C in Höhe von 23.053,44 € Anspruch des Herrn D in Höhe von 69.737,60 €. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen sowie unter Abänderung des Urteils vom 30.09.2020 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Berufungsantrages vor, das Landgericht habe über einen Anspruch entschieden, der nicht streitgegenständlich gewesen sei, und sei über den Antrag des Klägers hinausgegangen, der nur Zinsen ab dem 02.06.2018 beantragt habe. Bei den Kreditkosten und den Prozesszinsen handele es sich um verschiedene Streitgegenstände. Nur die Kreditkosten seien im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich und ein „aliud“ zu Prozesszinsen. Das Landgericht habe auch den gebotenen Hinweis unterlassen, dass auch eine Verurteilung in Prozesszinsen in Betracht komme, sodass die Verjährungseinrede nicht erhoben worden sei, was mit der Berufung zulässigerweise nachgeholt werde. Einer Klageänderung (Prozesszinsen statt Kreditkosten) widerspreche die Beklagte. Der Prozesszinsanspruch sei erstmals mit der Berufungsbegründung anhängig geworden und daher verjährt. Zwischen dem Anspruch auf Erstattung von Darlehenszinsen und dem Prozesszinsanspruch bestehe auch kein Verhältnis elektiver Konkurrenz i.S.d. § 213
. Jedenfalls könne eine Hemmung des Prozesszinsanspruchs nicht vor dem 29.03.2011 eingetreten sein, weil die Darlehenszinsen erst mit Schriftsatz vom 29.03.2011 (Anlage BB 8, Bl. 332 d.A.) gerichtlich geltend gemacht worden seien, sodass Ansprüche jedenfalls teilweise verjährt seien. Das Landgericht hätte zudem die für den Zeitraum 01.01.2013 bis 22.11.2017 gezahlten Prozesszinsen i.H.v. € 57.448,05 € berücksichtigen müssen. Vorsorglich hat die Beklagte die Aufrechnung mit diesem Betrag gegen die Darlehenszinsforderung erklärt. Die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil der Umfang der Anfechtung nicht hinreichend klar ersichtlich sei. Sie sei auch unbegründet. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Zinslauf der Darlehen erst mit Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts begonnen habe. Auch der Mitverschuldenseinwand sei begründet. Sofern der Kläger nunmehr auch auf ein Darlehen vom 29.12.2016 Bezug nehme, sei dies nicht verständlich. Zudem sei ausweislich der Vertragsunterlagen nicht der Kläger Darlehensnehmer, sondern die „X UG & Co. KG“. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 29.03.2022, vom 11.05.2022 und vom 22.09.22 Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt und u.a. darauf hingewiesen, dass eine etwaige Kausalitätsvermutung hinsichtlich der Darlehensaufnahmen erschüttert sei und der Kläger deshalb seinen Kreditbedarf vor den Darlehensaufnahmen konkret darzulegen habe. Wegen des näheren Inhalts wird auf Bl. 338 ff., Bl. 348 ff. und Bl. 405 ff. d.A. Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu mit Schriftsätzen vom 21.07.2022 und vom 20.10.2022 Stellung genommen und ausgeführt, dass er wenige Monate nach dem April 1999 in Existenznot geraten sei. Er habe lediglich eine geringfügige Rente vom Versorgungswerk erhalten. Im Jahr 2008 seien sämtliche finanziellen Rücklagen aufgebraucht gewesen. Dies sei evident. Vermögenswerte seien nicht vorhanden gewesen. Genaueres könne wegen der verstrichenen Zeit und der damaligen psychischen Situation des Klägers nicht mehr rekonstruiert werden, da der Kläger aufgrund seiner hochgradigen Depression krankheitsbedingt den üblichen Erledigungs-, Dokumentations- und Archivierungsaufgaben nicht gewachsen gewesen sei.Der Erwerb des stillgelegten Tankstellengrundstückes in der Straße1 in Stadt1 im Jahr 2012 zu einem Preis von 600.000,- € habe dem Aufbau einer Altersversorgung gedient, was dem Kläger nicht abgesprochen werden dürfe. Er habe die Mittel hierfür nur zu 300.000,- € aufbringen können, weitere 300.000,- € habe er über einen ungesicherten Kredit aus dem Freundeskreis finanziert. Dass das damals im Geschäftsverkehr als Altlastengrundstück angesehene Objekt zur Altersversorgung geeignet gewesen sei, zeige schon die Wertentwicklung des Grundstücks, das gegenwärtig mit 8 Mio. Euro bewertet werde. Er meint, der Senat überspanne die Darlegungsanforderungen. Es sei nur die Einkommenssituation vor und nach den zur Berufsunfähigkeit führenden Unfällen zu vergleichen. Hieraus ergäben sich erhebliche Ausfälle mindestens in Höhe eines prognostizierten Gewinns von ca. 150.000,- € jährlich, deren Kompensation die Darlehen gedient hätten. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet und führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Die Berufungen sind zulässig. Beide Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sofern die Beklagte vorbringt, die Berufung des Klägers sei unzulässig, weil der Umfang der Berufung nicht bestimmt sei, ist dies unzutreffend. Der Kläger begehrt lediglich die Verurteilung der Beklagten unter Berücksichtigung des vom Landgericht ausgeurteilten Zahlungsbetrags von 174.433,67 € und unter Berücksichtigung der in 1. Instanz mangels Zustimmung der Beklagten wirkungslosen Teilrücknahme, die im Berufungsrechtszug als Antragsbeschränkung auszulegen ist, mithin eine Verurteilung zur Zahlung eines weiteren Betrages von 318.187,59 €. 2. Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger lediglich Prozesszinsen i.H.v. 64.720,35 €. Der höhere Verurteilungsbetrag im angefochtenen Urteil hat dessen teilweise Abänderung und eine weitergehende Klageabweisung zur Folge. Zu Recht hat das Landgericht zunächst angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291
hinsichtlich der im Bezugsverfahren rechtshängig gewordenen Beträge der Versicherungsleistungen hat. Der Anspruch ist zunächst für den Renten-Leistungszeitraum September 2001 bis November 2010 durchsetzbar entstanden. Den weiteren Leistungszeitraum von März 2000 bis August 2001 hat das Landgericht seiner Entscheidung zu Recht nicht zugrunde gelegt. Zwischen den Parteien ist durch das Bezugsverfahren bereits rechtskräftig festgestellt, dass dem Kläger aus einem Betrag von 45.488,91 € betreffend den Leistungszeitraum März 2000 bis August 2001 Prozesszinsen zustanden. Einer weiteren Verurteilung in Prozesszinsen bezüglich dieses Betrages und Zeitraums stünde daher der Einwand der Rechtskraft entgegen, im Übrigen besteht kein Rechtsschutzinteresse. Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 S. 1, 2. Hs
zum jeweiligen Fälligkeitstermin der mit der Klage auf künftige Leistung begehrten Versicherungsleistungen entstanden (allg. Meinung, vgl. nur Grüneberg,
,
zwar auch in Bezug auf den hierzu in elektiver Konkurrenz stehenden Prozesszinsanspruch (dazu sogleich). Die Hemmung trat jedoch erst mit dem Zeitpunkt der Einreichung dieses Schriftsatzes ein, sodass die bis zum Schluss des Jahres 2007 fälligen gewordenen Prozesszinsen bereits verjährt waren. Dem Kläger steht ein durchsetzbarer und gemäß § 289
unverzinslicher Prozesszinsanspruch daher nur noch für die Jahre 2008-2012 zu. Gemäß der zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitigen und daher der Entscheidung zugrunde zu legenden Berechnung der jährlichen Prozesszinsen gemäß Anlage BB4 zum Schriftsatz vom 10.03.2021 beträgt dieser, worauf der Senat mit Schriftsatz vom 29.03.2022 hingewiesen hat, ohne dass die Parteien dem entgegengetreten wären, 12.942,07 € p.a., mithin 64.710,35 € für fünf volle Jahre. Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten ist unbegründet. Der Prozesszinsanspruch entfällt nicht deshalb, weil - wie die Beklagte meint - das Landgericht entgegen § 308 ZPO über den Antrag des Klägers hinausgegangen wäre, da dieser nur Zinsen ab dem 02.06.2018 beantragt habe. Diese Auffassung ist unzutreffend, da sich der diesbezügliche Antrag nur auf die Nebenforderung im hiesigen Verfahren bezieht, der vom Landgericht zugesprochene Prozesszins aber die Hauptforderung darstellt. Das Landgericht hat auch nicht über einen Streitgegenstand geurteilt, der vom Kläger nicht eingeführt worden wäre, denn dieser hatte bereits mit der Klageschrift vom 06.09.2019 geltend gemacht, dass ihm zumindest ein Anspruch auf Prozesszinsen aus dem Bezugsverfahren zustehe (Bl. 8 d.A.). Der weitere zur schlüssigen Darlegung dieses Anspruchs erforderliche Sachvortrag ergibt sich aus dem Urteil vom 25.2.2016, das der Kläger mit der Klageschrift als Anlage vorgelegt und damit zum Gegenstand seines Sachvortrags gemacht hat. Der Prozesszinsanspruch ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten weder als unzulässige Klageänderung prozessual unstatthaft noch unterliegt er insgesamt der Verjährung, weil er - wie die Beklagte meint - erst im Berufungsverfahren streitgegenständlich geworden wäre. Wie bereits oben dargelegt, hat der Kläger den Prozesszinsanspruch bereits mit der Klageschrift zum Streitgegenstand seiner Klage gemacht, sodass in beiden Instanzen eine Identität des Streitgegenstands gegeben ist. Die Ausführungen der Beklagten hierzu im Schriftsatz vom 16.02.2022 können nicht überzeugen. Die Wendung „in Höhe der Prozesszinsen“ in der Klageschrift vom 06.09.2019, dort S. 8 (Bl. 8 d.A.), ist nach dem eindeutigen sprachlichen Sinn nicht rechtlich auf die Darlehenszinsen bezogen, sondern bezeichnet nur ein wirtschaftliches „Minus“ diesen gegenüber. Der Kläger beruft sich darin ausdrücklich auf „Prozesszinsen“, was angesichtsder lediglich von Rechtstatsachen abhängigen Anspruchsvoraussetzungen des § 291
ausreichend ist. Der Prozesszinsanspruch ist aufgrund der Vorschrift des § 213
nicht insgesamt als verjährt anzusehen. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich die durch die durch Rechtsverfolgung bewirkte Hemmung auch auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Dabei erstreckt sich die Norm auf alle Ansprüche, die in einem Verhältnis elektiver Konkurrenz stehen und auf einem im Kern identischen Geschehen oder Interesse beruhen. Vorliegend hat der Kläger aufgrund Verzugs seine behaupteten Kreditkosten als Verzugsschaden nach § 288 Abs. 4
mit der Klageerweiterung vom 29.03.2011 gerichtlich geltend gemacht. Der seinerzeit nicht ausdrücklich verfolgte Anspruch nach § 291 ZPO ist hiermit als verzugsunabhängiger Anspruch zwar nicht rechtlich identisch, es besteht jedoch die nach § 213
erforderliche „Kernidentität“ des wirtschaftlichen Interesses (vgl. näher MüKoBGB/ Grothe , 9. Aufl. 2021,
3), denn § 291
bezweckt wie der Ersatz von Verzugsschäden auch eine Entschädigung des Gläubigers für die Vorenthaltung des Kapitals (vgl. BeckOGK/ Dornis , Stand: 01.03.2020,
2). Ferner stehen die Ansprüche nach §§ 286, 288 Abs. 4
und nach § 291
in einem Verhältnis elektiver Konkurrenz, da eine kumulative Geltendmachung von Prozesszinsen und Kreditmehrkosten ausgeschlossen ist, wobei die Prozesszinsen auf die zu erstattenden Darlehenszinsen anzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 95/20, NJW 2021, 3261). Das Verhältnis elektiver Konkurrenz kann auch für nur teilweise sich deckende Zeiträume bestehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Kongruenz nicht nur im Zusammenhang mit einer Anrechnung zu verstehen. Dem Anspruch aus § 291
steht auch die rechtskräftige Abweisung des Feststellungsantrages bezüglich weiterer Verspätungsschäden im Bezugsverfahren nicht entgegen, weil die Ersatzpflicht nach § 291
keinen zu kompensierenden „Schaden“ voraussetzt, sondern eine hiervon unabhängige Kompensation i.S. eines Druckzuschlags darstellt und somit nicht vom Feststellungsantrag umfasst ist. Der Gläubiger erhält die Prozesszinsen auch dann, wenn sein Schaden geringer ist bzw. nicht vorhanden ist, um den Schuldner zu pünktlicher Zahlung anzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 95/20, NJW 2021, 3261 Rn. 16). 3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Ersatz der Darlehenskosten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4
als Verzugsschaden verneint. Ein solcher besteht weder als Zahlungs- noch als Freistellungsanspruch. Die Klage ist zwar zulässig, denn der weiteren Geltendmachung verzögerungsbedingter Schäden steht die rechtskräftige Abweisung des auf Ersatz der Darlehenskosten gerichteten Leistungsantrags im Bezugsverfahren nicht entgegen, da es sich insoweit um eine bedingte Abweisung handelte. Der erneuten Geltendmachung steht auch nicht die rechtskräftige und unbedingte Abweisung des Feststellungsantrags in Bezug auf weitere Verzögerungsschäden im Bezugsverfahren entgegen. Im Verhältnis zu einer nachfolgenden Leistungsklage auf Schadensersatz entfaltet die vorangegangene Abweisung einer auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Feststellungsklage insoweit Rechtskraft für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage, als das mit ihr erstrebte Prozessziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aus demselben Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, welcher der Feststellungsklage zu Grunde gelegen hat, es sei denn die Klage wird auf Tatsachen gestützt, die erst nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 19 f.). Da das Oberlandesgericht ausweislich der Entscheidungsgründe festgestellt hat, dass dem Kläger mangels Verzugs keine gegenwärtigen oder künftigen Schadensersatzansprüche erwachsen sein können, entfaltet das Urteil des Oberlandesgerichts nach dem Vorstehenden grundsätzlich Sperrwirkung für alle Verzugsschäden, die aufgrund der nicht fristgerechten Leistung vor dem 19.11.2015 (Tag der Berufungsverhandlung) zumindest dem Grunde nach entstanden sind. Vorliegend hat der Kläger aber beide Ansprüche nebeneinander verfolgt und das Oberlandesgericht hat diese im Urteil vom 25.02.2016 in der Urteilsbegründung gesondert abgehandelt. Hieraus ist eine nur beschränkte Feststellung des Nichtbestehens der Schadensersatzpflicht aufgrund Verzugs abzuleiten. Zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft sind sowohl der Tenor als auch die Gründe des Urteils heranzuziehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 33. Aufl. § 322 Rn. 12), und für die Wirkung der Rechtskraft ist der Streitgegenstand maßgeblich (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.09.1987 - BReg. 3 Z 27/87, BayObLGZ 1987, 325
stellt insoweit klar, dass der Schaden „wegen“ Verzögerung der Leistung eingetreten sein muss, also sich nicht auf das Interesse am Erhalt der rechtzeitigen Leistung beschränken kann. In diesem Zusammenhang ist bislang zwar höchstrichterlich nicht geklärt, ob sich der Kläger - wie bei Kaufleuten wegen deren üblicherweise bestehendem Kreditbedarf anerkannt - auf eine Kausalitätsvermutung stützen kann. Nach einer bejahenden Ansicht in der juristischen Kommentarliteratur spreche auch bei Privatleuten eine „Lebenserfahrung“ für den Anschein der Kausalität zwischen Verzug und Kreditaufnahme (vgl. BeckOGK/ Dornis , Stand: 01.03.2020,
319). Nach der obergerichtlichen Entscheidungspraxis des OLG Saarbrücken zu dieser Frage soll bei der Aufnahme des Kredits nach Verzugseintritt der Gläubiger die Tatsache der Kreditaufnahme, die Kausalität zwischen Verzug und Kreditaufnahme und die Höhe der Kreditzinsen beweisen müssen. Dabei könne der erste Anschein ausnahmsweise auch bei einem Privatgläubiger für eine Kausalität sprechen, wenn er einen kurzfristig zu tilgenden Neukredit aufgenommen habe oder ein Kontokorrent vorliege (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.10.2007 - 5 U 238/07, juris Rn. 61). Die offene Rechtsfrage ist jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich, da eine mögliche Kausalitätsvermutung vorliegend bereits nach dem Vortrag des Klägers widerlegt ist. Hierzu genügt es, dass bestimmte Umstände dafürsprechen, dass die Kreditaufnahme zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht erforderlich war. Solche Umstände liegen hier vor. Der Kläger war bereits im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme unstreitig hälftiger Miteigentümer zweier Wohnhäuser in Dresden und eines verpachteten Tankstellengrundstückes in Leipzig. Ferner erwarb er im Jahr 2012 ein zentrales ehemaliges Tankstellengrundstück in Darmstadt, auf dem ein großes Wohn- und Geschäftshaus errichtet wurde. Zwar wendet der Kläger hiergegen ein, dass die Immobilien nicht rentabel gewesen seien und das Grundstück in Darmstadt erst nach Kreditaufnahme i.H.v. 300.000,- € erworben worden sei. Dennoch hat der Kläger im Schriftsatz vom 20.10.2022 ausgeführt, dass er für die andere Hälfte des Kaufpreises ein eigenes Guthaben bei der Commerzbank i.H.v. 300.000,- € eingesetzt habe. Der Kläger war demnach in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu kapitalintensiven Investitionen in der Lage und hat hierzu erhebliche eigene Vermögensmittel eingesetzt. Dies spricht entscheidend gegen eine Mittelverwendung ausschließlich zur Kompensation verzögerungsbedingter Einbußen. Vielmehr konnte der Kläger mit denstreitgegenständlichen Darlehen auch den Mittelabfluss von 600.000,- € aus Eigen- und Fremdmitteln für die Zwecke einer Immobilieninvestition kompensieren. Folglich benötigte der Kläger das Kapital auch, um damit gesellschaftsrechtlich vermittelt Immobilien zu erwerben und unternehmerisch bzw. vermögensverwaltend tätig zu sein. Hinzu kommt, dass es dem Kläger zwischen dem behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit und der Kreditaufnahme, also in einem Zeitraum von 10 Jahren (Juli 1998 - April 2008) gelungen war, ohne Kreditaufnahme seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur hinreichenden Darlegung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen Kreditbedarf und Verzögerung der Leistung wäre es, worauf der Senat auch hingewiesen hat, erforderlich gewesen, konkret vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Kläger ohne die Kreditaufnahme nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt wie zuvor bis zum 30.04.2008 zu bestreiten, insbesondere dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen und Ausgaben im zuvor gewohnten Umfang zu tätigen. Hierzu wären nähere Ausführungen zur konkreten Einkommens- und Vermögenssituation jeweils vor Aufnahme der Darlehen erforderlich gewesen. Eine entsprechend konkrete Darlegung hat der Kläger auf Hinweis des Senats jedoch nicht gehalten und sich zur Begründung darauf berufen, dass er Genaueres wegen der verstrichenen Zeit und seiner damaligen psychischen Situation nicht mehr rekonstruieren könne, da er aufgrund seiner hochgradigen Depression krankheitsbedingt den üblichen Erledigungs-, Dokumentations- und Archivierungsaufgaben nicht gewachsen gewesen sei. Diese behaupteten Umstände rechtfertigen es nicht, die Darlegungsanforderungen abzusenken. Den Kläger traf insofern eine Organisationspflicht, derer er auch offenkundig gewachsen war. Zum einen musste es dem als ehemaligem Anwalt juristisch umfassend vorgebildeten Kläger bereits zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme klar gewesen sein, dass es, wenn er mehr als Verzugszinsen verlangen würde, auf seine konkreten Vermögensverhältnisse ankommen würde und er seinen Kreditbedarf gegebenenfalls detailliert nachzuweisen haben dürfte. Zudem war der Kläger bereits vor der Darlehensaufnahme und im gesamten Bezugsverfahren anwaltlich vertreten. Ausweislich des Schreibens vom 20.11.2008 (Anlage K2.3) war sein damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Krämer, auch mit der vorgerichtlichen Ankündigung der Darlehensaufnahme gegenüber der Beklagten beauftragt und der Kläger damit durch einen weiteren Volljuristen beraten. Der Kläger war zudem ausweislich seiner ausführlichen Darstellung des Erwerbs des Tankstellengrundstücks im Jahr 2012 selbst dazu in der Lage, gesellschaftsrechtlich vermittelt eine komplexe Immobilientransaktion vorzunehmen, welche Darlehensverhandlungen, eine Altlastenprüfung und die Konversion eines ehemaligen Tankstellengrundstückes zum Gegenstand hatte. Ferner war er in der Lage, die streitgegenständlichen Darlehensverträge zu entwerfen und abzuschließen. Selbst wenn - wofür nichts spricht - der Kläger seine Angelegenheitennicht mehr selbst besorgen konnte, muss er sich etwaige Dokumentationspflichtverletzungen seines damaligen Bevollmächtigten zurechnen lassen. Auch wenn man - hypothetisch - im Rahmen der Prüfung schlüssigen und substantiierten Vortrags den Maßstab des § 138 Abs. 4 ZPO zugrunde legen wollte, um zu einer Herabsetzung der Anforderungen zu gelangen, wäre dem Kläger insoweit eine „Erklärung mit Nichtwissen" bzw. nur ungefährem Wissen nach diesem Maßstab verwehrt, weil sich der Kläger ein Organisations- und Dokumentationsverschulden entgegenhalten lassen müsste. Die rudimentären Darlegungen zur Einkommens- und Vermögenslage, die der Kläger dennoch gehalten hat, genügen den vorbeschriebenen Anforderungen nicht. Im Schriftsatz vom 21.07.2022 heißt es zur Frage der Kausalität zunächst, dass der Kläger innerhalb weniger Monate nach dem April 1999 in Existenznot geraten sei. Nachfolgend werden Einkommensverluste dargestellt, die durch die Darlehensaufnahmen kompensiert werden sollten. Es wird vorgebracht, es sei „evident", dass im Jahr 2008 sämtliche Rücklagen aufgebraucht seien und Vermögenswerte ohnehin nicht vorhanden gewesen seien. Diese Behauptung hatte die Beklagte indes bereits mit der Klageerwiderung, dort insbes. S. 8 (BI. 27 d.A.), und in nachfolgenden Schriftsätzen umfassend und nachwirkend (vgl. z.B. BGH Beschluss vom 21.06.2022 - VIII ZR 285/21, NJW-RR 2022, 1144) bestritten, sodass der Kläger sein Vorbringen zum Vermögensstand und zur Liquidität jeweils vor der Aufnahme der streitgegenständlichen Darlehen durch konkreten Vortrag zu substantiierten hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Widerlegung der etwaigen Kausalitätsvermutung beruht auf den Umständen des konkreten Falles. Die Anforderungen an die Substantiierung des diesbezüglichen Vorbringens entsprechen allgemeinen und geklärten Grundsätzen des Prozessrechts. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000134
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