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OLG Frankfurt 15. Zivilsenat 15 U 133/22 Urteil Fehlende Prozessführungsbefugnis des Kommanditisten für Sozialforderungen der KG

Obsah (4)§ 161§ 140§ 116§ 105

Fehlende Prozessführungsbefugnis des Kommanditisten für Sozialforderungen der KG Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Marburg, 5. Mai 2022, 4 O 12/21, Urteil Te

durch eine Unterlassungs-/Beseitigungsklage in Gestalt der actio pro socio zu beeinflussen, jedoch liege dieser Fall gerade nicht vor. Der streitgegenständliche Sachverhalt, nämlich die faktische Übertragung der Geschäftstätigkeit der X auf die Y KG, gehe deutlich über eine gewöhnliche Geschäftsführungshandlung hinaus und ein Beschluss liege hierzu gemäß § 116 Abs. 2

unstreitig nicht vor. Bereits mit Schreiben vom 27. Juli 2016 habe er, der Kläger, einer darin beschriebenen geschäftlichen Zusammenarbeit mit der X KG widersprochen. Dieses Schreiben sei nicht zum Anlass genommen worden, die Geschäftstätigkeit mit der X KG zu beenden. Vielmehr sei diese im Nachgang derart und zum Nachteil der X KG intensiviert worden, dass diese über das gewöhnliche Maß von Geschäftstätigkeiten deutlich hinausgehe. Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, dass von ihm nicht ausreichend dargelegt sei, weshalb das eigentlich berufene Organ der X KG - nämlich der Beklagte zu 2) - nicht die Klage habe erheben können, sei dies nicht nur vor dem Hintergrund der Gesamtgeschehnisse sachfremd, sondern bereits deshalb, weil der Beklagte zu 2) selbst Passivpartei dieses Rechtsstreits sei. Der Zulässigkeit der Klage stehe auch nicht entgegen, dass hierzu kein Beschluss der Gesellschafterversammlung der X KG vorliege. Denn das Recht der KG sehe mit Ausnahme der Ansprüche aus § 112

keine zwingende Beschlussfassung betreffend die streitgegenständlichen Ansprüche vor. Aber auch betreffend Ansprüchen aus § 112

komme eine actio pro socio ohnehin nur dann zum Tragen, wenn gerade keine Beschließung der Gesellschafterversammlung vorliege, weshalb das Landgericht einem Zirkelschluss unterliege. Im Übrigen sei die Klage auch begründet. Das Landgericht habe insoweit wesentlichen Sachvortrag sowie Beweisantritte unberücksichtigt gelassen. Es sei fehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der X KG und der Y KG kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt. Zudem seien Ansprüche der X KG gegen die Beklagten gemäß § 280 BGB wegen Vornahme von außergewöhnlichen Rechtsgeschäften, ohne dass Beschlüsse nach § 116 Abs. 2

vorgelegen hätten, geltend gemacht worden, worauf das Landgericht nicht eingegangen sei. Schließlich sei die Klage ebenfalls aus Deliktsrecht begründet worden, worauf das Landgericht ebenfalls nicht eingegangen sei. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom

  1. September 2023 Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und darüber hinaus gemäß § 520 Abs. 2 ZPO rechtzeitig begründete Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klage gegen die Beklagten unzulässig ist. Denn dem Kläger fehlt die als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen, wobei grundsätzlich nur der Inhaber eines Rechts befugt ist, es im eigenen Namen einzuklagen. Wer ein Recht einklagt, das nicht ihm selbst zusteht (Prozessstandschaft), muss seine Befugnis zur Führung des Prozesses dartun und notfalls beweisen (BGH, Urteil vom
  2. Juli 2021 - VIII ZR 52/20 -, Rn. 23, juris). Als Kommanditisten der X KG fehlt dem Kläger diese Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers in Form einer Prozessstandschaft ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer actio pro socio. Die Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis nach den Grundsätzen der actio pro socio hat der Kläger nämlich nicht ausreichend dargetan. Als actio pro socio wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet. Sie wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters. Das Recht des einzelnen Gesellschafters - auch einer Kommanditgesellschaft -, im Wege der actio pro socio gegen einen Mitgesellschafter vorzugehen, ist jedenfalls beschränkt durch die Grundsätze der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und kann sich unter diesem Blickwinkel nach den konkreten Gesellschaftsverhältnissen, zu denen auch das Verhalten des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters gehört, als rechtsmissbräuchlich darstellen (BGH, Versäumnisurteil vom
  3. Januar 2019 - II ZR 143/17 -, Rn. 10 - 11, juris m. w. N.; vgl. ferner Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom
  4. August 2009 - 2 U 140/08 -, Rn. 47, juris). Einem Kommanditisten steht nach den Grundsätzen der actio pro socio die Prozessführungsbefugnis zu, sogenannte Sozialforderungen der Kommanditgesellschaft auch gegen den Komplementär geltend zu machen, wenn er an deren Geltendmachung ein berechtigtes Interesse hat, die anderen Gesellschafter die Einziehung der Forderung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigern und zudem der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom
  5. Dezember 1999 - 17 U 173/97 -, juris). So hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
  6. Mai 1974 (II ZR 84/72 -, Rn. 10, juris) ausgeführt, die Anspruchsverfolgung durch einzelne Gesellschafter sei „nur als Hilfsrecht gegeben“. Auch in einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom
  7. Oktober 1987 - V ZR 174/86 -, BGHZ 102, 152-162, Rn. 10) die Zulässigkeit der actio pro socio daran angeknüpft, dass die übrigen Gesellschafter eine Anspruchsdurchsetzung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert haben (ebenso BeckOK

/Häublein/Beyer, 39. Ed. 15.1.2023,

§ 161Rn.

33). Dies steht zudem im Einklang mit dem ab 1. Januar 2024 geltenden § 715b BGB n. F., der über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3

sodann auch für die Kommanditgesellschaft zur Anwendung gelangt, wonach eine Gesellschafterklage nur in Betracht kommt, wenn „der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt“. Mit diesem Tatbestandsmerkmal soll die Subsidiarität der Gesellschafterklage gesetzlich festgeschrieben werden (BeckOK BGB/Schöne,

  1. Ed. 1.1.2024, BGBnF § 715b Rn. 15). Für die Geltendmachung der Sozialforderungen einer Kommanditgesellschaft sind grundsätzlich deren Organe, d. h. die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, berufen. Nur wenn diese das Recht nicht geltend machen können oder trotz eines entsprechenden Begehrens des Gesellschafters nicht geltend machen wollen, ist Raum für die actio pro socio. Bezüglich des Beklagten zu 1), der ebenfalls bloßer Kommanditist der X KG ist, hat der Kläger, worauf auch das Landgericht abgestellt hat, nicht ausreichend dargetan, dass die Organe der X KG die streitgegenständlichen Ansprüche gegen ihn nicht geltend machen können oder wollen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die übrigen Gesellschafter - vor allem der Beklagte zu 2) als Komplementär, aber auch Frau A als weitere Kommanditistin - die Geltendmachung dieser Ansprüche aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert hätten. Der Kläger hat bereits nicht dargetan, in einer Gesellschafterversammlung oder außerhalb einer solchen, ein entsprechendes Begehren geäußert, mithin in einer ausreichenden Art und Weise zum Ausdruck gebracht zu haben, dass der Beklagte zu 2) als der jedenfalls nach der internen Zuständigkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen zuständige Gesellschafter aufgefordert worden wäre, die mit der Klage geltend gemachten Sozialansprüche geltend zu machen. Allein durch ein solches Handeln hätte der Kläger zum Ausdruck gebracht bzw. bringen können, die interne Kompetenzordnung beachten zu wollen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Mehrheit der Gesellschafter der X KG eindeutig und endgültig zu erkennen gegeben hat, zur Verfolgung etwaiger Ansprüche - auch wenn es den Sohn des Beklagten zu 2) betrifft - nicht bereit zu sein. Auch aus den weiteren vom Kläger dargelegten Umständen ergibt sich keine andere Bewertung. Zwar hat der Kläger in dem allein an den Beklagten zu 2) gerichteten Schreiben vom
  2. Juli 2016 seinen Widerspruch im Hinblick auf Geschäfte zwischen den X KG mit der Y KG bzw. Y GmbH zum Ausdruck gebracht und den Beklagten zu 2) zudem aufgefordert, entsprechende Geschäfte künftig zu unterlassen. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs - die streitgegenständliche Klage ist erst am
  3. Mai 2021 bei dem Landgericht Marburg anhängig geworden - genügt unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe nicht. Insbesondere folgt aus dem angeführten Schreiben nicht, dass der Beklagte zu 2) etwaige Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 1) hätte geltend machen sollen, noch hat der Kläger seinerseits in der Folge weitergehende Maßnahmen - etwa durch das Setzen einer Frist entsprechend dem in § 148 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG enthaltenen Rechtsgedanken, bis zu deren Ende der Beklagte zu 2) den Anspruch geltend gemacht haben, oder nachvollziehbar dargelegt haben muss, aus welchen Gründen die Durchsetzung der begehrten Forderung nicht oder vorläufig nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll - ergriffen. Mittels einer solchen Fristsetzung wäre es Angelegenheit des Beklagten zu 2) gewesen, einen Gesellschafterbeschluss der für die Frage der Geltendmachung oder des Verzichts über den Anspruch zuständigen Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Vielmehr ist das Schreiben des Klägers vom
  4. Juli 2016, das für sich genommen bereits unzureichend gewesen ist, zudem ohne Antwort geblieben, so dass sich auch daraus, insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Zeitablaufs von fast fünf Jahren, keine für den Kläger günstige Bewertung ergibt. Vielmehr hat der Kläger, obgleich ihm die Geschäftsverbindung zwischen der X KG und der Y KG bzw. Y GmbH bekannt war bzw ist, keine weitere Maßnahmen ergriffen. Dies gilt auch im Hinblick auf die ihm zeitnah bekannt gewordenen Umstände im Zusammenhang mit den Messen Z 2018 sowie Q 2019, zumal er auch sodann keine weiteren Maßnahmen ergriffen, sondern vielmehr die streitgegenständliche Klage erhoben hat. Eine andere Bewertung folgt auch nicht daraus, dass zwischen den Parteien in der Vergangenheit und auch noch gegenwärtig Rechtsstreitigkeiten geführt worden sind bzw. werden, die nur teilweise rechtskräftig abgeschlossen sind, und bis zum Jahre 2014 keine Gesellschafterversammlungen der X KG stattgefunden haben. So hat der Senat mit seinem Urteil vom
  5. August 2017 ( 15 U 53/16 ) rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte zu 2) im Zuge einer Versammlung vom
  6. August 2014 Kommanditanteile auf den Beklagten zu 1) und Frau A übertragen hat. Auf Initiative des Klägers stellte das Landgericht Marburg mit rechtskräftigem Urteil vom
  7. November 2019 (7 O 17/19) fest, dass der Jahresabschluss zum
  8. Dezember 2016 nicht wirksam festgestellt worden ist. Neben der hiesigen Klage hat der Kläger sodann noch bei dem Landgericht Marburg am
  9. Dezember 2019 (4 O 2/20) Klage, gerichtet auf Feststellung, dass weder der hiesige Beklagte zu 2), noch dieser mit dem Beklagten zu 1) und Frau A zusammen über eine Stimmenmehrheit in der X KG verfügen, sowie dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
  10. Juli 2020 (Beitritt der X Verwaltungs GmbH als Komplementärin und Umwandlung der Komplementärbeteiligung des Beklagten zu 2) in eine Kommanditbeteiligung) unwirksam/ nichtig sei, erhoben. Durch nicht rechtskräftiges Urteil vom
  11. Mai 2023 hat das Landgericht Marburg (Bl. 1447 ff. Bd. VII d. A.) die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich daraus aber nicht der Schluss ziehen, es stünden sich auf Gesellschafterebene der X KG zwei vollkommen zerstrittene Lager gegenüber. All diese Umstände machen es dem Kläger, ungeachtet der weiteren von ihm dargelegten Tatsachen und auch der familiären Verhältnisse, nicht unzumutbar, die interne Kompetenzordnung einer Kommanditgesellschaft einzuhalten. Insbesondere sind vor diesem Hintergrund auch keine Umstände zu erkennen, die ein Vorgehen des Klägers - wie vorliegend - ohne ein zuvor geäußertes Begehren gegenüber der X KG und deren Organe rechtfertigen könnten. Weder der Beklagte zu 2) noch die weiteren Gesellschafter der X KG haben vor Klageerhebung eindeutig und endgültig zu erkennen gegeben, dass sie zur Verfolgung etwaiger und nunmehr vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht bereit sind. Vielmehr ist der Kläger allein treibende Kraft und er handelt seinerseits treuwidrig (§ 242 BGB), ohne das interne Kompetenzgefüge einzuhalten. Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagten und Frau A gegen den Kläger beim Landgericht Marburg unter dem Aktenzeichen 4 O 12/23 eine Ausschlussklage im Sinne des § 140 Abs. 1

erhoben haben. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus insbesondere nicht, dass dies ein Beleg für die von ihm angeführten zwei völlig zerstrittenen Lager ist, so dass ein weiteres eigenes Tätigwerden durch ihn vor Erhebung der Klage im hiesigen Verfahren nicht erforderlich gewesen ist. § 140 Abs. 1

eröffnet die Möglichkeit, einen Gesellschafter, in dessen Person ein wichtiger Grund im Sinne von § 133

gegeben ist, aus der Gesellschaft auszuschließen, wobei dieser Ausschluss aus Gründen der Rechtssicherheit einer Gestaltungsklage der übrigen Gesellschafter bedarf. Die Option, statt einer Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung ohne den Störer zu wählen, soll den übrigen Gesellschaftern die im Unternehmen steckenden Werte erhalten (EBJS/Lorz, 4. Aufl. 2020,

§ 140Rn.

1 m. w. N.). Im Ergebnis soll ein Erhalt der Gesellschaft sichergestellt werden. Ebenso wenig wie der Auszuschließende schuldhaft gehandelt haben muss, ist es erforderlich, dass die Gesellschaft auf Grund seines Verhaltens bereits einen konkreten Schaden erlitten hat. Ausreichend ist vielmehr die ernsthafte Gefährdung der gemeinsamen Zweckverfolgung (EBJS/Lorz, 4. Aufl. 2020,

§ 140Rn.

12). Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Gesellschafter, gegen den eine Ausschließungsklage - zwingend durch alle übrigen Gesellschafter gemeinschaftlich (BeckOK

/Lehmann-Richter, 40. Ed. 1.7.2023,

§ 140Rn.

30; Oetker/Kamanabrou, 7. Aufl. 2021,

§ 140Rn.

2) - erhoben worden ist, auf diesem Weg, ohne die interne Kompetenzordnung der Gesellschaft eingehalten zu haben, im Wege der actio pro socio berechtigt ist, seinerseits Ansprüche der Gesellschaft geltend machen kann. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2) als Komplementär der X KG. Auch gegenüber diesem hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Voraussetzungen seiner Prozessführungsbefugnis unter dem Gesichtspunkt der actio pro socio vorliegen. Auf die obigen Maßstäbe und Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug genommen. Soweit der Kläger mit seiner Berufungsbegründung ergänzend anführt, die Begründung des Landgerichts, er habe nicht ausreichend dargelegt, aus welchem Grund das eigentlich berufene Organ - der Beklagte zu 2) - nicht die Klage habe erheben können, sei sachfremd, da der Beklagte zu 2) selbst Passivpartei dieses Rechtsstreits sei, geht dieser Einwand ins Leere. Auch in diesem Zusammenhang verkennt der Kläger, dass die Gesellschafterklage subsidiär ist und eine Verletzung der internen Kompetenzordnung voraussetzt. Der Kläger wäre auch im Hinblick auf etwaige Ansprüche gegenüber dem Beklagten zu 2) gehalten gewesen, diesen unter Fristsetzung aufzufordern, etwaige Sozialansprüche geltend zu machen. Mit dieser Fristsetzung wäre es nun Angelegenheit des Beklagten zu 2) gewesen, einen Gesellschafterbeschluss der für die Frage der Geltendmachung über den Anspruch zuständigen Gesellschafterversammlung herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1997 - IX ZR 172/96 -, Rn. 2, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. März 2009 - 14 U 7/08 -, Rn. 272 ff., juris; BeckOK

/Klimke, 39. Ed. 15.1.2023,

§ 116Rn.

8). Gleichfalls bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses bei Geschäften, die die Gefahr einer erheblichen Interessenkollision zwischen dem handelnden Geschäftsführer und der Gesellschaft mit sich bringen (EBJS/Drescher, 4. Aufl. 2020,

§ 116Rn.

6), was vorliegend offenkundig ist. Hätten die Gesellschafter eine solche Aufforderung des Klägers zur Durchsetzung der Sozialansprüche aufgegriffen und hierüber einen gesellschaftsvertraglich gestatteten Mehrheitsbeschluss mit dem Ergebnis herbeigeführt, der Aufforderung des Gesellschafters nicht zu entsprechen, hätte der unterlegene Kläger zunächst die Wirksamkeit dieses Beschlusses gerichtlich überprüfen lassen müssen, für eine Gesellschafterklage wäre er nicht klagebefugt (vgl. BeckOK BGB/Schöne,

  1. Ed. 1.1.2024, BGBnF § 715b Rn. 22). Hierdurch wird gewährleistet, dass besondere (auch gesellschaftsvertragliche) Voraussetzungen einer Beschlussmängelklage nicht unterlaufen werden und dass das Gericht vor einer unter Umständen komplexen Inzidentprüfung des Beschlussmangels bewahrt wird (vgl. MüKoBGB/Schäfer,
  2. Aufl. 2023, BGB § 715b Rn. 10). Denn es geht darum, die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Geschäftsführungsregelung zu schützen und ihre Durchbrechung nur dann zuzulassen, wenn der Geschäftsführer untätig bleibt, obwohl der klagewillige Gesellschafter diesen auf die aus seiner Sicht erforderliche Anspruchsdurchsetzung hingewiesen hat. Mindestvoraussetzung ist deshalb, dass der klagewillige Gesellschafter den zuständigen Geschäftsführer zunächst zur Klageerhebung auffordern muss, was vorliegend jedenfalls auch unterblieben ist. Zutreffend führt der Kläger zwar an, dass der Beklagte zu 2) als Komplementär der X KG wegen des Verbots eines Insichprozesses von der organschaftlichen Prozessvertretung gegen sich selbst ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2009 - II ZR 292/07, BGHZ 179, 344 -, Rn. 20 bei juris). Allerdings können die Gesellschafter einer Personengesellschaft bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihren organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 Satz 1 AktG einen besonderen Vertreter bestellen (BGH, Beschluss vom
  3. Juni 2010 - II ZR 210/09 -, Rn. 8, juris). Gegenüber einer solchen Klage ist die actio pro socio ebenfalls subsidiär. Denn der besondere Vertreter setzt den Anspruch im Namen der Kommanditgesellschaft durch, so dass für die nur in Sonderfällen eingreifende actio pro socio kein Raum ist (MüKoHGB/Grunewald,
  4. Aufl. 2022,

§ 161Rn.

150; Haas/Mohamed in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann,

,

  1. Auflage 2023, e) Geltendmachung von Ansprüchen, Rn. 55). Auch ein derartiges Verlangen hat der Kläger vor Erhebung der streitgegenständlichen Klage gegenüber den Mitgesellschafter der X KG zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, mithin auch insoweit die interne Kompetenzordnung unbeachtet gelassen. Schließlich hat das Landgericht zurecht erkannt, dass vom Kläger geltend gemachte Ansprüche auf Unterlassung von Geschäftsführungsmaßnahmen von vorneherein vom Anwendungsbereich der Gesellschafterklage ausgenommen sind, um funktionswidrige Eingriffe in die Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft zu verhindern, wobei anderes nur unter den Voraussetzungen des vorliegend nicht einschlägigen § 744 Abs. 2 BGB gelten soll (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Februar 1980 - II ZR 41/79 -, BGHZ 76, 160-168, Rn. 26; Schäfer in: Staub,

,

  1. Aufl. 2009, § 105, Rn. 257; MüKoHGB/Fleischer,
  2. Aufl. 2022,

§ 105Rn.

367). Nach alldem war die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, insgesamt zurückzuweisen, ohne dass im vorliegenden Berufungsverfahren zu klären war, ob die Klage entsprechend den Feststellungen des Landgerichts auch unbegründet ist. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Denn die Entscheidung des Senats hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000136

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