Forstrechtliche Anordnung zur Beseitigung und Neupflanzung von Stieleichen in einem Auwald; Ermessensfehler in Form eines Ermessensdefizits Leitsatz
(70)= juris Rdnr. 28; Wolff, in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO,
- Aufl. 2018, VwGO § 114 Rdnr. 178 m.w.N.). Welche Gesichtspunkte wesentlich sind, hängt dabei maßgeblich vom Einzelfall und der jeweiligen Ermessensnorm ab (Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 178 m.w.N.). Wesentlich sind jedenfalls solche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse als erheblich aufdrängen. Sind der Behörde wesentliche Umstände nicht bekannt, kommt es darauf an, ob sie ihr bei ordnungsgemäßer Ermittlung bekannt gewesen wären (Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 179 m.w.N.). Ob ein wesentlicher Belang übersehen wurde, ist nicht allein anhand der Entscheidungsbegründung zu beurteilen. Vielmehr sind all diejenigen Gesichtspunkte einzustellen, die auf die tatsächliche Entscheidungsfindung hinweisen (Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 180). Lässt die Verwaltung einen wesentlichen Belang außer Betracht, so ist ihre Entscheidung schon allein deshalb ermessensfehlerhaft (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1987 - 8 C 6/85 -, BVerwGE 77, 352
(364)= juris Rdnr. 29 f.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 180). Randnummer 18 Hier hat der Beklagte einen wesentlichen Belang bei der Ermessensentscheidung außer Acht gelassen. Randnummer 19 Die streitgegenständliche Anordnung wurde auf § 26 HWaldG gestützt. Danach kann die obere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes sicherzustellen, wenn die Besitzerin oder der Besitzer eines Privat- oder Körperschaftswaldes gegen die ihr oder ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten verstößt. Nach § 4 Abs. 1 HWaldG ist ordnungsgemäße Forstwirtschaft eine Wirtschaftsweise, die nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis den Wald nutzt, verjüngt, pflegt und schützt und zugleich die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen sichert. Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den zu entfernenden Bäumen um Wald im Sinne des HWaldG handelt, Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 HWaldG unter anderem auch die Wahl standortgerechter Baumarten unter Verwendung von geeignetem Saat- und Pflanzgut ist und geeignetes Saat- bzw. Pflanzengut nur solches ist, dessen Identität gesichert ist. Randnummer 20 Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 26 HWaldG ist neben diesem festgestellten Pflichtverstoß jedoch auch zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft neben den in § 4 Abs. 2 HWaldG genannten Pflichten bzw. Aspekten auch die sie betreffenden Gesetzesvorgaben anderer Fachbereiche beachten muss. Dies umfasst unter anderem auch die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) (vgl. Westernachter/Freiherr zu Eisenbach, Hessisches Waldgesetz, Kommentar
- Nachlieferung Juni 2016, § 4 S. 14 f.). Da § 26 HWaldG insgesamt der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fortwirtschaft dient, sind dementsprechend im Rahmen einer Anordnung nach § 26 HWaldG auch die für den Wald relevanten Vorschriften des BNatschG zu beachten. Dies gilt insbesondere für die grundlegenden naturschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 13 ff. BNatschG und des § 44 BNatschG. Diese Normen sind damit Teil des Prüfprogramms bei der Ermessensausübung im Rahmen einer Anordnung nach § 26 HWaldG . Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht jedenfalls konkludent ausgegangen, indem es die Eingriffswirkung der streitgegenständlichen Anordnung im Rahmen der Erforderlichkeit und Angemessenheit geprüft hat. Randnummer 21 Die §§ 13 ff. BNatschG enthalten – unabhängig von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote für besonders geschützte oder bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten nach § 44 Abs. 1 BNatschG – Regeln für Eingriffe in Natur und Landschaft. Nach dem Grundsatz des § 13 BNatschG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden und, wenn nicht vermeidbar, durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Demensprechend regelt § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatschG, dass der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet ist, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Randnummer 22 Der Begriff „erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft“ nach § 13 Satz 1 BNatschG ist dabei als verkürzte Umschreibung dessen zu begreifen, was in § 14 Abs. 1 BNatSchG als „Eingriff in Natur und Landschaft“ definiert wird (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, UmweltR,
- EL Juni 2023, BNatSchG § 13 Rdnr. 5). Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Für einen Eingriff in diesem Sinne bedarf es demnach einer grundflächen- oder grundwasserbezogenen Handlung (sog. Eingriffshandlung) und einer hierauf rückführbaren Folge für den Naturhaushalt und/oder das Landschaftsbild (sog. Eingriffswirkung) (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 14 Rdnr. 3 m.w.N.). Dabei genügt die bloße Möglichkeit, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden. Der Naturhaushalt umfasst dabei das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 14 Rdnr. 15 und 12). Da die Anzahl der Tier- und Pflanzenarten für das ungestörte Funktionieren eines Ökosystems und seine Stabilität von entscheidender Bedeutung ist, kann eine Beeinträchtigung insbesondere dann angenommen werden, wenn Populationen von Tier- oder Pflanzenarten die Lebensgrundlage entzogen wird (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. § 14 Rdnr. 13). Randnummer 23 So liegt der Fall hier. Das Entfernen von Bäumen stellt als eine Maßnahme, die die Grundfläche in ihrer Gestalt verändert, grundsätzlich eine Eingriffshandlung im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG und damit auch eine Beeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 BNatschG dar. Das angeordnete Entfernen von Stieleichen kann zudem erhebliche Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Wechselwirkungen und damit Eingriffswirkung auf den Naturhaushalt haben. Denn die Bäume waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung am
- März 2019 bereits seit drei Jahren angepflanzt und nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin gut angewachsen. Damit hat ein Entfernen der gepflanzten Eichen jedenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Pflanzenwelt, da die gepflanzten Eichen im Auwald vernichtet werden sollen. Zudem können beim Entfernen der Eichen auch Pflanzen, die zwischen den Bäumen gewachsenen sind, beeinträchtigt werden. Auch liegt es nahe, dass sich in den drei Jahren zwischen der Anpflanzung und dem Erlass der streitgegenständlichen Anordnung auf den Eichen (und den dazwischen gewachsenen Pflanzen) Tiere angesiedelt haben, insbesondere Insekten (vgl. zur besonderen Bedeutung von Eichen als Lebensraum für Insekten z.B. Bay. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft, „In und an der Eiche, abrufbar unter https://waldwissen.net/de/lebensraum-wald/baeume-und-waldpflanzen/laubaeume/in-und-an-der-eiche), die durch das Entfernen der Eichen und ggf. weiterer Pflanzen beeinträchtigt werden können. Dementsprechend wäre es Aufgabe der Behörde gewesen zu prüfen, welche Tiere und Pflanzen sich dort angesiedelt haben und wie sich das Entfernen des Eichenbestandes auf sie auswirkt. Randnummer 24 Die Eingriffswirkung der Anordnung ist auch nicht dadurch aufgehoben, dass in der streitgegenständlichen Anordnung eine Neupflanzung der Eichen vorgesehen ist. Denn infolge der Anordnung kommt es zwangsläufig zu einer Zeitspanne zwischen dem Entfernen und der Neupflanzung der Eichen, in der überhaupt keine Eichen vorhanden sind. In dieser Zeit ist damit den Lebewesen, die die Eichen als Lebensraum nutzen, ihr Lebensraum entzogen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Steileichen, wie der Beklagte geltend macht, bis zu 1000 Jahren alt werden können und demnach wenige Jahre angesichts der Lebensspanne der Bäume unbedeutend sind. Denn Maßstab für die Eingriffswirkung kann insoweit nicht die Lebensspanne der Eichen, sondern nur die der dort bereits lebenden Tiere bzw. Insekten und Pflanzen sein. Randnummer 25 Dass sich innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anpflanzung keinerlei Tiere, insbesondere auch keine Insekten, oder weiteren Pflanzen im Eingriffsbereich angesiedelt haben könnten, macht auch der Beklagte nicht geltend. Die Ausführungen des Beklagten in der Antragsschrift beziehen sich vielmehr nur auf das seines Erachtens fehlende Vorkommen besonders geschützter Arten. Die Qualifikation einer Maßnahme als Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 1 BNatschG setzt jedoch nicht voraus, dass es im betroffenen Bereich besonders geschützte oder bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatschG gibt. Ob, wie der Beklagte meint, verschiedene fachliche Gesichtspunkte (wie insbesondere die Lebensraumansprüche) gegen das Vorhandensein besonders geschützter Arten im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatschG im betroffenen Bereich sprechen und ob sich infolge des in den ersten Jahren vorgesehenen jährlichen Mulchens zwischen den Pflanzenreihen dort insbesondere nicht der besonders geschützte Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling angesiedelt hat, kann hier daher dahinstehen. Dass das Mulchen auch die Ansiedlung jeglicher anderen Insekten und Pflanzen verhindert haben könnte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Randnummer 26 Eine Prüfung der § 13 ff. BNatschG war hier auch nicht aufgrund der Privilegierung des § 14 Abs. 2 BNatschG entbehrlich. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatschG ist davon auszugehen, dass dann, wenn die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Abs. 2 bis 4 BNatschG genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht, sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege widerspricht. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für die tägliche bzw. regelmäßige Wirtschaftsweise und nicht für Handlungen, die eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder sinnvoll gestalten sollen (vgl. Schrader in: BeckOK UmweltR,
- Ed. 1.7.2023, BNatSchG § 14 Rdnr. 28 m.w.N.; für die parallele Vorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG vgl.: BVerwG, Urteil vom
- Juni 1997 - 6 C 3/97 -, juris Rdnr. 19 f.). Die angeordnete Entfernung der Eichen ist vor diesem Hintergrund nicht von der Privilegierung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BNatschG erfasst, weil sie nicht im Rahmen der regelmäßigen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erfolgt, sondern die ordnungsgemäße Forstwirtschaft erst ermöglichen soll. Ob es sich beim Bearbeiten einer Waldfläche mit einem Forstmulcher um gute forstliche Praxis handelt, wie der Beklagte im Hinblick auf die parallele Ausnahmevorschrift des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatschG geltend macht, kann hier demnach dahinstehen. Aus denselben Gründen greift entgegen der Auffassung des Beklagten im Übrigen auch die Privilegierung des § 44 Abs. 4 Satz 1 BNatschG hier nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 1997, a.a.O.; Gläß, in: BeckOK UmweltR a.a.O. § 44 Rdnr. 53-62). Randnummer 27 Die damit gegebene Eingriffswirkung der streitgegenständlichen Anordnung nach § 13 ff. BNatschG hat der Beklagte beim Erlass des streitgegenständlichen Bescheides im Rahmen seiner Ermessensausübung jedoch in keiner Weise berücksichtigt. Er hat in der Begründung des Bescheides lediglich die Auswirkungen auf die Natur betrachtet, die ohne das Entfernen der Bäume nicht gesicherter Herkunft möglicherweise eintreten würden, nicht jedoch die Auswirkungen, die durch das Entfernen der Bäume entstehen. Dementsprechend hat er auch keinerlei Abwägung zwischen dem Nutzen und den Folgen des Eingriffs vorgenommen. Auch in der Behördenakte finden sich keinerlei Feststellungen oder Ausführungen, die auf eine entsprechende Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung schließen lassen könnten. Hinsichtlich der Eingriffswirkung der Anordnung, die das Verwaltungsgericht aus mehreren Gründen als „immens“ angesehen hatte, macht der Beklagte vielmehr erstmals in der Zulassungsantragschrift vom
- September 2020 Ausführungen und erläutert dort, warum seines Erachtens kein „immenser Eingriff“ in die Natur vorliege. Randnummer 28 Aus diesem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergibt sich auch nicht, dass die Eingriffswirkung der Anordnung im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein unwesentlicher Gesichtspunkt ist, der nicht zu berücksichtigen war. So wird in der Zulassungsantragsschrift zwar ausgeführt, dass das Entfernen der Stieleichen kein „immenser Eingriff“ sei, weil er nicht nur, wie das Verwaltungsgericht meint, mit großen Gerät, wie einem Forstmulcher, sondern auch mit kleinem Gerät möglich sei. Auch durch den Einsatz eines kleinen Gerätes beim Entfernen der Eichen, wie z.B. einem Freischneider, wird der Anordnung jedoch nicht die Eingriffswirkung genommen. Denn auch in diesem Fall werden die gepflanzten Eichen mit den oben genannten Auswirkungen auf den Naturhaushalt komplett entfernt. Randnummer 29 Auch die mit der Zulassungsschrift aufgeworfene Frage, ob das vorübergehende Entfernen der Eichen einen Kahlschlag nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BNatschG darstellt und die streitgegenständliche Anordnung dem Verbot der erheblichen Beeinträchtigung von Auwäldern nach §§ 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BNatschG, 28 Abs. 1 Nr. 2 HAGBNatschG, der Vorschrift des § 21 Abs. 5 Satz 1 BNatschG und der Landschaftsschutzverordnung zuwiderläuft, wie das Verwaltungsgericht argumentiert, oder nicht, wie der Beklagte meint, ist für die Frage, ob in dem Entfernen der Eichen ein zu berücksichtigender Eingriff in den Naturhaushalt vorliegt, nicht entscheidungserheblich. Dasselbe gilt, wie bereits ausgeführt, für die Frage, ob durch die Maßnahme geschützte Arten nach § 44 BNatschG beeinträchtigt werden. Randnummer 30 Die obere Forstbehörde hat damit bei ihrer Ermessensentscheidung einen wesentlichen Gesichtspunkt, der zum relevanten Prüfprogramm im Rahmen der Anordnung nach § 26 HWaldG gehört, unberücksichtigt gelassen. Dies stellt einen Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO in Form eines Ermessensdefizits dar. Wird ein wesentlicher Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, ist es dem Gericht sogar untersagt, zu prüfen, ob die von der Verwaltung gegebene Begründung in der Lage ist, auch diesen nicht gesehenen, aber existenten Gesichtspunkt zu überwinden (so Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 180). Randnummer 31 Dieses Ermessendefizit wurde auch nicht mit den nachgeschobenen Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere im Schriftsatz vom
- Juni 2020 im erstinstanzlichen Verfahren, oder durch die Ausführungen in der Zulassungsantragsschrift vom
- September 2020 im Wege der Ermessensergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO nachträglich geheilt. Randnummer 32 Insoweit fehlt es bereits an den formalen Voraussetzungen. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess erfordert eine prozessual eindeutige Erklärung der Behörde dahingehend, dass die Behörde unmissverständlich deutlich macht, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2011 - 1 C 14/10 -, BVerwGE 141, 253-262 = juris Rdnr. 18 m.w.N.). Eine derartige Erklärung ist in den Schriftsätzen des Beklagten nicht enthalten. Randnummer 33 Unabhängig hiervon ist eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO im Hinblick auf den durch die Anordnung bewirkten Eingriff auch nicht möglich. Denn § 114 Satz 2 VwGO erlaubt nur die Ergänzung der Ermessenserwägungen, greift dagegen nicht, wenn durch das Nachschieben der Sache nach eine neue Ermessensentscheidung getroffen und nicht nur eine bestehende präzisiert wird (Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 114 Rdnr. 208 m.w.N.). Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen liegt nicht mehr vor, wenn durch das Nachschieben neuer tragender Erwägungen zur Begründung der Ermessensentscheidung wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden (OVG Saarlouis, Urteil vom
- Mai 2016 - 2 A 5/16 -, juris Rdnr. 19; Schübel-Pfister, in: Eyermann, a.a.O. § 114 Rdnr. 90 m.w.N.). Ein Nachschieben von Erwägungen zur Eingriffswirkung der streitgegenständlichen Maßnahme stellt danach keine bloße Ergänzung der Ermessenserwägungen im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO dar. Denn die Behörde hat in ihrer ursprünglichen Ermessensentscheidung die Eingriffswirkung der Anordnung in keiner Weise berücksichtigt und keine Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht hierzu getroffen. Es handelt sich dementsprechend um ein Nachschieben neuer tragender Erwägungen, die den Streitstoff insoweit ändern, als dadurch zusätzlich ein weiterer Lebenssachverhalt – nämlich das Ausmaß der Eingriffswirkung mit den entsprechend hierzu anzustellenden Ermittlungen – maßgeblich wird. Randnummer 34 Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aufgrund der vom Beklagtem als klärungsbedürftig erachteten Fragen zur Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung zuzulassen. Randnummer 35 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsstreitigkeit nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für die Beschwerdeinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Beschwerdeverfahren bedarf (Hess. VGH, Beschluss vom
- März 2001 - 4 TZ 822/01 -, juris Rdnr. 11 , vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2019 - 5 B 1/19 D -, juris Rdnr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Beklagten für klärungsbedürftig erachteten Fragen zur Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung sind nicht mehr entscheidungserheblich, da der Bescheid bereits aufgrund des dargestellten Ermessensdefizits rechtswidrig ist. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Eine Erstattung eventueller außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht angezeigt. Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und ist damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO auch kein Prozesskostenrisiko eingegangen. Randnummer 37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Randnummer 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000147