der die Beklagte die Verpflichtung zur Wasserversorgung auf dem Gebiet der Städte Kassel und Vellmar übernimmt. Die darin festgesetzte verbrauchsabhängige Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Wasserversorgung beträgt 2,00 Euro pro m 3 und entspricht damit der Höhe
der zuvor geltenden Gebühr. Randnummer 5 Die Beklagte lässt die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung durch ihren Eigenbetrieb KASSELWASSER durchführen. Sie bedient sich – über ihren Eigenbetrieb – auch der Dienste der NSG.
dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag zwischen der Stadt Kassel – Eigenbetrieb KASSELWASSER – und der NSG betreffend die Wasserversorgung in der Stadt Kassel und in der Stadt Vellmar (Anlage G 1) verpachtet die NSG als Eigentümerin die Versorgungsinfrastrukturanlagen an den Eigenbetrieb KASSELWASSER und erbringt weitere Dienstleitungen. Der Eigenbetrieb KASSELWASSER zahlt hierfür an die NSG ein Pacht- und Dienstleistungsentgelt. Dieses enthält u.a. den Betrag der Konzessionsabgabe in Höhe von durchschnittlich etwa 4.200.000 Euro im Jahr, die die NSG aufgrund des Konzessionsvertrags aus dem Jahr 1996 an die Beklagte zu entrichten hat. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger mit am 11. April 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schreiben Klage erhoben. Randnummer 8 Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil der Magistrat der Beklagten sachlich unzuständig gewesen sei. Vielmehr habe der Eigenbetrieb den Bescheid erlassen müssen. Die Kosten für die Konzessionsabgabe, die Wagnisvergütung für die NSG und den Brandschutz seien
dem Hessischen Kommunalabgabengesetz (HessKAG) nicht gebührenfähig. Zudem rechne die Beklagte mit einem kalkulatorischen Zinssatz in Höhe von 6,5 %, der aufgrund des niedrigen Zinsniveaus unangemessen hoch sei. Das Kartellamt habe festgestellt, dass die Wassergebühren um 37 % überhöht seien. Es handele sich um eine rechtsformmissbräuchliche Schein-Rekommunalisierung, wenn der Eigenbetrieb nun durch nicht mehr durch das Kartellamt überprüfbare Bescheide Gebühren in gleicher Höhe wie zuvor festsetze. Die Beklagte beherrsche die Städtische Werke AG bzw. die NSG und wolle sich dadurch dem Zugriff der Kartellbehörde entziehen. Randnummer 9 Die Kläger haben beantragt, den Bescheid der Beklagten vom
öffentlichem Preisrecht zulässig. Die Rekommunalisierung der Wasserversorgung stehe im freien Wahlrecht der Kommune und sei von ihrer Selbstverwaltungsgarantie gedeckt. Die Beklagte habe nun wieder die Betreiberfunktion und die Versorgungspflicht gegenüber den Verbrauchern übernommen. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz (HWG) könne nicht von einer Schein-Rekommunalisierung gesprochen werden. Randnummer 12 Mit Urteil vom
Vergaberecht vergeben worden, könne der
weis der Erforderlichkeit der Höhe des Entgelts in der Regel dadurch geführt werden, dass das Entgelt den Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom
dessen § 5 Abs. 3 Satz 3 im Innenverhältnis mit der NSG deren Zahlungen der Konzessionsabgabe an die Beklagte als Bestandteil des vom Eigenbetrieb KASSELWASSER
des Vertrages zu zahlenden Entgelts als „sonstige Kosten“
Nr. 34 LSP auszugleichen seien. Indem die Beklagte mit der NSG die Zahlung einer Konzessionsabgabe für die Nutzung der öffentlichen Verkehrswege vereinbart habe und zugleich der NSG den Betrag der Konzessionsabgabe wiederum über ihren – rechtlich unselbstständigen – Eigenbetrieb erstatte, schaffe die Beklagte letztlich selbst „Kosten“, die der Gebührenzahler zu finanzieren habe und deren Ertrag ihr selbst zufließe. Dies entspreche allerdings nicht den Vorgaben von Nr. 4 Abs. 2 LSP, wonach bei Preisermittlungen aufgrund von Selbstkosten nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen seien, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden. Bei der Kalkulation der Wassergebühr sei zu beachten, dass Träger der Wasserversorgungseinrichtung die beklagte Stadt (§ 1 WVS) und auch zur Erhebung der Benutzungsgebühren gemäß § 10 HessKAG allein die Kommune berechtigt sei. Insofern sei für die Kalkulation der Gebühr nicht entscheidend, was sich bei dem Eigenbetrieb der Beklagten als dortiger Aufwand darstelle, sondern allein, was bei der Beklagten selbst durch den Betrieb der gebührenrechnenden Einrichtung als Summe von aufwandgleichen Grund- und Zusatzkosten anfalle. Dürfe die Erstattung der von der NSG an die Beklagte gezahlten Konzessionsabgabe innerhalb des Pacht- und Dienstleistungsentgelts durch den Eigenbetrieb KASSELWASSER in die Gebührenkalkulation nicht eingestellt werden, ergebe sich eine beachtliche Kostenüberdeckung. Die gesamten von der Beklagten angesetzten gebührenfähigen Kosten betrügen pro Jahr im Durchschnitt ca. 22.224.000 Euro, wovon ca. 21.482.000 Euro pro Jahr auf das an die NSG gezahlte Pacht- und Dienstleistungsentgelt einschließlich der erstatteten Konzessionsabgabe entfielen. Gehe man davon aus, dass zumindest die übrigen von der Beklagten in der Kalkulation angesetzten Kosten gebührenfähig seien, entstehe ohne die Konzessionsabgabe ein gebührenfähiger Jahresbedarf von ca. 18.024.000 Euro. Setze man dazu die Erstattung der Konzessionsabgabe in Höhe von 4.200.000 Euro ins Verhältnis, ergebe sich eine Kostenüberdeckung von rund 23 %. Randnummer 14 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hin hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision mit Beschluss vom 21. Juli 2020 – 9 B 18.19 – zugelassen sowie das Urteil des Senats mit Urteil vom 23. März 2021 – 9 C 4.20 – aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, das Urteil stehe insoweit nicht mit Bundesrecht in Einklang, als das Berufungsgericht festgestellt habe, die Berücksichtigung der Konzessionsabgabe im Rahmen des mit der NSG vereinbarten Entgelts entspreche nicht den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts. Die vom Berufungsgericht angewandte Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 S. 1 [Verordnung PR Nr. 30/53]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) und die in ihrer Anlage aufgeführten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) gehörten als bundesrechtliche Normen zum einfachgesetzlichen revisiblen Recht und seien auch als Bundesrecht zur Anwendung gelangt. Das Berufungsgericht nehme innerhalb der Prüfung des Fremdleistungsentgelts
dem Selbstkostenpreis einen unzulässigen Perspektivwechsel vor.
1 Verordnung PR Nr. 30/53 müsse bei den Selbstkostenpreisen auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden. Soweit
Nr. 4 Abs. 2 LSP bei Preisermittlungen aufgrund von Selbstkosten nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen seien, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistungen entstünden, komme es auf den Betrieb des Auftragnehmers – hier der NSG – an. Das Berufungsgericht stelle aber darauf ab, dass die Beklagte mit der Vereinbarung im Pacht- und Dienstleistungsvertrag, wonach die Zahlung der Konzessionsabgabe an die Beklagte im Innenverhältnis Bestandteil des der NSG
des Vertrags zu zahlenden Entgelts als „sonstige Kosten“
Nr. 34 LSP sei, letztlich selbst „Kosten“ schaffe, die der Gebührenzahler zu finanzieren hätte und deren Ertrag ihr selbst zufließe. Damit beurteile es die preisrechtliche Zulässigkeit der Kosten, die die NSG in Rechnung stelle, jedoch aus Sicht der Beklagten als Auftraggeberin. Bei Zugrundelegung des zutreffenden Prüfungsansatzes mit Blick auf den Betrieb der NSG begegne die Konzessionsabgabe im Übrigen keinen preisrechtlichen Bedenken. Die von der NSG im Zusammenhang mit der Wasserversorgung entrichtete Konzessionsabgabe gehöre zu den angemessenen Kosten
1 Verordnung PR Nr. 30/53, die der NSG bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung ihrer Leistung i.S.v. Nr. 4 Abs. 2 LSP entstünden. Mit der Bejahung der preisrechtlichen Zulässigkeit der von der NSG gezahlten Konzessionsabgabe im Rahmen des Fremdleistungsentgelts stehe auf der Grundlage der insoweit bindenden Auslegung des Kommunalabgabenrechts durch das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Erforderlichkeit des angesetzten Fremdleistungsentgelts nicht aus preisrechtlichen Gründen zu verneinen sei. Welche Folgerungen sich im Übrigen für die Gebührenfähigkeit des Fremdleistungsentgelts ergäben und ob die sonstigen kommunalabgabenrechtlichen Anforderungen erfüllt seien, bedürfe der Auslegung und Anwendung des Landesrechts, die dem Berufungsgericht vorbehalten sei. Randnummer 15 Im
der Zurückverweisung unter dem Aktenzeichen 5 A 1290/21 fortgeführten Berufungsverfahren führt die Beklagte zur Begründung der Berufung im Wesentlichen aus, die Wasserversorgungssatzung sei ebenso wie der angefochtene Bescheid rechtmäßig. In tatsächlicher Hinsicht führt sie aus, die Übertragung des Eigentums an der Wasserinfrastruktur habe weder zeitlich noch inhaltlich mit der 2012 veranlassten Rekommunalisierung der Wasserversorgung in den Städten Kassel und Vellmar in Verbindung gestanden. Ein Zusammenhang der Veräußerung der Wasserinfrastruktur im Jahr 1995 durch die Stadt Vellmar an die NSG mit dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte legt dar, dass die Landeskartellbehörde gegenüber der Städtische Werke AG am 10. April 2008 eine Verfügung erlassen habe, die sodann Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11 W 20/08) gewesen sei. Dieses Verfahren sei durch Vergleich beendet worden, im Rahmen dessen die Städtische Werke AG zugesagt habe, die Wasserpreise rückwirkend im Zeitraum von Januar 2008 bis März 2012 um 20 % zu senken und entsprechende Erstattungszahlungen an ihre Kunden zu leisten. Mit Blick auf die Dienstleistungsentgelte der NSG gegenüber dem Eigenbetrieb KASSELWASSER habe der Vergleich keine Verpflichtung zu einer etwaigen Reduzierung enthalten. Die Beklagte führt weiter aus, sie habe im Vorfeld der Rekommunalisierung die rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und kommunalpolitischen Vor- und
teile in verschiedenen Arbeitskreisen erörtern und anschließend in den Beschlussdokumenten zusammenführen lassen. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse an der Wasserinfrastruktur, der Beteiligungsverhältnisse an der NSG als Eigentümerin der Wasserinfrastruktur sowie einer ordnungsgemäß ermittelten technischen und wirtschaftlichen Tatsachenbasis habe sich die Beklagte unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fehlerfrei für die Einrichtung eines „Pachtmodells“ entschieden. Die Einbeziehung der Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation sei nicht zu beanstanden. Die Konzessionsabgabe sei einerseits als Teil des Fremdleistungsentgelts tatsächlich angefallen und daher auch im Rahmen des gebührenrechtlichen Kostendeckungsprinzips des § 10 Abs. 1 Satz 2 HessKAG zu berücksichtigen. Sie sei andererseits sowohl mit Blick auf die Einrichtung als solche (einrichtungsbezogene Erforderlichkeit) als auch mit Blick auf die Kosten (kostenbezogene Erforderlichkeit) erforderlich. M. die in der Vergütung für den Pacht- und Dienstleistungsvertrag einberechnete Konzessionsabgabe sei betriebsbedingt. Die Forderung einer Konzessionsabgabe sei
1 Satz 2, Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO), § 4 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz sowie unter Berücksichtigung von § 93 Abs. 1 Nr. 1 HGO geboten. Auch die beihilferechtlichen und energiewirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, bestünden keine preisrechtlichen Bedenken. Der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in Höhe von maximal 6,5 % p.a.
6 des Pacht- und Dienstleistungsvertrages sei
Ziffer 43 Abs. 1, Abs. 2 LSP i.V.m. § 1 Buchst. a der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen preisrechtskonform. Eine Weiterberechnung der Lösch- und Brandschutzkosten an den Eigenbetrieb KASSELWASSER erfolge nicht, da die NSG einen entsprechenden Abzug vornehme. In der Kostenermittlung für die Wasserversorgung im Gesamtversorgungsgebiet sei die Löschwasservorhaltung mit einem Anteil von 3,5 % berücksichtigt worden, der damit über dem von der Rechtsprechung geforderten Ansatz in Höhe von 3 % liege. Im Zeitraum 2012 bis 2016 habe der Eigenbetrieb KASSELWASSER der Stadt Vellmar Wassermengen, die zum Betrieb öffentlicher Zier- und Straßenbrunnen in der Stadt Vellmar benötigt worden seien,
2 Satz 2 Nr. 1 Hessisches Eigenbetriebsgesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Entsprechende Kosten habe die NSG nicht anteilig in das Pacht- und Dienstleistungsentgelt gegenüber dem Eigenbetrieb KASSELWASSER einkalkuliert. Die Vereinbarung eines kalkulatorischen Gewinns zur Abgeltung des allgemeinen Unternehmenswagnisses in Höhe von 1 % des Nettoselbstkostenpreises stimme mit den preisrechtlichen Vorgaben überein und entspreche der Höhe
der Rechtsprechung zur Angemessenheit bei langfristigen Vertragsbindungen. Im Verhältnis zwischen NSG und dem Eigenbetrieb KASSELWASSER finde die Begrenzung des Unternehmergewinns auf ein angemessenes Maß sachlich abschließend auf der Ebene des öffentlichen Preisrechts statt. Der Beklagten würden auch – angesichts der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse – keine Gewinne zukommen, die aus den von ihr gezahlten Entgelten herrührten und daher kostenmindernd in die Gebührenkalkulation eingestellt werden müssten. Für den verfahrensgegenständlichen Betrachtungszeitraum 2012 bis 2016 habe die NSG überdies keinen Gewinn im Bereich der Wasserversorgung erwirtschaften können. Die Konzessionsabgabe sei auch nicht als Einnahme gebührenmindernd zu berücksichtigen, da der von der Rechtsprechung geforderte Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Einnahme durch die Konzessionsabgabe und dem Fremdleistungsentgelt nicht bestehe. Die Behauptung,
der Entscheidung des Senats vom
der Zurückverweisung fortgeführten Berufungsverfahren tragen sie vor, die Konzessionsabgabe hätte bei der Gebührenkalkulation nicht nur als Ausgabe, sondern auch als Einnahme der Beklagten kostenmindernd berücksichtigt werden müssen. Entstünden der Stadt durch die Übertragung von Eigentum (Wasserleitungsnetz) und Dienstleistungen an Dritte Kosten, nämlich Pacht- und Dienstleistungsentgelte, müsse sie sich auch die Einnahmen anrechnen lassen, die sie aus dieser Vertragsgestaltung durch den Dritten erhalte. Bringe man die Konzessionsabgabe in Höhe von 4.200.000 Euro in Abzug, reduzierten sich die umgelegten Kosten in Höhe von 23,3 % von 22.224.000 Euro auf 18.024.00 Euro. Legte man die
kalkulation für das Jahr 2012 zugrunde, ergebe sich eine Überdeckung von 22,1 %. Der wirtschaftliche Zusammenhang von Ausgaben und Einnahmen sei bei dieser Vertragsgestaltung unauflösbar. Die Konzessionsabgabe werde ausschließlich für die Nutzung der Wege zur Wasserversorgung erhoben. Das hiermit beauftragte Unternehmen sei zur Zahlung der Abgabe nur bereit, wenn es diese im Rahmen des Pacht- und Dienstleistungsentgelts von der Stadt zurückerhalte. Für diese rechtliche Bewertung sei es unerheblich, wem das Leitungsnetz in der Vergangenheit übertragen worden sei und warum. Selbst wenn die Stadt Kassel nicht an der NSG beteiligt wäre, hätte sie die Vorteile, die ihr aus einer Übertragung der Wasserinfrastruktur an ein Fremdunternehmen entstünden, den Gebührenzahlern gutzubringen, wenn sie selbst den gebührenfähigen Aufwand ermittele und ihrer Gebührenfestsetzung zu Grunde lege. Randnummer 20 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 22 Der Bescheid der Beklagten über die Heranziehung zu Wassergebühren vom 23. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2013 ist rechtswidrig. Die Wasserversorgungssatzung (WVS) der Beklagten vom 27. Februar 2012 stellt keine wirksame satzungsrechtliche Grundlage dar. Randnummer 23 1.
KAG können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 HessKAG). Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der Einrichtung nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 HessKAG). Randnummer 24 Bei der Bestimmung der in diesem Sinne ansatzfähigen Kosten und der darauf beruhenden Festlegung des Gebührensatzes ist maßgeblich, was bei der gebührenerhebenden Gemeinde oder dem gebührenerhebenden Landkreis selbst durch den Betrieb der gebührenrechnenden öffentlichen Einrichtung als Summe von Kosten anfällt. Randnummer 25 Dabei erfolgt grundsätzlich die Festlegung des Gebührensatzes in der betreffenden Gebührensatzung aufgrund einer dem Satzungsgeber vorliegenden Kalkulation. Erforderlich ist hierfür die Ermittlung der voraussichtlich umlegbaren Kosten des § 10 Abs. 2 HessKAG und der voraussichtlichen Anzahl der maßstabsbezogenen Einheiten. Der Gebührensatz ist danach das Ergebnis eines Berechnungsvorganges, bei dem die voraussichtlichen gebührenfähigen Gesamtkosten durch die Summe der voraussichtlichen maßstabsbezogenen Benutzungs- oder Leistungseinheiten geteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2018 – 5 A 1305/17 –, juris Rn. 27 ). Der Ermittlung der Kosten kann ein mehrjähriger Kalkulationszeitraum zugrunde gelegt werden, der fünf Jahre allerdings nicht überschreiten soll (§ 10 Abs. 2 Satz 6 HessKAG). Randnummer 26
KAG sind gebührenfähig die
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HessKAG) insbesondere Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung, Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (Senatsurteil vom
diesem Kostengrundsatz ist es systemgerecht, von den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenkalkulation etwaige Einnahmen dann abzuziehen, wenn sie ebenfalls in einem ausreichend engen Zusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung stehen oder ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde liegen (zu Entwässerungsgebühren vgl. OVG NRW, Urteil vom
haltig und wesentlich übersteigt (vgl. Beschlüsse des Senats vom
verneint. Insoweit hat es mit den von der Beklagten bemühten Ausführungen (BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 – 9 C 4.20 –, juris Rn. 23) allein die kostenbezogene Erforderlichkeit von Fremdleistungsentgelten
Maßgabe des öffentlichen Preisrechts thematisiert und klargestellt, dass mit der Forderung
einer wirtschaftlichen Betriebsführung in Nr. 4 Abs. 2 LSP der Betrieb des Auftragnehmers – hier also der NSG – gemeint und die Preis-Leistungs-Relation innerhalb des öffentlichen Auftragsverhältnisses entscheidend ist. In früheren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht zudem weiter klargestellt, dass die preisrechtliche Zulässigkeit einzelner Entgeltanteile nicht zwangsläufig auch zum beitragsfähigen Aufwand führt, der auf die Schuldner abgewälzt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 – 9 B 2.06 –, juris Rn. 10). Randnummer 33 Hiervon zu unterscheiden ist jedenfalls die Frage der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes und die diesem zugrundeliegende Gebührenkalkulation der öffentlichen Einrichtung insgesamt.
KAG sind die Kosten der öffentlichen Einrichtung zu ermitteln, die zwangsläufig eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung von Gesamtkosten und Benutzungs- oder Leistungseinheiten bedingt. Maßgeblich ist der erforderliche Gebührenbedarf beim Träger der Wasserversorgung. Insoweit findet auch kein unzulässiger Perspektivwechsel statt. Randnummer 34 Soweit die Beklagte einwendet, die Konzessionsabgabe sei keine Dividende und kein Gesellschaftsgewinn, ist dies dem Grunde
zutreffend. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Jedenfalls ist dies kein Grund, die Entscheidung des Senats vom 27. September 2006 – 5 N 358/04 – nicht heranzuziehen. M. der Senat hat in dieser Entscheidung grundlegend festgestellt, dass
KAG Einnahmen, die in Sachzusammenhang mit der Aufgabe stehen oder denen Kosten der Einrichtung zugrunde liegen, bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen sind. Randnummer 35 Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 36 Durch die Möglichkeit der Erhebung einer Konzessionsabgabe stellen die öffentlichen Verkehrswege ein verwertbares Wirtschaftsgut und damit eine Erwerbschance der Gemeinde dar. Die Konzessionsabgabe ist ein der Beklagten zufließendes Entgelt für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege. Durch die Zurverfügungstellung des Wirtschaftsgutes „Wegenutzungsrecht“ an die NSG können Dritte dieses (zumindest teilweise) nicht mehr für andere Leistungen nutzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Urteil zu der von der NSG
§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 117 Energiewirtschaftsgesetz ausgeführt, sie stelle die Gegenleistung für die der NSG
1 des Konzessionsvertrags eingeräumte Befugnis dar, die öffentlichen Straßen und Verkehrswege zur Errichtung und zum Betrieb aller für die Versorgung von Letztverbrauchern erforderlichen Leitungen zu benutzen (so BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 – 9 C 4.20 -, juris Rn. 28). Die mit der Konzessionsabgabe abgegoltene Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrswege sei notwendiger Bestandteil der von der NSG gegenüber dem Eigenbetrieb zu erbringenden Leistung der Vorhaltung und des Betriebs der Wasserinfrastrukturanlagen. Die Konzessionsabgabe, zu deren Zahlung sich die NSG wirksam vertraglich verpflichtet habe, falle damit zwangsläufig mit der Erbringung der
dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag geschuldeten Leistungen der NSG an (so BVerwG, Urteil vom 23. März 2021 – 9 C 4.20 -, juris Rn. 28). Randnummer 37 Die Einräumung des Wegenutzungsrechts als Wertverzehr und die Konzessionsabgabe stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der von der Beklagten zu sichernden Wasserversorgung. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Konzessionsvertrag und dem Pacht- und Dienstleistungsvertrag. Randnummer 38
März 2012 gilt hinsichtlich der Versorgungspflicht: „Die Gesellschaft (gemeint: NSG) betreibt und unterhält des Weiteren ein Wasserversorgungsnetz, Wasserversorgungsanlagen und Wassergewinnungsanlagen, die sie der Stadt Kassel – Eigenbetrieb KASSELWASSER – zur Erfüllung der Aufgabe der Trinkwasserversorgung zur Verfügung stellt.“ (Hervorhebung nicht im Original) Randnummer 39 § 2 Abs. 1 Satz 1 des Konzessionsvertrages in der Fassung vom 30. März 2012 regelt das Nutzungsrecht der NSG wie folgt: „Die Stadt räumt im Rahmen ihrer Befugnisse der Gesellschaft, unbeschadet der §§ 3 und 4, zur Erfüllung der in § 1 genannten Versorgungsaufgaben das Recht ein, die öffentlichen Straßen und Verkehrswege im Sinne des Hessischen Straßengesetzes zur Errichtung und zum Betrieb aller für die Versorgung von Letztverbrauchern im Vertragsgebiet erforderlichen Leitungen zu benutzen.“ (Hervorhebung nicht im Original) Randnummer 40 Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in dem Konzessionsvertrag mit der Rechtsvorgängerin der NSG – Städtische Werke AG – aus dem Jahr 1996 (vgl. § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1); die
träge vom
1 des Pacht- und Dienstleistungsvertrages (Stand vom
der Rechtsprechung des Senats Ergebnis- und nicht Verfahrenskontrolle. Da die im Rahmen einer Vorabentscheidungskalkulation zu Grunde gelegten ansatzfähigen Kosten sowie Leistungseinheiten letztlich auf Schätzungen, Prognosen und Werturteilen beruhen, kann bei der Überprüfung der Kalkulation auch nur der Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation zu Grunde gelegt werden. Es wird überprüft, ob sich der festgesetzte Gebührensatz im Ergebnis als rechtmäßig erweist, mithin nicht zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung führt. Der hessische Gesetzgeber hat dem Berechnungsverfahren, das zur Ermittlung der zulässigen Gebührenhöhe führt, keinen so überragenden Stellenwert eingeräumt, dass allein das Fehlen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation im Zeitpunkt des Satzungserlasses – ohne Rücksicht auf ein gleichwohl richtiges Ergebnis – zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Januar 2019 – 5 B 2364/18 –, juris Rn. 7 und vom 20. Januar 2016 – 5 A 1471/15.Z –, juris Rn. 9 ; Senatsurteil vom 8. April 2014 – 5 A 1994/12 –, juris Rn. 35 ). Vielmehr kann durch eine stimmige „
kalkulation“ oder eine
Ablauf der Leistungsperiode erstellte Betriebsabrechnung der
weis erbracht werden, dass der festgelegte Gebührensatz den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes genügt (Senatsurteil vom 8. April 2014 – 5 A 1994/12 –, juris Rn. 35 ). Randnummer 50 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Gebührensatz – trotz der unterlassenen gebührenmindernden Berücksichtigung der Einnahme der Konzessionsabgabe – nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Randnummer 51 a) Die Beklagte ist der Auffassung, das Fremdleistungsentgelt (in Gänze) könne nicht gegen das Verbot der Kostenüberdeckung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 HessKAG verstoßen, wenn es unterhalb des preisrechtlich maximal Zulässigen liege und damit erforderlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 HessKAG sei. Mit diesen Ausführungen berücksichtigt sie jedoch nicht hinreichend, dass die Ergebnisrichtigkeit des Gebührensatzes und damit die diesem zugrundeliegende Gebührenkalkulation insgesamt zu bewerten sind. Unmaßgeblich sind einzelne Kostenpositionen. Randnummer 52 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass
dem Beklagtenvorbringen preisrechtlich zulässig mit der NSG auch ein höheres Dienstleistungs- und Pachtentgelt bis zu 138 Mio. Euro hätte vereinbart werden können und es ohne weiteres möglich sei, eine Gebührenkalkulation vorzulegen, die unter Aussparung sämtlicher Konzessionsabgaben den streitgegenständlichen Gebührensatz rechtfertige (vgl. S. 31 des Schriftsatzes 4. September vom 2020). Randnummer 53 Zunächst geht es nicht um eine Außerachtlassung der Konzessionsabgabe, sondern um eine gebührenmindernde Berücksichtigung als Einnahme durch den Träger der Wasserversorgung, hier durch die Beklagte. Randnummer 54 Zudem war es nicht Wille der Beklagten, mit der NSG ein höheres Pacht- und Dienstleistungsentgelt zu vereinbaren. Die Beklagte hat
ihrem Vorbringen vielmehr die Bürger vor größeren (finanziellen) Belastungen bewahren wollen. Die spätere Gebührenkalkulation und damit mittelbar auch das Pacht- und Dienstleistungsentgelt sollten auf den Grundsätzen der „Umsatzneutralität“ (die gesamten Gebühreneinnahmen aus der Wasserversorgung des Eigenbetriebes sollen nicht höher sein, als die Umsatzerlöse aus dem vormaligen Wasserverkauf der NSG) und der „Gebührenneutralität“ (Verhinderung organisationsformbedingter Gebührensteigerung der jeweiligen Grund- und Benutzungsgebühren) aufbauen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Benutzungsgebühr von 2,00 Euro pro m 3 ermittelt worden. Die Ableitung der Grundgebühren hat dabei die „Deckelung“ der Selbstkostenfestpreise in § 13 Abs. 3 des Pacht- und Dienstleistungsvertrages bedeutet (so S. 26 des Schriftsatzes vom
der von dem Eigenbetrieb abgegebenen Wassermenge (m 3 ) und beträgt derzeit 1,92 € je m 3 netto.“ Randnummer 56 Damit ist das Konzept der „Umsatzneutralität“ und der „Gebührenneutralität“ Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen der Stadt Kassel – Eigenbetrieb KASSELWASSER – und der NSG geworden. Randnummer 57 Auf dieser Grundlage und in dieser Höhe ist tatsächlich das Pacht- und Dienstleistungsentgelt gezahlt worden. Insoweit sind der Beklagten gerade nicht höhere Kosten entstanden, die sie auf die Gebührenzahler umlegen könnte. Randnummer 58 Das Konzept ist zudem in den Vorlagen der Städtische Werke AG vom
hinein rückwirkend geändert werden, etwa um die aufgewendeten Kosten zu erhöhen (vgl. Senatsurteil vom
träglich gebührenmindernd berücksichtigt worden. Randnummer 63 Zum anderen belegt die von der Beklagten vorgelegte Gebührennachkalkulation für den Zeitraum 2012 und 2016 eine Überdeckung in Höhe von 261.874 Euro (Anlage G 9). Auf welchen Umständen oder Einzelpositionen diese Überdeckung beruht und ob dies nur auf die geringeren IST-Kosten zurückzuführen ist, ist angesichts der Gesamtbetrachtung der Gebührenbedarfsrechnung insoweit unbeachtlich. Randnummer 64 c) Die sich aus der fehlerhaften Nichteinstellung der Konzessionsabgabe als Einnahme der Beklagten ergebende Kostenüberdeckung hält sich auch nicht in einem rechtlich zulässigen Rahmen. Geht man davon aus, dass zumindest die übrigen von der Beklagten in der Kalkulation angesetzten Kosten gebührenfähig sind, ergibt sich eine erhebliche Kostenüberdeckung. Randnummer 65 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates, dass Kostenüberdeckungen die Ungültigkeit des satzungsgemäß festgelegten Gebührensatzes nur dann bewirken, wenn sie zu einer Höhe von mindestens 3 % führen, weil in die Zukunft gerichtete Kalkulationen in der Regel auch Prognosen und Schätzungen beinhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2016 – 5 C 2174/13.N –, juris; Senatsurteil vom 8. April 2014 – 5 A 1994/12 –, juris). Randnummer 66 Es bedarf keiner näheren Ausführungen, ob die 3%-Toleranzgrenze ausschließlich der mit Kalkulationen verbundenen Prognoseunwägbarkeiten Rechnung trägt oder ob sie auch bei bewusst und willentlich unterlassenem (gebührenerhöhenden oder -mindernden) Ansatz einzelner Parameter greift; hierfür dürfte dem Grunde
schon kein Schutzbedürfnis bestehen. Jedenfalls ist die 3%-Grenze allein durch die unterlassene gebührenmindernde Berücksichtigung der Konzessionsabgabe deutlich überschritten. Randnummer 67 Ausweislich der Gebührenkalkulation beträgt die im Rahmen des Pacht- und Dienstleistungsentgelts an die NSG erstattete Konzessionsabgabe durchschnittlich etwa 4.200.000 Euro im Jahr. Die gesamten von der Beklagten angesetzten gebührenfähigen Kosten betragen pro Jahr im Durchschnitt ca. 22.224.000 Euro, wovon ca. 21.482.000 Euro pro Jahr auf das an die NSG gezahlte Pacht- und Dienstleistungsentgelt einschließlich der erstatteten Konzessionsabgabe entfallen. Bei gebührenmindernder Berücksichtigung der Konzessionsabgabe als Einnahme würde sich ein gebührenfähiger Jahresbedarf der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung in Höhe von nur ca. 18.024.000 Euro ergeben. Randnummer 68 Vergleicht man die im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HessKAG tatsächlich gebührenfähigen Kosten von 18.024.000 Euro mit den von der Beklagten dem Gebührensatz zugrunde gelegten Kosten von im Durchschnitt ca. 22.224.000 Euro, ergibt sich eine Kostenüberdeckung von rund 23 %. Randnummer 69
alledem fehlt es dem streitigen Bescheid über die Heranziehung der Kläger zu Wassergebühren an einer wirksamen satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, so dass die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleibt. Auf die weiteren klägerseits erhobenen Einwendungen kommt es daher nicht an. Randnummer 70 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 71 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die aufgeworfene Frage zur gebührenmindernden Berücksichtigung von Einnahmen sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, da sich ihre Beantwortung – wie gezeigt – ohne weiteres aus den normativen Bestimmungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergibt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000150
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.