Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen behauptet fehlerhafter anwaltlicher Mandatsführung. Die Klägerin unterhielt als Versicherungsnehmerin bei der … (im folgenden ) eine Haftpflichtversicherung. Bei dieser meldete sie mit Schreiben vom 08.04.2003 einen Schadensfall bestehend in einem Wasserschaden im Haus ihrer Eltern an. In der Folgezeit beauftragte sie den Beklagten mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegen-über der . wegen des streitgegenständlichen Wasserschadens. Der Beklagte meldete sich bei der im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2003, wegen dessen Einzelheiten auf die Ablichtung auf BI. 85 d.A. verwiesen wird. Mit Schreiben vom 05.11.2003 versagte die der Klägerin wegen fehlender Mitwirkung im Zusammenhang mit der Prüfung des Schadens den Versicherungsschutz. Wegen der. Einzelheiten dieses Schreibens wird auf dessen Ablichtung auf BI. 64 f. d.A. verwiesen. Unter dem 03.12.2003 reichte der Beklagte namens der Klägerin beim Amtsgericht … Klage gegen die ein und beantragte, festzustellen, dass die … verpflichtet sei, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren. Als Streitwert gab der Beklagte einen Betrag von circa 4.000,00 € an. Von diesem Streitwert ausgehend versandte das Amtsgericht unter dem 04.12.2002 eine Vorschussanforderung in Höhe von 315,00 €, wobei die Zustellung der Klage von der Vorschusszahlung abhängig gemacht wurde. Dieser Vorschuss wurde von der Klägerin am 23.12.2003 gezahlt. Da der angegebene Streitwert jedoch nach Einschätzung des Amtsgerichts offenkundig in einem Missverhältnis zu dem Begehren der Klägerin stand, wurde der Beklagte mit Verfügung vom 09.01.2004 aufgefordert, zum Grund des Anspruchs ergänzend nachvollziehbar vorzutragen und für die Festsetzung des Streitwertes zur Höhe eventueller Schadensersatzansprüche vorzutragen. Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 10.02.2004 mit, dass der Schaden unstreitig über 5.000,00 € liege, nannte jedoch keine Summe. Mit weiterer Verfügung von 23.02.2004 wurde der Beklagte nochmals aufgefordert, konkrete Ausführungen zur voraussichtlichen Schadenshöhe zu machen, woraufhin er mit Schriftsatz vom 10.03.2004 dem Gericht mitteilte, dass seitens der Geschädigten Schadensersatzansprüche in Höhe von 130.259,81 € geltend gemacht worden seien. Allerdings sei unklar, in welcher Höhe Abzüge vorzunehmen seien, da durch die erforderlichen Reparaturen möglicherweise Wertverbesserungen eintreten könnten. Der Beklagte führte vorsorglich weiter aus, dass als Mindestschaden die Hälfte des genannten Betrages angesetzt werde, wobei es sich jedoch um eine grobe Schadensschätzung handele. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 16.03.2004 den Streitwert auf 52.103,00 € fest und versandte unter dem 18.03.2004 eine erneute Vorschussanforderung über weitere 1.153,00 €. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass eine Zustellung der Klage erst nach Zahlung dieses weiteren Vorschusses erfolgen werde. Dieser wurde in der Folgezeit nicht gezahlt. Infolge eines gerichtlichen Versehens wurde dennoch die Zustellung der Klage an die veranlasst, welche schließlich am 07.06.2004 erfolgte. Mit Beschluss vom 22.10.2004 erklärte sich das Amtsgericht für unzuständig und verwies die Klage an das zuständige Landgericht . Dieses wies mit Urteil vom 22.12.2004 (Az.:… ) die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin die in §§ 12 Abs. 3 VVG, 10 AHB geregelte materiellrechtliche Ausschlussfrist versäumt habe, da sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Ablehnungsschreibens ihren Anspruch gerichtlich geltend gemacht habe. Die Frist sei am 07.05.2004 abgelaufen, die Klage indes erst am 07.06.2004 zugestellt. Die Klage sei nicht demnächst im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden, so dass keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage eingetreten sei. Die Klägerin habe eine erhebliche Verzögerung der Zustellung zumindest fahrlässig dadurch bewirkt, dass sie den angeforderten Kostenvorschuss nicht gezahlt habe. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz indem sie vorbringt, ihm sei vorzuwerfen, dass er den Rechtsstreit nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt habe, so dass deshalb die materiellrechtliche Ausschlussfrist versäumt worden sei. Wäre diese nicht versäumt worden, hätte die Klägerin den Prozess gegen die … gewonnen. Es sei nämlich so, dass die Klägerin ihren Eltern gegenüber auf Ersatz der Schäden hafte, welche infolge des bei der angemeldeten Wasserschadens im Haus der Eltern der Klägerin entstanden seien. Sie behauptet, sie habe im Haus ihrer Eltern die Dachgeschosswohnung im Rahmen eines Mietvertragsverhältnisses bewohnt. Sie hätte mit ihren Eltern vereinbart gehabt, dass ihr das Dachgeschoss ab dem Jahre 1993 zu Wohnzwecken überlassen werden sollte, wenn die Klägerin für den entsprechenden Ausbau Sorge trage. Als Gegenleistung sei der Klägerin für eine Dauer von 10 Jahren die Mietzahlung erlassen worden. Die Klägerin habe daraufhin den Dachboden ausgebaut und auch das in der Wohnung letztlich vorhandene Badezimmer neu errichtet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Abfluss der dortigen Dusche zunächst in Ordnung gewesen sein. Im Mai 2001 habe die Klägerin dann eine Rohrverbindung des Wasserablaufes der Duschwanne auseinander gebaut, nachdem ein Silberring, der ihr zuvor in den Abschluss gefallen sei, diesen verstopft habe. In der Folgezeit nach diesem Ereignis habe immer wieder Wasser auf den Boden des Badezimmers im Bereich der Duschkabine vorgefunden werden können, dessen Herkunft die Klägerin sich nicht habe erklären können und daher auf eine undichte Duschkabine zurückgeführt habe. Sie habe das auftretende Wasser wiederholt weggewischt, dieses aber zunächst nicht in Verbindung mit der vorherigen Demontage des Abflussrohres gebracht. Im Rahmen von Umbauarbeiten, welche die Eltern der Klägerin beabsichtigten, sei dann Anfang April 2003 festgestellt worden, dass in einem Bereich, der sich direkt unter dem zu der von der Klägerin bewohnten Wohnung gehörenden Badezimmer befand, die gesamte Deckenkonstruktion deutlich und nachhaltig durchnässt gewesen sei. Es sei nunmehr das Badezimmer in der Wohnung der Klägerin eingehend untersucht worden. Hierbei habe sich herausgestellt, dass am Wasserablauf der dort befindlichen Duschwanne die Rohrverbindung nicht ordnungsgemäß zusammengesteckt gewesen sei, so dass aus dieser erhebliche Wassermengen unkontrolliert ausgetreten seien und in den Fußboden des Badezimmers hätten eindringen können. Zum Beweis des behaupteten schadensstiftenden Ereignisses bezieht die Klägerin sich auf das Zeugnis ihrer Eltern und sowie des Architekten … Die Klägerin behauptet, die Kosten der Schadensbeseitigung würden in jedem Fall einen Betrag von. 139.732,20 € übersteigen. Für bisher durchgeführte Schadensbeseitigungsmaßnahmen habe sie bereits 51.251,02 € aufgewandt. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Ausführungen unter Ziffer
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