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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 24. Disziplinarhof 24 DH 141/01 Urteil

Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 30. November 2000, DK 1630/00, Urteil Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Kassel vom 30. November 2000

§ 11St

VollzG Hessische Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz verstoßen. Darüber hinaus habe er sich im Zusammenhang mit diesen beiden Entweichungsfällen durch das eigenmächtige Abweichen von den jeweils zugrunde liegenden Ausführungsanordnungen wegen gravierenden Verstoßes gegen seine Gehorsamspflichten, die auch seinen Pflichtenkernbereich berührten, schuldig gemacht. Insbesondere die beiden Entweichungsfälle hätten erhebliches Aufsehen in der Öffentlichkeit hervorgerufen, weshalb auch ein gravierender Ansehensschaden vorliege, der geeignet sei, das Vertrauen der rechtstreuen Bevölkerung in den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Strafvollzug zu erschüttern. Der Beamte habe durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig gestört. Der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragte, gegen den Beamten die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu verhängen. Der Verteidiger des Beamten beantragte, den Beamten von dem Vorwurf eines Dienstvergehens freizusprechen. Durch Urteil vom

  1. November 2000, dem Verteidiger des Beamten am
  2. Dezember 2000 zugestellt, entfernte die Disziplinarkammer den Beamten aus dem Dienst und bewilligte ihm für die Dauer eines halben Jahres einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 % des am
  3. November 2000 erdienten Ruhegehalts, höchstens jedoch in Höhe des pfändungsfreien Betrages. Zu dem angeschuldigten Dienstvergehen zu
  4. traf die Disziplinarkammer folgende Feststellungen: Am
  5. April 1993 habe der Beamte den Sicherungsverwahrten J... nach Dietzenbach zu seiner dort lebenden Bekannten A... ausgeführt. Entgegen der Anordnung des Anstaltsleiters vom
  6. März 1993 sei die Ausführung aber nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt, sondern mit dem eigenen Pkw des Beamten. Dieser habe sich von dem Sicherungsverwahrten 60,-- DM für das Benzin zahlen lassen. Entgegen der Anordnung des Anstaltsleiters sei der Sicherungsverwahrte auch nicht nur nach Dietzenbach ausgeführt worden. Der Beamte, der Sicherungsverwahrte J..., dessen Bekannte Frau A... und dessen Schwägerin Frau H... seien vielmehr in dem Pkw des Beamten und dem Pkw der Frau H... nach Hanau, Hanau-Wilhelmsbad, Neuberg-Rüdigheim und Langenselbold gefahren. In einem Parkhaus in Hanau habe der Beamte bemerkt, dass er in der Wohnung von Frau A... in Dietzenbach eine Tasche habe liegen lassen. Deshalb sei er zusammen mit der Schwägerin des Sicherungsverwahrten zurück nach Dietzenbach gefahren, um die Tasche zu holen. Den Sicherungsverwahrten J... habe er während dieses Zeitraums, etwa eine Stunde lang, unbeaufsichtigt gelassen. Entgegen dienstlicher Anweisung, den Sicherungsverwahrten ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen, habe der Beamte dem Sicherungsverwahrten auf der Heimfahrt gestattet, sich allein zu entfernen, um in Langenselbold ein Geschäft aufzusuchen. Dies habe der Sicherungsverwahrte zur Flucht nach Frankreich genutzt, wo er einige Tage später verstorben sei. Dieser Sachverhalt stehe fest auf Grund des die Disziplinarkammer nach § 15 HDO bindenden Urteils des Amtsgerichts Schwalmstadt-Treysa vom
  7. Juni 1998, den Aussagen der Zeuginnen A... und H... sowie den Einlassungen des Beamten, soweit ihnen habe gefolgt werden können. Hinsichtlich der angeschuldigten Dienstpflichtverletzung zu
  8. traf die Disziplinarkammer folgende Sachverhaltsfeststellungen: Am
  9. Mai 1995 habe der Beamte den Strafgefangenen F... nach Marburg ausgeführt. Er habe den Gefangenen mit seinem Pkw von der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt nach Schwalmstadt-Treysa zum Bahnhof gefahren und sodann die Fahrt nach Marburg mit dem Zug fortgesetzt. Der Zweck der Ausführungsanordnung vom
  10. Mai 1995 sei allein das Zusammentreffen des Gefangenen mit der Familie I... gewesen. Der Beamte sei hiervon abweichend mit dem Gefangenen und der Familie I... in deren Privatwagen von Marburg nach Oberwalgern gefahren, wo der Gefangene seinem Vater und seinem Schwager einen ca. halbstündigen Besuch abgestattet habe. Danach sei der Beamte mit dem Gefangenen und den Eheleuten I... nach Marburg zurückgefahren, wo sie in der Gaststätte "Grünhaus" ein Mittagessen eingenommen hätten. Das Essen, einschließlich desjenigen des Beamten, habe der Gefangene bezahlt. Während des Aufenthalts in der Gaststätte habe der Beamte dem Gefangenen entgegen dienstlicher Anweisung gestattet, sich ohne Aufsicht für etwa eine Stunde zu entfernen, um eine Freundin zu besuchen. Der Gefangene habe diese Gelegenheit zur Flucht genutzt und 14 Tage später einen Überfall auf ein Lebensmittelgeschäft verübt. Unmittelbar danach sei er festgenommen und wieder in die Justizvollzugsanstalt verbracht worden. Dieser Sachverhalt stehe fest auf Grund des die Disziplinarkammer gemäß § 15 HDO bindenden Urteils des Amtsgerichts Schwalmstadt-Treysa vom
  11. Juni 1998 und der Aussage der Zeugin I... sowie der Einlassung des Beamten. Zu dem angeschuldigten Dienstvergehen zu
  12. stellte die Disziplinarkammer auf Grund der Einlassungen des Beamten fest, dass der Sicherungsverwahrte B... den Beamten am
  13. Januar 1998 100,-- DM mit dem Auftrag gegeben habe, Fleischwurst zu kaufen. Der Beamte, der ab dem Folgetag krank gewesen sei, habe das Geld am
  14. Januar 1998 dem Obersekretär K... als angeblichen Zellenfund bei dem Sicherungsverwahrten B... übergeben und es auf dessen Eigengeldkonto einzahlen lassen. Mit dem festgestellten Verhalten habe der Beamte mehrfach schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 90 Abs. 1 HBG begangen. Anlässlich der Ausführung des Sicherungsverwahrten J... habe sich der Beamte bewusst über die Ausführungsanordnung des Anstaltsleiters hinweggesetzt und damit gegen seine Dienstpflicht aus § 70 Satz 2 HBG verstoßen; ferner habe er gegen die Bestimmungen Nr. 4.

§ 11St

VollzG Hessische Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz und Nr. 20 DSVollz verstoßen. Durch die Annahme von Benzingeld habe der Beamte ferner gegen Nr. 2 Abs. 1 DSVollz und damit gegen § 70 Satz 2 HBG verstoßen. Gegen Nr. 4.

§ 11St

VollzG Hessische Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz und Nr. 20 DSVollz und damit gegen seine Dienstpflicht aus § 70 Satz 2 HBG habe der Beamte auch bei der Ausführung des Gefangenen F... verstoßen. Indem er sich von dem Gefangenen F... das Mittagessen habe bezahlen lassen, habe er ferner gegen Nr. 2 DSVollz und damit seine Beamtenpflichten aus § 70 Satz 2 HBG verstoßen. Ein solcher Verstoß liege auch in der verzögerten Einzahlung des Betrags von 100,-- DM auf das Eigengeldkonto des Sicherungsverwahrten B.... Das begangene - einheitliche - Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst unabweisbar sei, denn durch das pflichtwidrige Dienstverhalten des Beamten bei der Ausführung der Gefangenen J... und F... sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so zerrüttet worden, dass diesem eine Fortsetzung nicht zuzumuten sei. Das in mehrfacher Weise pflichtwidrige Verhalten bei der Ausführung der beiden Gefangenen, das zum Entweichen dieser Gefangenen geführt habe, zeige ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit. Dies gelte umso mehr, als das Entweichenlassen von Strafgefangenen durch gerade zu ihrer Aufsicht berufene Personen in der Öffentlichkeit keinerlei Verständnis finde. Der Schaden, den der Beamte seinem eigenen Berufsstand und damit letztlich seinem Dienstherrn in dem Ansehen der Öffentlichkeit zugefügt habe, sei groß. Hiergegen richtet sich die am

  1. Januar 2001 eingelegte Berufung des Beamten, die mit einem am
  2. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers begründet worden ist. Der Beamte macht im Einzelnen geltend: Bezüglich der Ausführung des Sicherungsverwahrten J... habe die Disziplinarkammer zu Unrecht die Einlassung des Beamten, er habe den Sicherungsverwahrten nur kurze Zeit mit Frau A... in Hanau allein gelassen, durch die Aussagen der Zeuginnen A... und H... als widerlegt angesehen. Er - der Beamte - habe die ihm zur Last gelegten Vorkommnisse von Beginn an eingeräumt, ohne den Sachverhalt zu beschönigen. Es bestehe daher keine Veranlassung, seine Schilderung als unglaubwürdig anzusehen. Zutreffend sei, dass er die Ausführung mit dem eigenen Pkw vorgenommen habe und sich das Benzin habe zahlen lassen. Es sei aber ständige Praxis, dass solche Ausführungen - nach vorheriger Rücksprache mit dem Anstaltsleiter - mit dem Pkw des Beamten stattfänden, wenn der Auszuführende dies vorschlage. Im vorliegenden Fall sei der Anstaltsleiter nur deshalb nicht befragt worden, weil eine Genehmigung des Anstaltsleiters aus zeitlichen Gründen nicht mehr hätte eingeholt werden können. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der Anstaltsleiter gegen die veränderte Vorgehensweise keine Einwände gehabt hätte. Es sei auch zutreffend, dass er dem Sicherungsverwahrten gestattet habe, für kurze Zeit in ein Geschäft zu gehen, um dort eine CD zu kaufen. Dies stelle jedoch keinen Verstoß gegen seine dienstlichen Kernpflichten dar. Eine Dienstentfernung auf Grund der angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen sei jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Dienstherr selbst in Kauf nehme, dass der Sicherungsverwahrte unbeaufsichtigt sei und entfliehen könne. Es entspreche ständiger Praxis im Strafvollzug, dass Sicherungsverwahrte durch lediglich einen Justizvollzugsbeamten, der keine Handschellen und keine Waffe mit sich führe, ausgeführt würden. Dies bedeute, dass den Gefangenen die Flucht jederzeit möglich sei. Durch diese Vorgehensweise des Dienstherrn werde einem Entweichen der Gefangenen Vorschub geleistet. Wenn aber der Dienstherr Ausführungen in einer Art zulasse, die in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoße, sei auch sein Verhalten in einem milderen Licht zu sehen, wenn er noch einen Schritt weitergehe und - wie hier - eine Stunde Urlaub gewähre. Bei Ausführungen sei ein gegenseitiges Verständnis zwischen dem Auszuführenden und dem Beamten vonnöten, da ansonsten solche Ausführungen ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen nicht erfolgreich durchführbar seien. Dies könne nur erreicht werden, wenn der Beamte von seinem Ermessen auch einmal großzügig Gebrauch mache. Auch wenn es im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Ermessensspielraums gekommen sei, stelle dies doch keine Pflichtverletzung dar, die zu einer Entfernung aus dem Dienst führe. Der Beamte beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Kassel vom
  3. November 2000 - DK 1630/00 - auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen, hilfsweise, dem Beamten für die Dauer bis zum Eintritt in das Pensionsalter einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 % des heute erdienten Ruhegehalts zu bewilligen. Der Vertreter der Einleitungsbehörde beantragt, die Berufung zurückzuweisen Entgegen der Auffassung des Beamten habe dieser mehrfach in wesentlichen Punkten gegen seine Kernpflichten verstoßen, denn er habe sowohl im Falle des Gefangenen J... als auch des Gefangenen F... diesen die Flucht ermöglicht, indem er sie zeitweilig unbeobachtet und unbeaufsichtigt gelassen habe. Hierbei sei unerheblich, ob der Beamte den Verurteilten J... in Hanau nur kurze Zeit oder über einen längeren Zeitraum allein gelassen habe, denn die Kernpflicht des Beamten habe darin bestanden, die Gefangenen ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Insoweit habe ihm auch kein Ermessensspielraum zugestanden, der es ihm auf Grund eigener Erwägungen gestattet hätte, die auszuführenden Gefangenen zeitweilig allein zu lassen. Auch die Ausführungen des Beamten bezüglich des Vorschubleistens der Flucht der Gefangenen seitens des Dienstherrn lägen neben der Sache. Denn hätte der Beamte seine Pflicht wahrgenommen und die beiden auszuführenden Gefangenen jederzeit ständig und unmittelbar beaufsichtigt, wäre ihm bei einem Entweichen der Gefangenen kein Vorwurf zu machen gewesen. Vielmehr wäre die getroffene Ausführungsanordnung des Dienstherrn zu überprüfen und gegebenenfalls dem Dienstherrn ein Vorwurf zu machen gewesen. In einer auf Ersuchen des Disziplinarhofs eingeholten dienstlichen Stellungnahme vom
  4. März 2001 zu der Art und Weise der Anordnung und Durchführung von Ausführungen von Sicherungsverwahrten äußerte sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt im Wesentlichen wie folgt: Bei der Anordnung einer Ausführung der Sicherungsverwahrten sowie der übrigen Insassen mit zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe sei § 11 Abs. 1 Ziff. 2,
  5. Alternative StVollzG zu beachten, wonach die Ausführung eine Lockerung unter Aufsicht sei. Jeder Insasse sei bei einer Ausführung ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Dies ergebe sich aus Nr. 20 Abs. 1 Satz 1 DSVollz und Nr. 4.

§ 11St

VollzG Hessische Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz. Während das Gebot der ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung stets gelte, richteten sich die weiteren Anordnungen für die Ausführung nach dem jeweiligen Einzelfall. So sei z. B. zu prüfen, ob angesichts des Verhaltens des Insassen in erhöhtem Maße Fluchtgefahr bestehe und deshalb eine Fesselung anzuordnen sei und ob die Ausführung mit einem oder mehreren Bediensteten zu erfolgen habe. Darüber hinaus sei zu entscheiden, ob die Ausführung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Dienstwagen durchzuführen sei, wobei eine Ausführung mit einem Bediensteten aus Sicherheitsgründen nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolge. Entgegen dem Vortrag des Beamten sei in keinem Fall die Ausführung von Insassen im Pkw eines Bediensteten und die Bezahlung der Benzinkosten durch die Inhaftierten gebilligt worden. Die Anordnung der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erfolge gerade unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsverbots und der Verkehrsbeschränkungen der Bediensteten (Nr. 2 DSVollz). Es sei auch bei der Entscheidung, dass der Sicherungsverwahrte J... lediglich von einem Bediensteten ohne Handschellen und ohne Waffe über ca. 12 Stunden zu begleiten sei, die Flucht des Sicherungsverwahrten keinesfalls billigend in Kauf genommen worden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausführung zu erfolgen habe, sei nach dem Einzelfall zu beantworten. Wenn der Sicherungsverwahrte J... unter ständiger und unmittelbarer Beaufsichtigung entwichen wäre, würde sich der Vorwurf nicht gegen den Beamten, sondern gegen den Anstaltsleiter richten, und es wäre zu prüfen gewesen, ob der Einzelfall falsch eingeschätzt worden sei. Der Sicherungsverwahrte sei aber nicht während ständiger und unmittelbarer Beaufsichtigung entwichen, sondern deshalb, weil ihm der Beamte hierzu Gelegenheit gegeben habe. Entgegen dem Vortrag des Beamten habe der Bedienstete bei der Ausführung keinen Ermessensspielraum. Er sei vielmehr - wie § 70 Satz 2 HBG regele - verpflichtet, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen, und ihn treffe, wenn er sich korrekt verhalte, kein Vorwurf. Wegen der weitere Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Strafakten der Staatsanwaltschaft Marburg 20 4 Js 8925.0/97 4a Ls (2 Bände), 2 Bände Personalakten-Retent-Ip P 645 (PA I und PA II), 1 Band Untersuchungsakte - Ip P 645 und 1 Band Sonderhefte-Retent-P 645/SH 1 Bezug genommen, die Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beamten ist zulässig, aber nicht begründet. Gründe, die eine Einstellung des Verfahrens nach § 80 Abs. 1 i.V.m. den §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 HDO rechtfertigen, liegen nicht vor. Vor allem ist das förmliche Disziplinarverfahren rechtswirksam eingeleitet worden und auch im Übrigen zulässig ( § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HDO ). Die Einstellung des Verfahrens ist auch nicht wegen der Verfahrensdauer geboten. Das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, das im Strafverfahren zu einer Strafmilderung, in Einzelfällen sogar zum Absehen von einer Strafe führen kann (vgl. Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung,

  1. Aufl., A V Rdnr. 128), ist im Disziplinarverfahren nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1989 - 1 D 69.88 - DVBl. 1990, 259). Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 4 Abs. 1, 61 HDO begründet nicht die Unzulässigkeit des Verfahrens; sie gebietet nicht einmal die Anwendung einer ihrer Art nach geringeren als der gebotenen Maßnahme (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.02.1979 - 1 D 24.78 - und vom 18.04.1979 - 1 D 60.78 - BVerwGE 63, 195 und 222; st. Rspr.), denn eine Verschlechterung der prozessualen Rechtsposition des Beamten tritt im Disziplinarverfahren allein auf Grund der Verfahrensdauer nicht ein. Allenfalls im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen können übermäßige Verzögerungen des Verfahrens mildernd berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1989, a.a.O., S. 260). Angesichts der eingangs festgestellten Beschränkung des Rechtsmittels auf das Disziplinarmaß ist der erkennende Disziplinarhof an die Tat- und Schuldfeststellungen der Disziplinarkammer ebenso wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen im Sinne von § 90 Abs. 1 HBG gebunden. Der Disziplinarhof hat daher davon auszugehen, dass der Beamte am
  2. April 1993 im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit den Sicherungsverwahrten J... auszuführen hatte und - entgegen dienstlicher Anweisung, den Gefangenen ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen - ihm auf dem Rückweg von der Ausführung auf dessen Bitte hin gestattete, sich ohne Aufsicht allein zu entfernen und ein Geschäft aufzusuchen, was der Gefangene zur Flucht nutzte. Darüber hinaus nahm der Beamte entgegen der Anordnung des Anstaltsleiters vom
  3. März 1993 die Ausführung nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern mit seinem eigenen Pkw vor und ließ sich von dem Sicherungsverwahrten 60,- DM für Benzin zahlen. Entgegen der Anordnung des Anstaltsleiters führte der Beamte den Sicherungsverwahrten auch nicht nur nach Dietzenbach, sondern darüber hinaus nach Hanau, Hanau-Wilhelmsbad, Neuberg-Rüdigheim und Langenselbold aus. Anlässlich der Ausführung des Gefangenen F... am
  4. Mai 1995 gestattete der Beamte dem Gefangenen, sich ohne Aufsicht für eine Stunde zu entfernen. Der Gefangene F... nutzte diese Gelegenheit zur Flucht und verübte ca. 14 Tage später einen Überfall auf ein Lebensmittelgeschäft. Entgegen der Ausführungsanordnung des Anstaltsleiters vom
  5. Mai 1995 führte der Beamte den Gefangenen F... auch nicht nur nach Marburg, sondern auch nach Oberwalgern aus, und ließ sich in der Raststätte "Grünhaus" in Marburg von dem Gefangenen das Mittagessen bezahlen. Am
  6. Januar 1998 gab der Sicherungsverwahrte B... dem Beamten 100,-- DM für den Kauf von Fleischwurst. Der Beamte, der ab dem Folgetag krank war, ließ dieses Geld erst am
  7. Januar 1998 als angeblichen Zellenfund bei dem Sicherungsverwahrten B... auf dessen Eigengeldkonto einzahlen. Durch dieses Verhalten hat der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 90 Abs. 1 HBG begangen. Mit seinem Verhalten anlässlich der Ausführungen der Gefangenen J... und F... hat er schuldhaft gegen seine sich aus § 70 Satz 2 HBG ergebende Gehorsamspflicht verstoßen, indem er entgegen den Ausführungsanordnungen des Anstaltsleiters vom
  8. März 1993 und
  9. Mai 1995 die Gefangenen nicht nur zu den in den Anordnungen genannten, sondern auch zu anderen Orten ausführte, und entgegen Nr. 20 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) vom
  10. Oktober 1986 (JMBl. S. 979, neu in Kraft gesetzt durch Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom
  11. Februar 1997, JMBl. S. 253) und Nr. 4.

§ 11St

VollzG Hessische Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz (HAB StVollzG) vom

  1. August 1985 (JMBl. S. 417; vgl. auch § 13 Abs. 1 HAB DSVollz vom
  2. November 1999, JMBl. 2000 S. 3) die Gefangenen bei der Ausführung nicht ständig und unmittelbar beaufsichtigte. Dadurch, dass sich der Beamte von dem Sicherungsverwahrten J... 60,-- DM für Benzin und von dem Gefangenen F... das Mittagessen hat bezahlen lassen, hat er ebenfalls gegen seine sich aus § 70 Satz 2 HBG ergebende Gehorsamspflicht verstoßen, da er entgegen Nr. 2 Abs. 1 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) Geschäfte mit einem Gefangenen einging. Ein ebensolcher Verstoß liegt auch in der Entgegennahme und verzögerten Einzahlung des Betrages von 100,-- DM auf das Eigengeldkonto des Sicherungsverwahrten B.... Die Verfehlungen des Beamten sind in dem angefochtenen Urteil der Disziplinarkammer zu Recht als schwerwiegendes Dienstvergehen gewürdigt worden, das die Entfernung aus dem Dienst erfordert. Der Beamte ist für seinen Dienstherrn untragbar geworden. Eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses scheint unter Abwägung aller Umstände unzumutbar. Maßstab für diese Abwägung ist die Frage, ob das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten infolge des Dienstvergehens endgültig zerstört ist oder ob das Dienstvergehen einen derartigen Ansehensverlust für die Beamtenschaft bewirkt, dass eine weitere Verwendung des Beamten die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten würde. Für die Beurteilung sind Schwere und Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange im Falle einer Wiederverwendung sowie das Persönlichkeitsbild des Beamten maßgebend (vgl. Urteile des Disziplinarhofs vom 13.12.1985 - DH 683/85 -; ders. vom 27.11.1987 - DH 2209/87 - sowie vom 27.04.1989 - DH 2971/88 -). Bei Anwendung dieses Maßstabs gelangt der Disziplinarhof zu der Überzeugung, dass das Vertrauen des Dienstherrn auf Grund der von dem Beamten begangenen Dienstpflichtverletzungen irreparabel erschüttert ist. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt auf den Pflichtverletzungen bei den Ausführungen der Gefangenen J... und F..., die zum Entweichen dieser beiden Gefangenen führten. Indem der Beamte entgegen dienstlicher Vorschriften und Einzelanordnungen die Gefangenen während nicht unbeachtlicher Zeiträume gänzlich unbeaufsichtigt ließ und hierdurch deren Flucht verursachte, hat er erheblich im Kernbereich seiner Pflichten zur ständigen und unmittelbaren Beaufsichtigung der Gefangenen versagt. Soweit der Beamte vorträgt, ihn treffe deswegen kein gravierender Vorwurf, da es ständiger Praxis im Strafvollzug entspreche, Sicherungsverwahrte durch lediglich einen Justizvollzugsbeamten auszuführen, weshalb diesen die Flucht jederzeit möglich sei, und der Justizvollzugsbeamte könne dies nur verhindern, wenn er von seinem Ermessen auch einmal großzügig Gebrauch mache, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Die Gehorsamspflicht bindet den Beamten an die allgemeinen Dienstvorschriften und an die speziellen Einzelanweisungen der Vorgesetzten. Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht im Entscheidungsbereich des einzelnen Beamten, sondern der Verwaltung, die ihrerseits von den Parlamenten und den Gerichten kontrolliert wird. Es entspricht der im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten hierarchischen Struktur der Verwaltung und der Weisungsunterworfenheit der Beamten, dass letztere grundsätzlich nicht berechtigt sind, aus eigener Befugnis die Berechtigung einer Weisung in Frage zu stellen und sich von ihr zu lösen (Köhler/Ratz, a.a.O., B II 7 b) Rdnr. 1). Der Beamte hatte gemäß den Ausführungsanordnungen des Anstaltsleiters vom
  3. März 1993 und
  4. Mai 1995 sowie gemäß Nr. 20 Abs. 1 Satz 1 DSVollz und Nr. 4.

§ 11St

VollzG Hessische Ausführungsbestimmungen zum Strafvollzugsgesetz die Gefangenen ständig und unmittelbar zu beaufsichtigen. Ein irgendwie gearteter Ermessensspielraum, der es ihm auf Grund eigener Erwägungen gestattete, die Gefangenen unbeaufsichtigt zu lassen, bestand folglich nicht. Hätte der Beamte seine Dienstpflichten ernst genommen und die Gefangenen ständig beaufsichtigt, wäre ihm bei einem Entweichen der Gefangenen kein Vorwurf zu machen gewesen. Das Dienstvergehen des Beamten muss mit seiner Entfernung aus dem Dienst geahndet werden, denn durch das in mehrfacher Weise pflichtwidrige Verhalten bei der Ausführung der Gefangenen J... und F... und den nicht gering zu erachtenden Verstoß gegen das Geschäftsverbot hat der Beamte das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn so zerrüttet, dass diesem eine Fortsetzung nicht zuzumuten ist. Die Pflicht zur Befolgung von Dienstvorschriften und dienstlichen Anweisungen stellt die Grundlage für eine Erfüllung der der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit überantworteten Aufgaben dar. Wäre die Befolgung dienstlicher Anordnungen in das Belieben der einzelnen Beamten gestellt, wäre die Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet. Die Gehorsamspflicht gehört mithin zu den Kernpflichten eines Beamten. Ein Beamter, der entgegen dienstlicher Anordnungen ungerechtfertigt die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht ausführt, begeht eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Strafvollzug ein Funktionsbereich ist, in dem ohne erkennbar zuverlässiges Personal das von dem Gesetzgeber vorgegebene Ziel nicht erreicht werden kann (Hess. VGH, Urteil vom 27.03.1985 - I OE 33/82 - NVwZ 1985, 929). Nach § 2 Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, ber. S. 2088 u. 1977 I S. 436) soll der Gefangene u. a. im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Gemäß § 154 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz arbeiten alle im Vollzug Tätigen zusammen und wirken daran mit, die Aufgaben des Vollzugs zu erfüllen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich ein hoher Standard, der für die Eignung von Beamten für den Justizvollzugsdienst anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass das Dienstvergehen in der Öffentlichkeit (u. a. durch Presseberichte) ein besonderes Aufsehen verursacht hat und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs beeinträchtigt wurde. Das Dienstvergehen hat somit auch einen so großen Ansehensverlust des Dienstherrn des Beamten und des Beamtentums - vor allem seiner Kollegen im Justizvollzugsbereich - bewirkt, dass eine Weiterverwendung als Beamter die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten würde. Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Auch die strafgerichtliche Verurteilung wegen Gefangenenbefreiung als Amtsträger rechtfertigt keine disziplinargerichtliche Milderung, weil das strafgerichtliche und disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet; während jene neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, indem sie denjenigen, der die besonderen ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat, entweder einer reinigenden Maßregelung unterwirft oder durch eine erzieherische Maßnahme mahnend auf künftiges pflichtgemäßes Verhalten hinweist (BVerwG, Urteil vom 13.07.1999 - 2 WD 4.99 - BVerwGE 113, 367 [372]). Zu Gunsten des Beamten kann daher nur berücksichtigt werden, dass er disziplinarrechtlich und - bis auf die Vorgänge, die zugleich Gegenstand dieses Verfahrens sind - strafrechtlich noch nicht vorbelastet ist und bis zur vorläufigen Untersagung der Dienstausübung über 20 Jahre lang unbeanstandet seinen Dienst verrichtet hat. Dies allein reicht jedoch - auch bei Miteinbeziehung der wirtschaftlichen Situation des Beamten - nicht aus, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Berufung des Beamten hat auch insoweit keinen Erfolg, als er mit seinem Hilfsantrag eine Verlängerung der ihm bewilligten Unterhaltsgewährung begehrt. Der Beamte ist angesichts seiner über 20-jährigen geleisteten tadelfreien Dienste einer finanziellen Unterstützung nicht unwürdig. Bei Wegfall seiner Dienstbezüge wird er eines Unterhaltsbeitrages in dem zuerkannten Umfang auch bedürftig werden. Der Senat lässt sich bei der Bestimmung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrages von der Erwartung leiten, dass es dem Beamten gelingen wird, innerhalb der Frist von 6 Monaten eine neue, seinen Unterhalt ausreichend sichernde Existenzgrundlage zu finden. Sollte diese Erwartung trotz nachzuweisender Bemühungen nicht eintreten, steht es ihm frei, gemäß § 100 Abs. 2 HDO die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu beantragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 Satz 1 und 107 Abs. 1 HDO . Dieses Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden ( § 82 HDO ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000178

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