sofern ist er u.a. im Bereich Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, Förderung der Jugend- und Altenhilfe, Förderung des Wohlfahrtswesens und Förderung von Erziehung-, Volks- und Berufsbildung tätig. Beim Kläger galt - im hier relevanten Zeitraum - die Satzung vom 26. April 2013, vorgelegt als Anlage K 2 (die „Satzung“), auf die verwiesen wird.
der Satzung war der Zweck des Klägers sowie die damit korrespondierenden Aufgaben beispielhaft definiert, wobei wegen des vollständigen Wortlauts der Regelung auf S. 1f. der Satzung (Anlage K 2) verwiesen wird.
der Satzung war niedergelegt, dass der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt und wie diese beispielsweise verwirklicht werden, wobei wegen des vollständigen
halts von § 3 der Satzung auf S. 2 der Satzung (Anlage K 2) verwiesen wird. Darüber hinaus gilt beim Kläger der als Anlage K 3 vorgelegte „A Governance Kodex“, der am 25.11.2017 durch den Bundesausschuss beschlossen wurde (der „A-Kodex“). Wegen des
halts wird vollumfänglich auf Anlage K 3 verwiesen. Der Beklagte zu 1 war ab dem 01.09.1993 beim Kläger beschäftigt. Er war ab dem 01.03.2006 vor allem auf der Grundlage des als Anlage K 1 vorgelegten „Geschäftsführervertrags“ vom 20. März 2006 (der „Geschäftsführervertrags“ oder „GV“) beschäftigt. Im Geschäftsführervertrag hieß es u.a.: „§ 2 Tätigkeit und Zuständigkeit
sofern (
Kopie) zwei Honorarvereinbarungen für 2014 und 2015 als Anlage K 33 und K 34 vorlegte - auf die verwiesen wird -, Zahlungen i.H.v. EUR 220.980,00. Sie erhielt
sofern
2014 Honorare i.H.v. EUR 141.000,00,
2015 i.H.v. EUR 30.000,00 und
2017 i.H.v. EUR 49.980,00. Der KV B verfolgt wie der Kläger dieselben gemeinnützigen Satzungszwecke. Über das Vermögen des KV B wurde das
solvenzverfahren eröffnet. Beim Kläger fand von August 2018 bis 04.05.2021 eine Außenprüfung des Finanzamts C (das „Finanzamt“)) statt. Die Außenprüfung bezog sich auf den Prüfungszeitraum 2014 bis 2017. Der Kläger legte
sofern den (abschließenden) Bericht des Finanzamts (der „FA-Bericht“) mit Schriftsatz vom 17.08.2022 als Anlage vor, auf den vollumfänglich verwiesen wird. Das Finanzamt entzog dem Kläger auf der Grundlage der Außenprüfung die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2014 bis 2017. Das Finanzamt entschied dies u.a. wegen einer unverhältnismäßig hohen Vergütung bzw. die „Gesamtausstattung“ des Beklagten zu 1. Das Finanzamt führte
sofern im FA-Bericht aus, dass allein die Verstöße
diesem Kontext ausreichen, um die Gemeinnützigkeit des Klägers zu versagen. Der Entzug der Gemeinnützigkeit führte dazu, dass die (vorher) steuerfreien Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Gewerbebetrieb zu steuerpflichtigen Einkünften wurden. Das Finanzamt verlangte
sofern vom Kläger eine Steuerzahlung i.H.v. EUR 582.977,
Rechnung. Als Betreff war „A /Unbekannt“ angegeben. Die Rechnungstellung erfolgte nach Zeitanteilen. Dem Kläger liegen
sofern keine Tätigkeitsnachweise vor. Mit der Klage vom 02.04.2022 sowie weiteren Klageerweiterungen macht der Kläger gegenüber den Beklagten folgende „Streitgegenstände“ geltend: - Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 wegen der Spenden an den KV B i.H.v. EUR 935.500,00; - Anspruch gegen den Beklagten zu 1 auf Erstattung des Schadens, der durch den Verlust der Gemeinnützigkeit entstand i.H.v. EUR 582.977,84; - Anspruch auf Erstattung eines an den (vormaligen) Beklagten zu 2 ausgezahlten Honorarbetrags i.H.v. EUR 30.026,59; - Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf Rückerstattung von an die Beklagte zu 3 gezahlten Honoraren i.H.v. EUR 220.980,00. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe die Spenden zu Unrecht veranlasst. Der Beklagte zu 1 habe den Kläger nicht nach dem Grundsatz der Selbstlosigkeit geführt. Er habe damit den Entzug der Gemeinnützigkeit des Klägers herbeigeführt, wobei der Kläger
sofern vor allem auf S. 6ff. des FA-Berichts verweist. Der Kläger behauptet weiter, dass die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Honorarrechnungen keine Gegenleistung erbracht habe. Die von der Beklagten zu 2 zugesagten Leistungen seien jetzt auch sinnlos. Der Beklagte zu 1 habe es
sofern zugelassen, dass zwischen dem 01.01.2014 und dem 31.12.2017 Honorare an die Beklagte zu 2 ausgezahlt worden seien, ohne dass hierfür eine Gegenleistung durch die Beklagte zu 2 erbracht worden sei. Der Kläger meint, der Beklagte zu 1 habe dem Kläger die Spenden als Schadensersatz zu leisten. Er habe als Geschäftsführer die Unternehmensführung zu verantworten gehabt. Er sei
sofern verpflichtet gewesen, auf die Einhaltung und Verwirklichung der Satzungszwecke des Klägers hinzuwirken. Diese Pflicht habe er verletzt,
dem er die Spenden an den KV B veranlasst habe. Grundsätzlich dürften zwar dem KV B freiwillige Leistungen zukommen. Der Beklagte zu 1 habe dem Kläger aber
sofern die zur Verwirklichung seines Satzungszwecks nötigen Mittel entzogen. Für die Spenden habe der KV B auch keine Leistungen erbracht.
sofern habe der Beklagte zu 1 letztlich eine Untreue begangen. Darüber hinaus hafte der Beklagte zu 1 auch deshalb, weil er die nach § 3
mehrfacher Hinsicht dagegen verstoßen. Er habe nicht dafür Sorge getragen, dass die Mittel des Klägers ausschließlich für die Zwecke des Klägers und im Sinne der Selbstlosigkeit genutzt wurden. Der Beklagte zu 1 habe vorrangig eigenwirtschaftliche
teressen verfolgt, bspw.
dem er sein Gehalt
einer Weise erhöht habe, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer gemeinnützigen Wohlfahrtsorganisation nicht hätte akzeptieren dürfen. Hinzu kämen die weiteren vom Finanzamt angeführten Verstöße wie etwa die Honorare für die Beklagte zu 2 (diese weiteren Sachverhalte i.F. auch.: die „weiteren Sachverhalte“).
sofern sei dem Beklagten zu 1 vorzuwerfen, dass er den Entzug der Gemeinnützigkeit herbeigeführt habe, wobei wegen der weiteren Ausführungen v.a. auf S. 13ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 17.08.2022 Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 1 hafte damit auf Schadensersatz i.H.v. EUR 582.977,84, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung ergänzend auf S. 16ff. des klägerischen Schriftsatzes vom 17.08.2022 Bezug genommen wird. Der Beklagte zu 1 hafte ferner auf Zahlung von EUR 30.026,59. Er hafte aus Vertrag. Er sei gemäß dem GV zur Wahrung der Vermögensinteressen des Klägers verpflichtet gewesen. Diese Pflicht habe der Beklagte zu 1 verletzt. Die Beklagte zu 3 hafte auf Rückzahlung von EUR 220.980,00 da sie für die Honorarzahlungen keine Gegenleistung erbracht habe.
sofern hafte sie mit dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner; dieser habe die Zahlungen unter Missachtung seiner Treuepflichten gegenüber dem Kläger freigegeben. Der Beklagte zu 1 habe aufgrund seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kläger prüfen müssen, ob Rechnungen aus Honorarverträgen korrekt abgerechnet werden und ob die
Rechnung gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Dies habe der Beklagte zu 1 nicht getan. Im Übrigen habe der Abschluss solcher Honorarverträge gemäß § 3
sofern darauf, dass der Beklagte zu 1 dem Kläger die Mittel für eigene Zwecke entzogen habe bzw. er nach Auffassung des Klägers wegen § 3
sofern steht der Annahme einer Pflichtverletzung zunächst entgegen, dass nicht ersichtlich ist,
wiefern der Beklagte zu 1 bei den Spenden seine „Befugnisse“, die er nach dem GV hatte, überschritten haben soll. Die Befugnisse, d.h. die „
nenbefugnisse“ („Geschäftsführung“) sowie die „Außenbefugnisse“ (Vertretungsmacht) des Beklagten zu 1 als Geschäftsführer folgten aus § 2 GV. Nach § 2
soweit relevanten Geschäfte wurden - soweit hier relevant -
haltlich durch § 2
der klägerischen Satzung war niedergelegt, dass der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung wahrnimmt.
AO ist wiederum geregelt, wann eine Körperschaft „gemeinnützige Zwecke“ verfolgt. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO ist dies v.a. bei der Förderung des Wohlfahrtswesens,
sbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, der Fall. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger auf Basis des § 2
sofern handelte der Beklagte zu 1 auf Basis des GV. Dies steht einer Pflichtverletzung entgegen. b. Dies gilt auch mit Blick auf den Vorbehalt des § 3
sofern eine mögliche haftungsausfüllende Kausalität nicht darlegte, weil nicht vorgetragen ist, dass die Spenden ohne die Pflichtverletzung - Einholung einer Zustimmung beim Vorstand - unterblieben wären, ist nicht ersichtlich,
wiefern der Beklagte zu 1 eine - so wie der Kläger meint - Einwilligung - also vorherige Zustimmung - nach § 3
des knüpft § 3
haltlich dadurch aus, dass sie alle keinen direkten Bezug zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke haben; so wird mit der Bestellung einer Prokura oder der Abmachung über eine Gewinn- oder Umsatzbeteiligung der Satzungszweck des Klägers - soweit ersichtlich - nicht direkt erfüllt.
sofern kann man konstatieren, dass
sofern aus. c. Der Kläger hat auch im Übrigen eine Pflichtverletzung nicht dargetan. Nach dem zuvor Gesagten ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Veranlassung der Spenden dann eine Pflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB sein könnte, wenn dadurch die Satzungszwecke des Klägers - bspw., weil dadurch satzungsmäßige Zwecke nicht (mehr) erfüllt werden konnten - vereitelt worden sind oder der Beklagte zu 1 den Kläger dadurch anderweitig schädigte. Dies ist allerdings nicht ersichtlich. Hierzu fehlt hinreichender Sachvortrag. Damit ist eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB nicht dargetan. Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus. 1.2. Vor diesem Hintergrund scheidet auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB aus. Mit Blick auf den „Treuebruchtatbestand“ ist nicht ersichtlich,
wiefern die erforderliche „Schädigungsabsicht“ vorliegt;
sofern kann auf das unter 1.1. c. Gesagte verwiesen werden. Im Hinblick auf den „Missbrauchstatbestand“ ist nicht ersichtlich,
wiefern die hierfür erforderliche Tathandlung („Überschreitung des rechtlichen Dürfens“) vorliegen soll;
sofern kann auf 1.
folge der „unangemessenen Vergütung bzw. Gesamtausstattung“ des Beklagten zu 1 (dieser Sachverhalt i.F. auch: „Sachverhalt Vertragsbedingungen“) verlangen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 ist nicht ersichtlich.
sofern lässt sich vor allem nicht sagen, dass der Beklagte zu 1 eine Rücksichtnahmepflicht aus dem Geschäftsführervertrag verletzte.
sofern meint zwar der Kläger, der Beklagte zu 1 hätte aufgrund seiner Pflichten beim Sachverhalt Vertragsbedingungen auch auf die
teressen des Klägers Rücksicht nehmen müssen. Diesem Verständnis folgt die Kammer aber nicht. Der Beklagte zu 1 führte bei den Vertragsverhandlungen gerade nicht die Geschäfte des Klägers. Er vertrat diesen auch nicht. Er handelte im „eigenen
teresse“. Demgegenüber wurde der Kläger vom Vorstand vertreten (§ 26 Abs. 1 BGB, § 8
teressen vertrat. Dieser hatte mithin - was die Vertragsverhandlungen anging - auch die Gemeinnützigkeit im Blick zu haben. Dies ist im Übrigen so auch im A-Kodex festgehalten. Nach Ziff. 3.2.3 A-Kodex legt das „Aufsichtsgremium“ - vorliegend der Vorstand - die Vergütungsbestandteile der Geschäftsführung
angemessener Höhe fest.
Ziff. 3.3.2 A-Kodex sind alle Gremien mit Aufsichtsfunktion für die Ausgestaltung der Verträge der Geschäftsführung verantwortlich. Eine Pflichtverletzung ist
sofern nicht ersichtlich. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn eine „besondere“ Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB - etwa wie beim Gebot des fairen Verhandelns; BAG vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21, NZA 2022, 779 - oder eine Aufklärungspflicht - vgl. etwa BGH vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 - anzunehmen wäre, wenn also der Beklagte zu 1 aufgrund besonderer Umstände bei den Vertragsverhandlungen auch die
teressen des Klägers zu berücksichtigen hatte und er mithin den Kläger auf die Problematik der Gemeinnützigkeit hätte hinweisen müssen. Hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Vor allem bestand keine Auskunftspflicht des Beklagten zu 1, weil eine solche nur dann anzunehmen ist, wenn der andere Teil (Kläger) im Rahmen seiner Eigenverantwortung nicht gehalten war, sich selbst über bestimmte Umstände / Tatsachen zu
formieren (BGH vom 11.08.2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362).
sofern ist vorliegend aber nicht ersichtlich,
wiefern dies beim für den Kläger handelnden Vorstand der Fall gewesen sein soll. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Eine Pflichtverletzung scheidet aus. 2.2. Im Übrigen kann offenbleiben, ob der Beklagte zu 1 wegen der weiteren möglichen Sachverhalte, die (auch) zum Entzug der Gemeinnützigkeit führten, haftbar ist. Selbst wenn dies dem Grund nach so sein sollte, hat der Kläger dann die für einen Schadensersatzanspruch erforderliche haftungsausfüllende Kausalität nicht dargetan. a. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
sofern muss zwischen der (möglichen) Pflichtverletzung und dem Schaden ein Zurechnungszusammenhang bestehen (sog. haftungsausfüllende Kausalität), den der Gläubiger darzutun hat. Ein solcher Zurechnungszusammenhang setzt im Ausgangspunkt voraus, dass das schadensstiftende Ereignis kausal für den Schaden war. Dies ist der Fall, wenn die jeweilige schadensstiftende Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele (vgl. Flume
BeckOK-BGB, Stand: 01.05.2022, § 249 BGB Rdnr. 280). b. Dies ist vorliegend nicht dargetan.
sofern ist zu konstatieren, dass nach dem Vortrag des Klägers sämtliche, d.h. die im Schriftsatz vom 17.08.2022 auf S. 14ff. und im FA-Bericht angeführten (möglichen) Verstöße des Klägers zum Entzug der Gemeinnützigkeit führten. Vor diesem Hintergrund ist nicht dargetan, dass die weiteren möglichen Sachverhalte überhaupt noch kausal für einen (möglichen) Schaden - die Steuernachforderung - sein konnten. Wie ausgeführt haftet der Beklagte zu 1 jedenfalls nicht für den Sachverhalt Vertragsbedingungen auf Schadensersatz, weil
sofern eine Pflichtverletzung ausscheidet. Wenn aber schon dieser Sachverhalt allein zum Entzug der Gemeinnützigkeit und zur Steuernachzahlung führte, ist nicht ersichtlich,
wiefern die weiteren Sachverhalte (mit-) kausal für den Schaden waren. Mit anderen Worten: Wenn der Sachverhalt Vertragsbedingungen bereits zum Entzug der Gemeinnützigkeit und zu den Steuernachzahlungen führte, dann bleibt der Schaden (Steuernachzahlung) auch dann bestehen, wenn man die weiteren möglichen Sachverhalte hinwegdenkt. Der Schaden wäre gleichwohl eingetreten. Der Kläger hat vor diesem Hintergrund nicht dargetan,
wiefern die weiteren Sachverhalte für den Schaden kausal sein sollen. Es kann daher offenbleiben, ob der Beklagte zu 1 bei den weiteren Sachverhalten Pflichten verletzt hat. Es ist jedenfalls nicht dargetan, dass zwischen den weiteren Sachverhalten und dem Entzug der Gemeinnützigkeit bzw. den Steuernachforderungen (Schaden) die erforderliche haftungsausfüllende Kausalität vorliegt. Weitere Schadensersatzansprüche sind nicht ersichtlich. Schadensersatzansprüche scheiden aus. 3. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten zu 1 keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 30.026,59. Schadensersatzansprüche scheiden aus, da nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher konkreten Handlung (Unterlassen) der Beklagte zu 1 Pflichten verletzt haben soll.
sofern ist auch nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 1 von dieser Zahlung Kenntnis hatte bzw. aus welchen Gründen er hätte wissen sollen (können), dass hier eine Leistung ohne Rechtsgrund erbracht worden ist. Es sind auch keine anderen Haftungsgründe bzw. Anspruchsgrundlagen ersichtlich. 4. Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht die Zahlung der geltend gemachten EUR 220.980,00 EUR verlangen. 4.1. Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 scheiden aus. a.
sofern scheidet zunächst ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Der Tatbestand des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB liegt hinsichtlich der Zahlung für 2014 und 2015 bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht darlegte, dass die Leistungen (Zahlungen) ohne Rechtsgrund erfolgten. Der Kläger legte
sofern die Honorarvereinbarungen für 2014 und 2015 vor, die Rechtsgründe für die Zahlungen
den Jahren 2014 und 2015 waren.
sofern käme, da die Honorarvereinbarungen - soweit ersichtlich - ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 320 Abs. 1 BGB waren, allenfalls der Tatbestand des § 813 Abs. 1 BGB
Betracht. Die Einrede des § 320 Abs. 1 BGB ist aber keine dauernde Einrede i.S.d. § 813 Abs. 1 BGB (vgl. Schwab
MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 813 BGB Rdnr. 6). Die Leistung ist damit auch nicht unter Berücksichtigung von § 813 Abs. 1 BGB kondizierbar. Im Übrigen ist nicht dargetan, aus welchen Gründen „kein Rechtsgrund“ für die Leistung vorliegen sollte,
sbesondere aus welchen Gründen die Honorarvereinbarungen nicht mehr gelten sollten. Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer aber auch nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte zu 1 die Leistungen (Zahlungen) ohne Rechtsgrund erlangte.
sofern legte der Kläger nur dar, dass die Beklagte zu 2 keine Leistungen für den Kläger erbracht haben. Wie eben aufgezeigt, kommt es für einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB allerdings nicht darauf an, ob eine Leistung (Tätigkeit) erbracht worden ist oder nicht. Entscheidung ist vielmehr, ob die Beklagte zu 2 die Leistungen ohne Rechtsgrund erhielt, sie also keinen Anspruch auf die erhaltenen Leistungen hatte. Dies ist vom Kläger noch nicht dargetan. Aus diesem Grund scheiden Ansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus. b. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
sbesondere scheiden Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB aus. Ein Verstoß gegen ein Gesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht ersichtlich. 4.2. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen den Beklagten zu 1.
sofern scheiden Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Es ist bereits keine Pflichtverletzung dargetan. Es scheidet auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB aus. Ein Verstoß gegen ein Gesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Beim Wert des Streitgegenstands (§ 61 Abs.1 ArbGG) ist der geltend gemachte Betrag berücksichtigt. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 64 Abs. 2b ArbGG bleibt davon unberührt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000188
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