Rückgabe der Mietsache, Bestreiten einer Rechnung Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, so der Beklagte nicht seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren als ehemalige Mieter von dem beklagten ehemaligen Vermieter die Rückzahlung der Kaution. Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis, die Kläger haben bei Einzug eine Kaution geleistet, die zuletzt 1004,47 € betrug. Der Beklagte übersendete den Klägern nach Rückgabe der Mietsache das noch auf den Vorvermieter ausgestellte Sparbuch, welches die Kläger jedoch nicht verwerten konnten. Der Beklagte fertigte im Zuge der gemeinsamen Begehung mit dem Elektrotechnikmeister ... ein einseitiges Rückgabeprotokoll, in welchem eine Reihe von Mängeln aufgeführt sind einschließlich einer Manipulation an der Elektroinstallation mit dem Zusatz „Diese Arbeiten sind sofort auszuführen und werden der alten Mietpartei in Rechnung gestellt“ . Dieses übersendete er am 9.11.2019 (s. Anl. B5, Bl. 63 d.A.) den Klägern, worauf der Kläger zu 1) daraufhin mit Schreiben vom selben Datum die Forderungen zurückwies. Mit Schriftsatz vom 22.9.2021 hat der Beklagte die Aufrechnung der Kaution mit von ihm an die Firma X für die Beseitigung der Änderungen an der Hauselektrik gezahlten 1.075,94 € erklärt. Die Kläger begehren nunmehr die Auszahlung der Kaution. Sie sind der Auffassung, die vorgenommenen Tätigkeiten würden keine Beschädigungen darstellen und seien vom Beklagten auch genehmigt worden. Sie sind weiterhin der Auffassung, der Kläger habe durch die Rückgabe des Sparbuchs erklärt, keine Forderungen mehr geltend zu machen. Zudem wenden sie gegen die Ansprüche Verjährung ein. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1.004,47 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2019 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 265,61 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Veränderungen durch die Kläger seien eine Beschädigung der Mietsache, und ist der Auffassung, er habe seine Ersetzungsbefugnis gem. § 249 BGB auf Geldersatz binnen der Verjährungsfrist des § 548 BGB durch Überendung des Protokolls am 9.11.2019 ausgeübt. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gem. §§ 535, 551 BGB, weil dieser in kautionsüberschreitender Höhe mit einer Gegenforderung wegen vertragswidriger Beeinträchtigung der Mietsache gem. §§ 535, 280, 241 Abs. 2 BGB aufgerechnet hat. Der Anspruch auf Kautionsrückzahlung ist zunächst nicht durch Übersendung des Sparbuchs erfüllt worden. Abgesehen davon, dass die Kläger dieses allenfalls als Erfüllungshalber gem. § 364 Abs. 2 BGB hätten annehmen müssen, war das Sparbuch nicht verwertbar und daher nicht geeignet, den Anspruch zu erfüllen. Der Beklagte hat durch Übersendung nicht auf seine Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich der Kaution verzichtet. Zwar kann die Rückgabe der Kaution einen konkludenten Verzicht auf das Verwertungsrecht darstellen (BGH, Urt. v. 24.7.2019 – VIII ZR 141/17, NZM 2019, 754). Das ist aber vorliegend ausgeschlossen, weil der Beklagte die Übersendung unstreitig „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ tätigte. Der Beklagte einen Anspruch gegen die Kläger auf Ersatz derjenigen Kosten, welche für die Behebung der klägerseits vorgenommenen Änderungen an der Elektrik erforderlich waren in Höhe der gem. Rechnung der Firma X vom 20.1.2020 aufgewendeten Kosten. Die Kläger bestreiten die Änderung selbst nicht, sind jedoch der Auffassung, es handele sich um ordnungsgemäße Arbeiten. Das kann angesichts er vorgelegten Lichtbilder jedoch nicht ansatzweise angenommen werden. Selbstverständlich stellt dieser Zustand keine ordnungsgemäße Veränderung der Mietsache dar, zumal sich dieses auch aus den insoweit auch nicht angegriffenen Angaben in der Rechnung vom 20.1.2020 ergibt. Dass der Zustand vorher ebenfalls nicht ordnungsgemäß gewesen sei, wie die Kläger einwenden, ist in der Sache weder nachvollziehbar, noch würde es überhaupt einen Unterschied machen. Die Kläger machen hier keine Ersatzvornahme gem. § 536a Abs. 2 BGB geltend, zumal auch keine der dortigen Voraussetzungen vorgetragen ist, und haben daher ohnehin keine Befugnis, das angemietete Eigentum des Beklagten zu Verändern. Selbst wenn, wie die Kläger vortragen, der Beklagte dieses genehmigt hätte, führt das ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hätte sich diese Genehmigung allenfalls auf die Vornahme von Arbeiten an der Elektrik als solches bezogen, nicht aber auf die Herstellung eines Zustandes, wie er sich sodann bei Rückgabe darstellte. Darauf kommt es jedoch ohnehin nicht an, weil eine solche Genehmigung den Mieter immer nur berechtigt, die Mietsache baulich zu verändern, nicht aber, dieses auch bei Rückgabe so zu belassen. Denn insoweit ist er nach wie vor aus der Räumungspflicht gem. § 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Um den Zustand auch dann zu belassen, bedürfte es somit einer weiteren Genehmigung, die hier weder vorgetragen, noch ersichtlich ist (Prinzip der sog. „doppelten Zustimmung“, vgl. Langenberg/Zehelein , Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau,
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