(2020), § 253 Rn. 13 m.w.N.). Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass der Zahlungsantrag sich auf einen zusammenhängenden, wenngleich über einen längeren Zeitraum erstreckenden, aber in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt stützt. Von der Anmeldung des Klägers auf der Plattform der Beklagten bis zu dem Abgriff einiger persönlicher Daten des Klägers (Scraping) bzw. der möglicherweise nicht ausreichenden Benachrichtigung der betroffenen Nutzer. Entsprechend ist auch der Feststellungsantrag zu Ziff.
- hinreichend bestimmt. Auch der Klageantrag zu Ziffer
- ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - zulässig. Das Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die Zugänglichmachung personenbezogener Daten des Klägers, insbesondere der Telefonnummer, ist hinreichend bestimmt. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags zu Ziff.
- Bei der gebotenen Berücksichtigung der Klagebegründung steht die konkrete Datenverarbeitung, auf die sich der Kläger bezieht, fest. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Veröffentlichung seiner - nicht bereits auf seiner -Seite für Jedermann einsehbaren - personenbezogenen Daten, insbesondere der Telefonnummer, nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckt sei. II. Die Klage ist jedoch vollumfänglich unbegründet. Die Kammer macht sich die Begründung in dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 3.11.2022 (Az. 5 O 195/22 , GRUR-RS 2022, 30480) zu Eigen. Im Einzelnen gilt:
- Es besteht kein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Klageantrag zu Ziff. 1.). Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Eintritt eines (eigenen) Schadens als überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO) nachzuweisen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift muss der Schaden „erlitten“ werden, woraus sich ergibt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird (so auch OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2022, 4491, Rn. 55 ff.). Zwar ist der Begriff des Schadens nach dem Erwägungsgrund 146 S. 3 weit auszulegen, sodass die Betroffenen einen wirksamen Ersatz bekommen; nach Auffassung der Kammer reicht jedoch ein bloßer Verstoß gegen Vorschriften der DSGVO nicht aus, um (immateriellen) Schadensersatz verlangen zu können. Es bedarf vielmehr der Darlegung eines konkreten (auch immateriellen) Schadens (vgl. auch OLG Frankfurt a. M. aaO.). Allerdings ist es nicht erforderlich, dass der eingetretene Schaden erheblich ist; mithin sind auch Bagatellschäden ersatzfähig. Das Vorliegen eines konkreten, immateriellen Schadens, wozu auch Ängste, Sorgen, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen zählen, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Er hat zwar ausführen lassen, dass er einen erheblichen Kontrollverlust über seine Daten erlitten habe und deshalb unter großem Unwohlsein und Sorgen leide sowie einen Missbrauch befürchte. Letztlich kann die Kammer aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Kläger unter den von ihm beschriebenen Ängsten und Sorgen tatsächlich leidet. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass es sich bei den gescrapten Daten des Klägers mit - Ausnahme der Mobilfunknummer - um Daten handelt, die immer auf der -Seite öffentlich sind. Es ist diesen Daten immanent, dass sie jedem jederzeit zugänglich zu sind. Auf diesen Umstand weist die Beklagte ihre Nutzer auch ausdrücklich hin, sodass es für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine „weitere Veröffentlichung“ dieser Daten, bei dem Kläger zu einem unguten Gefühl geführt haben sollte. Dagegen spricht weiterhin der Umstand, dass es sich offensichtlich um eine standardisierte Klageschrift handelt, die für eine Vielzahl von betroffenen Nutzern eingereicht wird. So ist beispielsweise vorgetragen, dass sich der Kläger aufgrund des Vorfalls mit betrügerischen E-Mails auseinandersetzen müsse, obwohl die E-Mailadresse gar nicht gescrapt worden sein kann, weil der Kläger sie – unstreitig – nicht angegeben hat. Ebenso kann die Kammer keinen konkreten immateriellen Schaden aus der Veröffentlichung der Mobilfunknummer ersehen. Erhebliche Zweifel an dem in der Klageschrift vorgetragenen Gemütszustand des Klägers ergeben sich bereits daraus, dass der Kläger die Mobilfunknummer angab, ohne von den auf der Website der Beklagten - leicht auffindbar - bereitgestellten Einschränkungsmöglichkeiten bezüglich der Suchbarkeitskriterien zu machen. Der klägerische Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert und individualisiert, um den angeblichen immateriellen Schaden nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche kriminellen oder auch nur lästigen Handlungen Dritte mit der Kombination aus immer öffentlich zugänglichen Daten des -Nutzers (Name, Profil- und Titelbilder, Netzwerke, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID) und der Handynummer begehen sollten. Diese Daten gehen nicht über einen bloßen „Telefonbucheintrag“ hinaus. Ein diffuses Bedrohungsgefühl vermag ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage keinen immateriellen Schaden zu begründen. Aufgrund der vorgenannten Ausführungen kam es auf die Frage, ob und inwieweit die Beklagte gegen die DSGVO verstoßen hat, nicht an. Insbesondere ist es insoweit nicht von Belang, dass die für die Beklagte zuständige (irische) Datenschutzbehörde - wie der Kläger in der Klagereplik vom 08.12.2022 (Bl. 213 d.A.) vorträgt - im November 2022 wegen des 533 Mio. Datensätze betreffenden Scrapings eine Geldbuße i.H.v. 265 Mio. EUR gegen die Beklagte verhängt hat. Obiter dicta sei Folgendes angemerkt: Wollte man – entgegen der Auffassung der Kammer – jedem einzelnen betroffenen Nutzer beispielsweise einen Schadensersatzanspruch i.H.v. von 100 EUR zuerkennen, würde dies in Summe einen Betrag i.H.v. 53.300.000.000 (in Worten: dreiundfünfzig Milliarden dreihundert Millionen Euro) bedeuten. Dies stünde außer Verhältnis zur Schwere eines möglichen Datenschutzverstoßes der Beklagten. Im Ergebnis liefe dies auf einen Strafschadensersatz ( punitive damages ) hinaus, der jedenfalls dem deutschen Zivilrecht fremd ist.
- Auch der Klageantrag zu Ziffer
- ist unbegründet. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund der von den Scrapern destillierten Kombination aus immer öffentlich zugänglichen Daten (Name, Profil- und Titelbilder, Netzwerke, Geschlecht, Nutzername und Nutzer-ID) und der Handynummer irgendwelche materiellen künftigen Schäden überhaupt entstehen können.
- Der Kläger dringt auch mit dem Klageantrag zu
- nicht durch. Insoweit ist bereits ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 15 DSGVO nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 18.07.2022 hat die Beklagte dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten in angemessener Weise erteilt. Welche Daten von dem Kläger gescrapt worden sind, ist dem Kläger bereits bekannt, sodass auch diesbezüglich keine weitergehende Auskunftspflicht bestehen kann. Soweit der Kläger ferner Auskunft über die Empfänger der Scraping-Daten verlangt, scheitert ein Anspruch an der erteilten Auskunft der Beklagten, sie sei zu weiteren Informationen nicht imstande. Zudem ist - entsprechend den obenstehenden Ausführungen zum Klageantrag zu Ziff.
- - auch ein immaterieller Schaden des Klägers nicht nachvollziehbar dargetan.
- Die Begründetheit der Klageforderung zu
- scheitert daran, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.07.2022 in angemessener Weise Auskunft über die von ihr verarbeiteten Daten erteilt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass neben den immer öffentlich einsehbaren Daten und der Handynummer des Klägers weitere Daten von dem Scraping-Vorgang betroffen sein können. Der Kläger trägt nicht vor, dass er die Suchbarkeitsfunktion um andere Kriterien als die Handynummer erweitert hätte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass Daten gescrapt wurden, die nicht öffentlich einsehbar und/oder von den Suchbarkeitskriterien umfasst waren. Dann würde es sich um einen Hacker-Angriff handeln, der weder ersichtlich ist noch vom Kläger vorgetragen wird.
- Der Kläger hat auch keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 17 DSGVO (Klageantrag zu Ziff. 5.). Eine Zuwiderhandlung ist jedenfalls für die Zukunft nicht mehr zu befürchten. Es ist unstreitig, dass die Beklagte das Kontaktimporttool als Reaktion auf den Scraping-Sachverhalt jedenfalls insofern nicht mehr bereitstellt, als jedermann unter bloßer Eingabe einer Telefonnummer Zugriff auf das öffentlich einsehbare Profil des Nutzers erhält. Eine - grundsätzlich durch einen einmaligen Verstoß indizierte - Wiederholungsgefahr ist somit widerlegt. Zudem liegt es jederzeit in der Hand des Klägers, die Suchbarkeitskriterien in den Einstellungen zu verändern. Dass die Beklagte entgegen der von einem Nutzer getroffenen Einstellungen Telefonnummern freigibt oder anderweitig nutzt, hat der Kläger schon nicht behauptet.
- Entsprechend den Ausführungen unter Ziff.
- besteht auch kein Unterlassungsanspruch nach dem Klageantrag zu Ziff.
- Die Nebenforderungen (Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen) teilen das Schicksal der Hauptforderungen. II. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000195