gehend BFH, 28. März 2023, V B 44/22, Zurückverweisung (NZB), Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt, FA) im Streitjahr zu Recht eine Vorsteuerberichtigung
G) zu Lasten des Klägers vorgenommen hat. Bis Oktober 2014 war der Kläger alleiniger Eigentümer des …. großen Grundstücks 1. Das Grundstück mit aufstehendem Hotel (Baujahr ….) und Einliegerwohnung wurde von diesem zunächst umsatzsteuerpflichtig an seine Ehefrau und ab 2011 (bis Ende 2014) an seinen Sohn vermietet. Das Hotel wurde zunächst von der Ehefrau und dann …. von dem Sohn mit Restaurant, Hotelbereich mit Frühstücksraum, … Gästezimmern, Sauna und Wirtschaftsräumen sowie PKW-Abstellplätzen betrieben.
dem zwischen dem Kläger und dem Sohn geschlossenen gewerblichen Mietvertrag vom 04.02.2011 wurde das Anwesen 1 komplett an den Sohn für dessen Gewerbe „ausschließlich als Hotel und Restaurant“ zu einem monatlichen Pachtzins „incl. MwSt.“ i.H.v. …. EUR vermietet. Mit Vertrag vom 20.10.2014 übertrug der Kläger seiner Ehefrau einen ideellen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem vorgenannten Grundstück. Zeitgleich übernahm die Ehefrau die Hälfte der Grundschulden. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 20.01.2015 veräußerten die Ehegatten den Grundbesitz („Gebäude- und Freifläche, - Wohnen“) ohne Ausweis von Umsatzsteuer zum 01.01.2015 an den das Hotel weiter betreibenden Sohn zu einem Kaufpreis von … EUR. Im Kaufpreis enthalten war ein Bodenwert i.H.v. … EUR. Die Zahlung des Kaufpreises war dergestalt geregelt, dass der Sohn als Käufer vier bei der Volksbank bestehende, zum 31.12.2014 i.H.v. …. EUR valutierende Darlehen übernahm. Der Restkaufpreis i.H.v. …. EUR wurde dem Käufer als Darlehen gewährt, wobei die Verkäufer hinsichtlich eines Teilbetrages von …. EUR auf eine Rückzahlung verzichteten und diesen ihrem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge schenkten. Der verbleibende Restkaufpreis von …. EUR wurde gestundet und war in Raten von monatlich … EUR zu entrichten. Die Eintragung des Grundstücksübergangs im Grundbuch erfolgte in 2015. Ausweislich des Berichtes vom 04.12.2018 über eine im Jahr durchgeführte Betriebsprüfung stellte die steuerbare und
G steuerfreie Grundstückslieferung am xx.xx.2015 eine Änderung der Verhältnisse
G dar. Denn es sei ein noch verwendungsfähiges Wirtschaftsgut, das bis dahin nicht nur einmalig zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet worden sei, vor Ablauf des Berichtigungszeitraums steuerfrei veräußert worden. Der Berichtigungszeitraum für den Vorsteuerabzug habe
G am … geendet.
den konkreten Umständen komme es zu einer Vorsteuerberichtigung i.H.v. insgesamt …. EUR. Wegen Einzelheiten des Prüfungsberichtes wird auf Bl. 216 bis 222 des Fallheftes der Betriebsprüfung verwiesen. Das FA machte sich die Feststellungen der Betriebsprüfung zu eigen, erließ am 20.03.2019 einen Umsatzsteuerbescheid für 2015 und setzte die Steuer aufgrund der Vorsteuerberichtigung
G auf … EUR zuzüglich … EUR Zinsen zur Umsatzsteuer fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 03.04.2019 Einspruch ein. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) lehnte das FA am 03.05.2019 ab. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 22.05.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Die Grundstücksveräußerung an den Sohn sei als Umsatz
G steuerbar. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liege nicht vor, da der Erwerber nicht die bisherige unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortgeführt habe. Eine Veräußerung des vermieteten Objektes an den bisherigen Mieter zu dessen eigenen wirtschaftlichen Zwecken ohne Fortführung des Vermietungsunternehmens führe zu keiner Geschäftsveräußerung im Ganzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 22.05.2019 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 22.02.2019 hatte das FA zudem einen außergerichtlich gestellten Antrag,
Ein Verstoß gegen fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien liege nicht vor, denn die Versagung des Vorsteuerabzugs sei durch die steuerfreie Veräußerung des Grundstücks ausgelöst worden. Die Möglichkeit auf den Verzicht der Steuerbefreiung
G sei im notariellen Kaufvertrag nicht erklärt worden. Der Gesetzgeber habe ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Zudem habe sich der BFH mit Urteil vom 24.09.2009 (Az. V R 6/08) mit der vorliegenden Problematik auseinandergesetzt und der Richtliniengeber in UStAE Abschn. 1.5 Abs. 2 eine entsprechende Verwaltungsanweisung erlassen. Persönliche Billigkeitsgründe seien keine vorgetragen worden. Über den hiergegen mit Schreiben vom 06.03.2019 eingelegten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden. Wegen Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 206 bis 215 des Fallhefts verwiesen. Mit am 13.06.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.05.2019 hat der Kläger gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2015 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 22.05.2019 Klage erhoben sowie den Antrag gestellt, den Umsatzsteuerbescheid von der Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege.
der Rechtsprechung des BFH komme es entscheidend darauf an, dass dem Erwerber ein hinreichendes Ganzes übertragen werde, das diesem die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche. Dafür könne bereits eine wesentliche Betriebsgrundlage ausreichen. Im Streitfall habe ein Gastronomiebetrieb weiter betrieben werden können und sei auch tatsächlich weiter betrieben worden. Insoweit sei es
dem Urteil des BFH vom 18.09.2008 (Az. V R 21/07) ausreichend, wenn der Erwerber die Tätigkeit des Veräußerers im Rahmen seiner bisherigen Geschäftstätigkeit fortführe. Ungeachtet des Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen spräche eine Reihe von Gründen dafür, dass § 15a UStG erst gar nicht zur Anwendung komme. So habe eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse niemals stattgefunden. Der Kläger habe für das vom Mieter genutzte Grundstück Aufwendungen getätigt, hinsichtlich derer er
Option zur steuerpflichtigen Vermietung zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen sei. In gleicher Weise wäre aber auch der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, hätte er die Aufwendungen getätigt. Ohnehin sei der Sohn des Klägers die gesamte Zeit, zunächst als Mieter und
der Übertragung sogar als Eigentümer Nutznießer der getätigten Aufwendungen gewesen, ohne dass eine Unterbrechung ihrer Verwendung zur Ausübung steuerpflichtiger Umsätze erkennbar sei. Die den Vorsteuern zugrunde liegenden Aufwendungen seien ausschließlich dem gleichen Objekt (Hotelgebäude) zugutegekommen sowie darin verblieben und hätten ohne Unterbrechung den (identisch) gleichen unternehmerischen Zwecken (Betrieb eines Hotels) gedient, welche überdies erst die Voraussetzung für die Option zur Regelbesteuerung des Vermieters geschaffen hätten. Das Gebäude sei ununterbrochen und dauerhaft für die gleiche berufliche Tätigkeit und für umsatzbesteuerte Ausgangsumsätze genutzt worden. Die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzuges zu berücksichtigenden Faktoren hätten sich gerade nicht geändert.
wirtschaftlicher Betrachtung seien im Streitfall die Aufwendungen und Vorsteuern - in analoger Anwendung der Durchgriffshaftung und unter Beachtung der Grundsätze bei Vorliegen organschaftsähnlicher Verhältnisse - immer nur in der nämlichen (gleichen) Einheit angefallen, so dass es schon deshalb nie zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse habe kommen können. Dem Sinn und Zweck des Umsatzsteuergesetzes, dass abzugsfähige Vorsteuern der Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze dienen müssten, sei daher in vollem Umfang entsprochen worden. Eine Aberkennung des Vorsteuerabzugs rechtfertige im Zweifel die Anwendung der Vorschrift des § 163 AO. Im notariellen Kaufvertrag sei deshalb nicht auf die Steuerfreiheit verzichtet worden, weil die Vertragsparteien vom Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen überzeugt gewesen seien.
Überzeugung des Klägers greife vorliegend UStAE Abschn. 9.1 Abs. 3, wonach die Option noch zulässig sei, solange auf Grund des Vorbehalts der
prüfung
Ferner ergebe sich die Möglichkeit für den Kläger, noch
träglich zur Steuerpflicht zu optieren, aus dem Beschluss des BFH vom 02.07.2021 (Az. XI R 22/19). Entgegen der Ansicht des FA gehe es vorliegend nicht um die erstmalige Optionsausübung. Dadurch, dass in dem notariellen Kaufvertrag nicht ausdrücklich auf die Steuerbefreiung der Grundstücksveräußerung verzichtet worden sei, habe der Kläger die – vom Gesetzgeber ermöglichte, aber keinesfalls vorgeschriebene – Steuerfreiheit des Umsatzes gewählt, mithin zur Steuerfreiheit optiert. Ein anschließender Wechsel zur Steuerpflicht sei daher ein Widerruf der Option im Sinne des BFH-Beschlusses. Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2015 über Umsatzsteuer vom 05.11.2021 dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Steuer von … € um … € auf 0,00 € herabgesetzt wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, für den Fall der Klageabweisung die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Seitens des FA wird dazu vorgebracht, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegend zu verneinen sei, da der Erwerber nicht das Vermietungsunternehmen des Klägers fortgeführt habe, sondern mit dem erworbenen Grundstück seiner eigenen gewerblichen Tätigkeit (Hotelbetrieb)
gehe. Es sei aber nicht nur entscheidend, ob das übertragene Unternehmen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermögliche, sondern auch, ob die vor und
der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmten oder sich zumindest ähnelten. Entgegen dem Vortrag des Klägers bestehe auch keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen der kurzfristigen Vermietung von Räumen an Hotelgäste und dem vormals vom Kläger betriebenen Vermietungsunternehmen. Ein
träglicher Verzicht auf die Steuerbefreiung sei nicht möglich,
dem darauf nicht bereits im notariellen Vertrag vom 20.01.2015 verzichtet worden sei.
der Rechtsprechung sei – außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens – ein
träglich erklärter Verzicht selbst dann unwirksam, wenn er notariell beurkundet worden sei. Die Vertrauensschutzregelung im BMF-Schreiben vom 02.08.2017 sei vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil dazu eine Vertragsergänzung oder -änderung hätte notariell beurkundet und zusammen mit einer (geänderten) Umsatzsteuererklärung bis zum 01.01.2018 im Finanzamt hätte eingehen müssen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Soweit der Kläger vorbringe, im notariellen Kaufvertrag sei deshalb nicht zur Steuerpflicht optiert worden, weil vom Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen überzeugt gewesen sei, so hätte es
der Verwaltungsauffassung in UStAE Abschn. 9.1 Abs. 3 ausgereicht, für den Fall, dass sich die Ansicht der Vertragsparteien als unzutreffend erweise, vorsorglich den Verzicht auf die Steuerfreiheit zu erklären. Der vom Kläger angeführte Beschluss des BFH vom 02.07.2021 (Az. XI R 22/19) ermögliche keine
trägliche Ausübung der Option, da die Entscheidung ausschließlich einen Widerruf der Option und nicht deren erstmalige Ausübung zum Gegenstand gehabt habe. Auch hinsichtlich der mit Datum vom 05.11.2021 erfolgten Teilabhilfe seien die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2015 auf Tatsachen beruhe, die der Kläger früher hätte geltend machen oder beweisen können. Dass der Kläger im Kalenderjahr 2014 Mobiliar im Wert von …. € inklusive Vorsteuer in Höhe von …. € angeschafft und dieses mit gesonderter Rechnung an den Grundstückserwerber unter Ausweisung der Umsatzsteuer veräußert habe, sei erstmals mit vom 09.12.2019 datierenden und bei Gericht am 21.07.2021 eingegangenen Schriftsatz vorgebracht worden. Am 29.10.2019 hat der
Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere hat das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen zutreffend verneint sowie aufgrund der
G vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung die Umsatzsteuer für 2015 dem Grunde und der Höhe
zutreffend festgesetzt. a) Der vorgenommenen Vorsteuerberichtigung steht nicht entgegen, dass
G Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen und eine Geschäftsveräußerung im Ganzen somit gemäß § 15a Abs. 10 Satz 1 UStG bewirkt, dass Berichtigungszeiträume
G nicht unterbrochen, sondern vom Erwerber fortgeführt werden. Hinsichtlich der Grundstücksveräußerung an den Sohn des Klägers waren die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht erfüllt. aa)
G unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. In diesem Fall tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG).
nationalen ertragssteuerrechtlichen Kriterien, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Unionsrichtlinie entschieden werden (vgl. Urteile des BFH vom 04.07.2002 V R 10/01, BFHE 199, 66, BStBl II 2004, 662 und vom 26.06.2019 XI R 3/17, BFHE 265, 549). Nur wenn es an einer Übereignung oder Einbringung von Gegenständen des Unternehmens gänzlich fehlt, scheidet eine Geschäftsveräußerung aus (vgl. Urteil des EuGH -Mailat- vom 19.12.2018 C-17/18, EU:C:2018:1038; Urteile des BFH vom 21.05.2014 V R 20/13, BFHE 246, 226, BStBl II 2014, 1029 und vom 26.06.2019 XI R 3/17, BFHE 265, 549).
der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln, ist von den nationalen Gerichten (vgl. Urteile des BFH vom 27.01.2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68; vom 26.06.2019 XI R 3/17, BFHE 265, 549 und vom 18.09.2019 XI R 33/18, BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243) im Rahmen einer Gesamtwürdigung (vgl. Urteile des BFH vom 05.06.2014 V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600; vom 26.06.2019 XI R 3/17, BFHE 265, 549 und vom 18.09.2019 XI R 33/18, BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243) zu entscheiden. Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. Urteil des EuGH -Schriever- vom 10.11.2011 C-444/10, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848; Urteile des BFH vom 12.08.2015 XI R 16/14, BFHE 251, 275, BStBl II 2020, 790; vom 26.06.2019 XI R 3/17, BFHE 265, 549 und vom 18.09.2019 XI R 33/18, BFHE 266, 448, BStBl II 2021, 243). Dass der Begünstigte vor der Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art ausgeübt hat, ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des EuGH -Zita Modes- vom 27.11.2003 C-497/01, EU:C:2003:644), aber auch nicht schädlich. bb) Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Rechtsstreit steht der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen entgegen, dass das bisher aufgrund des o.g. Mietvertrages vom 04.02.2011 vermietete Anwesen an den Sohn als bisherigen Mieter überging, dieser in dem zuvor gepachteten und nunmehr in seinem Eigentum stehenden Gebäude unverändert seinen bereits seit Jahren bestehenden Hotel- und Restaurantbetrieb fortführte und es damit zu eigenunternehmerischen Zwecken nutzte (vgl. zum Erwerb durch den bisherigen Mieter und Nutzung zu eigenunternehmerischen Zwecken: Urteil des BFH vom 24.09.2009 V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315 a.E.). Während die Rechtsprechung die Geschäftsveräußerung im Ganzen bei der Veräußerung von vermieteten oder verpachteten Immobilien regelmäßig gerade deshalb annimmt, weil der Erwerber kraft Gesetzes in den Miet- oder Pachtvertrag eintritt (Urteile des BFH vom 06.05.2010 V R 26/09, BFHE 230, 256, BStBl II 2010, 1114; vom 12.08.2015 XI R 16/14, BFHE 251, 275, BStBl II 2020, 790 und vom 24.02.2021 XI R 8/19, BFHE 272, 536, BStBl II 2022, 34) war dies vorliegend wegen der Personenidentität von bisherigem Mieter und Erwerber ausgeschlossen. Zwar ist der Eintritt in bestehende Mietverträge nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Geschäftsveräußerung, sondern reicht es aus, dass sich die vor und
der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten hinreichend ähneln (Urteile des BFH vom 06.05.2010 V R 25/09 und vom 24.02.2021 XI R 8/19, BFHE 272, 536, BStBl II 2022, 34). Gerade dies war vorliegend aber nicht der Fall. Die Vermietungstätigkeit im Rahmen des Hotelbetriebes diente lediglich – wie bisher und unverändert – den fortgesetzten eigenen wirtschaftlichen Zwecken des Sohnes und waren gerade nicht Ausfluss einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit, die in der – hinsichtlich des Vermietungsgegenstands und Art des Vermietungsbetriebes – stark abweichenden Vermietung des kompletten Anwesens 1 (Grundstück mit Gebäude) an einen einzelnen Mieter bestand. Damit kommt das FA zutreffend zu dem Ergebnis, dass in der Tätigkeit des Erwerbers (Betrieb eines Hotels) eine Fortführung des Vermietungsunternehmens auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu sehen ist, dass eine kurzfristige Vermietung von Räumen an Hotelgäste grundsätzlich den Vermietungsumsätzen i.S.d. § 21 EStG zuzuordnen ist. Ferner ist davon auszugehen, dass die Bereithaltung von Räumlichkeiten für die jederzeitige, auch kurzfristige Überlassung an Gäste durch den Sohn sachliche und personelle Vorkehrungen erfordert, die nicht mit der bisherigen Vermietung eines Grundstückes mit aufstehendem Gebäude durch den Kläger im Sinne einer gleichgelagerten Tätigkeit vergleichbar sind. b) Zu Recht hat das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 2015
G zu berichtigende Vorsteuerbeträge in Höhe von … € berücksichtigt.
träglicher Verzicht auf die Steuerfreiheit ausgeschlossen.
G liegt eine Änderung der Verhältnisse auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Während der Vorsteuerabzug ursprünglich durch die steuerpflichtige Vermietung des Hausgrundstückes an die Ehefrau und später an den Sohn des Klägers zum Betrieb eines Hotels ermöglicht wurde, erfolgte die Veräußerung des Grundstücks im Jahre 2015 als unter das Grunderwerbsteuergesetz fallender Umsatz
G steuerfrei. Dass sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Sinne von § 15a Abs. 1 UStG durch eine steuerfreie Veräußerung kraft Gesetzes (§ 15a Abs. 8 Satz 1 UStG) ändern, vermögen auch die Erwägungen des Klägers nicht zu beeinflussen, wonach die den Vorsteuern zugrunde liegenden Aufwendungen ausschließlich dem gleichen Objekt (Hotelgebäude) zugutegekommen sowie darin verblieben seien und ohne Unterbrechung den (identisch) gleichen unternehmerischen Zwecken (Betrieb eines Hotels) gedient hätten, welche überdies erst die Voraussetzung für die Option zur Regelbesteuerung des Vermieters geschaffen hätten. Diese rein wirtschaftliche Betrachtungsweise verkennt, dass umsatzsteuerrechtlich danach zu differenzieren ist, für welches Unternehmen Aufwendungen getätigt wurden und zwar der Sohn des Klägers im Hinblick auf den von ihm geführten Hotelbetrieb möglicherweise ebenso zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre, die Aufwendungen tatsächlich aber durch den Kläger für dessen Vermietungsunternehmen erfolgten.
träglicher Verzicht auf die Steuerfreiheit aus. Etwas Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Kläger zur Begründung seines Begehrens angeführten Beschluss des BFH vom 02.07.2021 (XI R 22/19, BFH/NV 2021, 1624), wonach der Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG widerrufen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch
Während vorliegend der erstmalige Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Steuerfreiheit streitig ist, hatte der BFH über den Widerruf eines bereits wirksam erklärten Verzichts zu entscheiden, der – anders als der Verzicht selber – nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Deshalb kommt eine Übertragung der vom BFH gemachten Ausführungen auf den vorliegenden Fall auch nicht in Betracht. Das Unionsrecht steht dem Erfordernis, den Verzicht auf die Steuerbefreiung den Anforderungen i.S. von § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG entsprechend zu erklären, ebenso wenig entgegen. Die Erklärung der Option zur Steuerpflicht in dem gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag
G stellt eine Modalität der Ausübung des Optionsrechts i.S. von Art. 13 Teil C Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG), nunmehr Art. 137 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), dar. Die Mitgliedstaaten, die im Rahmen dieser Bestimmung über ein weites Ermessen verfügen (vgl. dazu Urteile des EuGH -Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg- vom 09.09.2004 C-269/03, EU:C:2004:512, UR 2004, 533, Rz 21; -Turn- und Sportunion Waldburg- vom 12.01.2006 C-246/04, EU:C:2006:22, UR 2006, 224, Rz 29; jeweils m.w.N.), legen die Einzelheiten für die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts fest. Sie können
StSystRL den Umfang dieses Wahlrechts einschränken. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Einführung eines Optionsrechts, können sie „auch bestimmte Umsätze oder bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vom Geltungsbereich dieses Rechts ausnehmen". Mitgliedstaaten, die von der Befugnis Gebrauch machen, den Umfang des Optionsrechts zu beschränken und die Modalitäten seiner Ausübung festzulegen, müssen aber „die Ziele und die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie, insbesondere den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und das Erfordernis einer korrekten, einfachen und einheitlichen Anwendung der vorgesehenen Befreiungen, beachten" (vgl. Urteil des EuGH -Turn- und Sportunion Waldburg- vom 12.01.2006 EU:C:2006:22, UR 2006, 224, Rz 30; Urteil des BFH vom 24.04.2014 V R 27/13, BFHE 245, 404, BStBl II 2014, 732, jeweils m.w.N.). Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG entspricht diesen Vorgaben. Wegen der zeitlich bindenden, dem Unionsrecht nicht entgegenstehenden Beschränkung der Optionsausübung auf den ursprünglich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag bleibt auch die Rücknahme des Verzichts auf diesen Zeitpunkt begrenzt (so auch im Einzelnen Urteil des BFH vom 21.10.2015 XI R 40/13, BFHE 251, 474, BStBl II 2017, 852).
G sind vorliegend nicht erfüllt. Ein etwaiger Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag (hier: vom 20.01.2015) wurde unstreitig gerade nicht erklärt. Auch wurde nicht von der auch
der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verwaltungsauffassung (Abschn. 9.1. Satz 3 UStAE) möglichen vorsorglichen Optionsausübung im notariellen Kaufvertrag für den Fall Gebrauch gemacht, dass sich die Rechtsauffassung der Parteien später als unzutreffend herausstellt. Aus den dargestellten Gründen und
der Gesetzeslage ist es vorliegend unerheblich, dass der Kläger eine materielle Vertragsergänzung oder Vertragsänderung zur Glaubhaftmachung nicht vorgelegt hat und ob eine Umsatzsteuererklärung für 2015 beim FA eingegangen ist. Die Klage hat hinsichtlich des Gesichtspunkts der Optionsmöglichkeit
G bereits
dem Gesetzeswortlaut und
der insofern ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urteil des BFH vom 21.10.2015 XI R 40/13, BFHE 251, 474, BStBl II 2017, 852) keinen Erfolg. Deshalb kann der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht im Hinblick auf das BMF-Schreiben 02.08.2017 (BStBl I 2017, 1240) durchdringen, zumal diese (norminterpretierende) Verwaltungsanweisung - ebenso wie das BMF-Schreiben vom 01.10.2010 (BStBl I 2010, 846) und das BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 453 - den Senat nicht bindet (so auch Urteil des BFH vom 21.10.2015 XI R 40/13, BFHE 251, 474, BStBl II 2017, 852). cc) Im Gegensatz zu der Frage, ob eine Vorsteuerberichtigung
G dem Grunde
vorzunehmen ist, ist deren Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig. c) Soweit der Kläger seine Klage auch damit begründet, dass die Umsatzsteuer 2015 im Wege einer Billigkeitsmaßnahme
AO dergestalt abweichend festzusetzen sei, dass das FA von einer Vorsteuerberichtigung
G abzusehen habe, ist die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. Selbst wenn einer entsprechenden Klage auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme der noch ausstehende Erlass einer Einspruchsentscheidung nicht entgegenstünde, weil das FA im Sinne von § 46 FGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist über den eingelegten Einspruch sachlich nicht entschieden hätte, wäre sie doch jedenfalls unbegründet. aa)
AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer
Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. § 163 AO soll sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber in der Besteuerungsnorm nicht berücksichtigt hat, durch eine nicht den Steuerbescheid selbst ändernde Korrektur des Steuerbetrags insoweit Rechnung tragen, als sie die steuerliche Belastung als unbillig erscheinen lassen (vgl. Urteil des BFH vom 12.12.2013 X R 39/10, BFHE 244, 485, BStBl II 2014, 572 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen
AO ebenso wie des Erlasses
AO nicht näher konkretisiert, sondern die Entscheidung in das Ermessen der Finanzbehörden gestellt. Zur Vereinheitlichung der Anwendung von Billigkeitsregeln kann wiederum das BMF Verwaltungsvorschriften erlassen, die die entscheidenden Ermessenserwägungen der Finanzbehörden festschreiben und damit deren Ermessen auf Null reduzieren (Urteil des BFH vom 21.07.2016 X R 11/14, BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22 m.w.N.). Verfahrensrechtlich wird die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme
AO, die keines Antrags bedarf, in einem gesonderten Verwaltungsverfahren getroffen. Sie ist sodann ein für die Festsetzung einer Steuer bindender Verwaltungsakt und damit Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung im Sinne des § 171 Abs. 10 AO, die folglich
1 Satz 1 Nr. 1 AO anzupassen ist (ständige Rechtsprechung, Urteile des BFH vom 01.10.2015 X R 32/13, BFHE 251, 298, BStBl II 2016, 139 m.w.N.). Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 i.V.m. § 121 FGO), wenn der Ermessensspielraum derart eingeschränkt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (Ermessensreduzierung auf Null; ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des BFH vom 26.10.1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 und vom 14.07.2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916). bb) Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen hat das FA eine Billigkeitsmaßnahme
Die vorgenommene Vorsteuerberichtigung
dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage, wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte, im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Dies wiederum kann seinen Grund entweder in Gerechtigkeitsgesichtspunkten oder in einem Widerspruch zu dem der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Zweck haben (ständige Rechtsprechung, Urteil des BFH vom 26.09.2019 V R 13/18, BFHE 266, 16, BFH/NV 2020, 35 m.w.N.). Eine Billigkeitsentscheidung darf jedoch die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes nicht unterlaufen. Sie darf nicht die Wertung des Gesetzes durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (ständige Rechtsprechung, Urteile des BFH vom 21.12.2016 I R 24/15, BFH/NV 2017, 923 und vom 22.07.2020 II R 42/17, BFH/NV 2021, 633; Beschluss des BFH vom 30.08.2017 II B 16/17, BFH/NV 2017, 1611 m.w.N.).
G zu verzichten, hätte verhindert werden können. Wenn der Kläger geltend macht, dem Sinn und Zweck des Umsatzsteuergesetzes, dass abzugsfähige Vorsteuern der Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze dienen müssten, sei deshalb in vollem Umfang entsprochen worden, weil bei wirtschaftlicher Betrachtung im Streitfall die Aufwendungen und Vorsteuern - in analoger Anwendung der Durchgriffshaftung und unter Beachtung der Grundsätze bei Vorliegen organschaftsähnlicher Verhältnisse - immer nur in der nämlichen (gleichen) Einheit angefallen seien, so dass es schon deshalb nie zu einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse habe kommen können, verkennt er, dass diese Begründung
den vorangehend dargestellten Rechtsgrundsätzen eine sachliche Unbilligkeit allenfalls dann begründen könnte, wenn es sich bei der
G erfolgten Vorsteuerberichtigung um eine unvermeidliche Rechtsfolge handeln würde. Da der Kläger diese aber durch einen Verzicht auf die Steuerbefreiung hätte abwenden und dieser Verzicht
den seinerzeit geltenden Verwaltungsvorschriften in UStAE Abschn. 9.1 Abs. 3 Satz 3 sogar vorsorglich hätte erklärt werden können, ist nicht erkennbar, weshalb der Gesetzgeber die vorliegend im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage der Vorsteuerberichtigung, wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte, abweichend von bzw. ergänzend zu den einschlägigen Gesetzen hätte regeln sollen. 2. Als unterliegender Verfahrensbeteiligter hat der Kläger
1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies gilt auch, soweit das FA den angefochtenen Bescheid für 2015 über Umsatzsteuer mit Datum vom 05.11.2021 geändert und die festgesetzte Steuer von … € um … € auf … € herabgesetzt hat. Zwar sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen, soweit der Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben wird (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO).
2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 FGO können die Kosten allerdings ganz oder teilweise einem Beteiligten auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. So verhält es sich mit dem umsatzsteuerpflichtigen Verkauf von Mobiliar durch den Kläger an dessen Sohn, von dem das FA
eigenem unwidersprochen gebliebenen Vortrag erstmals durch den bei Gericht am 21.07.2021 eingegangenen Schriftsatz Kenntnis erlangt hat. 3. Die Revision war
2 FGO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000199
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.