EU-Unternehmen kann seiner Rückzahlungsverpflichtung an Unternehmen mit Iran-Bezug nicht eigenen Vertoß gegen Iran-Sanktionen entgegenhalten Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteil
§ 275Abs.
2 BGB berufen, da drohende Schäden des Schuldners infolge der Leistungserbringung nicht unter den „Aufwand“ im Sinne dieser Vorschrift zu fassen seien. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 21.05.2010 - V ZR 244/05) betreffe eine andere Fallgestaltung. Solange in der Literatur teilweise angenommen werde, unter den Aufwand würden auch die zur Erfüllung notwendig in Kauf zu nehmenden Gefahren für den Schuldner gehören, stellten die Folgen einer Sanktionsverletzung keine derartige Gefahr dar, weil sie nicht die Erfüllungshandlung selbst erschwerten, sondern nur deren Folge seien. Auch ein
§ 275Abs.
3 BGB stehe der Beklagten nicht zu, da sie nicht gehindert sei, Erfüllungsgehilfen einzuschalten. Die Beklagte habe auch kein
Ziffer 3 S. 1 des APA, da ein solches nur einschlägig sei, wenn die Lieferung rechtlich nicht erlaubt sei. Die Beklagte habe auch keine Anpassung des Kaufvertrages nach § 313 BGB dahingehend verlangen können, dass sie bis zur Streichung der A von der SDN-Liste zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Die SDN-Listung der A sei für die Beklagte vorhersehbar gewesen und falle aufgrund der Wertung der EU-Blocking-VO in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 in ihren Risikobereich. Denn die USA hätten bereits am 08.05.2018 angekündigt, ihre Teilnahme am Iran-Abkommen (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) zu kündigen, und das APA sei danach vereinbart worden. Aufgrund der Ankündigung der USA habe mit umfassenden Maßnahmen gerechnet werden müssen, welche zu faktischen Hindernissen bei der Durchführung von Verträgen führen könnten. Hierfür hätten die Parteien im APA Vorsorge treffen können, auch wenn sie nicht hätten vorhersehen können, dass eine Erschwerung konkret durch eine Listung aufgrund von Terrorvorwürfen erfolgen würde. Die Parteien hätten das Risiko der SDN-Listung der A nicht geregelt. Im Anhang der Delegierten Verordnung EU 2018/1100 sei unter anderem der Iran Freedom and Counter-Proliferation Act of 2012 (IFCA) aufgeführt. Der Wortlaut der Delegierten Verordnung decke sich mit dem Wortlaut von Art. 1244 (b)
(2)(iii) des IFCA. Nach der Executive Order 13224 Section 1 (
- d)(
- i)wiederum sei die Listung einer Person möglich, die an eine Person, die als SDN qualifiziert worden sei, finanzielle, materielle oder technologische Unterstützung erbringe. Nach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen zur Auslegung von Art. 5 der EU-Blocking-VO (EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, juris) habe die Beklagte rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass ihr Verhalten nicht darauf abgezielt habe, dem IFCA nachzukommen. Die Beklagte verstoße mit ihrem Verhalten daher nicht gegen die EU-Blocking-VO. Dennoch sei der Wertung dieser Verordnung zu entnehmen, dass Folgen von Verstößen gegen Sanktionen im Risikobereich der Beklagten lägen. Wenn keine Genehmigung erteilt sei, dürfe den aufgezählten Verboten nicht Folge geleistet werden. Die Nichtbefolgung des IFCA könne zu einer SDN-Listung führen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Verbotes des IFCA sowie die Voraussetzungen für eine SDN-Listung nach der Executive Order 13224 stimmten fast überein, beide Vorschriften knüpften an die Unterstützung von als SDN gelisteten Personen an. Indem die EU-Blocking-VO die Befolgung des IFCA verbiete, wobei die Tatbestandserfüllung außerdem zu einer Listung als SDN führen könne, so weise sie dieses Risiko dem Vertragspartner zu. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der bei Anwendung der EU-Blocking-VO zu berücksichtigen sei, sei eine Abwägung zwischen dem Ausmaß der wirtschaftlichen Folgen sowie deren Wahrscheinlichkeit und den Zielen der Verordnung vorzunehmen, wobei auch der Umstand relevant werde, ob ein Antrag auf Befreiung von Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO gestellt worden sei. Nach diesen Grundsätzen werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier im Rahmen des § 313 BGB gewahrt. Die Beklagte habe zwar die wirtschaftlichen Folgen im Falle ihrer SDN-Listung, nicht aber die nötige Wahrscheinlichkeit einer solchen Listung im Zeitpunkt der Ausübung des Rücktrittsrechts dargelegt. Die von der Beklagten aufgeführten Fälle einer Listung wegen Transaktionen mit iranischen Unternehmen beruhten auf der erst am 08.05.2019 in Kraft getretenen Executive Order 13871 und könnten daher bei der hiesigen Prüfung nicht berücksichtigt werden. Zu beachten sei auch, dass die Listung der Klägerin nicht aufgrund von Transaktionen mit der A erfolgt sei, sondern weil sie von jener gehalten werde. Auch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten (Anlage Dentons 7, Bl. 449 ff. d. A.) vermöge die Wahrscheinlichkeit einer Listung als SDN aufgrund der Lieferung an die Klägerin nicht näher darzulegen, da es im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten wiederhole, ohne Beweise anzuführen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte nicht um eine Ausnahmegenehmigung bemüht habe. Vor diesem Hintergrund sprächen gegen die Verhältnismäßigkeit auch nicht die möglichen Folgen für die Angestellten der Beklagten; deren vertretungsberechtigte Organe hätten den Vertrag in Kenntnis der bestehenden Risiken im Iran-Geschäft abgeschlossen und die nötige Wahrscheinlichkeit sei ebenfalls nicht dargelegt. Die Fristsetzung sei nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich gewesen aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weigerung der Beklagten im Schreiben vom 31.10.2018. Der Beklagten stehe kein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Rückzahlung der Vorauszahlung zu. Sie habe nicht vorgetragen, im Sinne der Ziffer 3
- b)keine Bank gefunden zu haben, die zu einer Überweisung bereit sei. Einem
Ziffer 3
- d)stehe entgegen, dass der Begriff „Exportkontrollsituation“ nur rechtliche, nicht aber faktische Hindernisse erfasse. Bei einer Einbeziehung des § 275 Abs. 2 BGB auf den Rückgewähranspruch sei jedenfalls die Einbeziehung der weiteren Folgen aus den oben dargestellten Gründen abzulehnen. Eine Anpassung nach § 313 BGB mit der Folge eines Leistungsverweigerungsrechts über § 242 BGB könne wegen des der Beklagten nach der EU-Blocking-VO zugewiesenen Risikos der SDN-Listung nicht verlangt werden. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer SDN-Listung sei hier weiter zu berücksichtigen, dass zwei Vertragspartner der Klägerin eine Rücküberweisung - wenngleich bei unterschiedlichen Volumina der Geschäfte - getätigt hätten, ohne als SDN gelistet zu werden, und dass die Beklagte keinen Fall habe vortragen können, in welchem die Rückzahlung einer Vorauszahlung zu einer SDN-Listung geführt habe. Die Zahlungsanweisung gegen die Bank wäre nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB unter Berücksichtigung der Executive Order 13224 nach § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines weiteren Betrages von 33.010,03 Euro für die Ordernummern … bestehe nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2, 818 Abs. 2 BGB. In dieser Höhe bestehe eine Differenz zwischen den an die Beklagte aufgrund der gestellten Pre-Payment-Rechnungen gezahlten Beträgen und den Beträgen aus den Endrechnungen; mit der Erteilung der Endrechnungen sei der rechtliche Grund für das Behaltendürfen des Überbetrages entfallen. Aus den vorstehenden Gründen könne sich die Beklagte auch insoweit nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280, 286 BGB bestehe nicht, da die Beklagte im Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin noch nicht im Verzug gewesen sei. Ebenso wenig ergebe sich ein Anspruch aus Art. 6 der EU-Blocking-VO, da die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr die bereits mit erstmaligem Tätigwerden am 23.10.2018 entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgrund der Anwendung der im Anhang der EU-Blocking-VO genannten Maßnahmen entstanden sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für weitere Schäden aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Die Schadensersatzpflicht sei auch nicht von den Parteien vertraglich ausgeschlossen worden. Den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 22.04.2022 hat das Landgericht mit Beschluss vom 11.07.2023 zurückgewiesen. Gegen das Urteil des Landgerichts wenden sich die Beklagte mit der Berufung und die Klägerin mit der Anschlussberufung. Die Beklagte behauptet, ihr Wille sei stets darauf gerichtet gewesen, existenzvernichtende Risiken aus Antiterrorsanktionen der USA zu vermeiden. Diese hätten mit den von der EU-Blocking-VO blockierten Iran-Sanktionen nichts zu tun. Sie habe nur die Executive Order 13224, nicht aber den IFCA befolgen wollen. Sie ist der Ansicht, die EU-Blocking-VO sei vor diesem Hintergrund nicht anwendbar, da die Verordnung dem sog. strengen Listenprinzip folge und hiernach nur die Nichteinhaltung derjenigen Regeln verlange, die in ihrem Anhang ausdrücklich aufgezählt seien (wozu die Executive Order 13224 unstreitig nicht gehört). Es sei eine sehr enge, durch den Wortlaut begrenzte Auslegung geboten; andernfalls sei der EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen. Die Beklagte meint ferner, es sei widersprüchlich, wenn das Landgericht zunächst die EU-Blocking-VO für nicht anwendbar erkläre, weil die Beklagte nicht gegen eines der in ihrem Anhang genannten Gesetze verstoße, dann jedoch die Vorgaben und Wertungen der EU-Blocking-VO auf den hiesigen Fall anwende. Erst recht könne es angesichts der Unanwendbarkeit der Verordnung nicht darauf ankommen, dass die Beklagte keinen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung gestellt habe. Mit Blick darauf sei die vom Landgericht vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenfalls verfehlt. Selbst wenn aber eine solche hier zu erfolgen hätte, fiele diese zugunsten der Beklagten aus. Das Landgericht habe den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zu den existenzvernichtenden Folgen einer SDN-Listung unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör übergangen und nach den vom EuGH aufgestellten Anforderungen fehlerhaft allein auf eine Wahrscheinlichkeit der SDN-Listung abgestellt. Insoweit habe es zudem die Anforderungen an den Vortrag der Beklagten überspannt und Denkgesetze verletzt, wenn es selbst eine weitgehende Identität von IFCA und Antiterrorsanktionen feststelle, jedoch die Vergleichbarkeit der von der Beklagten angeführten Fälle mit der Begründung verneine, dass sie auf der Basis einer anderen Executive Order erfolgt seien, obgleich diese die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen hätte. Überdies hätte das Landgericht den hierzu angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. Der Beklagten stehe ein Leistungsverweigerungsrecht aus Ziffer 3
- d)APA zu, da die Klausel ihrem Wortlaut nach primär faktische Beeinträchtigungen erfasse, die einem Geldtransfer entgegenstehen könnten. Zudem sei eine rein tatsächliche Hürde Anlass für den Abschluss des APA gewesen, da der sich anbahnende Zusammenbruch des Zahlungsverkehrs zwischen dem Iran und Europa habe erfasst werden sollen. Bei seiner Auslegung der Klausel habe sich das Landgericht nicht mit ihrer systematischen Einbettung in das gesamte APA befasst. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen habe sich auf die Exportkontrollsituation und damit auf die primär faktischen, tatsächlichen Exportanforderungen bezogen und nicht auf die restlichen rechtlichen Anforderungen. Soweit man der Ansicht des Landgerichts folge, dass Ziffer 3
- d)APA den Fall einer SDN-Listung der A wegen Terrorismusvorwürfen nicht erfasse, ergebe sich aus einer - gegenüber § 313 BGB vorrangigen - ergänzenden Vertragsauslegung, dass die Beklagte nach dem hypothetischen Willen der Parteien gerade vor den faktischen Auswirkungen von nicht Iran-spezifischen und damit nicht unter die EU-Blocking-VO fallenden US-Sanktionen habe geschützt werden sollen. Das ihr nach Ziffer 3
- d)APA zustehende Ermessen habe sie ordnungsgemäß ausgeübt. Zudem sei der Beklagten eine Rückzahlung der Vorauszahlungen derzeit gemäß § 275 BGB unzumutbar; eine drohende Inanspruchnahme durch Dritte und Sekundärsanktionen könnten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - einen Aufwand nach § 275 BGB darstellen. Auch im Übrigen sei der Anwendungsbereich der Norm eröffnet. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die Leistung sei rechtlich vorübergehend unmöglich gemäß § 275 Abs. 1 BGB, da sie ansonsten gegen EU-Sanktionen verstoßen würde. Hierzu behauptet die Beklagte, die Zahlung würde gegen das Bereitstellungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) 359/2011, der sogenannten Iran-Menschenrechts-VO, verstoßen. Die Basij-Miliz sei am 17. Oktober 2022 in Anhang I der Iran-Menschenrechts-VO als sanktionierte Organisation aufgenommen worden und es sei zu befürchten, dass die Klägerin Gelder an A weitergeben würde bzw. an die Klägerin gelangte Gelder der A zugutekommen würden und sodann die A Gelder an Basij weitergeben würde bzw. die Gelder Basij zugutekommen würden. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin - insoweit unstreitig - 100%ige Tochtergesellschaft der A ist und zudem die Geschäftsführung der Klägerin eng mit A verflochten sei, da ihre Geschäftsführung mehrheitlich aus den ehemaligen Vorstandsspitzen der A bestehe. Eine Weiterleitung der Gelder von der A an die Basij sei zu befürchten, da die A der I Company, einem Unternehmen mit engen Verbindungen zu Basij, jedes Jahr Millionen von Dollar zur Verfügung gestellt und damit auch Basij finanziert habe; aus der detaillierten Darstellung des OFAC ergebe sich, dass I Company mittelbar von Basij gehalten und kontrolliert werde und die Basij umgekehrt finanziell unterstütze. Die Beklagte meint weiter, aus der Regelung in Art. 8 der Iran-Menschenrechts-VO ergebe sich, dass sie die Leistung im guten Glauben im Einklang mit der Iran-Menschenrechts-VO verweigere und daher nicht gegenüber der Klägerin hafte, sofern diese nicht nachweise, dass das Zurückhalten des Geldes bzw. der wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit der Beklagten beruhe. Eine Verurteilung der Beklagten laufe zudem der Präventionswirkung des Geldwäschegesetzes (GwG) zuwider. Der Beklagten sei es nach dem GwG verboten, die Vorauszahlung zurückzuzahlen, da sie damit die Terrorfinanzierung unterstützen würde. Schließlich sei auch die Annahme des Landgerichts verfehlt, ein Vertragsanpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass die SDN-Listung der A vorhersehbar gewesen sei. Auch insoweit sei zwischen einer Listung aufgrund einer Iran-Sanktion und einer Listung wegen Terrorunterstützung zu differenzieren; allein maßgeblich sei insoweit, dass die SDN-Listung der A wegen Terrorismusunterstützung für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 2022, Az. 2-05 O 406/18, die Klage in Höhe von 35.946.727,03 Euro als derzeit unbegründet und im Übrigen vollständig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Im Wege der Anschlussberufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.05.2022, Az.: 2-05 O 406/18, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 183.446,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen {„ als unbegründet abzuweisen“} . Sie verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung. II. Sowohl die zulässige Berufung als auch die zulässige Anschlussberufung haben in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung der Vorauszahlung sowie der im Rahmen der Warenlieferungen überzahlten Beträge verlangen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlung in Höhe von 35.913.717,00 Euro folgt aus § 346 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben die von dem Landgericht in dem angegriffenen Urteil festgestellte Wirksamkeit der kaufvertraglichen Abrede mit der Berufung nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat mit Erklärung vom 05.11.2018 wirksam den teilweisen Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich der noch ausstehenden Warenlieferungen der Beklagten erklärt. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Beklagte nach Ziffer 3 S. 1 der Zahlungsvereinbarung (APA), § 275 BGB oder § 313 BGB iVm § 242 BGB berechtigt war, aufgrund der SDN-Listung der A bis auf weiteres die Erfüllung des Kaufvertrages durch Lieferung von Graphitelektroden zu verweigern. Denn zur Vermeidung unbilliger Wertungswidersprüche ist dem Gläubiger in einem Fall, in dem sich der Schuldner auf vorübergehende Unmöglichkeit oder einen vorübergehenden grob unverhältnismäßigen Aufwand der Leistungserbringung beruft, ein Rücktrittsrecht entsprechend § 323 Abs. 1 BGB einzuräumen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 275 BGB Rn. 160 ff., m. w. N.; BeckOGK/Riehm, Stand 01.08.2023, § 275 BGB Rn. 177, jeweils beck-online). Vorliegend ist eine solche Fallgestaltung hinsichtlich der SDN-Listung der A zu bejahen. Unstreitig kann eine SDN-gelistete Person auch wieder von der Liste gestrichen werden. Die Beklagte beruft sich selbst lediglich auf ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht. Umgekehrt war (und ist) die Dauer der SDN-Listung ungewiss und es war auch schon zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu erwarten, dass es sich nicht lediglich um eine kurze, von der Klägerin hinzunehmende Zeitspanne handeln würde. Die Klägerin hat den Rücktritt erklärt und eine vorhergehende Fristsetzung war aufgrund der Leistungsverweigerung der Beklagten mit Schreiben vom 31.10.2018 entbehrlich. Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin kein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten. Ein solches kann sie nicht auf Ziffer 3
- d)des APA stützen. Soweit die Beklagte meint, dass die Regelung ihr für die vorliegende Konstellation der SDN-Listung der A (und auch der Klägerin) das Recht einräume, die Rückzahlung der Vorauszahlung zu verweigern, verkennt sie zum einen, dass die Klausel bei einer solchen (weiten) Auslegung ihres Anwendungsbereichs wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig wäre, da sie einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO beinhalten würde. Nach dieser Regelung, bei der es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 55 ff., 76, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 54, juris), darf eine im Unionsgebiet eingetragene juristische Person weder selbst noch durch einen Vertreter oder einen anderen Vermittler aktiv oder durch bewusste Unterlassung Forderungen oder Verboten, einschließlich Aufforderungen ausländischer Gerichte, nachkommen, die direkt oder indirekt auf den im Anhang aufgeführten Gesetzen oder den darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beruhen oder sich daraus ergeben. Um ihre volle Wirksamkeit zu gewährleisten, beinhaltet die Vorschrift eine Beweislastregelung. Deuten alle dem Gericht vorliegenden Beweismittel darauf hin, dass die betreffende Person einem in der Verordnung gelisteten Gesetz nachgekommen ist, obliegt es der betreffenden Person, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, diesen Gesetzen nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 67 f., 76, juris). Nach diesen Maßstäben ist der Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO hier eröffnet. Es deutet alles darauf hin, dass die Beklagte mit der Verweigerung der weiteren Vertragserfüllung nebst Weigerung, die Vorauszahlung zurück zu gewähren, den Regelungen in Section 1244 und 1245 des IFCA nachkommen wollte, der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 in den Anwendungsbereich der EU-Blocking-Verordnung aufgenommen wurde. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe die in der EU-Blocking-Verordnung nicht aufgeführte Executive Order 13224 befolgen wollen und das IFCA sei für sie irrelevant, überzeugt dies nicht. In diesem Zusammenhang kann nämlich bereits nicht nachvollzogen werden, welches an die Beklagte gerichtete Verbot nach der Executive Order 13224 sie befolgen wollte, weil - wie sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Bericht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (Anlage K 24.1 - 7, dort K. 24.6, Anlagenband III) ergibt - die Executive Order 13224 kein Verbot enthält, welches unmittelbar an die Beklagte als juristische Person nach deutschem Recht adressiert wäre oder das vorliegende Geschäft ohne US-Bezug erfassen würde. Denn die Executive Order 13224 sieht vor, dass das Vermögen gelisteter Personen blockiert ist und dass Geschäfte mit gelisteten Personen verboten sind, die einen US-Bezug haben oder von einer US-Person vorgenommen werden. Des Weiteren räumt die Executive Order 13224 verschiedenen US-Staatsorganen die Befugnis ein, weitere Personen und Vereinigungen auf die SDN-Liste zu setzen und deren Vermögen zu blockieren. Ein die streitgegenständliche Primärleistung der Beklagten - die Lieferung von Graphitelektroden an ein SDN-gelistetes iranisches Unternehmen - erfassendes Verbot ergibt sich jedoch konkret aus Section 1245 (a)
(1)(C) (
- i)(II) IFCA, worauf der Senat hingewiesen hat. Zudem verbietet es Section 1244 IFCA, einer SDN-gelisteten iranischen Person wissentlich erhebliche finanzielle und/oder materielle Unterstützung zu leisten. Dass sowohl die Vertragserfüllung im Sinne einer Primärleistung, aber auch - wie vorliegend - die Rückzahlung der Vorauszahlung nach der Begründung eines Rückgewährschuldverhältnisses eine erhebliche materielle, aber auch finanzielle Unterstützung darstellen könnte, wird von der Beklagten zur Herleitung der Leistungsverweigerung in Anspruch genommen. Außerdem ist es durchaus naheliegend, dass die auf Grundlage der Executive Order 13224 ergangene SDN-Listung der A entgegen der Behauptung der Beklagten im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen der USA steht. In dem von der Klägerin vorgelegten Bericht des Congressional Research Service „Iran Sanctions Updated July 12, 2019“ (im Folgenden: CRS-Report, Anlage K34, Bl. 322 ff. d. A.) wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die am 16.10.2018 erfolgten SDN-Listungen iranischer Industrieunternehmen bedeuteten, dass ausländische Unternehmen, die geschäftliche Transaktionen mit diesen iranischen Industrieunternehmen durchführen, Gegenstand von US-Sekundärsanktionen unter dem IFCA sein könnten (vgl. CRS-Report, S. 36 f., Bl. 363 f. d. A.). Ferner erfolgte - so wie die Beklagte selbst darlegt - die SDN-Listung der D Co. Ltd. und der G Limited im Januar 2020 sowie der H Co., Ltd. im Januar 2021 nicht nach der Executive Order 13224 und damit nicht wegen einer Terrorismusunterstützung, obwohl die Listung der D Co. Ltd. wegen eines Geschäfts mit der A erfolgt ist, sondern nach der Executive Order 13871, die Sanktionen gegenüber verschiedenen Bereichen der iranischen Wirtschaft einschließlich des iranischen Stahlsektors vorsieht. Von daher erschließt sich ohne Weiteres, dass auch bei einem Verstoß gegen Section 1244 oder 1245 IFCA die von der Beklagten befürchtete SDN-Listung drohen könnte. Von daher hat die Beklagte weder hinreichend dargelegt noch im Rechtssinne nachgewiesen, dass ihr Verhalten nicht darauf abzielte, den vorgenannten Regelungen des IFCA nachzukommen. Eine andere Motivation für ihr Verhalten als die Vermeidung von US-Sekundärsanktionen hat die Beklagte nicht dargetan. Soweit sie meint, der zeitliche Ablauf spreche dagegen, dass sie Iran-Sanktionen habe befolgen wollen, weil sie ihre Ablehnung bereits mit Schreiben vom 31.10.2018 und damit vor dem Ablauf der Wind-Down-Periode erklärt habe, überzeugt dies nicht. Es ist nicht zwingend, dass die Beklagte im Schreiben vom 31.10.2018 ihre Motivlage vollständig offengelegt hätte. Vielmehr liegt es nahe, dass die Beklagte ihr Verhalten bereits Ende Oktober auf die sich in Kürze ändernde Rechtslage eingestellt hat. Denn nach eigenem Vorbringen ließ sich die Beklagte in der Wind-Down-Periode rechtlich beraten und wollte sich bereits mit dem APA dafür wappnen, dass zukünftig US-Sanktionen mit Auswirkungen auf ihr Iran-Geschäft erlassen werden könnten. Mit Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Konsequenz der SDN-Listung der A im Hinblick auf die Vorschriften des IFCA erkannt hat. Immerhin war die Regelung in Section 1245 des IFCA ausweislich des CRS-Reports auch bereits am 07.08.2018 wieder in Kraft getreten. Hiernach war bereits mit der SDN-Listung der A die streitgegenständliche Lieferung von Graphitelektroden verboten und der Ablauf der weiteren Wind-Down-Periode am 05.11.2018 insoweit ohne Belang. Dass die Beklagte tatsächlich (noch) nicht gegen die Sanktionsnormen des IFCA verstoßen haben mag, hindert die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO nicht. Die effektive Durchsetzung der Vorschrift erfordert es, auch solche Verhaltensweisen zu sanktionieren, die lediglich subjektiv darauf ausgerichtet sind, Sanktionsnormen zu genügen. Denn die Beeinträchtigungen, denen mit der Verordnung entgegengewirkt werden soll, treten bereits dann ein, wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer „in vorauseilendem Gehorsam“ zur Befolgung der Sanktionsnormen entschließt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 87 ff., juris). Die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO führt vorliegend nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der unternehmerischen Freiheit der Beklagten. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO zu berücksichtigen. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Handlung, die gegen Art. 5 Abs. 1 verstößt, darf für die handelnde Person keine in Anbetracht der Ziele der Verordnung in geänderter Fassung, die bestehende Rechtsordnung und die Interessen der Europäischen Union im Allgemeinen zu schützen, unverhältnismäßigen Auswirkungen haben. Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Verfolgung dieser Ziele, der mit der Feststellung der Unwirksamkeit einer gegen das in Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO vorgesehene Verbot verstoßenden Leistungsverweigerung gedient wird, gegen die Wahrscheinlichkeit abzuwägen, dass die Beklagte als betroffene Person wirtschaftlichen Verlusten ausgesetzt wird, sowie gegen deren Ausmaß für den Fall, dass sie eine Rückzahlung an die Klägerin leistet, gegen die sich die Sekundärsanktionen richten, die sich aus den im Anhang der EU-Blocking Verordnung in geänderter Fassung aufgeführten Gesetzen ergeben. Relevant ist insoweit auch, ob die betroffene Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich eine Genehmigung nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO zur Befolgung des Verbots erteilen zu lassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 92 f., juris). Mit Blick darauf kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO sei für sie mit unverhältnismäßigen Folgen verbunden. Die Beklagte hat bereits die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer eigenen SDN-Listung nicht hinreichend dargelegt. Denn die Rückzahlung einer Vorauszahlung aufgrund der Beendigung einer Geschäftsbeziehung stellt eine wesentlich andere Fallkonstellation dar als die von der Beklagten vorgetragenen Fälle von Sanktionen wegen Geschäftsbeziehungen von Unternehmen mit SDN-gelisteten Firmen. Maßgeblich ist insoweit, dass die Beendigung der Geschäftsbeziehung gerade dem von dem US-Sanktionsregime geforderten Verhalten entspricht und sich die Rückzahlungsverpflichtung nur als Annex zur Befolgung der US-Sanktionsnormen darstellt. Die von der Beklagten vorgetragenen Fälle - so insbesondere die Listungen der D Co. Ltd. und H Co., Ltd. - betrafen hingegen die Durchführung von Geschäften nach Inkrafttreten der Sanktionen. Soweit die Beklagte behauptet, das OFAC unterscheide nicht zwischen einer „gewöhnlichen“ Zahlung und einer Rückzahlung, steht dies in Widerspruch zu ihrem weiteren Vorbringen, wonach die Art der Transaktion ein Kriterium zur Beurteilung ihrer Bedeutung sei. Ebenso wenig lässt sich ihre Behauptung, das OFAC berücksichtige ausländisches Recht bei seinen Entscheidungen nicht und die Beklagte könne bei OFAC keine Erlaubnis zur Rückzahlung des streitgegenständlichen Betrages beantragen, mit dem Inhalt der von ihr vorgelegten „Economic Sanctions Enforcement Guidelines“ des OFAC (Anlage Dentons 24, Anlagenband II) in Einklang bringen. Dort ist unter Ziff. 5 a. ausgeführt: „In cases where the applicable laws of another jurisdiction require conduct prohibited by OFAC sanctions (or vice versa), OFAC will consider the conflict under General Factor K, which provides for the consideration of relevant factors on a case-by-case-basis. OFAC notes that Subject Persons can seek a license from OFAC to engage in otherwise prohibited transactions und that the absence of such a license request will be considered in assessing an apparent violation where conflict of laws is raise by the Subject Person.“ Hieraus ergibt sich zum einen, dass das OFAC im Rahmen einer einzelfallbezogenen Betrachtung auch berücksichtigen kann, dass eine Verhaltensweise von ausländischen Rechtsordnungen gefordert wird. Zum anderen wird explizit die Möglichkeit der Beantragung einer Genehmigung für eine Transaktion beim OFAC aufgeführt. Das von der Beklagten vorgelegte Parteigutachten des Botschafters und Staatsrats a. D. J (Anlage Dentons 7, Bl. 449 ff. d. A.) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere werden die Grundlagen der dortigen Einschätzung nicht nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt. Überdies basiert das Gutachten in tatsächlicher Hinsicht wesentlich auf der politischen Situation während der Präsidentschaft des US-Präsidenten Trump, welche seit mehreren Jahren beendet ist. Insofern ergeben sich auch erhebliche Zweifel an der Aktualität der Einschätzung. Dafür, dass die Situation unter dem jetzigen US-Präsidenten Biden gleichermaßen zu bewerten wäre, bietet das Vorbringen der Beklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen führt dieses Gutachten ebenfalls die Möglichkeit eines Antrags auf einen „no action letter“ beim OFAC an. Dass die Beklagte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, geht sowohl im Hinblick auf ihre Darlegungs- und Beweislast für die mit einer Rückzahlung verbundenen Risiken als auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ihren Lasten. Maßgeblich bleibt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Beklagte - nach ihrer Behauptung - nicht von der Möglichkeit nach Art. 5 Abs. 2 EU-Blocking-VO Gebrauch gemacht und bei der Kommission keinen Antrag auf Befreiung vom Verbot des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO gestellt hat. Hiermit hat sie sich der Möglichkeit begeben, eine Beschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit zu vermeiden; dass ihr ein solches Verfahren nicht zumutbar gewesen wäre, hat sie nicht dargelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2021 - C-124/20 -, Rn. 93, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.10.2022 - 11 U 116/19 -, Rn. 99 f., juris). Zum anderen findet die von der Beklagten vorgenommene weite Interpretation des nach Ziffer 3
- d)des APA eingeräumten Rechts zur Zurückbehaltung des Erstattungsbetrages in dieser Regelung keine Stütze. Ungeachtet der Einstufung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (zum Auslegungsmaßstab vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2023 - XI ZR 88/23 -, Rn. 34, juris) oder individualvertragliche Abrede spricht bereits der Wortlaut der Klausel dagegen, dass diese - wie die Beklagte meint - primär auf die faktischen, tatsächlichen Exportanforderungen bezogen wäre, die einem Geldtransfer entgegenstehen könnten. So hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Formulierung „andere rechtliche Anforderungen“ und die unterschiedlichen Wortlaute der Präambel, der Ziffer 3 S. 1 und der Ziffer 3
- d)des APA darauf hindeuten, dass der Begriff der Exportkontrollsituation nur (ausfuhr-)rechtliche Vorgaben für den Geldtransfer erfasst (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2021 - 6 U 65/20 -, Rn. 30, juris). Ebenso hat das Landgericht überzeugend dargelegt, dass die Systematik der Regelungen des APA gleichfalls dagegenspricht, dass der Beklagten bei nur faktischen Beeinträchtigungen ein Recht zur Zurückbehaltung des Erstattungsbetrages zustehen sollte. Dem setzt die Berufung nichts Substantielles entgegen. Soweit die Beklagte - noch weitergehend - behauptet, sie habe nach dem (hypothetischen) Willen der Parteien mit den Regelungen des APA vor den Auswirkungen von nicht Iran-spezifischen und damit nicht unter die EU-Blocking-VO fallenden US-Sanktionen geschützt werden sollen, steht dies in Widerspruch zum Wortlaut von Ziffer 3
- d)und Ziffer 3 S. 1 APA. Denn aus der Präzisierung „mit dem Iran“ ergibt sich, dass nur solche exportbeeinflussenden Umstände ein Leistungsverweigerungsrecht begründen können, die einen Bezug zum Staat Iran aufweisen. Eine Auslegung über den klaren Wortlaut der Regelungen hinaus wird durch den weiteren Inhalt des APA nicht gestützt. Aus der Präambel ergibt sich, dass das APA durch die Ankündigung der Wiedereinführung der US-Sanktionen gegen den Iran und insoweit konkret wegen befürchteter Einschränkungen des Zahlungsverkehrs aus dem oder in den Iran veranlasst wurde. Für die Behauptung der Beklagten, es habe generell Vorsorge gegen jegliche Sanktions-Maßnahmen der USA getroffen werden sollen, bietet die Präambel - wie auch die Regelungen des APA im Übrigen - keinerlei Anhaltspunkte. Hierfür bestand auch keine Veranlassung. Nach dem Vorstehenden scheidet auch eine ergänzende Auslegung des APA aus. Ein hypothetischer Parteiwille dahingehend, der Beklagten solle ein in ihr freies Ermessen gestelltes Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt werden, um sich vor jedweden US-Sekundärsanktionen, seien sie Iran-abhängig oder Iran-unabhängig, zu schützen, kann auf der Grundlage der Darlegungen der Beklagten nicht festgestellt werden. Es fehlt sowohl an jeglichem Vorbringen zu den näheren Umständen des Abschlusses des APA, insbesondere diesbezüglicher Kommunikation zwischen den Parteien, die Rückschlüsse auf einen entsprechenden Willen der Klägerin zuließen, als auch an einem Beweisangebot. Der Umstand, dass die Beklagte einseitig ein möglichst hohes Schutzniveau für sich angestrebt haben mag, vermag die Annahme eines übereinstimmenden hypothetischen Parteiwillens nicht zu tragen. Mit Blick darauf kann Abweichendes auch nicht aus der Regelung unter Ziffer 3
- f)APA abgeleitet werden. Ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 1, 2 oder 3 BGB scheitert bereits daran, dass die Vorschrift auf die vorliegende Geldschuld im Sinne einer Wertverschaffungsschuld nicht anwendbar ist (vgl. BeckOGK/Riehm, 1.8.2023, § 275 BGB Rn. 31 f.; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 275 BGB Rn. 13, jeweils beck-online). Es liegen auch keine Umstände vor, die eine analoge Heranziehung des § 275 Abs. 1 BGB tragen würden. Insbesondere ist der vorliegende Fall - was die Berufung verkennt - nicht mit dem der Entscheidung des BGH vom 12.03.2013 - Az. XI ZR 227/12 (dort Rn. 52, juris) - zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Denn gegen die dortige Schuldnerin war ein behördliches Zahlungsverbot erlassen worden, welches (vorübergehend) eine Zahlung hinderte. Demgegenüber steht einer Rückzahlung des Geldes durch die hiesige Beklagte kein de lege lata zu berücksichtigendes rechtliches Verbot entgegen. Dass die Leistung wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) 359/2011 vorübergehend rechtlich unmöglich wäre, hat die nach allgemeinen Grundsätzen hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Soweit sie sich für ihre Behauptung, es sei eine Weiterleitung der Gelder von der A an die Basij zu befürchten, da die A der I Company, einem Unternehmen mit engen Verbindungen zu Basij, jedes Jahr Millionen von Dollar zur Verfügung gestellt und damit auch Basij finanziert habe, auf die Pressemitteilung des OFAC vom 16.10.2018 (Anlage Dentons 4, Anlagenband II) beruft und der Ansicht ist, das OFAC habe glaubhaftes Material zu den Vorwürfen der Terrorismusfinanzierung gegenüber der A gesammelt und diese ausführlich und nachvollziehbar in ihrer Pressemitteilung dargestellt, reicht dies - wie auch vom Landgericht ausführlich und zutreffend gewürdigt - für die erforderliche richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht aus. Insbesondere spricht der Umstand dagegen, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland und seitens der EU keine Terrorvorwürfe gegen die A (oder die Klägerin) erhoben werden. Dem von der Beklagten zum Vorwurf der Terrorismusfinanzierung angebotenen Sachverständigenbeweis war nicht nachzugehen. Es handelt sich nicht um ein taugliches Beweismittel, da es nicht um die sachkundige Bewertung eines im wesentlichen feststehenden Sachverhalts geht (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1993 - IX ZR 198/92 -, Rn. 10, juris), sondern der Sachverhalt als solcher streitig ist, es mithin um den Beweis konkret wahrgenommener vergangener Tatsachen und Zustände geht. Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 359/2011 bietet der Beklagten kein Recht zur Zurückbehaltung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, sondern schließt unter den dort genannten Voraussetzungen eine Haftung für die Folgen des Zurückbehaltens solcher Leistungen aus. Die Beklagte hat auch nicht erheblich dargelegt, dass Vorgaben nach dem GwG eine Rückzahlung der Vorauszahlung unmöglich oder unzumutbar machen würden. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 28.12.2023 zu einer KYC-Compliance-Prüfung der Klägerin gemäß §§ 525, 296a ZPO präkludiert ist. Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten vermag der Senat keine sich aus dem GwG ergebende rechtliche Grundlage für die Zurückbehaltung der geleisteten Vorauszahlung zu erkennen. Dass ihr die Durchführung der Transaktion gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GwG durch die Financial Intelligence Unit (FIU) als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen untersagt worden wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Die Beklagte kann sich auch nicht auf § 10 Abs. 9 GwG oder § 15 Abs. 9 GwG stützen. Diese Regelungen sehen (nur) für den Fall, dass der Verpflichtete die allgemeinen oder verstärkten Sorgfaltspflichten nicht erfüllen kann, eine Verpflichtung zur Beendigung der Geschäftsbeziehung und zur Unterlassung von Transaktionen vor. Dies macht die Beklagte nicht geltend, sondern trägt vor, dass sie mit einer ausführlichen KYC-Compliance Prüfung sowohl ihren allgemeinen als auch besonderen Sorgfaltspflichten nach dem GwG nachgekommen sei. Unabhängig davon hat sie nicht einmal dargelegt, dass sie die Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG an die FIU getätigt hätte. Die Beklagte wäre auch nicht etwa nach § 47 Abs. 1 GwG gehindert gewesen, die Information über eine Meldung im vorliegenden Rechtsstreit vorzutragen, da sich das Verbot der Informationsweitergabe nicht auf Gerichte als staatliche Stellen im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 1 GwG erstreckt (vgl. Herzog/Barreto da Rosa, 5. Aufl. 2023, GwG § 47 Rn. 15, 27a). Mit dem Unterlassen einer Meldung nach § 43 GwG hat sich die Beklagte der Möglichkeit begeben, die seitens der Vereinigten Staaten erhobenen Vorwürfe der Terrorismusunterstützung durch die A von inländischen staatlichen Stellen überprüfen zu lassen; dies hätte auch vor dem Hintergrund nahegelegen, dass die A und die Klägerin unstreitig nicht auf den Terrorlisten der EU oder der Bundesrepublik Deutschland geführt werden. Schließlich ergibt sich auch aus Vorschriften des US-Rechts hier kein zu berücksichtigendes rechtliches Verbot. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind insoweit Art. 9 Abs. 1, 3 der VO (EG) 593/2008 (Rom I-VO) maßgeblich, deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Weder kommt den US-Sanktionsnormen ein internationaler Geltungsanspruch zu, noch handelt es sich um Eingriffsnormen des Staates, in dem die vorliegend durch Vertrag begründeten Primär- und Sekundärleistungspflichten erfüllt werden sollen. Nach dem Vorstehenden geht auch der Einwand der Beklagten ins Leere, das Berufungsgericht habe verkannt, dass eine drohende Inanspruchnahme durch Dritte und Sekundärsanktionen einen Aufwand im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB darstellen könnten. Selbst wenn man aber insoweit anderer Auffassung wäre, mithin die Anwendbarkeit von § 275 BGB auf Geldschulden bejahen und das Risiko von Sekundärsanktionen als Aufwand im Sinne dieser Vorschrift erachten würde, wäre die Beklagte vorliegend wegen des damit einhergehenden Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO an der Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 275 Abs. 2 BGB gehindert (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, § 275 Rn. 54, beck-online). Der unter Ziffer 3
- b)des APA geregelte Fall, dass keine Bank zur Durchführung der Überweisung bereit wäre, liegt unstreitig nicht vor. Insofern unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt gleichfalls von der weiteren von der Beklagten bemühten Entscheidung, in welcher der Bundesgerichtshof darauf abstellte, ob sich aus devisenrechtlichen Regelungen für den Schuldner eine Unmöglichkeit der Leistung ergeben könnte vor dem Hintergrund, dass eine Devisengenehmigung zum Transfer der geschuldeten Beträge an den Gläubiger entweder überhaupt nicht vorgesehen oder praktisch unerreichbar sei (BGH, Urteil vom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63 -, Rn. 49, juris). Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf ein
§ 313Abs.
1 BGB stützen. Der Argumentation, die SDN-Listung der A falle allein in die Risikosphäre der Klägerin, könnte allenfalls dann gefolgt werden, wenn die A tatsächlich eine den Terrorismus unterstützende Organisation wäre. Den ihr obliegenden Beweis hat die Beklagte wie aufgezeigt nicht geführt. Im Übrigen kann bei der Frage der Risikoverteilung nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte unstreitig langjährige Geschäftsbeziehungen mit dem Iran - so auch mit der A und der Klägerin - unterhielt und nach eigenem Vorbringen sensibilisiert für das US-Sanktionsregime war. Dies spricht dafür, dass sie - auch wenn der Vertragsschluss hier vor der Ankündigung des Rückzugs der USA aus dem JCPOA lag - sich bei Iran-Geschäften grundsätzlich des Risikos von US-(Sekundär-)Sanktionen bewusst war. Letztlich kann jedoch dahinstehen, in wessen Risikosphäre die SDN-Listung der A fällt und ob diese vorhersehbar war. Denn auch einem
§ 313Abs.
1 BGB stünde das Verbot des Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO entgegen. Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des im Rahmen vorangegangener Warenlieferungen überzahlten Betrages in Höhe von 33.010,03 Euro folgt aus dem Kaufvertrag. Die Vereinbarung von Vorauszahlungen der Klägerin für die jeweilige Lieferung mit anschließender Abrechnung anhand der tatsächlich gelieferten Ware beinhaltet eine Verpflichtung der Beklagten, nach Beendigung des Vertrages eine Kaufpreisüberzahlung an die Klägerin zurück zu gewähren. Auf ein Leistungsverweigerungsrecht kann sich die Beklagte nach dem Vorstehenden auch diesbezüglich nicht berufen. Der Zinsanspruch auf die vorgenannten Forderungen ab den im angefochtenen Urteil genannten Zeitpunkten folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs.1 BGB. Die Beklagte kann sich auch nicht insoweit auf einen Ausschluss der Haftung nach Art. 8 Abs. 1 VO (EU) 359/2011 stützen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Zinsanspruch überhaupt vom Anwendungsbereich dieser Regelung erfasst ist. Denn die Beklagte lehnte die Rückzahlung der Vorauszahlung und des überzahlten Betrages nicht in gutem Glauben auf ein Handeln im Einklang mit der Verordnung ab, sondern - wie ausgeführt - in Befolgung der Regelungen des IFCA zur Vermeidung einer eigenen Sanktionierung durch die Behörden der Vereinigten Staaten. Im Zeitpunkt der erstmaligen Zahlungsverweigerung am 31.10.2018 war die von der Beklagten behauptete Verbindung zwischen der A und der Basij-Miliz noch nicht vom Bereitstellungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung erfasst, da die Basij-Miliz noch nicht in Anhang I der Verordnung aufgenommen worden war; dies erfolgte erst am 17.10.2022 und damit rund vier Jahre später. Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Befolgung von Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) 359/2011 zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 17.10.2022 ihr handlungsleitendes Motiv geworden wäre. Hiergegen spricht bereits, dass sie sich im Rechtsstreit erstmals mit Schriftsatz vom 03.11.2023 und damit erst mehr als ein Jahr nach Aufnahme der Basij-Miliz in Anhang I der VO überhaupt auf deren Regelungen bezogen hat. Die Klägerin kann auch die Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten verlangen, da sie aus dem geschlossenen Vertrag einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf die weitere Lieferung von Graphitelektroden hatte. Ein Haftungsausschluss nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 359/2011 scheidet aus den aufgezeigten Gründen aus. Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten scheitert gemäß den obigen Ausführungen am Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der EU-Blocking-VO. Der Anschlussberufung ist der Erfolg zu versagen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch nach Art. 6 Abs. 1 EU-Blocking-VO nicht bewiesen. Zwar war spätestens am 31.10.2018 ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 EU-Blocking-VO gegeben. Allerdings hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen, dass dieser Verstoß bereits im Zeitpunkt der Beauftragung ihres ehemaligen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung vorlag. Das vorgerichtliche Schreiben der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin datiert vom 29.10.2018. In dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 23.10.2018 berief sich die Beklagte nicht bereits zwingend auf die SDN-Listung der A, sondern machte Schwierigkeiten bei der Verfrachtung der Lieferung geltend. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Hinweis der Beklagten auf eine Überprüfung der Situation im November 2018 vor diesem Hintergrund erfolgt ist. Schließlich befand sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der vormaligen Prozessbevollmächtigten durch die Klägerin nicht im Verzug, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000221