Darstellung der Beweiswürdigung im Urteilstenor durch Tatrichter Orientierungssatz In einem Fall, in dem -Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass das Tatgericht alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können. In diesen Fällen, namentlich bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ohne weitere Beweismittel als den Aussagen des Angeklagten und der Verletzten, gelten besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Kassel, 17. Januar 2023, 7 Ns 7600 Js 4293/18, Urteil vorgehend AG Eschwege, 18. Februar 2022, 71 Cs 7600 Js 4293/18, Urteil Tenor Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 17.01.2023 mit den zuzuordnenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Landgericht den Angeklagten wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs freigesprochen hat sowie im Ausspruch über den Adhäsionsantrag. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer des Landgerichts Kassel zurückverwiesen. Gründe I. Das Amtsgericht - Strafgericht - Eschwege hat den Angeklagten am 18.02.2022 wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in vier Fällen sowie des Tatvorwurfs des sexuellen Übergriffs auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen sowie einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von EUR 900 an die Adhäsions- und Nebenklägerin erkannt. Nach wirksamer Rücknahme des Rechtsmittels durch den Angeklagten wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in vier Fällen und unter Verwerfung der wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Kassel am 17.01.2023 auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Eschwege aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Übergriffs und zur Zahlung eines Schmerzensgelds verurteilt wurde. Wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs wurde der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in vier Fällen hat es den Angeklagten zu einer Gesamtgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je EUR 40 verurteilt. Zum Tatvorwurf des sexuellen Übergriffs betreffend das Geschehen am XX.XX.2019 hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: „An dem XX.XX.2019 befanden sich die Töchter des Angeklagten und der Nebenklägerin im Rahmen des Umgangsrechts beim Angeklagten in der damals mit seiner hochschwangeren Lebensgefährtin bewohnten Wohnung. Gegen 17.00 Uhr kam der Angeklagte zur im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Nebenklägerin, deren vormalige gemeinsame Wohnung, um Medikamente für die Töchter abzuholen. Es kam zu einer Unterhaltung in der Küche, wobei sie sich näherkamen und der Angeklagte in sexuell motivierter Weise der Nebenklägerin über den Rücken und möglicherweise über das Gesäß strich. Die Nebenklägerin setzte sich auf die Küchenarbeitsplatte, spreizte ihre Oberschenkel auseinander und sagte bzw. fragte sinngemäß den Angeklagten, ob er sie jetzt nehmen bzw. mit ihr schlafen wolle. Obgleich die Nebenklägerin mit dieser Frage möglicherweise nur deutlich machen wollte, wie absurd eine solche Annäherung sei, da der Angeklagte eine hochschwangere Lebensgefährtin hatte, verstand der Angeklagte ihr Verhalten als Einverständnis mit seiner intimen Annäherung, zumal sie in früheren Zeiten „das ein oder andere Mal“ tatsächlich gemeinsam Sex in der Küche hatten, wobei sich die Nebenklägerin auf die Küchenarbeitsplatte gesetzt hatte. Der Angeklagte küsste die Nebenklägerin am Hals und streichelte sie über den Rücken und er gewann ein Gefühl der Vertrautheit sowie den Eindruck, dass dies der Nebenklägerin gefalle. Diese äußerte, dass man hereinschauen könne, womit sie meinte, dass andere Personen von draußen das Geschehen sehen könnten. Der Angeklagte äußerte, dass sie ins Schlafzimmer gehen sollten, was die Nebenklägerin ablehnte. Die Nebenklägerin und der Angeklagte begaben sich in der Folge in den Flur der Wohnung. Hier kam es zu einer Intensivierung der sexuell motivierten Handlungen des Angeklagten; er küsste die Nebenklägerin, als diese an der Wand gelehnt stand, öffnete den Knopf ihrer eng sitzenden Jeanshose und griff mit seiner Hand hinein, erst oberhalb und dann auch unterhalb ihres Slips, wobei die Nebenklägerin an die Wand gedrückt wurde. Im Weiteren gingen beide ins Schlafzimmer der Wohnung, die Nebenklägerin zuerst. Hier zog die Nebenklägerin die Fensterinnenrollos, sogenannte Plissees, herunter. Der Angeklagte, vor dem Bett im Durchgang von Tür zum Fenster stehend, zog sich die Hosen herunter. Der vom Fenster zurückgekommenen Nebenklägerin zog er, nachdem er den Reißverschluss der Jeans geöffnet hatte, Hose und Slip herunter, ohne sie auszuziehen. Der Angeklagte setzte sich auf das Bett und bat die Nebenklägerin, sich auf ihn zu setzen. Daraufhin setzte sich diese mit dem Rücken zum Angeklagten hin auf ihn. Er führte im Weiteren mit seiner Hand Bewegungen u.a. an Beinen und Bauch und im Schambereich der Nebenklägerin durch, um sie „in Stimmung“ zu bringen. Er selbst war zwar erregt, aber er gewann zunehmend den Eindruck, dass „es sich nicht richtig anfühlt“ und ließ von ihr ab. Nachdem die Nebenklägerin maximal 2 bis 3 Minuten auf dem Angeklagten gesessen hatte, erhob sie sich und zog sich ihre Hose hoch. Auch der Angeklagte zog sich die Hose hoch. Anschließend verließ der Angeklagte auf Aufforderung der Nebenklägerin die Wohnung.“ Gegen den vom Vorwurf des sexuellen Übergriffs freisprechenden Teil des Urteils einschließlich der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch der Adhäsionsklägerin wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vertretenen Revision. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts wegen des Freispruchs hinsichtlich des sexuellen Übergriffs. II. Die zulässige (§ 333 StPO) Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des freisprechenden Urteils wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie genügt bezüglich der Darstellung und Würdigung des Aussageverhaltens des Angeklagten nicht den besonderen Anforderungen in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm stets verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 02.03.2023 - 2 StR 119/22, StV 2023, 452 [453] Tz. 9 m.w.N.). Allerdings sind dem Gericht bei der ihm nach § 261 StPO eingeräumten Freiheit in der Überzeugungsbildung äußerste Grenzen gesetzt. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie lückenhaft ist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nochmals BGH, Urt. v. 02.03.2023 - 2 StR 119/22, StV 2023, 452 [453] Tz. 9 m.w.N.). Insbesondere ist die Beweiswürdigung dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18 [20]; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - 1 StR 392/06 Tz. 13, juris; BGH, Urt. v. 15.07.2008 - 1 StR 231/08 Tz. 16, juris). In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, muss aus den Urteilsgründen hervorgehen, dass das Tatgericht alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2022 - 4 StR 169/22, NStZ-RR 2023, 62 [62]). In diesen Fällen, namentlich bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ohne weitere Beweismittel als den Aussagen des Angeklagten und der Verletzten, gelten besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung. 2. Den damit zugrunde zu legenden Maßstäben wird Urteil des Landgerichts nicht gerecht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.