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AG Hanau 98. Zivilabteilung 98 C 98/23 Beschluss Verbotene Eigenmacht durch Tierheim 854 BGB, 861 BGB

Verbotene Eigenmacht durch Tierheim Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Tenor Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen. Gründe Die Parteien stritten ursprünglich über

kann der Besitzer, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. Die Antragstellerin war durch Übergabe des Katers nach Abschluss des „Tierüberlassungsvertrages“ Besitzerin des Katers nach § 854

geworden, indem sie die tatsächliche Gewalt über das Tier erlangte. Insoweit der Antragstellerin der Kater durch Mitarbeiterinnen des Antragsgegners gegen ihren Willen weggenommen wurde, lag verbotene Eigenmacht vor, § 858

. Die streitgegenständliche Entziehung des Besitzes war nicht vom Gesetz gestattet. Damit war die Besitzbeeinträchtigung ohne den Willen der Antragstellerin nach § 858 Abs. 1

widerrechtlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat und ob dem Störer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache zusteht, vgl. BeckOGK/Götz, 1.10.2023,

§ 858Rn.

53, 54. Gegen den Besitzer gerichtete Ansprüche müssen grundsätzlich, wenn der Besitzer ihnen nicht freiwillig nachkommt, gerichtlich verfolgt werden, vgl. BeckOGK/Götz, 1.10.2023,

§ 858Rn. 53, 54. Eigenmächtiges Handeln zum Nachteil des Besitzers ist daher grundsätzlich widerrechtlich, vgl. Beck

OGK/Götz, 1.10.2023,

§ 858Rn.

53,

  1. Dabei ist es unerheblich, ob die Mitarbeiterinnen des Antragsgegners davon ausgingen, zur Mitnahme des Katers berechtigt zu sein. Die Beklagtenseite hat nach Zustellung des Antrags auch den Halterwechsel vorbehaltlos rückgängig gemacht. Die Beklagtenseite hat sich damit unter Verzicht auf weitere Aufklärung freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben, vgl. Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO,
  2. Auflage 2016, § 91a ZPO Rn.
  3. Die vorbehaltlose und freiwillige, d.h. nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte Erfüllung der Klageforderung spricht im Allgemeinen für deren Bestand und Durchsetzbarkeit, vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
  4. Auflage 2020, § 91a ZPO Rn.
  5. Plausible Gründe, die diesen Schluss erschüttern, hat die Beklagtenseite nicht vorgetragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000239

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