kann der Besitzer, wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt. Die Antragstellerin war durch Übergabe des Katers nach Abschluss des „Tierüberlassungsvertrages“ Besitzerin des Katers nach § 854
geworden, indem sie die tatsächliche Gewalt über das Tier erlangte. Insoweit der Antragstellerin der Kater durch Mitarbeiterinnen des Antragsgegners gegen ihren Willen weggenommen wurde, lag verbotene Eigenmacht vor, § 858
. Die streitgegenständliche Entziehung des Besitzes war nicht vom Gesetz gestattet. Damit war die Besitzbeeinträchtigung ohne den Willen der Antragstellerin nach § 858 Abs. 1
widerrechtlich. Dabei ist es unerheblich, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat und ob dem Störer einen Anspruch auf Herausgabe der Sache zusteht, vgl. BeckOGK/Götz, 1.10.2023,
53, 54. Gegen den Besitzer gerichtete Ansprüche müssen grundsätzlich, wenn der Besitzer ihnen nicht freiwillig nachkommt, gerichtlich verfolgt werden, vgl. BeckOGK/Götz, 1.10.2023,
OGK/Götz, 1.10.2023,
53,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.