Notwendigkeit einer Anschlussberufung Leitsatz Nach einer auf den großen Schadensersatz Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichteten und in erster Instanz (teilweise) erfolgreichen Klage setzt eine Umstellung der Klage im Berufungsverfahren auf den kleinen Schadensersatz eine zulässige Berufung oder Anschlussberufung voraus, weil in der damit begehrten Verurteilung ohne den Vorbehalt einer Leistung Zug um Zug eine Erweiterung des erstinstanzlichen Klagebegehrens liegt. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 4. August 2022, 7 O 263/22, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. August 2022 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.484,01 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14. April 2022 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Porsche Cayenne mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. August 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug hat die Klägerin zu 96,7 % und die Beklagte zu 3,3 % zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin erwarb das in Rede stehende Fahrzeug - einen gebrauchten Porsche Cayenne mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … am 17. Mai 2018 von der A GmbH in Stadt1 mit einer Laufleistung von 24.691 km zu einem Nettokaufpreis von € 54.986,98 zuzüglich Zulassungskosten in Höhe von € 121,01 netto (Anlage K1). In diesem Fahrzeug ist ein 4,2 Liter V8 Dieselmotor (EU 6) eingebaut, welcher von der Beklagten entwickelt und hergestellt wurde. Dem Fahrzeug wurde die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erforderliche EG-Typgenehmigung für die Emissionsklasse EU 6 erteilt. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. Das Fahrzeug verfügt über mehrere Technologien zur Minimierung seines Schadstoffausstoßes. So kommen ein Abgasrückführungssystem und ein SCR-Katalysator, der mit AdBlue betrieben wird, zum Einsatz. Außerdem ist das Fahrzeug mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, welche durch Erfassung und Messung verschiedener Umgebungs- und Fahrprofil-Parameter erkennt, ob sich das Fahrzeug im NEFZ-Prüfstand befindet. Nur wenn dies der Fall ist, startet das Programm die sog. „Aufheizstrategie", durch welche die Abgasrückführung des Fahrzeugemissionskontrollsystems derart optimiert wird, dass insbesondere die Stickoxidemissionen auf ein grenzwerteinhaltendes Maß reduziert werden. Das in Rede stehende Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes betroffen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 7, BI. 122 ff. d. A.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass sie von der Beklagten in sittenwidriger Weise und unter Verstoß gegen rechtliche Vorschriften getäuscht worden sei. Hierzu hat sie behauptet, dass die Beklagte im Rahmen einer von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung die Typengenehmigung der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen und hierbei das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausgenutzt habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Porsche, Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): …, an die Klagepartei ein Betrag in Höhe von € 56.205,88 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu zahlen, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung minus Kilometerstand bei Kauf) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung-Kilometerstand bei Kauf), 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über dem Betrag aus dem Klageantrag zu 1 hinaus alle Schäden zu ersetzen die aus dem Kauf des Fahrzeugs aufgrund einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und noch entstehen werden, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in den Klageantrag zu 1 genannten Zug um Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet, und 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.877,11 freizustellen. Die Beklagte, welche die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 4. August 2022 wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit dem angegriffenen Urteil vom 4. August 2022 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Cayenne mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): … an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 44.770,79 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. April 2022 zu zahlen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Porsche Cayenne mit der Fahrzeug-Identifizierungs-Nummer (FIN): … in Annahmeverzug befindet, und die Beklagte überdies verurteilt, die Klägerin von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.877,11 freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte aus den §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 56.205,88 abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von € 11.435,09, mithin € 44.770,79, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeuges. Die Klägerin sei getäuscht worden. Dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sei, ergebe sich hinreichend aus den Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 20. März 2022. Demnach liege nach der Strategie „Überdosierung" eine für 3.000 Sekunden wirksame Strategie zur Erhöhung des Harnstoff-Eindosierung im Speichermodus des SCR-Katalysators vor. Dadurch werde der Füllstand des Katalysators erhöht. Eine Verringerung der Dosierung gesteuert über den Zeitablauf nach Motorstart sei als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnen. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil vom 4. August 2022 (Bl. 374 ff. d. A.) verwiesen. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 5. August 2022 (Bl. 399 d. A.) zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem hier am 25. August 2022 per beA eingegangenen Anwaltsschriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt (Bl. 404 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zum 7. Dezember 2022 (Bl. 417 d. A.) mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Dezember 2022 begründet, der beim Senat noch am selben Tage eingegangen ist (Bl. 419 ff. d. A.). Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung rügt die Beklagte u. a., das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Jahre 2018 weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von den Beanstandungen des Kraftfahrt-Bundesamtes gehabt habe. Überdies seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 7. Dezember 2022 (Bl. 419 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat das in Rede stehende Fahrzeug am 11. März 2023 an einen Händler zu einem Preis von € 33.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer - also zu einem Gesamtpreis vom € 39.270,00 - veräußert. Die Laufleistung des Fahrzeugs betrug an diesem Tage 95.000 km. Die Beklagte beantragt, das am 4. August 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau (Az. 7 O 263/22 ) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, beantragt sie nunmehr, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 2022 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 23.397,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. April 2022 zu zahlen, sowie die Beklagte ferner zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von € 1.877,11 freizustellen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 3. Januar 2023 (Bl. 490 ff. d. A.) Bezug genommen. Der erkennende Einzelrichter des Senats hat durch Vernehmung der Klägerin als Partei Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2024 verwiesen (Bl. 570 ff. d. A.). II. Die zulässige Berufung der Beklagten erzielt in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. 1. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 826 BGB die Zahlung von € 1.484,01 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 14. April 2022 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB auf Erstattung des für den Erwerb des im Tenor genannten Fahrzeugs verauslagten Kaufpreises abzüglich eines Vorteilsausgleichs (u. a. für die von ihr gezogenen Nutzungen) Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung dieses Fahrzeugs. Die Beklagte hat der Klägerin nämlich in einer im Sinne des § 826 BGB gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt (vgl. zur Herstellerhaftung aus § 826 BGB im Rahmen des sog. Abgasskandals BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1963 ff.). Der erkennende Einzelrichter ist insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Klägerin getäuscht worden und dass diese Täuschung kausal für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen ist. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17 -, NJW-RR 2018, 651, 652; Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17 -, NJW-RR 2019, 1343). Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17 -, NJW-RR 2018, 651, 652), vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17 -, NJW-RR 2018, 651, 652; BVerfGK, Beschluss vom 15.12.2008 - 1 BvR 1404/04 -, BeckRS 2009, 30487; Senat, Urteil vom 11.11.2022 - 26 U 71/21 -, NJOZ 2023, 450, 451) ergeben. Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2018 - VII ZR 170/17 -, NJW-RR 2018, 651, 652; Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17 -, NJW-RR 2019, 1343; Senat, Urteil vom 11.11.2022 - 26 U 71/21 -, NJOZ 2023, 450, 451). Im Streitfall besteht keine „gewisse Wahrscheinlichkeit“, dass eine erneute Feststellung zu einem anderen Ergebnis führt. Der in der Berufungsbegründung der Beklagten formulierte Einwand, es sei angesichts des in dem Fahrzeug verbauten V 8-Turbodieselmotors mit einer Leistung von 385 PS nicht nachvollziehbar, inwiefern das Emissionsverhalten der entscheidende Faktor für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen sein solle (S. 34 der Berufungsbegründung, Bl. 452 d. A.), ist nicht stichhaltig. Es kommt nämlich in diesem Zusammenhang nicht auf die konkreten Vorstellungen der Klägerin als Käuferin hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte oder der Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Käuferin eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Personenkraftwagen allgemein davon ausgeht, dieser habe die erforderliche Typgenehmigung regulär und nicht durch eine den Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation erhalten. Die Käuferin erwartet gerade keine späteren Unsicherheiten in Bezug auf die Zulassung ihres Fahrzeuges zum Straßenverkehr aufgrund einer Täuschung der Beklagten. In aller Regel werden Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis zur Stilllegung des betroffenen Fahrzeugs drohen. Denn Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1968; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Im Übrigen wird hinsichtlich der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf den S. 6-12 des angegriffenen Urteils genommen. Dem ist die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht konkret entgegengetreten, sondern hat lediglich auf Urteile einer Reihe von Gerichten verwiesen, die jeweils zugunsten der Beklagten entschieden hätten. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den §§ 826, 249 ff. BGB richtet sich auf Ersatz des negativen Interesses, wenn der Schaden - wie hier - in dem sittenwidrigen Herbeiführen eines Vertrages besteht (vgl. etwa Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 826, Rdnr. 15 m. w. N.). Auf der Rechtsfolgenseite kann die Klägerin also verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn sie den Kaufvertrag vom 17. Mai 2018 nicht abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1969; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Die Klägerin hat daher im Ausgangspunkt einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bruttokaufpreises in Höhe von € 65.578,51. Auch die darin enthaltenen Zulassungskosten (€ 121,01 zuzüglich Umsatzsteuer) sind dabei als Teil der Anschaffungskosten ersatzfähig (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 291/20 -, VersR 2022, 324, 325; Urteil vom 25.07.2022 - VIa ZR 601/21 -, NJW 2022, 2752). Auf diese Forderung muss sich die Klägerin allerdings zum einen die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970 ff.). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, NJW 2020, 1962, 1970; Senat, Urteil vom 24.09.2020 - 26 U 69/19 -, juris). Die von der Klägerin gezogenen Vorteile schätzt der erkennende Einzelrichter gem. den §§ 525 Satz 1, 287 ZPO auf € 15.369,20. Dieser Betrag ergibt sich, wenn man den von der Klägerin gezahlten Bruttokaufpreis für das Fahrzeug (€ 65.578,51) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km minus 24.691 km = 275.309
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