← Deutschland

SG Marburg 8. Kammer S 8 AS 256/14 Gerichtsbescheid

Obsah (7)§ 40§ 105§ 96§ 24§ 35§ 21§ 66

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 5. Juni 2023, L 7 AS 26/19, Urteil nachgehend BSG Kassel, 8. Dezember 2023, B 7 AS 187/23 BH, abgelehnt, Beschluss Tenor Die Klagen werden abg

§ 40Abs.

1 SGB X ist, 5. die Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2015, 25. Juni 2015, 17. Juli 2015 und 5. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2015 aufzuheben und

  1. a)den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Wege der Eingliederungshilfe Leistungen für eine angemessene Erstausbildung zu gewähren,
  2. b)den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 35 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 4 SGB II) zu gewähren,
  3. c)den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 20 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 5 SGB II) zu gewähren,
  4. d)festzustellen, dass der Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides nichtig bis zur Nachholung der Begründung

§ 40Abs.

1 SGB X ist, 6. den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2016 aufzuheben und

  1. a)den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger im Wege der Eingliederungshilfe Leistungen für eine angemessene Erstausbildung zu gewähren,
  2. b)den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 35 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 4 SGB II) zu gewähren,
  3. c)den Beklagten zu verpflichten, einen Mehrbedarf i. H. v. 20 % des geltenden Regelsatzes (§ 21 Abs. 5 SGB II) zu gewähren, Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und Widerspruchsbescheiden, in denen die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt werde. Das Gericht hat die Beteiligten am 16. März 2018 zu der beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagte hat mitgeteilt, dass dagegen keine Einwände bestünden. Der Kläger hat – durch eine Bevollmächtigte – Akteneinsicht beantragt und erhalten, jedoch in der Folge keine Stellung mehr genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Das Gericht durfte ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beteiligten streiten über die gleichen Rechtsfragen wie in mehreren im Tatbestand zitierten Gerichtsverfahren zuvor. Mit Ausnahme der – unstreitigen – Kosten der Unterkunft nach einem Umzug zum 1. November 2012 hat sich auch die Sachlage in keiner Weise geändert. Die Beteiligten wurden

§ 105Abs.

1 Satz 2 SGG zu der beabsichtigten Art der Entscheidung auch angehört. Die Klagen sind im Hinblick auf die Anträge auf Eingliederungsleistungen unzulässig, im Übrigen unbegründet, soweit sie sich nicht erledigt haben. I. Gegenstand der ursprünglich zu dem Aktenzeichen S 8 AS 263/14 erhobenen Klage ist neben dem von dem Kläger benannten Bescheid vom

  1. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. September 2014 auch der nach Erhebung des Widerspruchs erlassene Änderungsbescheid vom
  3. Juli 2013, § 86 SGG. Gegenstand der ursprünglich zu dem Aktenzeichen S 8 AS 256/14 erhobenen Klage ist neben den in dem Antrag zu
  4. genannten Bescheiden vom
  5. Mai und vom
  6. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. September 2014

§ 96Abs.

1 SGG auch der nach Klageerhebung erlassene Bescheid vom

  1. Juni 2015, soweit er den Zeitraum Juni bis November 2014 betrifft und die Höhe der berücksichtigten Heizkosten an die nachgewiesenen Abschläge angepasst hat. Gegenstand der ursprünglich zu dem Aktenzeichen S 8 AS 13/15 erhobenen Klage sind neben dem in dem Antrag zu
  2. genannten Bescheid vom
  3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Dezember 2014

§ 96Abs.

1 SGG auch der nach Klageerhebung erlassene Bescheid vom

  1. Juni 2015, soweit er den Zeitraum Dezember 2014 bis April 2015 betrifft und – nach vorgelegtem Nachweis – Heizkosten berücksichtigt hat sowie der Bescheid vom
  2. August 2015, mit dem der Beklagte den Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung berücksichtigt hat. Damit wurden die zu Ziffer
  3. a) beantragten Leistungen bewilligt. Im Übrigen sind die in den Klageanträgen genannten Bescheide Gegenstand des Verfahrens. II. Eingliederungsleistungen/Leistungen zur Förderung einer Ausbildung sind nicht Gegenstand der hier angegriffenen Bescheide in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide. Mit den hier angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte lediglich „passive“ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt, jedoch nicht über so genannte „aktive“ Eingliederungsleistungen (vgl. zu der Differenzierung BT-Drs. 15/1516 S. 50) entschieden. Hierzu hat er vielmehr separate Verwaltungsverfahren unter Einschaltung eines Rehabilitationsberaters durchgeführt, in dessen Zuge unter anderem ein Aufnahmetest bei dem M. von dem Kläger erfolgreich absolviert, die daraufhin angebotene Umschulung zum Personaldienstleistungskaufmann oder Fachinformatiker jedoch mit E-Mail vom
  4. April 2015 abgelehnt wurde. Damit waren die diesbezüglichen Verwaltungsverfahren beendet. Einen ausdrücklichen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Ausbildung zum Bachelor auf Arts – Sozialrecht – hat der Beklagte mit separatem Bescheid vom
  5. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. März 2016 abgelehnt, der Gegenstand des bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens S 8 AS 150/16 ist. Die in den vorliegend zu entscheidenden, verbundenen Verfahren angegriffenen Bescheide verhalten sich demgegenüber – wie ausgeführt – nicht zu (aktiven) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die darauf bezogenen Klageanträge sind deshalb unzulässig. III. Bezüglich der (passiven) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind die Klagen zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen in streitigen Zeitraum.
  7. Die Bescheide sind zunächst formal rechtmäßig ergangen. Soweit der Kläger moniert, er sei vor ihrem Erlass nicht angehört worden, kann dies nicht durchgreifen.

§ 24Abs.

1 SGB X ist ein Beteiligter anzuhören, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine bereits bestehende und zuerkannte Rechtsposition zum Nachteil des Betroffenen verändert werden soll (vgl. Franz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,

  1. Auflage 2017, § 24 SGB X, Rn. 15; Vogelgesang in: Hauck/Noftz, SGB, 04/12, § 24 SGB X, Rn. 10; ebenso bereits SG Marburg, Gerichtsbescheid vom
  2. Juni 2014, Az. S 8 AS 286/12). Das war bei den angegriffenen Bescheiden, mit denen dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts jeweils bewilligt wurden, nicht der Fall. Ebenso wenig sind die Bescheide wegen mangelnder Begründung formal rechtswidrig.

§ 35Abs.

1 Satz 1, 2 SGB X ist ein schriftlicher Verwaltungsakt zwar mit einer Begründung zu versehen, die die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthält, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

§ 35Abs.

2 Nr. 2 SGB X bedarf es einer Begründung jedoch nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Aufgrund der mehrfachen zuvor wegen der gleichen Fragen geführten Rechtsstreitigkeiten, in denen die Auffassung der Behörde dargelegt und von den damit befassten Gerichten jeweils bestätigt und weiter ausgeführt wurde, ist dieser Ausnahmetatbestand hier offensichtlich einschlägig. Für die von dem Kläger angenommene Nichtigkeit des Verwaltungsakts

§ 40Abs.

1 SGB X bis zur Nachholung einer Begründung fehlt es bereits deshalb an jeglichem Anhaltspunkt. 2. Die angegriffenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der geltend gemachten Mehrbedarfe wegen Gewährung von Eingliederungshilfen oder aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung. a) Ein Mehrbedarf i. H. v. 35 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs wird

§ 21Abs.

4 SGB II bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten anerkannt, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden. Der Mehrbedarf erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme, die sich innerhalb eines organisatorischen Rahmens vollzieht, der die Bezeichnung als „Maßnahme“ rechtfertigt (vgl. Behrend in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,

  1. Auflage 2015, § 21, Rn. 48). Für den Begriff der regelförmigen besonderen Maßnahme können die Grundsätze herangezogen werden, die das BSG zum Begriff der förderungsfähigen Maßnahme im Recht der Weiterbildungsförderung im Arbeitsförderungsrecht entwickelt hat (BSG, Urteile vom
  2. August 2015, Az. B 4 AS 9/15 R, und vom
  3. März 2010, Az. B 4 AS 59/09 R). Wesentlich ist danach, dass ein mit der Förderung angestrebtes Maßnahmeziel formuliert wird, die Maßnahme regelmäßig auf eine auf dem Arbeitsmarkt einsetzbare Qualifikation gerichtet ist und ihr ein festgelegter Lehrplan zugrunde liegt, in dem einzelne unselbständige Bestandteile in einem engen zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen. Erforderlich ist eine organisatorische Verbundenheit, die unterschiedliche Veranstaltungen in aller Regel schon im Vorhinein als einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein lässt. Eine einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II auslösende Maßnahme muss bei entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ebenfalls als von vornherein nach Inhalt und Dauer einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein und entsprechend ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs, geeignet sein, den Mehrbedarf in seiner vom Gesetzgeber historisch angenommenen Zielrichtung auszulösen (vgl. BSG a. a. O.). Nach dem Urteil des BSG vom
  4. April 2011, Az. B 4 AS 3/10 R, stünde zwar der Gewährung einer Mehrbedarfsleistung nicht notwendig entgegen, wenn eine Psychotherapie durch die Krankenkasse finanziert würde. Jedoch ist bei einer derartigen Behandlung zwischen einer Psychotherapie als medizinischer Maßnahme und einer solchen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu unterscheiden. Bei der von dem Kläger absolvierten ambulanten Psychotherapie handelt es sich jedoch um eine medizinische Maßnahme und nicht um eine solche zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit eine Maßnahme als solche der „beruflichen Rehabilitation“ eingeordnet werden kann, muss sie final auf die in § 33 Abs. 1 SGB IX umschriebenen Ziele der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben ausgerichtet sein, also der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigen (vgl. dazu BSG a. a. O.). Diese Voraussetzung erfüllt die Psychotherapie des Klägers nach seinen eigenen Angaben nicht. Er trägt vor, sie diene der Vermeidung einer Dekompensation und damit der Aufrechterhaltung seiner Erwerbsfähigkeit. Damit ist sie aber gerade medizinisch auf die Vermeidung der Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes gerichtet. Dass damit – wie bei jeder medizinischen Krankenbehandlung – auch eine Erwerbstätigkeit ermöglicht werden könnte, wenn der Kläger eine solche aufnehmen wollte, ist lediglich mittelbarer Nebeneffekt. b) Ebenso wenig sind die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen aus medizinischen Gründen kostenaufwändiger Ernährung

§ 21Abs.

5 SGB II gegeben. Mit Ausnahme eines einzelnen Vortrages zu einer Erhöhung der Blutfettwerte, der Triglyceride sowie teilweise des Cholesterins hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorgetragen, die eine kostenaufwändigere Ernährung als eine von dem Regelbedarf bereits umfasste Vollkost erforderlich machen könnte. Hierzu wird auf die in dem Tatbestand umfangreich zitierten bisherigen Entscheidungen sowohl des Sozialgerichts Marburg als auch des Hessischen Landessozialgerichts Bezug genommen. Nachdem der Kläger auf die dort ausführlich dargelegten Gründe in keiner Weise substantiiert eingegangen ist und keinerlei neuen Vortrag erbracht hat, erübrigen sich auch jegliche weitere Ausführungen des erkennenden Gerichts. Es wird in vollem Umfang auf die benannten Entscheidungen Bezug genommen. Soweit der Kläger ausführt, ihm sei die Verletzung von Mitwirkungspflichten unterstellt worden, ohne dass ihm solche zuvor auferlegt worden seien, verkennt er, dass keine Mitwirkungspflichten im Raum stehen, sondern lediglich substantiierter Vortrag, in dem er zumindest ansatzweise auf das Bezug nimmt, was ihm mehrfach gerichtlich als Substantiierungsobliegenheit dargelegt wurde. Eine Mitwirkungspflicht im Sinne der §§ 60 ff. SGB I mit der Folge einer im Ermessen des Beklagten stehenden Versagensentscheidung

§ 66SGB I bei ihrer Verletzung, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Es ging ausschließlich um die Obliegenheit eines jeden Antragstellers, hinreichende Anknüpfungspunkte für Ermittlungen von Amts wegen zu benennen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Die Klagen waren daher abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache. Eine Kostenquote wegen der teilweise erst im Laufe des Widerspruchs-, teilweise im Laufe des Klageverfahrens erfolgten Berücksichtigung von Heiz- und Warmwasserzubereitungskosten ist nicht veranlasst, weil dies auf der verspäteten Vorlage der Nachweise für die angefallenen Heizkosten beruhte und im Übrigen der daraus folgende Anteil des Obsiegens im Vergleich zu dem Gesamt- und hauptsächlich geltend gemachten Begehren im Hinblick auf die Erhöhung der Regelleistung wegen Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 4 und 5 SGB II um insgesamt 55 % des Regelbedarfs sowie der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht ins Gewicht fällt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000253

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.