G in der bis zum 31.10.2009 gültigen Fassung musste die Einberufung u. a. die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 15.06.2010, 5 U 144/09 , zitiert nach juris, Rdnr. 31 ff.) müssen auch Angaben zu den Bedingungen für die Vertretung eines Aktionärs durch einen Bevollmächtigten zutreffend sein. Dies ist vorliegend der Fall. Denn in § 18 Abs. 3 S. 2 der Satzung der Beklagten ist festgelegt, dass Vollmachten, die nicht an ein anderes Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung erteilt werden, schriftlich oder auf einem der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden können. Diese Regelung ist
G a.F. zulässig. In der Einladung erfolgt zutreffend der Hinweis darauf, dass nach dem Gesetz für Bevollmächtigungen von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen pp. keine Form erforderlich ist, sowie der Hinweis auf die durch die Satzung gewährte Erleichterung einer elektronischen Bevollmächtigung auch anderer Bevollmächtigter. Dass in der Einladung nicht ebenfalls auf die Möglichkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung hingewiesen wurde, ist unschädlich. Denn diese folgte unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift des § 134 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. Da die Satzung insoweit keine Abweichung vom Gesetz vorsah, war ein diesbezüglicher Hinweis in der Einladung entbehrlich (vgl. z. B. MünchKomm-Kubis, AktG, 2. Aufl., § 121 Rdnr. 40). Dahin stehen kann, ob - wie dies das Landgericht annimmt (vgl. S. 6 des Urteils, Bl. 359 d. A.) - der Hinweis „ alle Bevollmächtigten können auch elektronisch über das Internet … bevollmächtigt werden “ sich auf den Nachweis der Vollmachtserteilung gegenüber der Beklagten bezieht oder ob hiermit die Erteilung einer Außenvollmacht
1 Alt. 2 BGB in Betracht kommt. Denn auch letzteres wäre in gleicher Weise wirksam.
3 S. 2 der Satzung der Beklagten kann der Weg der elektronischen Bevollmächtigung von der Gesellschaft näher bestimmt werden, worunter auch die Erteilung einer Außenvollmacht fällt. Dass über die angegebene Internetseite „www.(...).de“ eine elektronische Bevollmächtigung bzw. der Nachweis einer anderweit erteilten Innenvollmacht nicht möglich gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Denn insoweit hat die Beklagte im Einzelnen vorgetragen (Klageerwiderung vom 31.07.2009, S. 6 - Bl. 90 d. A.), dass auf der genannten Internetseite den Aktionären nach Eingabe ihrer Aktionärsnummer und der im jeweiligen Einladungsschreiben individuell mitgeteilten Zugangsnummer die Bevollmächtigung elektronisch vorgenommen werden konnte. Der Kläger hat weder dargetan, dass dieses Verfahren nicht funktionierte, noch dass konkret Missbrauchsmöglichkeiten bestanden. Die Nennung einer E-Mail-Adresse war - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erforderlich, denn, wie ausgeführt, stellte die Satzung die Ausgestaltung des elektronischen Verfahrens zur Vollmachtsbestellung in das Ermessen der Gesellschaft.
G erforderliche Beurkundung durch eine „über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift“ setzt nicht deren endgültige Fertigstellung in der Hauptversammlung voraus. Der Notar darf seine Wahrnehmungen auch noch danach im Einzelnen ausarbeiten und unterzeichnen. Ergänzend wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, S. 8 (Bl. 361 d. A.) Bezug genommen. 4. Auch die Durchführung des Abstimmungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. Der Kläger rügt insoweit zunächst, dass das Abstimmungsverfahren nicht geheim gewesen sei. Denn die in der Nähe des jeweiligen Aktionärs sitzenden Personen sowie diejenigen Mitarbeiter der Beklagten, welche die Stimmkarten in einem durchsichtigen Behälter einsammelten, hätten bemerken können, wie der jeweilige Aktionär abstimmt. Zudem lasse sich dies aufgrund des Strichcodes, welcher auf die Stimmkarte aufgedruckt ist, auch im Nachhinein feststellen. Das geschilderte Verfahren begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen Bedenken. Denn
G richtet sich die Form der Ausübung des Stimmrechts nach der Satzung.
2 S. 2 der Satzung der Beklagten (Anlage B 2, Bl. 230 d. A.) bestimmt der Vorsitzende die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist danach nicht gefordert. Sie folgt auch nicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Diesen wird vielmehr auch bei einer offenen Abstimmung genügt. Ein Anspruch des Aktionärs auf Geheimhaltung seines Abstimmungsverhaltens gegenüber der Gesellschaft besteht nicht (vgl. z.B. Spindler/Stilz/Willamowski, AktG, § 134, Rn. 12). Dies folgt z. B. auch aus § 245 Nr. 1 AktG, wonach Voraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage ein Widerspruch des Aktionärs ist, der sich gegen eine bestimmte Beschlussfassung wenden will. Genau dies hat der Kläger auch im vorliegenden Fall getan und somit selbst der Beklagten ausdrücklich bekannt gemacht, dass er sich gegen die gefassten Beschlüsse wenden will. Auch soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die abgegebenen Stimmkarten durch Mitarbeiter der Beklagten eingesammelt und im „Back-Office“ hinter verschlossenen Türen mittels eines EDV-Programms ausgezählt wurden und dann lediglich das Ergebnis dem Leiter der Hauptversammlung übermittelt und von diesem bekannt gegeben wurde, ist das Verfahren nicht zu beanstanden, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O., Leitsatz 2 und Rdnr. 16) fällt die Überwachung und Protokollierung der Stimmauszählung nicht unter die zwingenden, mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG bewährten Protokollierungserfordernisse des Notars
G. Vielmehr genügt es, wenn das von dem Versammlungsleiter bekannt gegebene Abstimmungsergebnis protokolliert wird. Was die Organisation des „Back-Office“ betrifft, so hat der beurkundende Notar B in seinem Protokoll, S. 43/44 (Bl. 151/152 d. A.) festgestellt: „ Vor der Hauptversammlung hatte sich der Notar (mit einer von ihm hinzugezogenen Mitarbeiterin, Frau Rechtsanwältin C) über die örtlichen Gegebenheiten sowie die Ausgestaltung der Stimmzählung mittels EDV-Anlage und der mit einem maschinell lesbaren Code versehenen Stimmkarte u. a. auch durch Gespräche mit den dazu beauftragten Mitarbeitern überzeugt. Bei den Abstimmungen und Stimmauszählungen während der Hauptversammlung hat der Notar zur Aufsicht über die Abstimmungs- und Auszählungsvorgänge als Kontrollperson ebenfalls Frau Rechtsanwältin C hinzugezogen.“ Dass es bei der Auszählung der Stimmkarten zu irgendwelchen Unregelmäßigkeiten gekommen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Hiervon kann unter den genannten Umständen auch nicht ausgegangen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.