Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.05.2023 (Az.: 4 K 952/23.KS) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 12.05.2023 (Nr. 2 des Bescheides) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 1.250,00 € festgesetzt. Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B, B-Straße, B-Stadt, beigeordnet soweit sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 12.05.2023 begehrt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die Antragstellerin, geboren am …, reiste am 21.01.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie war im Besitz eines bahrainischen Nationalpasses und eines Schengen-Visums zum Zwecke des Besuchsaufenthaltes, welches als Multi-Visum ausgestellt wurde für den Zeitraum vom 21.01.2022 bis 20.01.2023. Der Sichtvermerk enthält die Angabe: Touristisches Visum. Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Am 27.11.2022 wurde in D. die Tochter der Antragstellerin, E. (vgl. Bl. 40 eA) bzw. F. (vgl. Bl. 22 des Behördenvorgangs), geboren. Die Vaterschaftsanerkennung durch den Kindsvater, Herrn G., geb. am …, syrischer Staatsangehöriger (Bl. 55 eA), erfolgte am 27.01.2023 beim Jugendamt G.. Eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge liegt nicht vor. Herrn G. wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2016 (Az.: …) unanfechtbar internationaler Schutz im Sinne eines Anrechts auf subsidiären Schutz zuerkannt (Bl. 41 eA). Am 21.03.2023 sprach die Antragstellerin zur Klärung des Aufenthaltes bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners vor. Mit Bescheid vom 12.05.2023 stellte der Antragsgegner fest, dass sich die Antragstellerin ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalte, wies darauf hin, dass sie zur Ausreise verpflichtet und die Ausreisepflicht vollziehbar sei (Nr. 1). Zugleich drohte er ihr die Abschiebung nach Bahrain an (Nr. 2) und ordnete ein auf 6 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung an (Nr.3). Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Antragstellerin sich seit dem 21.04.2022 unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Das Visum habe nur zu einem (durchgängigen) Aufenthalt für maximal 90 Tage berechtigt. Für die Tochter sei ein Asylantrag gestellt, über den noch nicht entschieden sei. Der Antragstellerin wurde am 23.05.2023 eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit zunächst bis 01.08.2023 ausgestellt (Bl. 80 des Behördenvorgangs). Am 25.05.2023 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 12.05.2023 (Az.: 4 K 952/23.KS) erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie gibt an, syrische Staatsangehörige zu sein. Ob sie noch ein Aufenthaltsrecht für Bahrain habe, werde gerade geprüft. Mit Schreiben vom 08.05.2023 habe sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, da sie für ihre Tochter Asyl beantragt habe und diese ihre Unterstützung brauche. Inzwischen sei ihrer Tochter, die syrische Staatsangehörige sei, mit Bescheid vom 23.06.2023 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden (Bl. 40 eA). Eine Ausreise der Tochter sei weder gewollt noch möglich oder zumutbar. Deshalb könne auch sie nicht ausreisen. Zudem habe die Tochter einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 Satz 1 AufenthG, von dem die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, „gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.05.2023 im Hinblick auf die angeordnete Pflicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nebst der Abschiebungsandrohung anzuordnen; hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen die Antragstellerin zu ergreifen“, und „der Antragstellerin zur Rechtsverfolgung mit dem vorliegenden Eilverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen“. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Er führt an, dass der bahrainische Pass der Antragstellerin weiterhin gültig sei. Die Sorge für die Tochter könne die Antragstellerin ausüben, da sie geduldet sei. Die Verlängerung werde bei Ablauf erneut geprüft und sei nicht ausgeschlossen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der des beigezogenen Verfahrens 4 K 952/22.KS und des Behördenvorgangs Bezug genommen. II. Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausreisepflicht richtet, ist der Antrag unzulässig, denn bei der im Bescheid vom 12.05.2023 angeführten Ausreisepflicht handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG ohne Regelungscharakter (vgl. VG München, Urteil vom 23.08.2022 – M 4 K 21.4317 –, Rn. 46, juris). Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist der Antrag zulässig, denn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung entfaltet keine aufschiebende Wirkung, weil es sich hierbei um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 Hess. AGVwGO). Insoweit ist der Antrag auch begründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse eines Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Die Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung sind §§ 59 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG. Die danach vorausgesetzte Ausreisepflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG. Danach ist ein Ausländer unter anderem dann zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Er hat in diesem Fall das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Die Antragstellerin ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Indes erscheint die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtswidrig, weil die familiäre Situation der Antragstellerin nicht berücksichtigt wurde. Bei einer Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – im Folgenden: RRL –; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, Rn. 41, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, Rn. 33, juris). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bereits bei Erlass einer Rückkehrentscheidung, neben den weiteren im nationalen Recht normierten Voraussetzungen, das Kindeswohl, familiäre Bindungen und der Gesundheitszustand zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –, Rn. 27, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, juris). Nach Art. 5 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.