dem der Antragsgegner die Personalbesetzung in der stationären Einrichtung der Antragstellerin geprüft hatte, ordnete er mit Bescheid vom
tdiensten haben Sie in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:30 Uhr des Folgetages durchgängig mindestens zwei Pflegefachkräfte und eine Pflegehilfskraft im Dienstplan vorzusehen und tatsächlich einzusetzen. 2. Sofern in der Einrichtung D., D-Straße, D-Stadt, mehr als 90 Bewohnerinnen und Bewohner im Rahmen der Kurzzeit-Verhinderungs-und vollstationären Dauerpflege zur Versorgung aufgenommen sind, haben Sie in den Tagdiensten von 06:00 Uhr bis 22:30 Uhr (Früh- und Spätdienst) jeweils durchgängig mindestens vier Pflegefachkräfte im Dienstplan vorzusehen und tatsächlich einzusetzen. In den
tdiensten haben Sie in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:30 Uhr des Folgetages durchgängig mindestens zwei Pflegefachkräfte und eine Pflegehilfskraft im Dienstplan vorzusehen und tatsächlich einzusetzen." Zudem drohte der Antragsgegner für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Anordnung zu Ziffer 1 ab dem 1. Juni 2023 nicht
komme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 € für jede Zuwiderhandlung an. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung zu Ziffer 2 ab dem 1. Juni 2023 nicht
kommen, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € für jede Zuwiderhandlung an. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom
tschichtdienst, in dem die in Relation zu der Bewohneranzahl angeordneten Personalstärken nicht erreicht werde, ein Zwangsgeld drohe. Zudem ermögliche § 76 Abs. 3 HessVwVG , dass von einer erneuten Androhung abgesehen werde; eine Regelung wie im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes in § 13 Abs. 6 Satz 2 VwVG fehle in Hessen. Die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Androhung für jeden Fall der Zuwiderhandlung" unzulässig sei, betreffe andere Fälle, in denen eine Duldungspflicht durchgesetzt werden sollte, ohne dass für den Adressaten tatsächlich aus der verwendeten Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung" erkennbar gewesen sei, welcher Verstoß gegen welche einzelne Pflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe bewirke. Die Anwendung von § 73 Abs. 3 HessVwVG sei vorliegend auch angemessen, denn weder der Antragsgegner noch die Antragstellerin hätten ein Interesse daran, dass die tatsächlichen Schichtbesetzungen unverzüglich
dem Schichtwechsel gemeldet würden. Bei der Festsetzung mehrerer Zwangsgelder handele es sich auch nicht um eine
trägliche Bestrafung durch ein Abwarten und späteres Festsetzen. Ihre Beugefunktion erhalte die Festsetzung dadurch, dass sie dazu bestimmt sei, der ihr vorausgegangenen Androhung
druck zu verleihen. Die zentrale Bedeutung als Beugemittel komme dem Zwangsgeld im Stadium der Androhung zu. Demgegenüber erhielten Festsetzung und schließlich auch die Beitreibung des Zwangsgeldes ihre Beugekraft dadurch, dass sie im Rahmen der Zwangsmittelanwendung gewissermaßen die Konsequenz darstellten, die der vorangegangenen Androhung überhaupt erst ernstzunehmende Beugekraft verleihe. Die Antragstellerin habe nicht alles objektiv Mögliche und ihr subjektiv Zumutbare unternommen, die Personalanordnungen einzuhalten. Zudem habe die Antragstellerin auch in den Folgemonaten gegen die Anordnungen verstoßen. Auch sei die Antragstellerin von dem Antragsgegner beraten worden. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2023 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. November 2023 gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 3. November 2023 anzuordnen, dem Antragsgegner
Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG aufzugeben, von einer Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen, bis das Gericht durch Beschluss über unseren Antrag entschieden hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die Klage bereits unzulässig sei, da das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Antragsgegner über den Widerspruch bereits entschieden habe. Zudem habe die Antragstellerin vor Ablauf der Klagefrist keine Klage erhoben. Die Klage vom
GO endet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs erst mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate
Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Antragstellerin in der Hauptsache nicht rechtzeitig Klage erhoben habe und es somit
Ablauf der Klagefrist am Rechtsschutzbedürfnis fehle, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zwar hat die Antragstellerin im Parallelverfahren zu dem Aktenzeichen 5 K 71/24.KS auf den bestandskräftigen Bescheid vom
Auffassung des Gerichts unverkennbar, dass sich die Antragstellerin gegen die hiesige Zwangsgeldfestsetzung wendet. Der Antrag ist auch
GO statthaft. Danach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO anordnen. Vorliegend handelt es sich um einen Fall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Landesrecht entfallen ist. Denn Widersprüche und Klagen gegen selbstständige Androhungen und Festsetzungen von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 15 Abs. 2 HGBP , § 16 HessAGVwGO ). Damit ist der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. 2. Der Antrag ist auch begründet. a)
GO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a - Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes - ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft behördlicher Anordnung - ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach vom Gericht zu treffende Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt. Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit des dann statthaften Antrags
GO allein von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab. Entfällt eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung erst kraft behördlicher Anordnung
GO, kann sich die Begründetheit des dann einschlägigen Antrags
GO neben der auch hier vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung zudem aus einer formellen Fehlerhaftigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung ergeben. Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich in erster Linie
den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag
GO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Stellt sich der Verwaltungsakt
dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hingegen als rechtmäßig dar, ist weiter danach zu differenzieren, ob der Antrag
GO einen Verwaltungsakt betrifft, dessen sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes oder erst aufgrund behördlicher Anordnung besteht. Im ersten Fall, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ist das Eilrechtsschutzgesuch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Regel unbegründet, da regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Im zweiten Fall, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, reicht demgegenüber mangels gesetzlicher Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses nicht aus. Da hier
der Gesetzeslage die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist, ist zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses zusätzlich zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung, das sogenannte besondere Vollzugsinteresse, erforderlich. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist eine von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Auch hierbei schlägt mit erheblichem Gewicht zu Buche, ob
der Gesetzeslage einem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. b) Mit dieser Maßgabe ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners anzuordnen, da sich die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist. Rechtsgrundlage für die erfolgte Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 2, 76, 68 -73. HessVwVG.
VwVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie unanfechtbar geworden sind (Nr. 1) oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben würde (Nr. 2). In solchen Fällen werden
VwVG Verwaltungsakte, mit denen eine Handlung - mit Ausnahme einer Geldleistung - oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, von der Behörde vollstreckt, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Weitergehend verlangt § 69 Abs. 1 HessVwVG , dass dem Pflichtigen die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels schriftlich angedroht worden ist (Nr. 1), verbunden mit der Androhung dem Pflichtigen eine zumutbare Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist, wobei eine Frist nicht bestimmt zu werden braucht, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll (Nr. 1), die Androhung zugestellt worden ist (Nr. 3) und die dem Pflichtigen gesetzt Frist erfolglos verstrichen ist (Nr. 4). Die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen richten sich im Falle des Zwangsgeldes
VwVG . Ein unanfechtbarer Bescheid, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, liegt vor. Mit nunmehr bestandskräftigem Bescheid vom 27. April 2023 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf - abhängig von der Anzahl der Bewohner - eine bestimmte Anzahl von Pflegefachkräften im Früh- und Spätdienst, sowie im
tdienst einzusetzen. Zudem drohte er für jede Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld an. Mit Bescheid vom
folgende Zwangsgeldfestsetzung die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes nicht mehr angegriffen werden kann. Eine Zwangsgeldandrohung kann aber auch im Fall der Bestandskraft keine taugliche Grundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sein, wenn diese zu unbestimmt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
komme. Diese Regelung ist zu unbestimmt. Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG ist dem Handlungspflichtigen ein „bestimmtes" Zwangsmittel anzudrohen; dabei dürfen mehrere Zwangsmittel nicht gleichzeitig und ein neues Zwangsmittel erst angewendet werden, wenn das frühere Zwangsmittel erfolglos geblieben ist ( § 71 Abs. 2 HessVwVG ). Dass ein erneutes Zwangsgeld grundsätzlich auch erneut anzudrohen ist, ergibt sich aus § 76 Abs. 3 HessHwVG. Hiernach ist in Bezug auf das Zwangsgeld geregelt, dass von der erneuten Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung abgesehen werden kann, wenn die Vollstreckung eines Zwangsgeldes wirkungslos geblieben ist, das erneute Zwangsgeld in gleicher Höhe festgesetzt und der Pflichtige bei Androhung des ersten Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Diese Regelung zeigt im Umkehrschluss, dass das hessische Verwaltungsvollstreckungsrecht grundsätzlich davon ausgeht, dass ein erneutes Zwangsgeld vor der Festsetzung erneut anzudrohen ist und hiervon nur unter den soeben dargestellten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Hieran gemessen mangelt es einer Androhung eines Zwangsmittels „für jede Zuwiderhandlung", wie sie der Antragsgegner vorgesehen hat, an der erforderlichen Bestimmtheit. Mit der Androhung wollte der Antragsgegner, wie sich aus dem Gesamtkontext ergibt, nicht lediglich klarstellen, dass das angedrohte Zwangsgeld bereits fällig wird, wenn ein Verstoß der Antragstellerin gegen irgendeine der in Ziffer 1 oder 2 des Bescheids vom 27. April 2023 einheitlich auferlegten Handlungspflichten (Personalbedarf Früh- und Spätschicht, sowie
schicht) festgestellt wird; sondern hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die Androhung „auf Vorrat" für wiederholte Fälle der Nichterfüllung einer bestimmten Anordnung gelten soll. So verweist der Antragsgegner in der Begründung zum Zwangsgeldfestsetzungsbescheid darauf, dass die Androhung für sämtliche Verstöße bereits mit Bescheid vom
Auffassung des Gerichts nicht ableiten, dass eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung zulässig wäre. Vielmehr ist diese Regelung dahingehend zu verstehen, dass diese lediglich ermöglicht, mehrere Zwangsmittel gestaffelt sowie auch ein identisches Zwangsmittel mehrfach und gegebenenfalls in gestaffelter Höhe anzudrohen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom
einer erfolgten Zwangsgeldfestsetzung keiner weiteren Androhung bedarf, sollte es zu weiteren Verstößen kommen. Die Vorschrift regelt jedoch nicht, dass eine Androhung bereits in der Grundverfügung, wie vorliegend, „auf Vorrat" erfolgen darf. Denn § 76 Abs. 3 HessVwVG geht davon aus, dass zunächst ein angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt wird und sodann für die folgenden Zwangsgelder auf eine weitere Androhung verzichtet wird. Es handelt sich mithin um keine Möglichkeit zur Androhung „auf Vorrat", sondern um die Möglichkeit zum Verzicht auf weitere Anordnungen. Ein anderes Verständnis der Norm würde zudem dazu führen, dass das Zwangsgeld den Charakter einer Sanktionsnorm erhält. Das Beugemittel hat eine präventive Funktion. Es zielt darauf ab, künftige objektive Rechtsverletzungen zu vermeiden (zur Funktion des Zwangsgeldes näher: OVG Niedersachsen, Urteil vom
VwVG beträgt ein Zwangsgeld höchstens 50.000,00 Euro. Vorliegend hat der Antragsgegner jedoch ein Zwangsgeld in Höhe von 127.000,00 EUR festgesetzt. Dabei ist zu beachten, dass nicht wegen mehrere Verstöße
einander mehrere Zwangsgelder festgesetzt worden sind, sondern wegen mehrerer Verstöße eine einzige Zwangsgeldfestsetzung erfolgte. In diesem Fall ist auch die Regelung des § 76 Abs. 2 HessVwVG zu beachten, denn die Norm spricht davon, dass „das Zwangsgeld" festgesetzt wird und unterscheidet nicht zwischen den Verstößen. Vorliegend wäre daher lediglich ein Zwangsgeld in Höhe von höchstens 50.000,00 EUR für alle Verstöße rechtmäßig. Andernfalls hätte die Behörde durch eine Zusammenfassung zahlreicher Verstöße zu einem Gesamtzwangsgeld die Möglichkeit, den Höchstbetrag von 50.000,00 EUR in unbegrenzter Höhe zu überschreiten. Dies wäre aber mit dem Übermaßgebot, das auf jeder Ebene der Verwaltungsvollstreckung zu beachten ist - wie sich aus § 70 HessVwVG ergibt - nicht vereinbar (vgl. für Nordrhein-Westfalen VG Köln, Beschluss vom B. November 2022 — 7 L 403/21 —, juris; lediglich die Zulässigkeit einer Überschreitung der Höchstgrenze des § 76 Abs. 2 HessVwVG bejahend, wenn die Behörde nicht ein Gesamtzwangsgeld festgesetzt, sondern mehrere Zwangsgelder
einander festgesetzt hat Hessischer VGH, Beschluss vom
Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG aufzugeben, von einer Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung abzusehen, bis das Gericht entschieden hat, braucht über den Antrag aufgrund des vorliegenden Beschlusses nicht mehr entschieden werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.