Schadenersatz wegen unrechtmäßigem Einkürzen von Bäumen auf Nachbargrundstück - Berechnung der Werteinbuße Leitsatz 1. Bei der Zerstörung eines Baumes ist in der Regel keine Naturalrestitution zu leisten, vielmehr ist der Anspruch des Geschädigten auf eine Teilwiederherstellung durch Anpflanzung eines jungen Baumes und darüber hinaus ein Ausgleich für eine etwa verbleibende Werteinbuße des Grundstücks zu leisten. 2. Die Werteinbuße ist nach § 287 ZPO durch den Tatrichter zu schätzen, wobei regelmäßig auf die sog. Bewertungsmethode von Koch zurückzugreifen ist. Hiernach wird der Wertverlust bestimmt, indem die für die Herstellung des geschädigten Gehölzes bis zu seiner Funktionserfüllung erforderlichen Anschaffungs-, Pflanzungs- und Pflegekosten sowie das Anwachsrisiko berechnet und kapitalisiert werden. Der danach errechnete Wert wird mit Blick auf eine Alterswertminderung, Vorschäden und sonstige wertbeeinflussende Umstände bereinigt. Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de). Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 23. Mai 2023, 2-07 O 264/20, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.5.2023 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.675,85 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen des unberechtigten Rückschnitts von Gehölzen auf ihrem Grundstück. Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin eines großen, aus mehreren Parzellen bestehendes Hausgrundstücks, auf dem sich ein im Jahr 1956 gepflanzter alter Baumbestand befindet. Die Gartenanlage ist aufwendig gestaltet und gepflegt; es wird auf das Lichtbild auf S. 3 der Klageschrift, Bl. 5 der Akte, Bezug genommen. Bei der Gestaltung des in der Kreisstadt1 gelegenen Gartens kommt es der Klägerin (auch) darauf an, im Stadtgebiet einen Lebensraum für Fische, Frösche, Vögel und sonstige Kleintiere zu schaffen und einen Beitrag zur Umwandlung von Kohlendioxid in Sauerstoff zu leisten. Die Klägerin lässt den Baum- und Strauchbestand mehrfach jährlich durch ein Fachunternehmen schneiden. An einer Längsseite ihres Grundstückes grenzen mehrere, deutlich kleinere enger bebaute Grundstücke an, darunter auch das Grundstück des Beklagten, welches sich aus der Perspektive des klägerischen Grundstücks in nordwestlicher Richtung im hinteren Gartenbereich befindet und durch einen Zaun und eine Hecke vom klägerischen Grundstück abgegrenzt wird. Es wird auf die Skizze in dem Sachverständigengutachten vom 1.11.2021 sowie die Lichtbilder in der Klageschrift, Bl. 9 und 10 der Akte, Bezug genommen. Auf dem Grundstück der Klägerin befinden sich unter anderem eine Birke, die zum Grundstück des Beklagten einen Abstand von 1,6 Metern aufweist, sowie ein Kirschbaum, der zum Grundstück des Beklagten einen Abstand von 3,35 Metern aufweist. Der Beklagte erwarb sein Grundstück unstreitig zu einem Zeitpunkt, in dem der Baum- und Strauchbestand auf dem klägerischen Grundstück längst vorhanden war. Er verfügt über keine spezifischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Baumpflege. Am 24.5.2020 kontaktierte der Beklagte die Klägerin telefonisch. In diesem Telefonat erklärte sich die Klägerin jedenfalls damit einverstanden, dass der Beklagte die auf sein Grundstück herüberragenden Äste der Gehölze zurückschneidet; der weitergehende Inhalt des Telefonats ist streitig. Am 25.5.2020 - in der Schonzeit für Vögel, in der an sich keine Schnittarbeiten durchgeführt werden dürfen -, betrat der Beklagte das Grundstück der Klägerin und führte in ihrer Abwesenheit gravierende Schneidearbeiten an einer Birke, einem Kirschbaum und einem Holunderstrauch durch. An der Birke verblieb im Anschluss kein einziges Blatt. Auch der kurz vor der Ernte befindliche Kirschbaum sowie ein Holunder wurden nahezu vollständig eingekürzt. Wegen des Erscheinungsbildes der Bäume wird auf die in dem Gutachten des Sachverständigen A vom 21.1.2021 enthaltenen Lichtbilder Bezug genommen (Sonderband Gutachten, dort S. 9 ff.). Die Birke wies im Zeitpunkt ihres Rückschnitts einen Stammumfang von 1,5 Metern auf (gemessen in 1 Meter Höhe). Der Stammumfang der Kirsche betrug 1,35 Meter (gemessen in 1 Meter Höhe), vgl. Sachverständigengutachten vom 1.11.2021, S. 14. Das Schnittgut ließ der Beklagte auf dem Grundstück der Klägerin liegen. Für dessen Entsorgung zahlte die Klägerin 418,17 €. Infolge des drastischen Rückschnitts entstand - jedenfalls vorübergehend - eine Lichtschneise in Richtung des Grundstücks des Beklagten. Zwischenzeitlich haben die Gehölze wieder ausgetrieben, wobei streitig ist, ob diese sich (dauerhaft) wieder erholt haben oder es sich nur um sogenannte Nottriebe handelt, die an dem Absterben der Gehölze nichts ändern. Die Klägerin hat behauptet, die Gehölze sowie der Froschteich der Klägerin seien in der Vergangenheit bereits mehrfach Gegenstand von erheblichen Streitigkeiten zwischen den Parteien gewesen; der Beklagte habe ihren Gärtner immer wieder darauf angesprochen, dass er den Bewuchs stärker beschneide, damit mehr Licht auf sein Grundstück falle (Beweisantritt: Baumpfleger Zeuge B, Bl. 84). Den Rückschnitt habe er vorsätzlich und allein zu seinem eigenen Vorteil vorgenommen (Bl. 83), um die Belichtung seines Grundstücks zu verbessern. Er habe hierzu den Zaun zum klägerischen Grundstück überklettert. Sie habe ihm im Telefonat am Vortag lediglich erlaubt, von seinem Grundstück aus den Überwuchs zu entfernen. Als ein Zeuge ihn während der Schnittarbeiten persönlich angesprochen und hierbei auch die eine Woche später anstehende Kirschernte sowie die Brutzeit der Vögel thematisiert habe, habe der Beklagte wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Klägerin sei mit dem Radikalschnitt einverstanden gewesen (schriftsätzlich in Bezug genommene Anlagen K2 und K3 zur Klageschrift; Beweisangebot Zeugen C und D, Bl. 7 d.A.). Die Wiederherstellungskosten für die Bäume beliefen sich auf 19.992 € für die Birke und 14.696,50 € für den Kirschbaum. Die Gehölze seien durch den Kahlschnitt so erheblich geschädigt, dass sie sich nicht wieder erholen würden. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe in einem Telefonat geäußert, er solle abschneiden, was ihn störe. Sie habe gestattet, dass er das Grundstück betrete, weil er seine Hecke auch von der Rückseite her habe schneiden wollen. Er sei ihm als Laien nicht klar gewesen, dass er die Bäume dauerhaft habe schädigen können. Er habe nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Zum Beweis hat der Beklagte sich auf Parteivernehmung, hilfsweise informatorische Anhörung, gestützt und die Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte beantragt (Bl. 70 d.A.). Ein dauerhafter Schaden sei auch nicht eingetreten, nachdem die Bäume - was unstreitig ist - wieder ausgetrieben hätten. Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 22.12.2020 (Bl. 108 f.d.A.) über die behaupteten Schäden und die Entsorgungskosten für das Schnittgut durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie mehrerer Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A Beweis erhoben, auf die wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen wird (Sonderband Gutachten, Bl. 334 ff. d.A., Bl. 301 ff. der Akte). Die von der Klägerin behaupteten Konflikte in der Vergangenheit hat das Landgericht nicht aufgeklärt; auch zu dem genauen Hergang des Schnittvorgangs, zu dem die Klägerin Augenzeugen benannt (Bl. 7 d.A.: Zeugen C und D; vgl. Anlagen zur Klageschrift, Bl. 20 ff.d.A.) und der Beklagte seine eigene Anhörung und Beiziehung der Ermittlungsakte beantragt hat (Bl. 70 d.A.), ist keine Beweisaufnahme erfolgt. Das Landgericht hat sodann der zuletzt auf Zahlung in Höhe von 34.688,50 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klage nur teilweise - i.H.v. 4.012,65 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten - stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit stehe der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249, § 251 BGB zu. Der Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin den durch den nicht fachgerechten Rückschnitt entstandenen Schaden zu ersetzen. Es handele sich hierbei um einen Anspruch auf Geldersatz gemäß § 251 BGB in Bezug auf die Wertminderung hinsichtlich Kirsche und Birke sowie § 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Bezug auf die Kosten für den Umgang mit dem Schnittgut. Den Vermögensschaden habe der Sachverständige in seinem Gutachten vom 1.11.2021 ausgehend von der Methode Koch mit 3.543,33 € beziffert. Der Sachverständige habe auch die geltend gemachten Kosten für die Entsorgung des Schnittgutes i.H.v. 418,17 € für angemessen erachtet. Wegen der Beschädigung des Holunders sei kein Anspruch gegeben, da dieser unstreitig wieder vollständig neu ausgetrieben und sich von dem Rückschnitt erholt habe. Insgesamt bestehe damit ein Anspruch i.H.v. 3.911,50 € zuzüglich der Kosten für die private Begutachtung i.H.v. 101,15 €. Die geschädigten Bäume seien wesentliche Bestandteile des klägerischen Grundstücks. Der Schadensersatzanspruch bemesse sich deshalb an der Wertminderung des Grundstücks. Grundsätzlich sei bei einer Sachbeschädigung Schadensersatz durch Wiederherstellung oder durch Ersatz des hierzu erforderlichen Geldbetrages zu leisten. Wenn die Kosten der Ersatzbeschaffung aber unverhältnismäßig seien, könne sich der Ersatzpflichtige darauf beschränken, dem Gläubiger lediglich die Werteinbuße zu entschädigen. Diese könne von einem Sachverständigen nach der Berechnungsmethode, die auf Koch zurückgehe, eruiert werden. So liege der Fall hier. Der Sachverständige habe in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, welche Kosten durch eine Naturalrestitution entstehen würden. Selbst wenn man den niedrigsten dieser Werte insoweit zu Gunsten der Klägerin für die Bewertung nach § 251 Abs. 2 S. 1 zugrunde legen würde, bestehe eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Die Wiederherstellungskosten beliefen sich auf mehr als 700 % des nach der Methode Koch ermittelten Wertes. Üblicherweise reiche eine Überschreitung der 130%-Schwelle um von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen. Die vollen Wiederbeschaffungskosten seien nur dann gerechtfertigt, wenn Art, Standort und Funktion des Baumes für einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen den Ersatz durch einen gleichartigen Baum nahelegen würden. Hierfür gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Berechnungen des Sachverständigen A nach der Methode Koch seien uneingeschränkt nachvollziehbar. Gegen die konkrete Berechnung seien keine Einwände vorgebracht worden. Die Klägerseite wende zwar ein, dass eine fehlerhafte Baumgröße zugrunde liege, da die Ausgangsgröße der Berechnung nicht der Größe bei der Schädigung entspreche. Insoweit verkenne die Klägerin, dass es bei der Methode Koch gerade nicht darum gehe, dass ein vergleichbarer Baum gepflanzt werden solle, sondern vielmehr berücksichtigt werde, wie lange der Baum brauche, um auf die Größe des zerstörten Baumes heranzuwachsen. Vor diesem Hintergrund sei die Auswahl des Sachverständigen für die konkreten Bäume und die anzulegenden Kosten ohne weiteres nachvollziehbar. Der Sachverständige sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Bäume nicht mehr erholen würden und deshalb zu roden seien. Ein über den vom Sachverständigen berechneten Betrag hinausgehender Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Der Sachverständige habe sich mit den Einwänden der Parteien ordnungsgemäß auseinandergesetzt; er habe hierbei auch darauf hingewiesen, dass die in den Ergänzungsgutachten vorgenommenen Beispielrechnungen gerade nicht der Schadensermittlung bei der Anwendung der Methode Koch entsprechen würden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung vom 23.5.2023 Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend, es bestünden Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen. Das erstinstanzliche Gericht orientiere sich allein an dem ersten Sachverständigengutachten vom 1.11.2021, obgleich es zwei Ergänzungsgutachten gebe, die zu anderen Ergebnissen gelangt sein. Das erste Sachverständigengutachten sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen und werde der zugrundeliegenden Problematik nicht vollständig gerecht. Der Beklagte sei ohne Einverständnis in den Garten der Klägerin eingedrungen. Er habe eine Straftat begangen, um sich einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil für sein Grundstück zu verschaffen. Dies habe das erstinstanzliche Gericht nicht gewürdigt. Das Gericht habe auch die vorliegenden Sachverständigengutachten falsch bewertet. Es könne nicht darum gehen, den eingetretenen Schaden an zwei 64 Jahre alten Bäumen auf ein Minimum zu reduzieren, und einen stattlichen alten Baum durch ein kleines dünnes Pflänzchen zu ersetzen, welches dem Sichtschutz und dem angefallenen Schaden nicht gerecht werde. Es ergäben sich bei korrekter Anwendung der Methode Koch vollkommen andere Zahlen. Der zerstörte Sichtschutz sei mit einem kleinen Pflänzchen nicht herzustellen. Es müssten die Herstellkosten, die Pflanzkosten, Nebenkosten, die Kosten für die Anwachsungspflege und eine weitere Verzinsung hinzugerechnet und verzinst werden. Nur so lasse sich der Pflanzenwert ermitteln. Die Bezugsgröße für die Methode Koch sei im Ausgangsgutachten falsch gewählt. Es müsse auch der heutige Zinssatz für die Kapitalkosten Verwendung finden und inflationsbereinigt werden. Es habe sich eine vierprozentige Verzinsung durchgesetzt. Die Annahme von Pflanzkosten i.H.v. 75 € sei weltfremd. Auf die Pflegekosten während der Anwartschaftsphase sei der Sachverständige nicht eingegangen. Unter Zugrundelegung der Wertermittlung nach der Methode Koch ergäben sich vielmehr andere, weit höhere Werte. Hinsichtlich der Kirsche habe ein Baum mit einem Stammumfang von 30-35 cm gewählt werden müssen. Nur so könne ein adäquater Sichtschutz hergestellt werden. Ein solcher Baum habe eine Gesamthöhe von 5 m. Es sei von einem Anschaffungspreis i.H.v. 2.100 € auszugehen. Es seien dann Pflanzkosten von 1.500 € sowie eine Fahrtkostenpauschale von 75 € nebst dem Einsatz eines Kranwagens hinzuzurechnen. Es ergäben sich insgesamt Gehölz- und Pflanzkosten von 5.311 €. Außerdem seien die Kosten der Anwachsungszeit zu kapitalisieren; es ergäben sich hierdurch weitere Kosten i.H.v. 2.753,21 €. Für die Kirsche ergäben sich demnach Herstellungskosten i.H.v. 17.660,62 €. Hinsichtlich der Birke sei ebenfalls von einem neu zu pflanzenden Bau mit einem Stammumfang von 30-35 cm und 5 m Höhe auszugehen. Dieser habe einen Anschaffungspreis von 2.480 € netto, die Pflanzkosten beliefen sich auf 5.763,20 €, die Kosten der Anwachszeit auf 2.809,65 €. Die Herstellungskosten seien zu verzinsen. Insgesamt seien Herstellungskosten für die Birke i.H.v. 18.774,54 € zu veranschlagen; beides zusammen übersteige die Klageforderung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 22.8.2023, Bl. 486 ff. d.A., Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil vom 23.5.23 teilweise abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.688,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 18.7.2020 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 958,19 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit 26.9.2020 zu zahlen hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags und meint, dass in Anwendung der Methode Koch der zugesprochene Betrag die Obergrenze dessen darstelle, was realistisch zugesprochen werden könne. Hinsichtlich des Kirschbaums verbleibe es dabei, dass dieser bis heute, vier Jahre nach dem Rückschnitt, zuverlässig austreibe und keinen bleibenden Schaden davongetragen habe. Der nach dem Rückschnitt entstandene optische Schaden sei nicht mehr vorhanden. Die Birke sei zwar abgestorben; das Landgericht habe allerdings nicht bedacht, dass Birken in der hiesigen Klimaregion über kurz oder lang ohnehin absterben würden, weil sie die verlängerten trockenen Sommer nicht verkrafteten. Der Holunder habe sich vollständig erholt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung verwiesen (Bl. 535 ff.d.A.). II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. 1. Soweit das Landgericht einen Schadensersatzanspruch - von der Berufung unangegriffen - wegen des durch den Beklagten zurückgeschnittenen Holunders verneint hat, war ein Anspruch bereits im Zeitpunkt des Schlusses mündlicher Verhandlung erster Instanz nicht mehr streitgegenständlich. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 18.4.2023 (Bl. 404 d.A.) hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt unter Abänderung früherer Anträge die Anträge aus dem Schriftsatz vom 18.4.2023 (Bl. 399 ff.d.A.) gestellt. Streitgegenständlich waren hiernach aber nur noch ein Schadensersatzanspruch für die Birke in Höhe von 19.992 € sowie ein Schadensersatz für die Kirsche in Höhe von 14.696,50 €, in Summe 34.688,50 €, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Beklagte hat der Klageänderung, die zudem auch sachdienlich gewesen sein dürfte, nicht widersprochen. Ansprüche wegen des Holunders werden auch in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt. 2. Soweit die Klägerin sich gegen die Abweisung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche für die eingekürzte Birke und den eingekürzten Kirschbaum wendet, ist die zulässige Berufung insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war (§ 538 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, da die Klageabweisung auf einem erheblichen Verfahrensfehler beruht. Das Landgericht hat sich mit dem Kern des (streitigen) Klägervortrags, wonach der Beklagte vorsätzlich und eigenmächtig das Grundstück der Klägerin rechtswidrig betreten habe, um dort allein im eigenen Interesse an einer (anders nicht erreichbaren) besseren Belichtung seines Grundstücks einen Radikalschnitt an diesen beiden Bäumen vorzunehmen, nicht auseinandergesetzt und die klägerischen Behauptungen - auch zu den dargelegten früheren Versuchen des Beklagten, den Baumpfleger der Klägerin in der Vergangenheit zu größeren Rückschnitten zu veranlassen - nicht näher aufgeklärt. Darüber hinaus hat sich das Landgericht mit den bereits erstinstanzlich erhobenen Einwänden der Klägerin gegen die sachverständige Bewertung nicht hinreichend auseinandergesetzt. Hierdurch wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist danach unter anderem verpflichtet, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27.9.2023 - VII ZR 212/22 Rn 10, juris; Beschluss vom 29.3.2023 - VII ZR 7/22 Rn 16, BauR 2023, 1422). Das Landgericht durfte deshalb nicht von der Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen sowie einer - bereits von Amts wegen gebotenen, zudem beantragten - ergänzenden Begutachtung absehen, da die relevanten und zulässigen Beweismittel der unterliegenden Partei - hier also der Klägerin - grundsätzlich vollständig auszuschöpfen sind (vgl. Zöller/Greger ZPO, 32. Auflage, vor § 284 Rn 8 ff.). Im Einzelnen:
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