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VG Kassel 1. Kammer 1 K 1905/22.KS Urteil Zur Entlassung auf eigenen Antrag bei drohendem Disziplinarverfahren § 6 Abs 2 S 1 Nr 3 lit a HBeamtVG, § 76

Zur Entlassung auf eigenen Antrag bei drohendem Disziplinarverfahren Leitsatz Zur Feststellung, ob dem Beamten bei Entlassung auf eigenen Antrag ein Disziplinarverfahren mit der Folge der Entfernung a

§ 6Rn.

69). Es bliebe dem Beamten schließlich unbenommen, den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten. Entscheidet er sich gleichwohl für das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst vor Verfahrensabschluss, spricht bereits vieles dafür, dass auch nach seiner subjektiven Einschätzung die Entfernung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Ein Einwirken des Dienstherrn im Sinne einer ausgesprochenen Drohung ist dabei schon nicht erforderlich – es reicht aus, dass der Beamte zu einer persönlichen, inneren Überzeugung gelangt ist, ein solches Verfahren könne auf ihn zukommen (Reich

/ Reich , 2. Aufl. 2019,

§ 6Rn. 30). Die Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) HBeamt

VG soll ihrem Zweck nach dann verhindern, dass der Beamte in Anbetracht der aus seiner Sicht gegebenenfalls sogar sicher zu erwartenden Entfernung aus dem Dienst unter Umgehung des Verlusttatbestandes des § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HBeamtVG seine Versorgungsanwartschaften zu sichern versucht (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer/ Nabizad , BeamtenversorgungsR, 166. AL Juli 2023,

§ 6Rn.

278). Grundlage der versorgungsbehördlichen Prognoseentscheidung und deren gerichtlicher Kontrolle bilden die Vorschriften des Disziplinargesetzes. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme richtet sich nach §§ 13 , 16 Abs. 2 S. 1 HDG . Sie kommt zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes in Betracht, wenn das Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen endgültig zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen so großen Ansehensverlust bewirkt hat, dass eine Weiterverwendung die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten würde ( Herrmann /Sandkuhl BeamtenDisziplinarR, Teil II. Rn. 144). Die Höchstmaßnahme wird insbesondere regelmäßig bei der Begehung von Vermögensdelikten im Dienst angezeigt sein, da durch solche Vergehen das Vertrauensverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn irreparabel geschädigt wird (aaO, Rn. 145). Gerade das Vergreifen an anvertrauten Vermögenswerten durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue kennzeichnet einen gravierenden Pflichtenverstoß, der auch das äußere Ansehen des Beamtentums in Mitleidenschaft zieht ( Urban /Wittkowski,

  1. Aufl. 2017, BDG § 10 Rn. 4). Dem Regelstrafrahmen eines dabei verwirklichten Straftatbestandes kann vor dem Hintergrund des Verlustes der Beamtenrechte nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr Orientierungswirkung beigemessen werden (aaO; BVerwG, Beschluss vom
  2. Dezember 2023 – 2 B 3/23 –, Rn. 12, juris; BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2023 – 2 C 7/22 –, Rn. 42, juris). Der konkreten im Wege der Strafzumessung ausgesprochenen Strafe kommt aufgrund der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht jedoch keine die disziplinare Maßnahmenbemessung begrenzende Indizwirkung zu (BVerwG, Urteil vom
  4. Oktober 2019 – 2 C 3/18 –, BVerwGE 166, 389-402, Rn. 34). Eine Freiheitsstrafe, die sich der Jahresgrenze des § 24 BeamtStG nähert, spricht derweil gegen eine Bagatellverfehlung und entfaltet eine gewisse Indizwirkung zumindest hinsichtlich der Schwere des Vergehens (VG Wiesbaden, Urteil vom
  5. November 2021 – 28 K 1239/19.WI.D –, juris Rn. 188). Vor dem Hintergrund der bereits reduzierten Prüftiefe bei der Behördenentscheidung kann und darf auch das Gericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht das Prüfprogramm einer Disziplinarklage aufbringen, sondern lediglich die Plausibilität der behördlichen Prognoseentscheidung nachvollziehen. Dabei stellt der Berichterstatter vorliegend keine durchgreifenden Mängel heraus. Im Falle des Klägers streitet für den Ausgang des Verfahrens mit der Höchstmaßnahme einerseits das in Ansatz gebrachte Gesamtstrafmaß von 11 Monaten, wobei auch die 78 Einzelstrafen von je sechs Monaten ganz erheblich ins Gewicht fallen. Andererseits ist auch der verursachte Schaden von über 8.000 EUR zu berücksichtigen. Ein sachgleiches Disziplinarverfahren drohte dem Kläger nicht nur, sondern war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Entlassung bereits fortgeschritten. Wenngleich die Straftaten des Klägers lediglich als solche rechtskräftig festgestellt wurden und dem Strafbefehlsverfahren geschuldet keine gerichtlichen Feststellungen über die Tatumstände vorliegen, lassen doch allein der Strafausspruch und die in der Anklage genannten Tatbestände – unstreitig Vermögensdelikte zulasten des Dienstherrn – ihrer Natur nach Rückschlüsse auf eine beachtliche Schwere der Vergehen aus disziplinarrechtlicher Sicht zu. Das Gericht zieht zur abschließenden Kontrolle vergleichend andere Disziplinarverfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten heran, etwa einen Reisekostenbetrug in 96 Fällen mit Gesamtschaden von 4.500 EUR (BVerwG, Beschluss vom
  6. März 2009 – 2 B 86/08 –, juris), einen Reisebeihilfenbetrug in 58 Fällen mit Gesamtschaden von 22.000 DM (BVerwG, Urteil vom
  7. November 2006 – 1 D 6/05 –, juris) und einen einzelnen außerdienstlichen Versicherungsbetrug mit Schaden von 21.390 DM (BVerwG, Urteil vom
  8. März 2005 – 1 D 15.0425 BK 17/04 (V) – BeckRS 2005, 31052645). Die genannten Fälle führten jeweils zur Entfernung aus dem Dienst. Aus Sicht des Gerichtes lässt sich der Fall des Klägers ohne Bedenken in eine Reihe mit diesen Vergleichsfällen stellen und weist daher eine beachtliche Tendenz in Richtung der Entfernung aus dem Dienst auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 93.643,20 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Das Bruttoaltersgeld des Klägers betrüge nach Angaben des Beklagten monatlich 2.601,20 EUR. Das Altersgeld stellt eine wiederkehrende Leistung in diesem Sinne dar. Der Betrag war daher mit dem Faktor 36 zu multiplizieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000302

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