← Deutschland

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat 10 U 194/21 Beschluss Haftung der Abschlussprüferin für Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts § 249 BGB

Haftung der Abschlussprüferin für Prüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 31. August 2021, 2-03 O 4/21, Urteil nachgehend BGH, 7. August 2024, X A

von der Beklagten zu ersetzenden Schaden geführt hätten. Durch die fehlerhafte Bewertung von Aktiva sei es zu einer Ergebnisabweichung in Höhe von etwa 1,1 Million Euro gekommen (vgl. Bl. 218 f. d.A. i.V.m. Anlage K12, Bl. 228 ff. d.A., 225). Die Beklagtenseite habe nicht nachgefragt, warum Forderungen, die im Vorjahr noch zu 100 % abgeschrieben gewesen seien, im Jahr 2016 ohne nachvollziehbaren Grund wieder als zu 80 % realisierbar ausgewiesen worden seien (Bl. 218 d.A.). Infolgedessen sei es in den Jahren 2016 bis 2018 bzw. bis 2020 zu Überentnahmen der Gesellschafter (vgl. zu den bestrittenen Entnahmen, insbesondere Vorname1 Nachname1s, Bl. 225 ff. d.A. i.V.m. Anlage K14 Bl. 314 f. d.A. gegenüber Anlage K15, Bl. 316 d.A.) und möglicherweise zu einem Schaden der Klägerin gekommen. Soweit ihr deswegen auch Ansprüche gegen die Gesellschafter zustehen dürften, sei deren Werthaltigkeit aufgrund der Insolvenz fraglich. Es sei nicht ausgeschlossen, dass sie mit solchen Ansprüchen ausfalle. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die durch die Wirtschaftsprüferordnung (WPO) und die IDW Prüfungsstandards konkretisierten Vorgaben der §§ 316 ff.

bei der Erteilung des uneingeschränkten Prüfungsvermerks verletzt und insbesondere entgegen § 43 Abs. 4 WPO keinen kritischen Prüfungsmaßstab angelegt. Die Beklage hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte hat bestritten, dass alle Forderungen im Jahresabschluss 2016 zuvor schon wertberichtigt waren, und behauptet, sie habe für die Forderungen Saldenbestätigungen als Prüfungsnachweise eingeholt (Bl. 335 f. d.A. i.V.m. Anlagenkonvolut B1, Bl. 355 ff. d.A.). Der Einzelwertberichtigungsbedarf und die Änderung der Abschlagshöhe seien mit den Verantwortlichen der Klägerin - Vorname1 Nachname1 als Geschäftsführer und C als Mitarbeiterin der mit dem Jahresabschluss betrauten Nachname1 Management GmbH & Co. KG - besprochen und kritisch hinterfragt worden. Außerdem habe es am 04.05.2017 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer Vorname2 Nachname2 gegeben, den der Prüfer D zu Forderungen aus Projekten in Land1 (Stadt1) befragt habe. Vorname2 Nachname1 habe - übereinstimmend mit Vorname1 Nachname1 und C - mitgeteilt, die Bezahlung sei wegen der Fremdfinanzierung über internationale Entwicklungsorganisationen nur eine Frage der Zeit; die Abwertung trage lediglich Finanzierungskosten für die Fremdfinanzierung des Projekts Rechnung. Die Prüfer hätten zum Einzelwertberichtigungsbedarf einzelner Forderungen Stichproben vorgenommen und zu diesen jeweils eine Stellungnahme des zuständigen Projektleiters (vgl. die Auflistung auf Bl. 342 d.A.) und der Geschäftsführung eingeholt. Sie (die Beklagte) habe die geänderte Einzelwertberichtigung deshalb akzeptieren können, weil in der Vergangenheit aufgrund der ganz überwiegenden Fremdfinanzierung der den Forderungen zugrundeliegenden Projekte durch die Weltbank oder die KfW keine Forderungen hätten ausgebucht werden müssen. Vorname2 Nachname1 und C hätten den Prüfern versichert, dass aufgrund dieser Fremdfinanzierung kein vollständiges Ausfallrisiko bestehe. Bei der veränderten Wertberichtigung sei esdaher in erster Linie um die Frage eines Zinsrisikos bei verzögerter Bezahlung der jeweiligen Forderungen gegangen. Im Einzelfall habe die Klägerin Forderungen, die älter als ein Jahr gewesen seien, bis zu 100 % wertberichtigt (vgl. auch Anlage B2, Bl. 357 d.A.). Sachlich sei eine Einzelwertberichtigung mit pauschal 20 % nicht fehlerhaft gewesen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Jedenfalls sei die Feststellungsklage unschlüssig bzw. unbegründet. Die Klägerin habe nicht schlüssig bzw. nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Beklagte durch eine Verletzung von Abschlussprüferpflichten bei der Klägerin kausal einen Schaden verursacht habe. Es sei nicht vorgetragen, durch welche versäumten Prüfungsmaßnahmen die Beklagte welchen konkreten Sachverhalt hätte aufdecken müssen. Es sei auch nicht dargetan, dass eine Einzelwertberichtigung mit 20 % fehlerhaft gewesen sei. Nach der Differenzhypothese setze ein Schaden voraus, dass die gesamte Vermögenslage ohne angeblich fehlerhafte Abschlussprüfung günstiger gewesen wäre. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Selbst wenn das Ergebnis deutlich schlechter - und Gewinngutschriften auf den Gesellschafterkonten damit geringer - ausgewiesen worden wären, hätten Gesellschafter wie Vorname1 Nachname1 ein positives Konto gehabt und Entnahmen tätigen können. Jedenfalls stünden der Klägerin gegen ihre Gesellschafter nicht verjährte Rückforderungsansprüche zu, deren fehlende Werthaltigkeit nicht dargetan und auch nicht ersichtlich sei, und mit denen sie gegen deren Gewinnbezugsrechtsansprüche aufrechnen könne. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 13.07.2021 ihren Feststellungantrag trotz der durch das Landgericht geäußerter Bestimmtheitsbedenken (vgl. Bl. 364 d.A.) wie in der Klageschrift angekündigt gestellt und lediglich Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2021 beantragt, der ihr gewährt worden ist. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 03.08.2021 hat die Klägerin ihre Feststellungsklage auf Grundlage des inzwischen abschließend erstellen X-Gutachtens (Anlage K16, Bl. 396 ff. d.A.) in eine bezifferte Leistungsklage geändert (gerichtet auf Zahlung von 1.922.707,77 Euro nebst Zinsen) und ergänzende Ausführungen zu der nach ihrer Auffassung fehlerhaften Abschlussprüfung und dem durch die Beklagte verursachten Schaden gemacht (Bl. 372 ff. d.A. nebst Anlagen). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Zulässigkeit der Feststellungsklage könne offen bleiben, da die Klage jedenfalls unbegründet sei. Der Schriftsatz der Beklagten vom 03.08.2021 gebe keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ihre Pflichten als Abschlussprüferin verletzt und dadurch einen Schaden der Klägerin verursacht habe. Dies gehe zu Lasten der Klägerin, die dafür die Darlegungs- und Beweislast trage. Es habe der Klägerin oblegen, substantiiert darzutun, dass alle oder zumindest Teile der in Rede stehenden Forderungen tatsächlich überbewertet worden seien, und dass die Prüfer der Beklagten dies hätten erkennen müssen. Ein bloßes Bestreiten hinreichender Prüfungsmaßnahmen genüge nicht. Die Klägerin habe auch nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass es - wie von der Beklagten behauptet - im Vorfeld des Jahresabschlusses 2016 keine nennenswerten Forderungsausfälle gegeben habe, weil jedenfalls wesentliche Teile der Forderungen durch Fremddarlehen der KfW und der Weltbank abgesichert gewesen seien bzw. da der Großteil der Auslandsaufträge über internationale Entwicklungsorganisationen ausgeführt worden sei. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin einem höheren Ausfallrisiko im Einzelfall nicht hinreichend Rechnung getragen hätte, und dass dies den Prüfern der Beklagten hätte auffallen müssen. Dass ein solches tatsächlich bestanden habe, sei nicht dargetan und nicht ersichtlich. Der Umstand, dass ein Großteil der Forderungen bis heute nicht bezahlt worden sein solle (vgl. die Übersichten in Anlagen K12, Bl. 228 ff. d.A. und Bl. 376 ff. i.V.m. Anlage K12a, Bl. 387 ff. d.A.), führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Eine rückschauende Betrachtung komme nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Beklagte nicht aufzeigen müssen, dass es im Geschäftsjahr 2016 Besonderheiten gegeben habe, die eine Aufwertung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber dem/n Vorjahr(en) gerechtfertigt hätten (vgl. Bl. 380 f. d.A.). Entscheidend sei, dass nach dem von der Klägerin nicht hinreichend in Abrede gestellten Vortrag der Beklagten in den vorhergehenden Geschäftsjahren höhere Einzelwertberichtigungen vorgenommen worden seien, als tatsächlich notwendig gewesen wären. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte durch den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk den Ausweis überhöhter Forderungen (mit-)verursacht hätte, was nach Behauptung der Klägerin zu unberechtigten Gewinnzuweisungen und -entnahmen von Gesellschaftern geführt haben solle. Ein möglicherweise ungenügender Hinweis auf die geänderte Bewertungspraxis im Jahresabschluss bzw. im Anhang zum Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 hätte den geltend gemachten Schaden nicht kausal bewirkt. Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz nebst den gestellten Anträgen und wegen der Entscheidungsbegründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 482 ff. d.A.) verwiesen. Gegen das am 08.09.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.10.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 03.12.2021 begründet. Sie macht geltend: Das mit der Berufung angegriffene Urteil beruhe auf einer falschen Darstellung und Wertung des Sachverhalts. Insbesondere sei streitiger Vortrag der Beklagten durch das Landgericht als unstreitig dargestellt und dieser Vortrag sodann zur Untermauerung der tragenden Urteilsgründe herangezogen worden. Das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin den kausal eingetretenen Schaden substantiiert vorgetragen habe. Es sei unter Beweis gestellt, dass die falsche Bewertung der Forderungen und der abrechenbaren Leistungen zu ausgewiesenen Überschüssen geführt habe, die in der Höhe gar nicht bestanden hätten, sodass es zu unberechtigten Entnahmen der Gesellschafter gekommen sei. Die Höhe dieser unberechtigten Entnahmen sei substantiiert auf Seite 14 des Schriftsatzes vom 03.08.2021 dargelegt und mit Beweisangeboten untermauert worden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.08.2021 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.922.707,77 EUR zuzüglich 9 % Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Ungeachtet dessen, ob die Beklagte ihre Pflichten als Abschlussprüferin verletzt hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers umfasst ausschließlich Vermögensschäden. Der Vermögensschaden ist auf der Grundlage des § 249 S. 1 BGB nach der Differenzhypothese zu bestimmen. Danach wird das Vermögen nach Eintritt der Pflichtverletzung mit der hypothetischen Alternativsituation verglichen, die bestünde, wenn es nicht zur Pflichtverletzung gekommen wäre. Die bloße Gefährdung des Vermögens ist dabei nicht ausreichend (Habersack/Schürnbrand in: Staub,

, 5. Aufl. 2011, § 323 Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, Rn. 34). Vorliegend hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass ihr durch die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten ein kausaler Vermögensschaden erstanden ist. Fällt der Bilanzgewinn einer Gesellschaft aufgrund unrichtiger Rechnungslegung höher aus und hätte der Abschlussprüfer dies bei pflichtgemäßem Verhalten erkennen können, kann er zwar zum Ersatz des „zu viel“ ausgeschütteten Bilanzgewinns verpflichtet sein. Die Ersatzpflicht besteht aber nur insoweit, wie der zu viel ausgeschüttete Bilanzgewinn nicht von den Gesellschaftern zurückverlangt werden kann (vgl. für den Fall einer AG bzw. GmbH: BeckOGK/Bormann, 15.11.2020,

§ 323Rn.

102; Habersack/Schürnbrand in: Staub,

,

  1. Aufl. 2011, § 323 Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers, Rn. 35; MüKoBilanzR/Bormann/Greulich,
  2. Aufl. 2013,

§ 323Rn.

98). Nach dem bestrittenen Vortrag der Klägerin haben die Kommanditisten im Zeitraum 2016 bis 2020 insgesamt 8.421.443,22 Euro entnommen (Vorname1 Nachname1 7.918.733,04 Euro; Vorname3 Nachname1 138.566,18 Euro; Vorname4 Nachname1 231.539,77 Euro, Vorname5 Nachname1 132.604,23 Euro, zu den Entnahmen des Kommanditisten Vorname2 Nachname1 enthält die Übersicht der Klägerin keine Angaben). Die Höhe der unberechtigten Entnahmen soll nach dem Vortrag der Klägerin 1.922.707,22 Euro betragen (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 03.08.2021, Seite 14, Bl. 385 d.A.). Nach § 169 Abs. 1 S. 2 Hs. 1

hat ein Kommanditist nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden, tatsächlich erwirtschafteten Gewinns. Hat er Gewinnausschüttungen bezogen, die ihm nicht zustanden, liegt ein „Scheingewinnbezug” ohne Rechtsgrund vor. Die Gesellschaft hat dann einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch (BGH NJW 2014, 305; OLG Düsseldorf DStR 2020, 1747; BeckOK

/Häublein/Beyer, 39. Ed. 15.1.2023,

§ 169Rn.

13) Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie Rückforderungsansprüche gegen ihre Kommanditisten geltend gemacht hat. Die Klägerin hat hierzu lediglich vorgetragen, dass sie Ansprüche gegen die Gesellschafter haben dürfte, aufgrund der Insolvenz aber fraglich sei, ob diese Ansprüche werthaltig seien (vgl. Klageschrift Seite 7, Bl. 9 d.A.). Dieser Vortrag ist nicht ausreichend, um einen Vermögensschaden schlüssig darzulegen. Die Insolvenz der Klägerin besagt nichts dazu, ob Rückforderungsansprüche gegenüber den Kommanditisten, die nicht insolvent sind, werthaltig sind. Aufgrund dessen hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen einstimmigen Beschluss, der sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen kann, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren verringert würden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000310

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.