gehend BSG Kassel,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) an die Kläger in der Zeit vom
unbekannt abgemeldet. Im Laufe des Jahres 2011 reiste sie erneut in das Bundesgebiet ein, ohne sich jedoch beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Wohl im Februar 2012 reiste sie erneut aus dem Bundesgebiet aus und kehrte
der Geburt ihrer Tochter am 23. September 2012
Deutschland zurück. Jedenfalls bei der letzten Einreise wurde sie von ihrem Sohn, dem Kläger zu 2, begleitet. Die in Bulgarien geborene Tochter, die zunächst bei den Großeltern lebte, reiste zu einem späteren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Seit
dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Hierdurch erfuhr die Ausländerbehörde des Beklagten von der Anwesenheit der Kläger.
entsprechender Prüfung stellte die Ausländerbehörde des Beklagten mit Bescheiden vom 13. Juni 2013 fest, dass die Kläger zu 1 und 2 ihr Recht auf Freizügigkeit verloren hätten. Die Kläger zu 1 und 2 wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats
Zustellung des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde beiden die Abschiebung
Bulgarien angedroht. Das hiergegen betriebene Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt endete mit für die Kläger zu 1 und 2 negativem Urteil vom 1. Dezember 2014 (beigezogenes Verfahren 5 K 1551/13. DA
des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG -) erteilt. Insbesondere verfügten die Kläger jedenfalls in der Zeit vom
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bewilligt. Auf die insoweit durch den Beklagten vorgelegte Akte über den Bezug von Leistungen
dem AsylbLG wird Bezug genommen (Änderungsbescheid für den Zeitraum Februar bis Juni 2014 vom 23. Mai 2014). Bis zum Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden durch die Kläger diverse weitere Anträge auf Leistungen
dem SGB II beim Beklagten gestellt, unter anderem auch die im hiesigen Verfahren relevanten Anträge vom
dem AsylbLG vom Leistungsbezug
dem SGB II ausgeschlossen. Die Kläger bezögen seit Februar 2014 Leistungen
dem AsylbLG. Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten der Kläger am
dem SGB II (Verwaltungsakte [VA] AsylbLG Bl. 127). Die Prozessbevollmächtigte der Kläger machte mit Schreiben vom
dem SGB II, der mit Bescheid vom
dem SGB II „so oder so“ zu, da der tatsächliche Aufenthalt für diese Leistungen ausreiche. Die Klägerin zu 1 hat im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren und im hiesigen Verfahren hinsichtlich des Bestehens von Arbeitsverhältnissen vorgetragen und Unterlagen teils mehrfach zu (angeblichen) Beschäftigungsverhältnissen vorgelegt, die sie mittlerweile eingegangen sei (vgl. den Inhalt der Behördenakte des Beklagten aus den Bereichen SGB II, AsylbLG und Ausländerrecht):
frage des Beklagten beim Hauptzollamt in Darmstadt, ob dort Erkenntnisse über die Firma und eventuelle Scheinarbeitsverträge vorlägen, teilte das Hauptzollamt mit Schreiben vom 4. Juli 2014 mit, dass es ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Geschäftsführer der Firma E. GmbH & Co. KG wegen des Verdachts der Scheinselbstständigkeit sowie der Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt führe, das mittlerweile an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei.
vollziehbar erschien. Durch ihre Bevollmächtigte im Klageverfahren ließ die Klägerin später vortragen, dass sie gegenüber der Behörde nicht von einer Stunde Wochenarbeitszeit, sondern von einer Arbeit einmal pro Woche gesprochen habe. Die Klägerin zu 1 gab in der mündlichen Verhandlung vom
der Tätigkeit für die Firma H. für die Firma K.-Dienstleistungen Arbeitsstunden erbracht zu haben. Dazu legte sie einen Arbeitsvertrag ab dem
den Feststellungen des Beklagten am
dem SGB II von dem Beklagten bewilligt. Die Kläger haben im hiesigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht beantragt, „den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.04.2014 abzuändern. Den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 bis 31.07.2014 Leistungen
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.“ Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom
dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe - (SGB XII) beigeladen. Dieser ist identisch mit dem Träger der Leistungen
dem AsylbLG. Die Klage ist vom Sozialgericht
mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 6. Dezember 2019 abgewiesen worden. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage sei unbegründet. Die Kläger könnten im vorliegenden Verfahren schon aus formalen Gründen lediglich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
dem SGB II für die Zeit bis zum
dem SGB II. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
dem SGB II, denn sie unterlägen jedenfalls Leistungsausschlüssen
1 S. 2 SGB II.
1 SGB II in der im hier streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I, 2011, S. 2854 ff.; – alte Fassung – [a.F.]) erhielten Leistungen
diesem Buch Personen, die
erwerbsfähig sind,
Satz 2 Nummer 1 gelte nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel
Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen blieben unberührt. Im hier streitigen Zeitraum erfülle der Kläger zu 2 die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. schon deshalb nicht, weil er das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet habe (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F.). Er könne aber auch nicht
2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II a.F. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 Leistungen begehren. Denn auch sie sei im hier streitigen Zeitraum nicht leistungsberechtigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II a.F. Bei beiden Klägern lägen Leistungsausschlüsse
1 Satz 2 SGB II a.F. vor. Die Kläger seien im hier streitigen Zeitraum jedenfalls ab dem 17. Februar 2014 von den Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen, da sie
1 S. 2 Nr. 3 SGB II als Leistungsberechtigte
dem AsylbLG leistungsberechtigt gewesen seien.
LG seien unter anderem leistungsberechtigt
dem dortigen Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Duldung
G besitzen. Dies sei bei den Klägern aufgrund der erteilten Duldungen im zuvor genannten Zeitraum der Fall gewesen. Auf die Frage, ob dieser Leistungsausschluss auch dann greifen könne, wenn eine Person zwar über eine Duldung verfüge, zugleich aber auch ein Aufenthalts- oder Freizügigkeitsrecht vorhanden sei, komme es vorliegend nicht an, da die Kläger im hier streitigen Zeitraum nicht über Freizügigkeit oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügten. Sie seien schon aufgrund § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. im gesamten hier streitigen Zeitraum von Leistungen
dem SGB II aufgrund des (Verlust-)Feststellungsbescheids der Ausländerbehörde des Beklagten vom 13. Juni 2013 ausgeschlossen. Danach seien „ausgenommen“ Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe. Von diesem Leistungsausschluss umfasst seien erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht über ein materielles Freizügigkeitsrecht
dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht
dem AufenthG verfügten (st. Rspr. des BSG zur alten Rechtslage, vgl. BSG. Urt. v.
dem SGB II ausgeschlossen.
1 S. 4 SGB II a.F. blieben aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bei der hier vorzunehmenden Betrachtung unberührt. Demnach folge die hier vorzunehmende sozialrechtliche Beurteilung den ausländerrechtlichen Vorgaben, modifiziere diese aber nicht. Aufgrund des (Verlust-)Feststellungsbescheids der Ausländerbehörde des Beklagten vom 13. Juni 2013 stehe mit Bindung für die Kammer fest, dass die Klägerin zu 1 (wie auch der Kläger zu 2) nicht über Freizügigkeit verfügt habe. Dabei komme es auf die sofortige Vollziehbarkeit oder die Bestandskraft dieses Bescheids
der Überzeugung der Kammer nicht an (wird weiter ausgeführt, vgl. Urteil S. 10). Auch wenn man sich der Auffassung der Kammer zur Tatbestandswirkung des Bescheids vom 13. Juni 2013 nicht anschließen wolle, ergebe sich nichts Anderes. Denn auch
eigener Einschätzung der Kammer habe Freizügigkeit oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht während des hier streitigen Zeitraums bei den Klägern, insbesondere bei der Klägerin zu 1 nicht bestanden. Insoweit schließe sich die Kammer den Feststellungen und der aufenthaltsrechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht Darmstadt im Urteil vom
der Überzeugung der Kammer nicht entgegen (BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R -; Juris m.w.N.). Die Kläger unterlägen aber auch im SGB XII dem Leistungsausschluss
3 Satz 1 SGB XII in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 (BGBl. I, 2006, S. 2670 ff – alte Fassung – [a.F.]). Danach hätten Ausländer, die eingereist seien, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Auch hier greife der oben für den Bereich des SGB II aufgezeigte "Erst recht"-Schluss, welcher keinen europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R -; juris). Weiter hätten die Kläger letztlich auch keinen Anspruch auf Ermessensleistungen
1 Satz 3 SGB XII a.F. Danach könne im Übrigen Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt sei. Die Rechtsprechung des BSG gehe insoweit davon aus, dass eine Ermessensreduktion in Betracht komme, wenn und weil sich der Aufenthalt von Unionsbürgern
Ablauf von sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland, der von der Ausländerbehörde faktisch geduldet werde, so verfestigt habe, dass die Erbringung existenzsichernder Leistungen nur im Einzelfall
Ermessen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr genüge (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 9. August 2018 - B 14 AS 32/17 R -; Juris m.w.N.). Da die Kläger trotz der erfolgten Beiladung des Leistungsträgers
dem SGB XII durch die früher zuständige Kammer Leistungen
dem SGB XII nicht beantragt hätten, sei eine entsprechende Verurteilung von vornherein ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber und ohne zu verkennen, dass die Kammer die eigene Ermessensausübung nicht an die des Beigeladenen stellen dürfe, werde angemerkt, dass einer Ermessensreduktion auf Null jedenfalls der Bezug von Leistungen
dem AsylbLG im Zusammenspiel mit der erfolgten Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde des Beklagten und die Erteilung von Duldungen für den hier streitigen Zeitraum entgegenstehe (wird ausgeführt, Urteil S. 19). Die Kläger haben gegen das ihnen am
und
seien ihre beiden Kinder zu ihr
gezogen. Bezüglich des [am Verfahren nicht beteiligten] Kindes C. liege eine Verlustfeststellung bereits nicht vor. Das Kind B. (der Kläger zu 2) gehe zur Schule, seit er hier sei. Die Freizügigkeit der Klägerin liege längst wieder vor. Soweit das Gericht der Ansicht sei, dass ein Leistungsausschluss
1 S. 2 SGB II vorliege, zumindest ab dem 17. Februar 2024 (gemeint: 2014), sei das nicht richtig. Die Kläger hätten lediglich notgedrungen Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt, weil sie sonst verhungert wären. Zumindest hätten sie einen Anspruch auf Leistungen
dem SGB XII. Das Gericht verkenne, dass die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier hätten. Der Sohn der Klägerin zu 1 gehe, seit er hier sei, zur Schule, mache also eine Schulausbildung, so dass Freizügigkeitsaufenthaltsrechte so oder so bestanden hätten. Die Klägerin zu 1 und ihr Sohn (der Kläger zu 2) und die Tochter seien keine Asylbewerber, sondern EU-Bürger. Die Kläger seien bereits nicht ausreisepflichtig. Das Gericht irre, da es auch Ansprüche in § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII gebe. Im Übrigen gebe es Ansprüche auf SGB XII-Leistungen aufgrund Ermessensreduzierung auf Null aufgrund tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung, der Menschenwürde und des Anspruchs auf das Existenzminimum. Auf die weiteren Einzelheiten des Vortrags der Kläger wird verwiesen. Diese beantragen wörtlich, „das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 06.12.2019 Az.: S 16 AS 487/14 aufzuheben und beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 06.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.2014 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen
SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen nebst Zinsen.
dem SGB II ausgeschlossen gewesen. Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom
dem SGB XII für die Zeit ab
Sozialgestzbuch Zwölftes Buch schon erstinstanzlich beigeladen worden war. Auch bestand kein Anlass, den Odenwaldkreis ein weiteres Mal als Träger der Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz beizuladen. Der Odenwaldkreis ist bereits als Beklagter und Beigeladener am Rechtsstreit beteiligt (und eine differenzierte Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe einerseits und
dem Asylbewerberleistungsgesetz andererseits nicht ersichtlich), so dass der Senat den Beigeladenen, auch ohne dass es dazu einer weiteren Beiladung bedurfte hätte, auch zu Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz hätte verurteilen können, wenn ein entsprechender Anspruch der Kläger im Streitzeitraum bestanden hätte. Das aber ist ausgeschlossen,
dem der Beigeladene über die Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz für den hier streitigen Zeitraum mit den Bescheiden vom
dem SGB II zugleich eine Ablehnung von Leistungen für die Zeit bis 2. Februar 2014 zu entnehmen. Eine Verurteilung zu weiteren als den bereits bewilligten Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz ist damit im hiesigen Verfahren von vornherein nicht möglich, so dass auch aus diesem Grunde eine Beiladung auf der Grundlage von § 75 Abs. 2 Alt. 2, Abs. 5 SGG nicht in Betracht kommt. I. Streitgegenständlich ist der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
2 Satz 2 SGB II (in der bis
dem SGB XII. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, wird zwar
1 SGG
Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (nur) dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Geändert oder ersetzt wird ein Bescheid immer, wenn er denselben Streitgegenstand wie der Ursprungsbescheid betrifft bzw. wenn in dessen Regelung eingegriffen und damit die Beschwer des Betroffenen vermehrt oder vermindert wird (BSG, Urteil vom
geltender Fassung ist die früher angenommene entsprechende Anwendung des § 96 SGG bei von einem notwendig beigeladenen Träger erlassenen Bescheiden nicht mehr möglich (siehe B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rn. 6). Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Bescheids vom 22. August 2022 in das hiesige Verfahren scheinen
diesen Grundsätzen nicht vorzuliegen. Denn der Ursprungbescheid bezieht sich auf Leistungen
dem SGB II. Sähe man diese als Aliud zu den Existenzsicherungsleistungen
dem SGB XII an – diese Rechtsfrage ist noch nicht höchstrichterlich entschieden –, dann handelte es sich jedenfalls nicht um denselben Streitgegenstand. Aber auch wenn man denselben Streitgegenstand bejaht, weil es im SGB II wie auch im SGB XII um existenzsichernde Grundsicherungsleistungen geht, hat ihn nicht dieselbe Behörde erlassen. Denn
dem es
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf die Rechtsträgerschaft ankommt – diese ist hier mit der Zuständigkeit des Landkreises allerdings für die SGB II-Behörde die SGB XII- und die AsylbLG-Behörde identisch – liegen hier verschiedene Behörden vor (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R, juris Rn. 13). Der Bescheid
dem SGB XII ändert oder ersetzt auch nicht den Bescheid
dem SGB II, sondern ergänzt ihn allenfalls unter einem anderen juristischen Blickwinkel, dem des SGB XII. Der Bescheid des Beigeladenen vom 22. August 2022 hat allein die Ablehnung von Leistungen
1 SGB XII a.F. zum Inhalt und ist
durchgeführtem Widerspruchsverfahren aufgrund der Klageerhebung beim SG Darmstadt (S 17 SO 4/23) überdies schon rechtshängig. Allerdings verlangt das Bundessozialgericht auch in Verfahren, in denen ein Streitverfahren zu den Leistungen
dem SGB XII für denselben Zeitraum bereits anhängig ist, die Beiladung des SGB XII – Trägers (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 399/21 B, juris zum Verfahren des Senats L 6 AS 122/18 ).
Auffassung des Bundessozialgerichts steht die anderweitige Rechtshängigkeit der Verurteilung des Beigeladenen nicht entgegen (BSG, Beschluss vom 18. Mai 2022, B 7/14 AS 399/21 B, juris Rn. 6).
dieser Rechtsprechung steht ein ablehnender Bescheid des potentiell Beizuladenden einer Verurteilung im Rahmen des § 75 Abs. 5 SGG erst dann entgegen, wenn er bereits bindend geworden ist. Ist er das nicht, darf er im Rahmen der Verurteilung des Beigeladenen
5 SGG aufgehoben werden. Die Rechtshängigkeit einer Klage gegen diese Bescheide bildet insoweit kein Hindernis. Denn die Beiladung diene nicht nur dazu, weitere Rechtsstreite zu vermeiden, sondern auch der Vermeidung divergierender Entscheidungen. Deshalb könne eine schon anderweitige Rechtshängigkeit der Verurteilung des Beizuladenden nicht entgegenstehen; die anderweitige Rechtshängigkeit werde mit der Verurteilung gegenstandslos. Der Senat versteht diese Rechtsprechung dahingehend, dass entgegen den oben genannten Grundsätzen der beim Sozialgericht anhängig gemachte Bescheid der SGB XII-Behörde in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zuvor schon gemäß § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Verfahrens gegen den SGB II-Träger geworden sein muss, denn anders kann ihn das Gericht nicht aufheben. Der Bescheid des Beigeladenen vom 22. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2022 ist daher
Zwar haben die Kläger in erster Instanz und auch im Berufungsverfahren keinen Antrag
dem SGB XII gestellt. Sie haben allerdings schon im Berufungsschriftsatz erneut die Beiladung des SGB XII-Trägers beantragt (die allerdings schon in erster Instanz erfolgt war). Hierdurch haben sie deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht auch Ansprüche
dem SGB XII in Betracht kommen. Der Senat ist überdies der Auffassung, dass es sich bei den (im streitgegenständlichen Zeitraum) durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgestalteten Ermessensleistungen
1 Satz 3 SGB XII a.F. nicht um ein Aliud zu den Existenzsicherungsleistungen
dem SGB II handelt. Diese Frage ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, aber auf ein Urteil der erkennenden Senats ( L 6 AS 1/20 ) ist die Frage beim Bundessozialgericht für die spätere Gesetzesfassung anhängig (B 4 AS 4/22 R). Da überdies im Sozialhilferecht (SGB XII Drittes Kapitel) der Kenntnisgrundsatz gilt (§ 18 Abs. 1 SGB XII) und vorliegend wegen der identischen Rechsträgerschaft die Behörde
dem SGB XII und AsylbLG Kenntnis von der Ablehnung des Antrags auf Leistungen
dem SGB II hatte, ist der subsidiäre Anspruch auf Ermessensleistungen vom Antrag auf Leistungen
dem SGB II mit umfasst. Auch hat sich das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung auch mit dieser (richterrechtlich begründeten) Ermessensleistung befasst. Eine (deklaratorische) Antragserweiterung in der Berufungsinstanz
SGG wäre als sachdienlich anzusehen gewesen; es bedurfte der ausdrücklichen Antragstellung
dem SGB XII aber nicht. II. Die Berufung der beiden Kläger ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
1 Satz 2 SGB II in der im Zeitraum geltenden Fassung (a.F.) von Leistungen
dem SGB II für den streitigen Zeitraum bis einschließlich
diesem Buch erhalten Personen, die
erwerbsfähig sind,
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel
Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Klägerin zu 1 erfüllt – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie ist allerdings von Leistungen
1 Satz 2 SGB II a.F. ausgeschlossen. Als Person, der kein Aufenthaltsrecht zustand oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergab (dies kann dahinstehen), war die Klägerin
1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. ausgeschlossen. Der Senat hat im Rahmen der § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich das Bestehen eines materiell-rechtlichen Aufenthaltsrechts selbständig zu prüfen. Er lässt offen, ob dies auch dann gilt, wenn – wie hier – eine Feststellung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts ergangen, aber nicht angefochten oder für sofort vollziehbar erklärt ist (vgl. hierzu – im Rahmen von § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II – Beschluss des Senats vom 13. Juni 2022 – L 6 AS 196/22 B ER, juris Rn. 50). Ebenso lässt er offen, ob die Kläger schon deswegen von Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ausgeschlossen sind, soweit sie im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben oder ob es auch insoweit auf die materielle Richtigkeit der Zuordnung zum Asylbewerberleistungsrecht ankommt. Hinsichtlich der zu verneinenden Fragen, ob die Klägerin zu 1 über eine Freizügigkeitsberechtigung aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU oder über einen Aufenthaltstitel
Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland verfügte, schließt sich der Senat
eigener Überprüfung den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts (§ 153 Abs. 2 SGG) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Sozialgerichts Darmstadt in der angegriffenen Entscheidung. Die Klägerin zu 1 war insbesondere auch nicht als Arbeitnehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU aufenthaltsberechtigt. Weitere Ermittlungen und
fragen des Senats zu den drei vor dem Januar 2015 bestehenden bzw. behaupteten Arbeitsverhältnissen der Klägerin zu 1 bei den Firmen E., H. und K. Dienstleistungen haben keine weiteren neuen Ermittlungsergebnisse ergeben. Damit lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin im Zeitraum Januar bis Juli 2014 in einem nennenswerten Umfang echt und tatsächlich beschäftigt war. Das BSG hat mit Urteil vom 27. Januar 2021 – B 14 AS 42/19 R (juris Rn. 17-21) dargelegt: „Der Begriff des Arbeitnehmers ist unionsrechtlich zu bestimmen. Arbeitnehmer i.S. von Art 45 AEUV ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann.
der Rechtsprechung des EuGH ist auch die Dauer der von dem Betroffenen verrichteten Tätigkeit ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigen kann, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist. Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist. Weiterhin sind die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit in einem Mitgliedstaat unerheblich. Die Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich allein
objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen. Für die Gesamtbewertung der Ausübung einer Tätigkeit als Beschäftigung und damit die Zuweisung des Arbeitnehmerstatus ist mithin Bezug zu nehmen insbesondere auf die Arbeitszeit, den Inhalt der Tätigkeit, eine Weisungsgebundenheit, den wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung, die Vergütung als Gegenleistung für die Tätigkeit, den Arbeitsvertrag und dessen Regelungen sowie die Beschäftigungsdauer. Nicht alle einzelnen dieser Merkmale müssen schon je für sich die Arbeitnehmereigenschaft zu begründen genügen; maßgeblich ist ihre Bewertung in einer Gesamtschau. Der Gesamtbewertung ist mit Rücksicht auf einschlägige Rechtsprechung des EuGH ein weites Verständnis zugrunde zu legen.“ Danach darf es bei der Beurteilung, ob die Klägerin zu 1 Arbeitnehmerin im europarechtlichen Sinne war, keine Rolle spielen, dass die Arbeitsaufnahme gleichsam das Tor zum – bis heute andauernden – Sozialleistungsbezug
dem SGB II darstellt. Denn die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit sind auszublenden. Allerdings muss die Arbeit tatsächlich und echt sein, es darf sich also nicht nur um eine Scheinbeschäftigung oder eine ganz untergeordnete Beschäftigung handeln. Im konkreten Fall genügte dem BSG eine Beschäftigung als Helfer für zwei Monate mit einem Entgelt von 500,- Euro monatlich um die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers zu bejahen. Aus der Gesamtbetrachtung der drei (angeblichen) Arbeitsverhältnisse der Klägerin zu 1 ergibt sich, dass sie nicht Arbeitnehmerin im europarechtlichen Sinne war: Die Verdienstabrechnungen der Firma E. GmbH, B-Stadt, für die Monate April und Mai 2014 sind der Klägerin nicht zuzuordnen, denn sie tragen ein anderes Geburtsdatum als das der Klägerin. Der Senat hat daher keinen Anhalt dafür, dass das Arbeitsverhältnis, das laut Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte mit der E. GmbH & Co.KG ab
den Feststellungen des Beklagten am
allem sieht der Senat nur eine Gesamttätigkeit der Klägerin zu 1 im Juni und im Juli 2014 im Monatsumfang von jeweils 18,82 Stunden zu einem Entgelt von jeweils 160,- Euro als belegt an. Damit hatte die abhängige Beschäftigung der Klägerin zu 1 in diesen beiden Monaten keinen solchen Umfang, dass sie sich als nicht mehr völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt. Die Bewertung in einer Gesamtschau lässt auch mit Rücksicht auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, wonach ein weites Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs zugrunde zu legen ist, nicht den Schluss zu, dass die Klägerin zu 1 in diesen beiden Monaten als Arbeitnehmerin im europarechtlichen Sinne anzusehen ist. Bei einer so geringen Arbeitstätigkeit pro Woche würde der Senat im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Arbeitnehmereigenschaft nur bejahen können, wenn zumindest eine gewisse Verstetigung dieser sehr geringfügigen Tätigkeit
weisbar wäre. Indessen endete das Arbeitsverhältnis bereits Mitte August wieder, ohne dass eine Tätigkeit im Augst behauptet oder
gewiesen worden wäre. Damit hatte die Klägerin zu 1 ihre Arbeitnehmereigenschaft im streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Juli 2014 noch nicht begründet. 2. Der Kläger zu 2 hat als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter
3 Nr. 4 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls keine Leistungsberechtigung.
2 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Auch dem Kläger zu 2, der die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfüllt, könnten Leistungen
dem SGB II im Zeitraum Januar bis Juli 2014 nur zustehen, wenn er über seinen Schulbesuch ein Aufenthaltsrecht begründet hätte. Für den Zeitraum Januar bis Juli 2014 hat der Kläger seinen Schulbesuch durch die am 14. März 2023 vorgelegte Bescheinigung
gewiesen. Hinzu kommen muss zur Begründung eines eigenen Aufenthaltsrechts gemäß Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 vom 5. April 2011 aber, dass seine Mutter an Arbeitnehmerin oder zumindest ehemalige Arbeitnehmerin ihm ein Aufenthaltsrecht vermitteln kann. Denn ein dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II a.F. entgegenstehendes Aufenthaltsrecht aus Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 setzt
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG Urteil vom 9. März 2022 – B 7/14 AS 30/21 R, juris Rn. 22; Grundschulbesuch des Klägers) zwar weder voraus, dass zum Zeitpunkt der Einschulung des minderjährigen Kindes noch zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme eine Arbeitnehmereigenschaft eines Elternteils vorlag. Allerdings muss der Elternteil zumindest Arbeitnehmer gewesen sein.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. September 2019 – 1 C 48/18, juris Rn. 26) setzt diese Bestimmung voraus, dass das Kind das Kind eines Wanderarbeitnehmers oder eines vormaligen Wanderarbeitnehmers ist. Das – im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zugang zum Schulunterricht stehende –
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eigenständige Aufenthaltsrecht des Kindes gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 492/2011 ist nicht davon abhängig, dass der – die elterliche Sorge wahrnehmende – Elternteil weiterhin Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist. Das Recht der Kinder von Wandererwerbstätigen auf Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat hängt indessen davon ab, dass das betreffende Kind zuvor seinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. BSG, Urteil vom
dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) anrufen müssen. 3. Hinsichtlich des in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten Zinsanspruchs handelt sich bei diesem Antrag um eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, auf die sich der Beklagte nicht eingelassen hat und die auch nicht sachdienlich ist (§ 99 SGG). Der Antrag ist daher unzulässig. Selbst bei Zulässigkeit der Klageerweiterung wäre die Klage insoweit jedenfalls unzulässig, da ein Anspruch auf Zinsen
Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) zunächst bei dem Beklagten geltend zu machen und von diesem zu bescheiden wäre, bevor eine diesbezügliche Klage zulässig wäre. Auch kennt das Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich keinen Anspruch auf Prozesszinsen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 2004 – B 3 KR 4/03 R, juris Rn. 36). III. Auch der Beigeladene ist nicht zur Leistung verpflichtet. Ein Anspruch auf Sozialhilfe auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. ist aus den gleichen Gründen ausgeschlossen wie die Leistungen
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Für die Monate Januar bis Juli 2014 kommt allerdings
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich eine dem Ermessen des Beigeladenen unterliegende Leistungsgewährung
1 Satz 3 SGB XII a.F. in Betracht. Dieses Ermessen reduziert sich
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der Regel auf Null bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 33 ff.).
dem gedanklichen Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung knüpft die „Systemabgrenzung“ zwischen SGB II und SGB XII zwar grundsätzlich an das Kriterium der Erwerbsfähigkeit an, kann jedoch hierauf nicht reduziert werden. § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II sollen (ergänzende) Leistungen für den Lebensunterhalt
dem SGB XII für dem Grunde
Leistungsberechtigte
dem SGB II ausschließen. Personen, die dem Leistungsausschluss
F. unterliegen, sollen aber nicht von Ermessensleistungen
1 Satz 3 SGB XII ausgeschlossen sein. Hier stellt sich zunächst die Frage, ob ein Aufstocken der den Klägern gewährten Leistungen
dem AsylbLG auf das Niveau der Leistungen
1 Satz 3 SGB XII auf der Grundlage dieser Rechtsprechung in Betracht kommt. Dies betrifft den Zeitraum 3. Februar bis 31. Juli 2014, in dem die Kläger Leistungen
dem AsylbLG bezogen. Für diesen Zeitraum greift indessen die Rechtsprechung des BSG zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII schon im gedanklichen Ansatz nicht. Denn das BSG hat festgestellt, dass
2 SGB XII Leistungsberechtigte
LG keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten (BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 46). Damit ist ausgeschlossen, dass zusätzlich bzw. aufstockend zu Leistungen
dem AsylbLG Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden. Im Zeitraum
dem AsylbLG. Für diesen Zeitraum greift die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die von § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. erfassten Ausländer zwar keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe haben, aber nicht schlechterdings vom Erhalt von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sind, sondern eben nur vom gebundenen Anspruch auf Sozialhilfe (BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R, juris Rn. 46). Auf der Grundlage dieses Wortlautunterschieds in § 23 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. wird die im Wege des Ermessens
1 Satz 3 SGB XII a.F zu leistende Sozialhilfe begründet, über die der Beigeladene in den streitgegenständlichen Bescheiden zum SGB XII entscheiden hat. Die in dem Bescheid des Beigeladenen vom
dem SGB XII für die Zeit ab
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt bestätigt in BSG, Urteil vom 12. Mai 2021 – B 4 AS 34/20 R, juris Rn. 31) das Ermessen des SGB XII-Trägers auf Null reduziert ist, wenn der EU-Ausländer sich seit mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhält und damit eine Aufenthaltsverfestigung eingetreten ist. Die beiden Kläger waren seit Mitte Februar 2013 in B-Stadt gemeldet und es ist nichts dafür ersichtlich, dass sie sich bis zu dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht dauernd in Deutschland aufgehalten haben. Damit ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Ermessensreduzierung auf Null im Grundsatz zu bejahen. Allerdings hat es das Bundessozialgericht – auch
Auffassung des Senats zutreffend – für richtig gehalten, von einer Ermessensreduzierung trotz des Zeitablaufs ausnahmsweise abzusehen, wenn die tatsächlichen Lebensumstände des Unionsbürgers darauf schließen lassen, dass er nicht auf Dauer im Inland verweilen wird – was vorliegend nicht der Fall ist – oder wenn die Ausländerbehörde bereits konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts eingeleitet hat (BSG, Urteil vom
der Arbeitsaufnahme der Klägerin zu 1 ab 1. Januar 2015, ab diesem Zeitpunkt korrigiert hat, nichts zu ändern. Eine rückwirkende Aufhebung der Verlustfeststellung mit Auswirkungen auf den hier streitigen Zeitraum war damit nicht verbunden: Dafür bestand auch weder ein rechtlicher Anlass noch ist dies – entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin – automatische Konsequenz einer späteren Veränderung, die dazu führt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzungen der Freizügigkeit (wieder) vorliegen. Danach liegt vorliegend keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Beklagte/Beigeladene hatte die ihm zu Gebote stehenden ausländerrechtlichen Mittel ausgeschöpft, den Aufenthalt der Kläger zu beenden. Im Ergebnis waren die Kläger damit in der Zeit, während der sie als Geduldete Leistungsberechtigte
LG waren und ihnen diese Leistungen auch gewährt wurden, von Leistungen der Sozialhilfe schlechthin ausgeschlossen. Sie erhalten gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII keine Sozialhilfe, auch nicht im Ermessenswege. In der Zeit, in der die Kläger noch keinen Anspruch auf Leistungen
dem AsylbLG hatten, greift dagegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Ermessensleistung
1 Satz 3 SGB XII, die im konkreten Fall aber nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt. Ermessensfehler im Bescheid des Beklagten vom
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