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LG Frankfurt Wirtschaftsstrafkammer 5-24 Qs 4-18 -5-24 Qs 6-18 - 5-24 QS 7-18 Beschluss

Obsah (5)§ 33§ 98§ 110§ 97§ 152

Tenor Die unter den Aktenzeichen - 5/24 Qs 4/18 -, - 5/24 Qs 6/18 - und - 5/24 Qs 7/18 - anhängigen Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden gegen die - Durch

§ 33Rn.

16 m.w.N.). Hier war die Annahme der Gefahr, der Beschuldigte oder die Beschwerdeführerin zu 1 könnte bei vorheriger Kenntnis der anstehenden Durchsuchung bestimmte potenzielle Beweismittel aus den Durchsuchungsräumen entfernen, mit der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls nicht unvereinbar. C. Beschwerden gegen die Sicherstellung zur Durchsicht: I. Die Beschwerde ist zulässig, soweit sie durch die Beschwerdeführerin zu 1 erhoben worden ist. Sie ist im Hinblick auf die Beschwerdeführer zu 2 und 3 mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig, weil diese als natürliche Personen weder unmittelbar noch mittelbar in eigenen Rechten betroffen sind und im Übrigen keine fremden Rechte geltend machen können. Antragsberechtigt nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (analog) sind der Gewahrsamsinhaber, der Eigentümer und der Besitzer einer sichergestellten Sache (BGH (ER) Beschluss vom 14.12.1998 - 2 BGs 306/98 - juris Rz. 12; Meyer-Goßner/

§ 98Rz.

20 und § 110 Rz. 10 mit weiteren Nachweisen). Soweit die Beschwerdeführer zu 2 und 3 in der Beschwerdebegründung vom 23.03.2018 (Seiten 2 und 3) darauf verweisen, dass sie neben der Beschwerdeführerin zu 1 als Partner in der Rechtsanwaltssozietät Mitgewahrsam an den (zur Durchsicht) sichergestellten Unterlagen hatten, begründet dieses Recht keine Beschwerdeberechtigung. Insoweit gelten die Ausführungen zu Ziffer B. I. entsprechend. II. In der Sache war auch hier der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Das Amtsgericht hat zu Recht die am 19.10.2017 erfolgte Sicherstellung der Unterlagen und Daten in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin zu 1 sowie des durch die Verfahrensbevollmächtigten am 27.11.2017 übergebenen Datenträgers zum Zwecke der Durchsicht gemäß § 110 StPO bestätigt. Die nach dieser Vorschrift zulässige Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien ist das strafprozessuale Mittel, als Beweisgegenstände in Betracht kommende Unterlagen und elektronische Daten inhaltlich zu prüfen, um zu entscheiden, ob die richterliche Beschlagnahme zu beantragen oder die Rückgabe notwendig ist (BGH (ER) Beschluss vom 14.12.1998 - 2 BGs 306/98 - juris Rz. 11; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 74). Sie ist Teil der Durchsuchung (BVerfG(K) Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - juris Rz. 23; BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2001 - 2 BvR 2248/00 - juris Rz. 8; BGH Beschluss vom 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98 - juris Rz. 30 = BGHSt 44, 265, 273) und kann, da sie der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen obliegt, in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO durch den Antrag auf richterliche Entscheidung überprüft werden (BGH ER Beschluss vom 14.12.1998 - 2 BGs 306/98 - juris Rz. 11 mit weiteren Nachweisen). Inhaltlich begründet wäre dieser Rechtsbehelf bei Nichtvorliegen oder Wegfall der Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung, ferner bei Überschreitung der Zielvorgabe aus der (rechtmäßigen) Durchsuchungsanordnung bei deren Vollstreckung oder im Falle des Vorliegens eines Beschlagnahmeverbots (Meyer-Goßner/

§ 110Rz.

10 mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Grund liegt nicht vor. 1. Für die mit den Asservierungsnummern - DE.HE.202.1.1, - DE.HE.203.1.01, DE.HE.203.1.03 bis DE.HE.203.01.05, DE.HE.203.1.10, DE.HE.203.1.14 und DE.HE.203.1.17 bis DE.HE.203.1.20, DE.HE.203.1.22, DE.HE.203.1.24 bis DE.HE.203.1.27, DE.HE.203.1.30 und DE.HE.203.1.33 - DE.HE.204.1.1 bis DE.HE.204.1.22, - DE.HE.205.1.1 bis DE.HE.205.1.6, DE.HE.205.1.8 bis DE.HE.205.1.15, DE.HE.205.1.20 und DE.HE.205.1.21 sichergestellten schriftlichen Unterlagen erstrebt die Beschwerdeführerin zu 1 - ohne weitere inhaltliche Begründung - „die Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung “ (vgl. Ziffern D. VI. und VII., Seiten 6, 48 und 49 der Widerspruchsbegründung vom 06.11.2017 [HA Bd. 26 Bl. 90, 132f.]). Anlass, die Sicherstellung zur Durchsicht aufzuheben und die GenStA anzuweisen, die Unterlagen herauszugeben, besteht jedoch nicht.

  1. a)Die Beschwerdeführerin zu 1 trägt selbst vor, dass es sich bei diesen Unterlagen ausschließlich um Mandatsakten betreffend die ‚A‘, weitere Schriftstücke mit einem überwiegenden Bezug zur ‚A‘ sowie Material-Sammlungen ohne Dokumente mit Bezug zu anderen Mandanten der Beschwerdeführerin zu 1 handelt (Abschnitte D. VI. und VII., Seiten 48 und 49 der Widerspruchsbegründung vom 06.11.2017 [HA Bd. 26 Bl. 90, 132f.). Im Übrigen sprechen hierfür auch die sich aus den Sicherstellungsverzeichnissen ergebenden konkreten Bezeichnungen der Unterlagen. Damit unterfallen sie den in den Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts zum Durchsuchungsziel explizit aufgeführten Schriftstücken und Daten, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein könnten und dementsprechend auf ihre Verfahrensrelevanz zu prüfen sind. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den Unterlagen um solche handelt, die der Beschuldigte zu seiner Verteidigung zusammengestellt hat. Weder in den Widerspruchs- und Beschwerdebegründungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1 noch in der durch den Verteidiger des Beschuldigten vorgelegten Begründung des gegen die Sicherstellung zur Durchsicht erhobenen Widerspruchs werden die Schriftstücke und Daten als Verteidigungsunterlagen mit dem Ziel der Herausgabe benannt.
  2. b)Somit könnte das Rechtsmittel allenfalls dann Erfolg haben, wenn die der Sicherstellung zu Grunde liegenden Durchsuchungsanordnungen rechtswidrig sind, wie die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre inhaltliche Unbestimmtheit vorgetragen hat (Ziffer II. 2., Seiten 4 und 8 der Beschwerdebegründung vom 23.03.2018 [HA Bd. 28 Bl. 247, 251]). Das ist aus den oben unter Ziffer B. dargelegten Gründen nicht der Fall. 2. Zu den mit den Asservierungsnummern - DE.HE.203.1.06, DE.HE.203.1.08, DE.HE.203.1.09, DE.HE.203.1.15, DE.HE.203.1.31, DE.HE.203.1.34 und DE.HE.203.1.36 bis DE.HE.203.1.38, - DE.HE.204.1.23 sichergestellten Unterlagen verlangt die Beschwerdeführerin zu 1 unter Hinweis darauf, dass es sich um sicherstellungs- und beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen des Beschuldigten handelt, welche nicht hätten sichergestellt werden dürfen, die Herausgabe an ihn (vgl. Ziffern A., B. II. und D. V., Seiten 5 und 6, 10 - 14 sowie 42 - 48 der Widerspruchsbegründung vom 06.11.2017 [HA Bd. 26 Bl. 140f., 145 - 149 und 177 - 183]; Ziffer B. I. 3., Seiten 14 und 15 der Stellungnahme vom 08.02.2018 [HA Bd. 26 Bl. 338f.]). Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken an der prozessualen Zulässigkeit dieses Vorbringens, weil es sich bei der Sicherstellungs- und Beschlagnahmefreiheit von Verteidigungsunterlagen um das Recht eines Beschuldigten sowie gegebenenfalls seines Verteidigers handelt, und die Beschwerdeführerin zu 1 keine fremden Rechte geltend machen kann. Sie muss diese Frage jedoch nicht abschließend entscheiden, weil ein derartiges Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot jedenfalls nicht vorliegt.
  3. a)Der Gesetzgeber hat umfassende Beschlagnahmeverbote in § 97 StPO normiert. Sie erstrecken sich, soweit sie in der vorliegenden Fallkonstellation zu prüfen sind, auf schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger oder einem von ihm mandatierten Rechtsanwalt (§§ 97 Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO), wenn diesen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Ferner sind gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO von dem Beschlagnahmeverbot Aufzeichnungen erfasst, welche die genannten Berufsgeheimnisträger in ihrer jeweiligen Funktion über die ihnen von dem Beschuldigten gemachten Mitteilungen oder andere Umstände gefertigt haben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder in den Widerspruchs- und Beschwerdebegründungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1 noch in der durch den Verteidiger des Beschuldigten vorgelegten Begründung des gegen die Sicherstellung zur Durchsicht erhobenen Widerspruchs werden Gründe vorgetragen, die dafür sprechen, dass es sich bei den sichergestellten Unterlagen um Mitteilungen des Beschuldigten an einen von ihm mandatierten Verteidiger oder Rechtsanwalt oder um Aufzeichnungen dieses Personenkreises über Mitteilungen des Beschuldigten handeln könnte. Auch aus dem übrigen Akteninhalt ergeben sich derartige Anhaltspunkte nicht. Zudem würde gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur gelten, wenn sich die Aufzeichnungen (oder andere Gegenstände im Sinne von § 97 Absatz 1 Nummer 3 StPO) im Gewahrsam der zeugnisverweigerungsberechtigten Person befänden, was nicht der Fall ist.
  4. b)Über die in § 97 Abs. 1 StPO ausdrücklich genannten Fälle hinaus erkennen Rechtsprechung und Literatur ein sich aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren sowie eine geordnete und effektive Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 EMRK in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG) ergebendes Beschlagnahmeverbot an, sofern es sich um seine Verteidigungsunterlagen handelt (BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 - juris Rz. 4; BGH Urteil vom 25.02.1998 - 3 StR 490/97 - juris Rz. 9f. = NStZ 1998, 309ff. mit weiteren Nachweisen; LR-Menges StPO 26. Auflage § 97 Rz. 85). In diesen Fällen steht dem Beschlagnahmeverbot nicht entgegen, dass sich diese Unterlagen im Gewahrsam des Beschuldigten selbst befinden und nicht in dem des nach § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO geschützten Berufsgeheimnisträgers (BGH aaO Rz. 14). Das ergibt sich für den Fall, dass ein wirksames Verteidigermandat besteht oder zumindest in Anbahnung ist, aus dem Recht auf ungestörte Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemäß § 148 StPO (LR-Menges aaO; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier StPO § 97 Rz. 21). An einem derartigen Verteidigungsverhältnis fehlt es vorliegend, weil das Mandatsverhältnis des Beschuldigten zu seinen amtierenden Verteidigern ausweislich der bei den Akten befindlichen Vollmacht (HA Bd. 26 Bl. 57) am 20.10.2017 und damit annähernd zwei Monate nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Verfügung der GenStA vom 25.08.2017 begründet wurde. …
  5. c)Aber auch dann, wenn (noch) kein Verteidiger beauftragt oder bestellt ist, hat der Beschuldigte jederzeit einen Anspruch auf eine effektive Verteidigung, so dass ein Beschlagnahmeverbot für die in seinem Gewahrsam befindliche Aufzeichnungen in Betracht kommen kann (LR-Menges aaO Rz. 107f.). Entscheidend hierfür ist, dass der Beschuldigte die in Rede stehenden Unterlagen ersichtlich, das heißt für einen Außenstehenden nachvollziehbar zum Zwecke seiner Verteidigung in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren angefertigt hat (BGH aaO; vgl. ferner die Nachweise in der Entscheidung des BVerfG(K) vom 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17 - juris Rz. 83). Ist hingegen nicht sofort feststellbar, ob die einzelnen Aufzeichnungen, die bei einer Durchsuchung gefunden werden, der Verteidigung dienen, so können sie vorläufig sichergestellt werden. Eine Pflicht zur sofortigen (und ungelesenen) Herausgabe besteht nur, wenn die Eigenschaft als Verteidigungsunterlage offensichtlich ist; andernfalls erfordern bereits die rein tatsächlichen Umstände eine Durchsicht (BVerfG aaO mit weiteren Nachweisen; Meyer-Goßner/

§ 110Rz.

2). Umstritten ist allerdings der Zeitpunkt des Entstehens des Beschlagnahmeverbots. Während in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass nach der Tat und vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Beschuldigten gefertigte Unterlagen nicht beschlagnahmefrei sind (Meyer-Goßner/

§ 97Rz. 36; Beck

OK StPO/ Gerhold StPO § 97 Rz. 4 für das Beschlagnahmeverbot nach § 97 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StPO), haben mehrere Landgerichte unter Hinweis auf die Rechtsgarantie einer wirksamen Verteidigung entschieden, dass die (förmliche) Einleitung des Ermittlungsverfahrens keine notwendige Voraussetzung für das Bestehen eines Beschlagnahmeverbotes ist ( LG Gießen Beschluss vom 25.06.2012 - 7 Qs 100/12 - juris Rz. 11 = wistra 2012, 409f.; LG Braunschweig Beschluss vom 21.07.2015 - 6 Qs 116/15 - juris Rz. 10 = NZWiSt 2016, 37ff.; LG Hamburg Beschluss vom 17.08.2016 - 618 Qs 30/16 - juris Rz. 39ff. = StraFo 2016, 463ff.). Die Kammer tendiert dazu, sich der letztgenannten Auffassung anzuschließen. Das Festhalten an der formalen Einleitung des Ermittlungsverfahrens als Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Beschlagnahmeverbot könnte im Ergebnis dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft den zeitlichen Beginn des Beschlagnahmeverbots selbst bestimmt (vgl. hierzu auch Eschelbach aaO Rz. 11), auch wenn vorliegend hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Sie muss diese Streitfrage im Ergebnis jedoch nicht entscheiden, da vorliegend weder substantiiert vorgetragen noch auf Basis des Akteninhalts anderweitig nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte die von der Beschwerdeführerin zu 1 als Verteidigungsunterlagen bezeichneten Akten und Aktenteile zum Zwecke seiner Verteidigung angelegt hat.

  1. d)Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu 1 begegnet schon die Annahme, es habe eine „Verteidigungslage“ bestanden, erheblichen Bedenken.
  2. aa)Soweit der Verteidiger des Beschuldigten, dessen Vortrag sich die Beschwerdeführerin zu 1 zu Eigen gemacht hat, unter Hinweis auf eine Suchwortliste (HA Bd. 8 Bl. 369) für die Auswertung der IT-Asservate vorträgt, bereits ab dem 16.03.2016 sei „immer wieder in Richtung X und … ermittelt“ worden (HA Bd. 26 Bl. 290), übersieht er, dass diese Suchwortliste durch die Ermittlungsbehörden ersichtlich erstellt wurde, um den sichergestellten Datenbestand der ‚A‘ gezielt auswerten zu können. Das ergibt sich aus Ziffer 4. der Niederschrift über die Durchsuchung der ‚A‘ vom 23.09.2015 (HA Bd. 3 Bl. 2). Aus der alleinigen Nennung der Beschwerdeführerin zu 1 und des Namens des Beschuldigten als Suchbegriff folgt jedoch nicht, dass bereits zu diesem Zeitpunkt gegen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ermittelt wurde. Vielmehr ging es im seinerzeitigen Ermittlungsstadium ersichtlich zunächst darum, nach Möglichkeit den subjektiven Kenntnisstand der Verantwortlichen der ‚A‘ im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz der getätigten Cum-/Ex-Transaktionen festzustellen. Dazu gehörte bei der Auswertung des bei der ‚A‘ sichergestellten elektronischen Datenbestandes zwingend auch die Suche nach eventueller Korrespondenz mit der Beschwerdeführerin zu 1, da deren Funktion als steuerliche Beraterin der ‚A‘ bekannt war. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die durch die GenStA am 25.11.2016 beantragte Beschlagnahme der dort unter den Ziffern 1. bis 7. aufgeführten Unterlagen (HA Bd. 14 Bl. 1 - 4) und der daraufhin antragsgemäß ergangene Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts vom 29.11.2016 (HA Bd. 14 Bl. 108 - 112) sich bereits gezielt auf den Beschuldigten und die Beschwerdeführerin zu 1 bezogen hat. Bereits aus der Begründung des Beschlagnahmeantrags sowie dem beigefügten Schreiben des Insolvenzverwalters vom 23.11.2016 (HA Bd. 14 Bl. 5 - 7) ergibt sich, dass die beschlagnahmten Unterlagen und Aktenordner, soweit sie die Beschwerdeführerin zu 1 betreffen, auf Ersuchen der GenStA durch die ‚A‘ und im weiteren Verlauf durch den Insolvenzverwalter angefordert wurden. Auch diese Maßnahmen dienten dazu, den subjektiven Kenntnisstand der Verantwortlichen der ‚A‘ im Hinblick auf die mögliche strafrechtliche Relevanz der getätigten Cum-/Ex-Transaktionen anhand der steuerlichen Beratung nachzuvollziehen und begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
  3. bb)Unberechtigt ist des Weiteren der zwar nicht ausdrücklich erhobene, sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen jedoch ergebende Vorwurf, die GenStA habe, obwohl bereits im August 2016 auf Grund der Vernehmung des Mitbeschuldigten L. Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten vorgelegen hätten, manipulativ erst durch Verfügung vom 25.08.2017 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Zutreffend ist vielmehr, dass der Mitbeschuldigte L. als Mitarbeiter der ‚A‘ am 23.08.2016 durch Beamte der Steuerfahndung vernommen worden ist. Der Niederschrift zu dieser Vernehmung (HA Bd. 12 Bl. 1 - 15) entnehmbar äußerte er sich zu dem Beschuldigten ausschließlich im Zusammenhang mit der Schilderung eines gemeinsamen Gesprächstermins mit der Finanzverwaltung im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, welches nach seiner Erinnerung im Jahr 2013 oder 2014 stattgefunden hat (HA Bd. 12 Bl. 10). Diese Schilderung fand Eingang in den Aktenvermerk der Steuerfahndung vom 17.08.2017, mit welchem die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten angeregt wurde. Dieser Aktenvermerk erörtert ausführlich das bisherige Ergebnis der Ermittlungen unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO), wobei die Aussage des Mitbeschuldigten L. als eine neben weiteren Beweismitteln gewürdigt wurde (HA Bd. 20 Bl. 473). Diese weiteren Beweismittel lagen jedoch im August 2016 noch gar nicht vor. … Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Beurteilungsspielraumes bei der Prüfung der zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Meyer-Goßner/

§ 152Rz. 4 mit weiteren Nachweisen) sind der Verlauf der Ermittlungen und die Verfahrensweise der Gen

StA nicht zu beanstanden. Dabei hat die Kammer auch in Rechnung gestellt, dass angesichts des Status des Beschuldigten als Steuerberater und Rechtsanwalt - mithin als Organ der Rechtspflege - schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine besonders eingehende Prüfung der Ermittlungsergebnisse angezeigt war.

  1. cc)
  2. e)Liegt nach den vorstehenden Ausführungen schon die Annahme einer Verteidigungslage fern, so belegen auch die sonstigen feststellbaren Umstände nicht, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin zu 1 benannten Asservaten (in Gänze) um Verteidigungsunterlagen handelt.
  3. aa)Die Unterlagen und Aktenordner sind in den Sicherstellungsverzeichnissen (HA Bd. 22 Bl. 315f., 318) wie folgt bezeichnet: DE.HE.203.1.06 1 Briefumschlag … DE.HE.203.1.08 1 Briefumschlag … DE.HE.203.1.09 1 LO … DE.HE.203.1.15 1 LO … DE.HE.203.1.31 1 LO … DE.HE.203.1.34 1 LO … DE.HE.203.1.36 1 LO unbeschriftet (div. Unterlagen, u.a. …) DE.HE.203.1.37 1 LO … DE.HE.203.1.38 1 LO Rechnungen … DE.HE.204.1.23 1 LO schmal Aufschrift … Diese Bezeichnungen erlauben für sich betrachtet nicht die Annahme, dass es sich um Unterlagen handelt, die der Beschuldigte zu Verteidigungszwecken angefertigt hat. Gleiches gilt für den Auffindeort der Unterlagen. Mit Ausnahme des Asservates DE.HE.204.1.23, welches im Sekretariat des Beschuldigten sichergestellt wurde, befanden sich die übrigen Unterlagen offensichtlich gemeinsam mit weiteren sichergestellten Akten und Aktenteilen in seinem Büro. Letzteres schließt die Kammer aus der durch die Durchsuchungskräfte gefertigten Übersichtsskizze (HA Bd. 22 Bl. 325) sowie den gefertigten Lichtbildern (HA Bd. 22 Bl. 326 - 338, insbesondere 330, 332f., 336 und 337).
  4. bb)Zwar weist die Beschwerdeführerin zu 1 zutreffend darauf hin, dass ein Beschuldigter frei in der Art und Weise der Zusammenstellung etwaiger Verteidigungsunterlagen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass es einem Beschuldigten verwehrt ist, die Beschlagnahme von Unterlagen schon dadurch zu verhindern, dass er diese einfach als Verteidigungsunterlagen bezeichnet. Vielmehr muss für einen Außenstehenden nachvollziehbar sein, ob die in Rede stehenden Aufzeichnungen zum Zwecke der Verteidigung angefertigt bzw. zusammengestellt wurden (BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2001 - 2 BvR 2248/00 - juris Rz. 4). Das ist nicht der Fall. Dabei sieht die Kammer die von der Beschwerdeführerin zu 1 gewählte Verfahrensweise der einseitigen und ohne jegliche Mitwirkung der GenStA und/oder Steuerfahndung erfolgten Sichtung der Asservate (HA Bd. 26 Bl. 126 - 132) anhand existierender Fotokopien als nicht geeignet an, um eine Unzulässigkeit der Sicherstellung zur Durchsicht zu begründen, weil schon nicht überprüft werden kann, ob insoweit vollständig und inhaltlich zutreffend vorgetragen worden ist. Sie sieht sich im jetzigen Verfahrensstadium auch nicht aufgefordert, selbst eine Sichtung der Unterlagen vorzunehmen, weil die Sicherstellung zur Durchsicht gemäß § 110 StPO erfolgte und die Durchsuchung - welche ausschließlich in die Zuständigkeit der Ermittlungsbehörden fällt - strafprozessual noch nicht abgeschlossen ist (BVerfG(K) Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03 - juris Rz. 23; BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2001 - 2 BvR 2248/00 - juris Rz. 8; BGH Beschluss vom 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98 - juris Rz. 30 = BGHSt 44, 265, 273).
  5. cc)Aber auch dann, wenn man die einseitige Sichtung (und Bewertung) durch die Beschwerdeführerin zu 1 für zulässig erachten würde, ergibt sich schon aus ihrem eigenen Vortrag, dass die Asservate gerade nicht ausschließlich zu Verteidigungszwecken angefertigt oder zusammengestellt wurden. … 3. Wenn die Beschwerdeführerin zu 1 schließlich - bei den vorstehend unter Ziffer 2. mit Ausnahme des Asservats DE.HE.204.1.23 als Verteidigungsunterlagen bezeichneten Schriftstücken und Akten sowie - zu den weiteren unter den Asservierungsnummern DE.HE.205.1.22, DE.HE.205.1.23, DE.HE.205.1.25 bis DE.HE.205.1.28 und DE.HE.205.1.35 sichergestellten Unterlagen darauf hinweist, diese würden mit dem verdachtsgegenständlichen Sachverhalt in keinem Zusammenhang stehende Mandanten betreffen und von der Reichweite des Durchsuchungsbeschlusses nicht erfasst werden (vgl. Ziffern A. sowie D. I. und V., Seiten 4, 20 - 30 und 43, 45 - 48 der Widerspruchsbegründung vom 06.11.2017 [HA Bd. 26 Bl. 88 und 104 - 114, 127, 129 - 132]), vermag das der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
  6. a)Die Grundsätze der Medienfonds-Entscheidung, auf welche die Beschwerdeführerin zu 1 in ihrer Begründung zentral abstellt, sind vorliegend im Hinblick auf die zu prüfende Maßnahme der Sicherstellung zur Durchsicht gemäß § 110 StPO nur eingeschränkt anwendbar. Die Entscheidung bezieht sich auf die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei auf Grund einer rechtswidrigen richterlichen Anordnung gemäß § 103 StPO und die in diesem Rahmen erfolgte Sicherstellung von Unterlagen und eines Datenbestandes zur Durchsicht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auf Grund der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung auch die Sicherstellung zur Durchsicht als Teil der Durchsuchung als rechtswidrig angesehen (aaO Rz. 54 mit weiterem Nachweis). Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin zu 1 angegriffene Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts gemäß § 103 StPO vom 08.09.2017 ist nach Auffassung der Kammer rechtmäßig (vgl. oben Ziffer B. II.). Somit könnte die Maßnahme der Sicherstellung zur Durchsicht für sich betrachtet nur dann rechtswidrig sein, wenn die Zielvorgabe aus der (rechtmäßigen) Durchsuchungsanordnung bei der Vollstreckung offensichtlich überschritten wird oder ein Beschlagnahmeverbot vorliegt (Meyer-Goßner/

§ 110Rz.

10 mit weiteren Nachweisen). Letzteres liegt, wie bereits unter Ziffer II. 2. dargestellt, nicht vor und gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin zu 1 unter Darlegung der von ihr eigenständig vorgenommenen Sichtung den konkreten Inhalt der sichergestellten Unterlagen subjektiv bewertet. Diese Verfahrensweise greift in das Recht der Ermittlungsbehörden zur eigenständigen Prüfung des sichergestellten Materials entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag zur Erforschung der Wahrheit und somit in das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung ein. Dabei war auch hier der Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens und dessen Wertigkeit bei der Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsanspruch des Staates und der Pflicht der Ermittlungsbehörden zur Aufklärung (schwerer) Straftaten zu den widerstreitenden Interessen der Beschwerdeführerin und anderer Rechtsträger zu bedenken (vgl. hierzu oben Ziffer B. II. 4.). Ferner liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ermittlungsbehörden bei der vorzunehmenden Durchsicht sich im Falle des Auffindens von beschlagnahmefreien Unterlagen nicht an ihre Pflicht zur Herausgabe halten werden, zumal Beschlagnahmeverbote auch noch im anschließenden gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnten. (BVerfG(K) Beschluss vom 30.01.2001 - 2 BvR 2248/00 - aaO Rz. 6).

  1. b)Abschließend sieht sich die Kammer angesichts der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten zur Frage der (inhaltlichen) Reichweite der Durchsuchungsanordnungen für die durch die Ermittlungsbehörden vorzunehmende Durchsicht der sichergestellten Unterlagen und Daten unter Berücksichtigung ihrer Zuständigkeit für mögliche weitere Rechtsmittel zu folgenden Hinweisen veranlasst:
  2. aa)Soweit die GenStA in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2017 (HA Bd. 26 Bl. 262ff. <263>) ausführt, auch die schriftlichen Unterlagen und Daten des Beschuldigten betreffend andere Mandanten als die ‚A‘ könnten „hinsichtlich der subjektiven Tatseite“ Beweisrelevanz entfalten, sofern diese „im Kern Cum-/Ex-Geschäfte“ betreffen, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Dem Beschuldigten wird Beihilfe zur (schweren) Steuerhinterziehung, begangen durch die Verantwortlichen der ‚A‘, der ‚B‘ und der ‚C‘, im Zusammenhang mit Cum-/Ex-Geschäften vorgeworfen, nicht dagegen die Beihilfe zu Hinterziehungsdelikten anderer Steuerschuldner oder anderen Straftaten anderer Mandanten der Beschwerdeführerin zu 1. Ausschließlich dieser Sachverhalt ist auch Gegenstand der Durchsuchungsanordnungen als Grundlage für die Annahme des Tatverdachts und entspricht dem Ermittlungsstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse. Daraus folgt, dass auch nur diejenigen Unterlagen und Daten von den Durchsuchungsanordnungen erfasst sind, welche sich auf eben diesen Sachverhalt beziehen, so dass die oben als Eingrenzungskriterien genannten Anknüpfungspunkte der verdächtigen Mandantin, des beschuldigten Beraters und des definierten Beratungsgegenstands die Akten und Daten anderer Mandanten grundsätzlich nicht erfassen. Sollten sich im Verlauf der weiteren Ermittlungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Beratung anderer Mandanten sich in strafrechtlich relevanter Weise verhalten hat, wird die GenStA anhand dieser (neuen) Erkenntnisse eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu prüfen haben, um gegebenenfalls den Erlass neuer Durchsuchungsanordnungen unter Darlegung der weiteren Tatvorwürfe zu beantragen. Demgegenüber würde eine Ausdehnung der Durchsuchungsanordnungen auf Unterlagen und Daten von unverdächtigen Mandanten, die in keinem Bezug zur ‚A‘ und den Cum-/Ex-Geschäften stehen, unabhängig von einem bestehenden Verwertungsverbot zum jetzigen Zeitpunkt im Ergebnis auf eine unzulässige Verdachtsschöpfung hinauslaufen.
  3. bb)Hiervon ausgenommen sind Unterlagen und Daten derjenigen Mandanten, bei denen schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsanordnungen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass sie in die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Cum-/Ex-Geschäfte der ‚A‘ eingebunden waren. Das ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Durchsuchungsanordnungen, welche rechtsfehlerfrei die „jeweiligen Geschäftspartner … der ‚A …‘“ bei den in Rede stehenden Wertpapiergeschäften ausdrücklich benennen. Insoweit hat die GenStA in der genannten Stellungnahme (aaO Bl. 264) auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anordnungen auch Unterlagen und Daten von (derzeit) unverdächtigen Mandanten der Beschwerdeführerin umfassen, bei denen Feststellungen getroffen worden sind, dass sie als Kreditinstitute und Handelspartner in die Belieferung der verfahrensgegenständlichen Aktienkäufe der ‚A‘ als Kontrahenten eingebunden waren und als Stillhalter der zu diesen Aktien erworbenen Call-Optionen aufgetreten sind. Diese Verdachtsmomente ergeben sich aus dem Aktenvermerk der Steuerfahndung vom 24.05.2016 nebst Anlagen (HA Bd. 10 Bl. 1 - 36) in Verbindung mit früheren Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts (vgl. HA Bd. 10 Bl. 110 - 160, insbesondere Bl. 121 - 128 und 140 - 145) sowie dem weiteren Aktenvermerk der Steuerfahndung vom 23.10.2017 (HA Bd. 22 Bl. 405 - 409), der auf Ermittlungsergebnisse zu den Kreditinstituten F und G verweist, die bereits vor Erlass der Durchsuchungsanordnungen vorlagen und aktenkundig waren (HA Bd. 22 Bl. 408f.). Insoweit liegt nach Auffassung der Kammer auch ein ausreichend konkreter Zusammenhang zu dem Sachverhalt vor, der Gegenstand der Durchsuchungsanordnungen ist, und zwar unabhängig davon, ob (nur) der Beschuldigte oder (auch) andere, derzeit unverdächtige Berufsgeheimnisträger die jeweiligen Mandate betreut haben. D. Die Kostenentscheidung (zu deren Erforderlichkeit vgl. BVerfG Beschluss vom 16.11. 2009 - 1 BvR 3229/06 - juris Rz. 10 mit weiteren Nachweisen) ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000314

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