Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main,
- Februar 2021, 7 K 3632/19.F, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
- Februar 2021 - 7 K 3632/19.F - wird verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
- zu tragen. Von den Kosten des Zulassungsantragsverfahrens ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2., die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da eine Antragsbegründung nicht innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Randnummer 2 Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am
- März 2021 zugestellt. Das Urteil war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen. Die zweimonatige Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lief demzufolge am
- Mai 2021 - einem Montag - ab (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Der Bevollmächtigte des Klägers hat zwar am
- April 2021 - dem Dienstag nach Ostern - fristgerecht (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und eine Begründung des Antrags mittels gesondertem Schriftsatz angekündigt; ein entsprechender Schriftsatz ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichthof allerdings bis heute nicht eingegangen. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nicht verlängerbar, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO (vgl. nur BeckOK VwGO/Roth, Stand:
- Januar 2021, § 124a Rn. 60 - 61 m. w. N.). Dies wurde dem Bevollmächtigten des Klägers auf seinen Verlängerungsantrag vom
- Mai 2021 hin mit gerichtlicher Verfügung vom
- Mai 2021 und Gelegenheit zur Stellungnahme mitgeteilt. Randnummer 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
- durch den Kläger anzuordnen, da sie sich durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat. Da der Beigeladene zu
- keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Randnummer 4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Randnummer 5 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000320
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.